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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 26.4.2024
202 Antworten | 46 Autoren 202
46
248
Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  Futurama
29.12.2023  (#161)

zitat..
streicher schrieb:

Wie ist den das eigentlich wenn meine PV-Anlage kleiner 35kWp/25kVA folgendes im Jahr erzeugt:

 4.000 kWh Eigenverbrauch
 6.000 kWh Einspeisung Energiegemeinschaft
10.000 kWh Einspeisung z.B. ÖMAG
--------------------------------
20.000 kWh Gesamt Erzeugung

Es werden also 16.000 kWh eingespeist. Davon sind 12.500kWh steuerfrei.
Was passiert mit den restlichen 3.500kWh wenn da mehr als 730 Euro rauskommt?
Was mit hier nicht klar ist wie wird da die Aufteilung Energiegemeinschaft und ÖMAG gemacht?
Bzw. die ÖMAG hat zukünftig ja sogar monatlich unterschiedliche Preise und die Energiegemeinschaft könnte das auch haben.
Also wie soll man das berechnen? Mittelwert? Kann man sich das aussuchen von welchem Monat?
Und sind die 12.500kWh steuerfrei die ersten 12.500kWh die erzeugt wurden oder wird da ein Mittelwert genommen?

Also lt. https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html nimmst du den steuerpflichtigen Prozentsatz her für die Berechnung.

In deinem Beispiel:
12,5/16 = 0,78125
-> 21,875% deiner Umsätze sind für die steuerliche Beurteilung relevant 
Angenommen du hast 1.600€ für die 16MWh bekommen dann ergibt das 350€ für die Varianten E/A Rechnung bzw. Kleinunternehmerpauschalierung

Bitte um Korrektur wenn ich wo an Denkfehler hab.


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  •  wiwi
29.12.2023  (#162)
Wie oben bereits von @tempo85 und @alhei angemerkt gilt das "Zuflussprinzip". Ich führe meine Steuern aber nicht als Kilowattstunden sondern als Euro ab.

Jetzt ist die Frage natürlich durchaus berechtigt, wieviel EUR ich aus dem Gewinn der Zwölftausendfünfhundertundersten Kilowattstunde abführen muss. Der Gewinn hängt natürlich unter anderem davon ab zu welchem Preis ich diese Kilotwattstunde verkauft habe, was wiederum vom konkreten Zeitpunkt der Lieferung abhängt.

Nachdem das Steuerrecht aber scheinbar keine exakte Wissenschaft ist, sehen wir das vielleicht einfach zu eng? Ich werde die Frage mal ans BMF richten...

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  •  taliesin
  •   Gold-Award
29.12.2023  (#163)

zitat..
wiwi schrieb: das Steuerrecht aber scheinbar keine exakte Wissenschaft

... es ist gar keine Wissenschaft, also zumindest nicht im engeren Sinne. Bei den Rechtswissenschaften ist zwar der methodische Ansatz gegeben, aber in der tatsächlichen Ausführung (dem Gesetz) leider mit vielen, vielen Widersprüchen (oder sagen wir vielleicht entgegenstehenden Ansprüchen) versehen. Ein Grund warum wir Richter brauchen das Gesetz zu interpretieren (sonst könnte das ja jeder).

In den Naturwissenschaften ist der Interpretationsspielraum deutlich eingeschränkter und nur in den absoluten Grenzbereichen (im ganz Kleinen (Quantenmechanik), im ganz Großen (Astrophysik, schwarze Löcher ...), im ganz Schnellen (Relativitätstheorie)) 'Interpretation' überhaupt noch möglich.

Den Theologen wurde die Wissenschaftlichkeit ja auch nur aus historischen Gründen, sie haben immerhin die allermeisten Universitäten gegründet, noch nicht abgesprochen.
Auch hier hat zumindest die katholische Kirche ihre höchste Interpretationsinstanz in Form des Papstes eingerichtet ... immer ein Zeichen!

Sorry für den Ausflug emoji


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  •  wiwi
30.12.2023  (#164)
Uiui, keine Wissenschafter in Lehre und Forschung am Institut für Finanz- und Steuerrecht? Harte Bandagen. 🤣

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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
4.1.2024  (#165)
so... stimmt mit Wissenschaft hat das wenig zu tun.
Wir haben nun mitn Steuerberater eine "Miteigentümergemeinschaft" (Gruis) für die gemeinsame PV-Anlage gemeldet.
Was istn das schonwieder?
Steuer-Recht und Peter werden keine Freunde mehr 😅
Aber eigentlich ists mir egal, ist ziemlich ein uninteressantes Thema, da will ich keine Lebenszeit mehr dafür investieren. Aber ging einfach, und so kann alles gemeldet werden und hoffentlich regt sich keiner auf. Dann solls mir Recht sein.
Wenns mit den Einspeisetarifen so weitergeht, und wenn hoffentlich das Firmen-E-Auto wirklich kommt, wird es vorerst eh das letzte Jahr sein, wo PV-Steuer anfällt.

