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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 26.4.2024
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Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
26.4.2023  (#121)
Schade, ewig Schade... 😥
Aber wir habens ja eh schon alle gewusst (bzw. vermutet)

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  •  streicher
  •   Gold-Award
6.6.2023  (#122)
Wie ist die Rechtsmeinung des Finanzministeriums zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen?

https://www.kmb-steuerberatung.at/news_klienten/juni_2023/wie_ist_die_rechtsmeinung_des_finanzministeriums_zur_steuerbefreiung_von_photovoltaikanlagen_/

1
  •  stfn
  •   Bronze-Award
8.6.2023  (#123)

"Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte."
Heisst das, dass Verluste aus der PV nicht mit anderen Einkünften gegengerechnet werden können?


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  •  ceisserer
11.6.2023  (#124)

zitat..
stfn schrieb:

"Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte."

Soweit ich verstehe nur für jenen Teil, der die 12500kwH übersteigt. Nachdem für die ersten 12500kwH keine Afa angesetzt wird, kann sich daraus auch kein steuerlicher Verlust ergeben. (also im Grunde ja, der Verlust den die ersten 12500kwH einfahren, falls Afa > Einnahme durch Einspeisung, wird ignoriert).


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  •  ceisserer
11.6.2023  (#125)
Weiß zufällig jemand, wie sich die Einkommenssteuerbefreiung der ersten 12500kwH auf die Möglichkeit auswirkt, für eine PV-Anlage den Investitionsbedingten Grundfreibetrag / Investitionsfreibetrag (ab 2023)  geltend zu machen?

In meinem Fall bin ich Einzelunternehmer und habe 2022 eine ~5kW PV-Anlage angeschafft (die nicht dem Betrieb zuzuordnen ist). Kann ich diese Ausgabe für den investitionsbedingten Grundfreibetrag nutzen, obwohl ich für die Anlage keine Afa absetzen kann / keine Einkommenssteuer zu zahlen hatte/habe?

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
16.6.2023  (#126)

zitat..
ceisserer schrieb: Investitionsbedingten Grundfreibetrag

Sowas gibts nicht. Es gibt den Investitionfreibetrag und den investionsbedingten Gewinnfreibetrag. Du meinst wohl den Investitionsfreibetrag.

Das wird nicht funktionieren, da es zwei versch. Einkunftsarten sind. Da muss man nehmen was man kriegt und froh sein, dass keine Steuer für die Einnahmen zu zahlen ist.

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  •  ceisserer
16.6.2023  (#127)

zitat..
Sowas gibts nicht. Es gibt den Investitionfreibetrag und den investionsbedingten Gewinnfreibetrag. Du meinst wohl den Investitionsfreibetrag.

Danke für die Korrektur, ich war da schlampig. Im Grunde meinte ich beides - Investitionsfreibetrag sowie investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.


zitat..
Das wird nicht funktionieren, da es zwei versch. Einkunftsarten sind. 


Fällt nicht beides (Einnahmen aus Selbstständigkeit sowie Einnahmen durch PV) in die Kategorie "Einkünfte aus Gewerbebetrieb"?


1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
16.6.2023  (#128)

zitat..
ceisserer schrieb: Im Grunde meinte ich beides - Investitionsfreibetrag sowie investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

Wenn ich's Recht im Kopf hab, kann man für ein Wirtschaftsgut nur das einen von beiden Freibeträgen wählen.


zitat..
ceisserer schrieb: Fällt nicht beides (Einnahmen aus Selbstständigkeit sowie Einnahmen durch PV) in die Kategorie "Einkünfte aus Gewerbebetrieb"?

Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb gibt's. Du bist mit den Definitionen wieder ungenau.

Es kommt drauf an was genau du machst, welcher Einkunftsart deine Einkünfte zuzuordnen sind.

Nichtsdestotrotz bin ich der Meinung, dass ein Ansatz der Freibeträge aus der PV bei den anderen Einkünften nicht möglich ist. Da empfehle ich dir aber das mit deiner steuerlichen Vertretung zu klären.




