« Photovoltaik / PV  |

PV-Steuerleitfaden

Teilen: facebook    whatsapp    email
 <  1  2 ... 3  4  5  6  7  8  9  10  11  > 
  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 26.4.2024
202 Antworten | 46 Autoren 202
46
248
Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  sailor85
17.1.2024  (#181)

zitat..
gschnasl schrieb:

Ich habe eine GesbR und habe eine UID geholt.
Es zählt auch hier der Geldfluss.

Nur bei Bilanzierer zählt das Rechnungsdatum. Ist aber nur notwendig bei bestimmten Unternehmensarten, z.b GmbH oder bei Umsätzen grösser 1.000.000.
Siehe auch z.B. https://www.wko.at/steuern/einnahmen-ausgaben-rechnung

Nein, bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zählt nicht nur (black-or-white) das Datum des Geldflusses. 

@Baumau, dessen Beiträge ich sehr schätze,  hat das hier auch schön und nachvollziehbar erläutert:
https://www.energiesparhaus.at/forum-versteuern-der-pv-anlage-afa-etc/66664_5#644266

Auch nachzulesen unter https://www.wko.at/steuern/steuerliche-massnahmen-jahreswechsel
"Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, sind aber jenem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen."

Jahres-Einspeisevergütungen von OeMAG oder anderen, welche bis 15.12.2024 eintreffen aber wirtschaftlich das Jahr 2023 betreffen (und das tun sie zweifelsohne) sind somit steuertechnisch dem Jahr 2023 zuzurechnen. 

1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
17.1.2024  (#182)
Ich glaube du hast dich da verschrieben.
Wenn du bis zum 15.1.2024 noch eine Zahlung für 2023 geliefertes bekommen hast, dann ist das noch 2023 zuzuordnen.
Umgekehrt gilt das auch: z.B. eine (Vorab-)Zahlung zwischen 17.12.2022 und 31.12.2022 für etwas das tatsächlich 2023 geliefert wurde.
Bei den Ömag-Auszahlungen wird das vermutlich nicht zutreffen, da die Auszahlungen meist später (Monatsende) erfolgt.
Und für Kleinunternehmerpauschalierung haben die Ausgaben wiederum keine Relevanz.

1
  •  sailor85
17.1.2024  (#183)

zitat..
alhei schrieb:

Ich glaube du hast dich da verschrieben.
Wenn du bis zum 15.1.2024 noch eine Zahlung für 2023 geliefertes bekommen hast, dann ist das noch 2023 zuzuordnen.
Umgekehrt gilt das auch: z.B. eine (Vorab-)Zahlung zwischen 17.12.2022 und 31.12.2022 für etwas das tatsächlich 2023 geliefert wurde.
Bei den Ömag-Auszahlungen wird das vermutlich nicht zutreffen, da die Auszahlungen meist später (Monatsende) erfolgt.
Und für Kleinunternehmerpauschalierung haben die Ausgaben wiederum keine Relevanz.

Genau. Tippfehler, sorry!


1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
17.1.2024  (#184)

zitat..
sailor85 schrieb: sind somit steuertechnisch dem Jahr 2023 zuzurechnen.

Das Geld für Dezember kommt aber wahrscheinlich erst Ende Januar, ändert also in der Hinsicht nichts. Die sind immer fast ein Monat hinten, zumindest bei mir.


1
  •  streicher
  •   Gold-Award
18.1.2024  (#185)

zitat..
taliesin schrieb: Das Geld für Dezember kommt aber wahrscheinlich erst Ende Januar, ändert also in der Hinsicht nichts. Die sind immer fast ein Monat hinten, zumindest bei mir.

D.h. Kleinunternehmer bzw. auch die zur Regelbesteuerung optimiert haben  müssen das dann schon ins 2024 buchen oder?




1
  •  sailor85
18.1.2024  (#186)

zitat..
streicher schrieb:

──────..
taliesin schrieb: Das Geld für Dezember kommt aber wahrscheinlich erst Ende Januar, ändert also in der Hinsicht nichts. Die sind immer fast ein Monat hinten, zumindest bei mir.
───────────────

D.h. Kleinunternehmer bzw. auch die zur Regelbesteuerung optimiert haben  müssen das dann schon ins 2024 buchen oder?

Wenn die Kohle mit Valutadstum nach dem 15.01. am Konto eintrifft, dann ja.