1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
15.1.2024  (#166)

zitat..
wiwi schrieb: Ich werde die Frage mal ans BMF richten...

Ist dabei eigentlich was rausgekommen?


Ich habe inzwischen auch die Frage gestellt, aber noch keine Info erhalten.
Es ist zwar noch Zeit, aber für den Steuerausgliech 2023 solle die Frage in nächster Zeit geklärt werden...

In meinem Fall geht es um nicht viel, aber wenn ich die ersten 12500 kWh rechne, wäre es steuerfrei, wenn es der Durchschnitt ist, kommt ein kleiner Betrag raus. Gleiches gilt bei einem Bekannten.

Ist es eigentlich auch so, dass die 12500 kWh auch sicher nach dem Zuflussprinzip gerechnet werden, d.h. dass das in Wirklichkeit die Mengen von Nov. 2022 bis inkl. Nov. 2023 bei der Ömag sind (die Rechnungen habe ich alle 2023 erhalten)?


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  •  gschnasl
15.1.2024  (#167)
Bei einem Einnahme/Ausgabe-Rechner kommt es auf das Datum des Geldflusses an.
Daher alle Beträge, welche du im Jahr 2023 aufs Konto bekommen hast zählen. 
Bei deinem Fall werden es wahrscheinlich die Mengen 12/22 bis 11/23 sein und dies musst du bei der 12500kWh Grenze beachten.
Bei jährlichen Geldfluss ist es genauso.

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
15.1.2024  (#168)

zitat..
gschnasl schrieb: Bei einem Einnahme/Ausgabe-Rechner kommt es auf das Datum des Geldflusses an.

Grundsätzlich ja, aber ich dachte ich warte auf die Dezemberabrechnung (Ende Januar) von der ÖMAG, damit ich meine Einspeisemenge exakt habe und daraus meine USt. für den Eigenverbrauch errechne.

Das E6-Teil hat übrigens geklappt, Ende Dezember hatte ich schon wieder einen Wisch vom FA da, mit dem Hinweis, dass sie gerne auch 150.- von mir nehmen, wenn ich keine Einkommenssteuererklärung mache 😘

Wäre echt schön, wenn private PV-Anlagen bei denen mal am Schirm landen würden. Vor allem, weil ja durch die neuerliche Gesetzesänderung die USt. sowieso erledigt sein sollte, aber wegen der 15€ im Jahr mache ich keinen Aufstand.


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  •  wiwi
15.1.2024  (#169)

zitat..
alhei schrieb:

──────..
wiwi schrieb: Ich werde die Frage mal ans BMF richten...
───────────────

Ist dabei eigentlich was rausgekommen?

Ja, die bestätigt im Wesentlichen die hier beschriebene(z.B. Beitrag #161), anteilmäßige Betrachtung, es gibt keine zeitliche Zuordnung außerhalb des Zuflußprinzips.


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  •  streicher
  •   Gold-Award
15.1.2024  (#170)

zitat..
gschnasl schrieb: Bei einem Einnahme/Ausgabe-Rechner kommt es auf das Datum des Geldflusses an.

Seit ihr euch da sicher?
Bei einer GmbH z.B. zählt scheinbar das Rechnungsdatum und nicht wann das Geld geflossen ist, zumindest habe ich das so von einem Steuerberater erfahren.




1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
15.1.2024  (#171)

zitat..
wiwi schrieb: Ja, die bestätigt im Wesentlichen die hier beschriebene(z.B. Beitrag #161), anteilmäßige Betrachtung, es gibt keine zeitliche Zuordnung außerhalb des Zuflußprinzips.

Danke! Ich habe damit im Grunde auch gerechnet... 🙂


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  •  gschnasl
15.1.2024  (#172)

zitat..
streicher schrieb:

──────..
gschnasl schrieb: Bei einem Einnahme/Ausgabe-Rechner kommt es auf das Datum des Geldflusses an.
───────────────

Seit ihr euch da sicher?
Bei einer GmbH z.B. zählt scheinbar das Rechnungsdatum und nicht wann das Geld geflossen ist, zumindest habe ich das so von einem Steuerberater erfahren.

Ja, bei einer GmbH wird es anders gerechnet (Bilanz und nicht Eingabe/Ausgabe-Rechner).




1
  •  gschnasl
15.1.2024  (#173)

zitat..
taliesin schrieb:

──────..
gschnasl schrieb: Bei einem Einnahme/Ausgabe-Rechner kommt es auf das Datum des Geldflusses an.
───────────────

Grundsätzlich ja, aber ich dachte ich warte auf die Dezemberabrechnung (Ende Januar) von der ÖMAG, damit ich meine Einspeisemenge exakt habe und daraus meine USt. für den Eigenverbrauch errechne.