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  •  sailor85
30.8.2023  (#129)
Hat von euch jemand Erfahrung, wie das bei EEGs/BEGs gehandhabt wird:

Konkreter Fall: 
- BEG/EEG
- Teilnehmer sind ausschießlich Familienmitglieder an verschiedenen Wohnadressen
- Teilnehmer 1 hat eine PV und unterliegt der Regelbesteuerung
- Teilnehmer 2-4 beziehen über die EEG/BEG von Teilnehmer 1 den Strom
- Der Strom wird verschenkt 

--> Wie ist das (insbesondere Umsatzsteuerrechtlich) zu betrachten:
- Für die Lieferung fällt keine USt an, da Umsatz = 0
- Muss die (über die BEG) verschenkte Strommenge als Eigenverbrauch betrachtet werden und somit für die USt des Eigenverbrauchs mitberücksichtigt werden?

Danke!

1
  •  rudi2
10.9.2023  (#130)
Hm ist das neu, glaub vor 2 Monaten stand das so noch nicht da🤔.
https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html
wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten.

Ich bin da jetzt echt verwirrt. Der ganze Begriffswirrwarr... Wenn technische Begriffe juristisch neu definiert werden und nicht konforme SI-Präfix Bezeichnungen noch dazu falsch verwendet, werden... Würde gern wissen wer diese Texte kreiert... 

Bedeutet dies ab heuer kommt man sowieso, mit einer "technischen" Engpassleistung, also WR WR [Wechselrichter] max Leistung oder dynamischen Leistungsregelung von max 25kW, in den steuerlich bevorzugten Genuss?
Versteh ich das richtig, die 35kWp Engpassleistung ist die Modulspitzenleistung und die 25kWp ist auch die tatsächlich Einspeiseleistung von 25kVA?
oder sind die 25kWp die Anschlussleistung des WR WR [Wechselrichter], also 30kW WR WR [Wechselrichter] aber auf max 25kW geregelt ist schon darüber?

Anscheinend ist die Absicht, dass alles ausjudiziert werden muss, darum wird nix eindeutig geschrieben... Jeder will beim PV Boom verdienen😂

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
11.9.2023  (#131)

zitat..
sailor85 schrieb: --> Wie ist das (insbesondere Umsatzsteuerrechtlich) zu betrachten:
- Für die Lieferung fällt keine USt an, da Umsatz = 0
- Muss die (über die BEG) verschenkte Strommenge als Eigenverbrauch betrachtet werden und somit für die USt des Eigenverbrauchs mitberücksichtigt werden?

Die Frage die sich stellt ist, ob du Vorsteuern geltend gemacht hast? Falls ja, musst du einerseits, lt. Finanzamt (da gibts aber auch andere Meinungen), zumindest 50% einspeisen und den Eigenverbrauch (also auch den verschenkten Strom) der USt unterwerfen.


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  •  sailor85
15.9.2023  (#132)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
sailor85 schrieb: --> Wie ist das (insbesondere Umsatzsteuerrechtlich) zu betrachten:
- Für die Lieferung fällt keine USt an, da Umsatz = 0
- Muss die (über die BEG) verschenkte Strommenge als Eigenverbrauch betrachtet werden und somit für die USt des Eigenverbrauchs mitberücksichtigt werden?
───────────────

Die Frage die sich stellt ist, ob du Vorsteuern geltend gemacht hast? Falls ja, musst du einerseits, lt. Finanzamt (da gibts aber auch andere Meinungen), zumindest 50% einspeisen und den Eigenverbrauch (also auch den verschenkten Strom) der USt unterwerfen.

@Baumau 
Danke für die Info. Ja genau, bin in der Regelbesteuerung. 
Ok, dann rechne ich diese (über die BEG verschenkte Strommenge) quasi dem Eigenverbrauch zu. Somit erhöht sich die %-Quote Eigenverbrauch und die USt erhöht sich somit (da Afa p.a. * % Eigenverbrauch * 20%) auch entsprechend. 


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  •  lohner
  •   Bronze-Award
9.11.2023  (#133)

zitat..
rudi2 schrieb:

Hm ist das neu, glaub vor 2 Monaten stand das so noch nicht da🤔.
https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html
wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten.

Ich bin da jetzt echt verwirrt. Der ganze Begriffswirrwarr... Wenn technische Begriffe juristisch neu definiert werden und nicht konforme SI-Präfix Bezeichnungen noch dazu falsch verwendet, werden... Würde gern wissen wer diese Texte kreiert... 