1
  •  lkwe
18.1.2024  (#187)
Wie läuft das eigentlich mit den 730€ freibetrag. Wenn man z.B. auch einnahmen von Vermietung&Verpachtung hat, bekommt man da die 730€ trotzdem? Muss man wenn man unter 730€ Gewinn ist auch etwas angeben beim Steuerabgleich?

1
  •  wiwi
18.1.2024  (#188)
Die Gewinne aus Vermietung und Verpachtung schmälern natürlich den Freibetrag von 730 EUR. Wenn nix mehr über ist, dann bleibt es bei den 12500 kWh. Die Gewinne aus der Einspeisung darüber sind dann auch sofort steuerpflichtig.

Wenn der Gewinn aus selbständigen Einkünften unter 730 EUR/a ist spart man sich idR die Einkommenssteuererklärung. Gibt ja nix zu holen.

1
  •  lkwe
18.1.2024  (#189)
ok schade, dh. ich muss jede kwh über 12500 versteuern. Gewinn von Vermietung ist deutlich über 730€ pro Jahr.

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
26.1.2024  (#190)

zitat..
gschnasl schrieb: Ich habe meine USt-Erklärung schon abgeben, da die Einspeisemenge beim Netzbetreiber ja schon bekannt war.

zitat..
taliesin schrieb: Stimmt da könnte ich auch schauen.

Hm. Beim E-Portal der Energie-AG sehe ich nur meinen Verbrauch und nicht die Einspeisemenge. Die OeMAG sagt mir das auch nicht, also doch bis zur Abrechnung warten? Sind eh nur noch ein paar Tage.


1
  •  bluefox
  •   Bronze-Award
26.1.2024  (#191)
Im E-Portal bei der Netz OÖÖ siehst du die Werte. Dort gibt es zwei Zählpunkte. Einer für Bezug, einer für Einspeisung. Jeweils mit Energiemengen.

2
  •  fudi6489
  •   Silber-Award
26.1.2024  (#192)

zitat..
taliesin schrieb:

──────..
gschnasl schrieb: Ich habe meine USt-Erklärung schon abgeben, da die Einspeisemenge beim Netzbetreiber ja schon bekannt war.
───────────────

──────..
taliesin schrieb: Stimmt da könnte ich auch schauen.
───────────────

Hm. Beim E-Portal der Energie-AG sehe ich nur meinen Verbrauch und nicht die Einspeisemenge. Die OeMAG sagt mir das auch nicht, also doch bis zur Abrechnung warten? Sind eh nur noch ein paar Tage.

du musst bei der https://www.netzooe.at/ auf deinem Einspeisezählpunkt klicken, da ist alles hinterlegt.

2
  •  taliesin
  •   Gold-Award
26.1.2024  (#193)
Danke, war natürlich wieder mal im falschen Portal 'eservice.energie.at'. Mache ich öfter.

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
27.1.2024  (#194)
Ist vielleicht nicht ganz die richtige Frage im Steuerleitfaden, passt aber thematisch wohl auch dazu. Meine Anlage hat 24kWp und auf 2 Personen 'aufgeteilt' (GesbR, regelbesteuert), also einkommenssteuerseitig für 2 Arbeitnehmerveranlagte kein großes Thema. Ich mache eine ordentliche Buchhaltung mit gnucash und würde gerne meine Eigenverbräuche verbuchen, damit G+V wirklich der Realität entsprechen.

Wogegen buche ich diese? Ertragseitig auf ein Etragskonto ('Erträge aus Stromerzeugung'), normalerweise gegen das Girokonto wo das Geld von der OeMAG landet, aber beim Eigenverbrauch? Vermutlich so etwas wie eine Sachentnahme, aber die USt. wird ja davon nicht direkt berechnet, sondern über die AfA ...

Hat jemand eine Anleitung für mich?

1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
6.2.2024  (#195)
Ich habe inzwischen eine Antwort vom BMF bezüglich der zeitlichen Zuordnung der steuerfreien 12500 kWh bekommen und demnach dürfte das unter entsprechenden Voraussetzungen zulässig sein, ansonsten gilt der Durchschnittspreis. Zitat:

Ihr Auskunftsersuchen vom 03.01.2024 wird wie folgt beantwortet:


Auskunftsrelevanter Sachverhalt:
Berechnung der Befreiung für die ersten 12.500 kWh bei PV-Anlagen


Abgabenrechtliche Beurteilung mit Begründung:
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 dar. Steuerfrei sind seit dem AbgÄG 2022 ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] (bzw. 30 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]) nicht überschreitet (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988).
Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages).
Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen (lt. Abrechnung mit dem Vertragspartner). Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.