Fürs Finanzamt zählt der Einspeiseerlös des Kalenderjahres (was am Konto in diesem Jahr ankommt).
Für die Eigenverbrauchsberechnung wegen der USt zählt die Einspeisemenge des gesamten Kalenderjahres.
Ich habe meine USt-Erklärung schon abgeben, da die Einspeisemenge beim Netzbetreiber ja schon bekannt war.


1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
15.1.2024  (#174)

zitat..
gschnasl schrieb: die Einspeisemenge beim Netzbetreiber ja schon bekannt wa

Stimmt da könnte ich auch schauen.


1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
16.1.2024  (#175)
Vielleicht hier mal ein Beispiel wie ich das nun rechnen würde. Vielleicht hat jemand Einwände ob das so korrekt gerechnet wird und für andere ist es vielleicht auch eine Hilfe:

_aktuell/20240116659809.png

Die gesamten eingespeisten kWh beziehen sich bei mir auch auf das was auf den Rechnungen steht und nicht auf das was ich im Kalenderjahr eingespeist habe. D.h. da sind Mengen aus 2022 dabei (Nov, Dez), aber es fehlt der Dez. 2023, da ja noch nicht ausgezahlt wurde.
Ich habe für mich die Kleinunternehmerpauschalierung genommen (wird für die meisten das Mittel der Wahl sein).

1
  •  gschnasl
16.1.2024  (#176)
Laut dem Beispiel im ersten Post von diesem Thread müsstest du die Afa vom Eigenverbrauch noch dazuzählen.

1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
16.1.2024  (#177)
Du meinst "Privatanteil AfA"?
Das ist bei der Kleinunternehmerpauschalierung nicht zutreffend und wird auch im Beispiel des Finanzministeriums nicht erwähnt (Vermutlich weil eben die 45% "pauschal" nur von den Einnahmen gerechnet werden können/dürfen - ja, ist nicht ganz logisch/fair...):
https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html

Hier habe ich das auch noch angesprochen und es wurde von @Baumau so bestätigt:
https://www.energiesparhaus.at/forum-pv-steuerleitfaden/69942_3#691664

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
16.1.2024  (#178)

zitat..
gschnasl schrieb:

──────..
streicher schrieb:

──────..
gschnasl schrieb: Bei einem Einnahme/Ausgabe-Rechner kommt es auf das Datum des Geldflusses an.
───────────────

Seit ihr euch da sicher?
Bei einer GmbH z.B. zählt scheinbar das Rechnungsdatum und nicht wann das Geld geflossen ist, zumindest habe ich das so von einem Steuerberater erfahren.
───────────────

Ja, bei einer GmbH wird es anders gerechnet (Bilanz und nicht Eingabe/Ausgabe-Rechner).

Was zählt bei (Rechnungsdatum oder Geldfluss):
- einer Gesbr
- wenn man einfach für seine private PV eine UID beantragt hat und auf die Kleinunternehmer verzichtet hat (um sich die Vorsteuer zu holen)?


1
  •  gschnasl
16.1.2024  (#179)
Ich habe eine GesbR und habe eine UID geholt.
Es zählt auch hier der Geldfluss.

Nur bei Bilanzierer zählt das Rechnungsdatum. Ist aber nur notwendig bei bestimmten Unternehmensarten, z.b GmbH oder bei Umsätzen grösser 1.000.000.
Siehe auch z.B. https://www.wko.at/steuern/einnahmen-ausgaben-rechnung

1
  •  bimpfi87
  •   Bronze-Award
17.1.2024  (#180)
Somit zählt immer der Geldfluss? 
Ich bekomme das Geld für 2023 nun Ende Jänner überwiesen, somit fällt es erst 2025 in die Einkommensteuererklärung, oder?


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  •  sailor85
17.1.2024  (#181)

zitat..
gschnasl schrieb:

Ich habe eine GesbR und habe eine UID geholt.
Es zählt auch hier der Geldfluss.

Nur bei Bilanzierer zählt das Rechnungsdatum. Ist aber nur notwendig bei bestimmten Unternehmensarten, z.b GmbH oder bei Umsätzen grösser 1.000.000.
Siehe auch z.B. https://www.wko.at/steuern/einnahmen-ausgaben-rechnung

Nein, bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zählt nicht nur (black-or-white) das Datum des Geldflusses. 

@Baumau, dessen Beiträge ich sehr schätze,  hat das hier auch schön und nachvollziehbar erläutert:
https://www.energiesparhaus.at/forum-versteuern-der-pv-anlage-afa-etc/66664_5#644266

Auch nachzulesen unter https://www.wko.at/steuern/steuerliche-massnahmen-jahreswechsel
"Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, sind aber jenem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen."

Jahres-Einspeisevergütungen von OeMAG oder anderen, welche bis 15.12.2024 eintreffen aber wirtschaftlich das Jahr 2023 betreffen (und das tun sie zweifelsohne) sind somit steuertechnisch dem Jahr 2023 zuzurechnen. 

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