Bedeutet dies ab heuer kommt man sowieso, mit einer "technischen" Engpassleistung, also WR WR [Wechselrichter] max Leistung oder dynamischen Leistungsregelung von max 25kW, in den steuerlich bevorzugten Genuss?
Versteh ich das richtig, die 35kWp Engpassleistung ist die Modulspitzenleistung und die 25kWp ist auch die tatsächlich Einspeiseleistung von 25kVA?
oder sind die 25kWp die Anschlussleistung des WR WR [Wechselrichter], also 30kW WR WR [Wechselrichter] aber auf max 25kW geregelt ist schon darüber?

Anscheinend ist die Absicht, dass alles ausjudiziert werden muss, darum wird nix eindeutig geschrieben... Jeder will beim PV Boom verdienen😂

Habe dazu hier einen Thread aufgemacht, aber ich denke niemand weiß etwas dazu: https://www.energiesparhaus.at/forum-aenderung-bei-25-kwp-steuerfreiheit/75311




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  •  technojo
17.11.2023  (#134)
Bezüglich den 12500 kWh Steuerfreigrenze pro Person:
Kann ich zusammen mit meiner Schwester eine 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage betreiben und bis zu 25000 kWh steuerfrei einspeisen?
Die Anlage bauen wir gemeinsam.
Kosten und Gewinne teilen wir uns dann 50:50.

Möchte keine GesbR machen, wegen zusätzlichem Aufwand, Steuerberater etc.
Wenn das ganze wirklich ohne Personengesellschaft funktioniert, wäre das top!
Danke!

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  •  streicher
  •   Gold-Award
18.11.2023  (#135)
Bei einer GesbR halten sich die Kosten in Grenzen. Den Vertrag machst einfach selber. Steuerberater im ersten Jahr und dann einfach selber.

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  •  wiwi
19.11.2023  (#136)
Und beachten es sind mittlerweile 35 kWp an 25 kW "Anschlussleistung".

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
19.11.2023  (#137)
Ich habe ja so eine GesbR (24kWp). Der Aufwand für die USt. ist gering:
* 4 Voranmeldungen, die nach der Errichtung typ. 3 Nullerklärungen und eine mit errechnetem Eigenverbrauch ist
* eine USt-Erklärung, die alle 4 zusammenfasst.
In Summe vielleicht 15min pro 'Papier' und ich war nie beim Steuerberater, also schon 1x, aber vor Errichtung der Anlage ... und da musste ich ihm erklären wie das laufen soll (sinnlos).

Leider rafft das Finanzamt nicht, dass es da eigentlich keine Einkommenssteuererklärung von mir (und meiner Frau) brauchen sollte, weil ja unter der Freigrenze. Jetzt habe ich einen Schrieb da, der mich auffordert meine Einkünfte aus Personengesellschaften zu deklarieren ... sehr ermüdend.

Ich hab denen jetzt den Sachverhalt geschildert (am Telefon und schriftlich), aber ich fürchte es wird schneller sein einfach eine Einkommenssteuererklärung zu machen. Das ist ja eigentlich auch nicht mehr Arbeit als die Arbeitnehmerveranlagung.

Mir ist aber noch nicht klar, welche Einkünfte ich da reinschreibe, die echten, oder 0 (weil ja steuerfrei).

Ab 1.1.2024 sollen ja PV-Anlagen USt. befreit sein, dann wird sich eine GesbR gar nicht mehr rentieren.

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  •  cutcher
19.11.2023  (#138)

zitat..
taliesin schrieb:

Ich habe ja so eine GesbR (24kWp). Der Aufwand für die USt. ist gering:
* 4 Voranmeldungen, die nach der Errichtung typ. 3 Nullerklärungen und eine mit errechnetem Eigenverbrauch ist
* eine USt-Erklärung, die alle 4 zusammenfasst.
In Summe vielleicht 15min pro 'Papier' und ich war nie beim Steuerberater, also schon 1x, aber vor Errichtung der Anlage ... und da musste ich ihm erklären wie das laufen soll (sinnlos).