1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
10.2.2024  (#196)
Irgendwie stehe ich auf Kriegsfuß mit diesen Kennzahlen in den Erklärungen, hat jemand eine beispielhafte Umsatzsteuererklärung (Kennzahlen), wo ich sehe wie der Eigenverbrauch deklariert wurde?

Bei mir fallen bei 6.53% Eigenverbrauch und 1000€ AfA also 65.30€ 'Eigenverbrauch' an, den in Kennzahl 021 stopfen, finde ich trotzdem eigenartig ...

1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
15.2.2024  (#197)
Eigenverbrauch gehört in Kennzahl 001 (bzw. auch in Kennzahl 022 wegen dem Steuersatz).

Wenn es nur um die PV-Anlage geht, wirst du vermutlich mit diesen Daten auskommen:

_aktuell/20240215749998.png
X: Alle Einnahmen im Jahr 2023 (z.B. von der Ömag). Das können auch PV-Erträge aus 2022 sein, wenn das erst 2023 ausgezahlt wurde. Bzw. wird zumindest der Dez. 2023 da auch nicht reinfallen, da erst Ende Jänner ausbezahlt wurde. Es gibt hier eine Frist - alles ab dem 15. Jänner ausbezahlt gehört dann schon ins neue Kalenderjahr.

Y: Dein Eigenverbrauch, den du schon ermittelt hast.

Z: Die Vorsteuer, die du dir schon oder auch noch nicht zurückgeholt hast. (Man bekommt sie trotzdem nicht doppelt 😉)

2
  •  EARL
15.2.2024  (#198)
A)
Anlage unter 25 kwp kwp [kWpeak, Spitzenleistung]
Ich verkaufe 13000kwh

12500kwh sind ja frei
Werden die 500kwh dann versteuert, fallen jedoch in die freigrenze
Somit egal? 

Oder bin ich dann mit den gesamten 13000kwh steuerpflichtig

B)
Anlage unter 25 kwp kwp [kWpeak, Spitzenleistung]
Auf den Mann gemeldet

Kann ich diese erweitern über 25 kwp kwp [kWpeak, Spitzenleistung]
Diesesmal jedoch alles auf die Frau beziehen
Also Rechnung usw. 

Wobei der zählpunkt ja meiner ist
& der abehmvertrag der pv Leistung ja auch wieder über mich laufen würde

Somit funktioniert dies wohl maximal im 2 personnenhaushalt mit 2. Smartmeter?? 

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
15.2.2024  (#199)

zitat..
alhei schrieb: Wenn es nur um die PV-Anlage geht, wirst du vermutlich mit diesen Daten auskommen:

Danke, so ist's klar.

1
  •  rova
24.2.2024  (#200)
Wie sieht es eigentlich mit den Einkünften aus Einspeisung bei einer GEA aus?
Beispiel:
GEA mit 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Wechselrichter, Modulleistung 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], 3 GEA Teilnehmer. Die Teilnehmer sind natürlich Personen. Sind da die Einkünfte aus Einspeisung bis 12.500 kWh für jeden der GEA Teilnehmer steuerfrei?

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
26.4.2024  (#201)
Einge Frage zum Beispiel C vom Steuerleitfaden der PV-Austria Auflage 7:


_aktuell/20240426202778.png

Man darf doch auch 45% für Pauschale Aufwendungen abziehen (Stichwort Kleinunternehmerpauschalierung, auch wenn ich mir mal dir Vorsteuer geholt habe und auf die Kleinunternehmerregelung verzichte d.h. zur Regelbesteuerung gewechselt bin)?
Wobei, so wie sie das Beispiel da gerechnet haben, wird das hier vermutlich gar nicht so einfach gehen oder?
------------------------------------------------------------------------
Bei der Auflage 5.1 hat das noch ganz anders ausgesehen:

_aktuell/2024042676117.png
Wie kommt man in diesem Beispiel eigentlich auf die 1884,17 (beim Freibetrag von 12.500kWh)?

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]


next