Leider rafft das Finanzamt nicht, dass es da eigentlich keine Einkommenssteuererklärung von mir (und meiner Frau) brauchen sollte, weil ja unter der Freigrenze. Jetzt habe ich einen Schrieb da, der mich auffordert meine Einkünfte aus Personengesellschaften zu deklarieren ... sehr ermüdend.

Ich hab denen jetzt den Sachverhalt geschildert (am Telefon und schriftlich), aber ich fürchte es wird schneller sein einfach eine Einkommenssteuererklärung zu machen. Das ist ja eigentlich auch nicht mehr Arbeit als die Arbeitnehmerveranlagung.

Mir ist aber noch nicht klar, welche Einkünfte ich da reinschreibe, die echten, oder 0 (weil ja steuerfrei).

Ab 1.1.2024 sollen ja PV-Anlagen USt. befreit sein, dann wird sich eine GesbR gar nicht mehr rentieren.

Dann wär ein steuerberater doch nicht so sinnlos emoji


1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
19.11.2023  (#139)
Hier wird man schon gern maximal falsch verstanden, also:

Nicht alle Steuerberater sind immer sinnlos emoji

In meinem Fall kannte der sich einfach mit dem PV-Zeugs nicht aus und meinte dann noch, dass sich das alles nicht auszahlt, wenn ich dafür einen Steuerberater brauche ... wenigstens ehrlich.

Und dann ist auch noch reichlich sinnlos, wenn ich einen Steuerberater beauftrage (und zahle), dass er mir eine Erklärung macht, die

1. gar nicht notwendig sein sollte
2. klar im Einkommenssteuergesetz ausgenommen ist und daher zu keinem Steuerbetrag führt
3. und das auch nicht passieren hätte können (es also keine taktische Vorgehensweise braucht).

In meinem Fall werde ich das jetzt mal aussitzen. Das Finanzamt soll mich erinnern, bedrängen, das Einkommen schätzen und DANN mache ich einen Einspruch und dann sollen sie das alles wieder rückwärts abwickeln. Hab' sonst eh immer den voreilenden Gehorsam, aber mehrere Stunden in der FA-hotline (wegen anderer Dinge) haben diese Einstellung gerade etwas demoliert.

1
  •  Francis
20.11.2023  (#140)
Ein wenig ist hier halt schon auch das Problem, dass manche Details nicht allen ganz klar zu sein scheinen, wie etwa:
- Eine GesbR entsteht auch konkludent, eine schriftliche Fixierung hat Vorteile, aber wenn ihr eine PV auf gemeinsame Rechnung betreibt, dann is es eine GesbR, welche auch steuerlich so zu erklären ist.
- Personengesellschaften haben eine gesonderte Erklärung abzugeben. Auf dieser Basis ergeht ein Festellungsbescheid, worin die den einzelnen Gesellschaftern zuzuordnenden Einkünfte festgestellt werden und entsprechend in der Einkommensteuererklärung der Geser aufzunehmen sind (siehe Formular E6 samt Ausfüllanleitung und Beilagen).
- Wenn das FA einen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, dann ist diese abzugeben, egal wie hoch einzelne Einkünfte sind.

Auch wenns nervt, ich würde einfach die Geschichte auf Stand bringen, mit Finanzonline ja gut und schnell machbar.

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
21.11.2023  (#141)
Dass die Rechtssituation so ist, ist schon richtig, aber das war eben genau NICHT der Wille des Gesetzgebers, wenn ich das mal so geschwollen ausdrücken darf.

Die AbgäG 2022 sollte zu einer wesentlichen Vereinfachung des Betriebs von PV-Anlagen auf privaten Hausdächern führen, mit dem Hintergrund:

1. diese Hausdächer gehören typ. 2 Menschen
2. darauf können nicht selten die 25kWp installiert werden
3. diese 25kWp produzieren max. 25MWh
4. diese 25MWh durch 2 Personen dividiert, ergeben 12.5MWh, die genau steuerfrei sind.

und dann ...

1. habe ich also konkludent immer eine GesbR
2. muss ich immer einen Feststellungsbescheid ausfüllen
3. der immer dazu führt, dass nichts dabei rauskommt

... ja, jetzt wo ich das alles nochmal lese, klingt es völlig logisch.

Und dann steht da fast hämisch auf https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html

'Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben.'

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