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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 26.4.2024
202 Antworten | 46 Autoren 202
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248
Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  taliesin
  •   Gold-Award
21.11.2023  (#141)
Dass die Rechtssituation so ist, ist schon richtig, aber das war eben genau NICHT der Wille des Gesetzgebers, wenn ich das mal so geschwollen ausdrücken darf.

Die AbgäG 2022 sollte zu einer wesentlichen Vereinfachung des Betriebs von PV-Anlagen auf privaten Hausdächern führen, mit dem Hintergrund:

1. diese Hausdächer gehören typ. 2 Menschen
2. darauf können nicht selten die 25kWp installiert werden
3. diese 25kWp produzieren max. 25MWh
4. diese 25MWh durch 2 Personen dividiert, ergeben 12.5MWh, die genau steuerfrei sind.

und dann ...

1. habe ich also konkludent immer eine GesbR
2. muss ich immer einen Feststellungsbescheid ausfüllen
3. der immer dazu führt, dass nichts dabei rauskommt

... ja, jetzt wo ich das alles nochmal lese, klingt es völlig logisch.

Und dann steht da fast hämisch auf https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html

'Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben.'

1
  •  Francis
21.11.2023  (#142)
Ja, unter deinem Link steht dann noch weiter: "Wird eine PVA von mehreren Personen gemeinsam (z.B. einem Ehepaar) betrieben, spricht man von einer Mitunternehmerschaft. In diesem Fall gelten einige besondere Vorschriften.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt und in den Einkommensteuerrichtlinien."

Auf Deutsch, jetzt wird's kompliziert ;).

Inhaltlich trifft mich das wohl auch ab dem kommenden Jahr, daher suche ich noch nach einer versteckten Ausnahme. Nur kenne ich bisher keine Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung bei Personengesellschaften.

1
  •  CytochromP450
  •   Bronze-Award
21.11.2023  (#143)
Ich werde heuer vermutlich 14000 kWh verkauft haben an die Ömag und werde es darauf ankommen lassen, ob sich seitens FA jemand meldet... Is ja total sinnlos... Was glaubst, wenn die jetzt jeder >15kWp Anlage im Land nachgehen müssten... Da kollabiert das System... 
Ich kann zeigen, dass die PV ein gemeinsamer Invest war und dass wir uns die ÖMAG Einkünfte Cent-genau teilen ....

1
  •  MrX84
21.11.2023  (#144)
Wenn man 14000 kWh an die Ömag verkauft, bleiben ja nach Abzug der 12500 kWh Grenze noch 1500 kWh zum Versteuern übrig. Gelten für diese 1500 kWh nicht auch noch der 730€ Veranlagungsfreibetrag & AfA?

1
  •  wiwi
21.11.2023  (#145)

zitat..
MrX84 schrieb:

Wenn man 14000 kWh an die Ömag verkauft, bleiben ja nach Abzug der 12500 kWh Grenze noch 1500 kWh zum Versteuern übrig. Gelten für diese 1500 kWh nicht auch noch der 730€ Veranlagungsfreibetrag & AfA?

Ja, das ist korrekt. Solange man für diese 1500 kWh Daumen Mal Pi weniger als 0,48 Cent/kWh bekommen hat liegt man nicht über dem jährlichen Freibetrag. Keine anderen selbsständigen Einkünfte vorausgesetzt.


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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
21.11.2023  (#146)

zitat..
wiwi schrieb: 1500 kWh Daumen Mal Pi weniger als 0,48 Cent/kWh bekommen hat liegt man nicht über dem jährlichen Freibetrag

du meinst 48 cent/kwh ?;)




1
  •  MrX84
21.11.2023  (#147)

zitat..
wiwi schrieb:

Ja, das ist korrekt. Solange man für diese 1500 kWh Daumen Mal Pi weniger als 0,48 Cent/kWh bekommen hat liegt man nicht über dem jährlichen Freibetrag. Keine anderen selbsständigen Einkünfte vorausgesetzt.

Ist halt die Frage welcher Preis dann zählt, die Strompreise schwanken bei meinen Rechnungen zwischen 12 bis 51 cent/kWh. Kalkuliert man da einen Durchschnittspreis?


1
  •  wiwi
21.11.2023  (#148)

zitat..
massiv50er schrieb:

──────
wiwi schrieb: 1500 kWh Daumen Mal Pi weniger als 0,48 Cent/kWh bekommen hat liegt man nicht über dem jährlichen Freibetrag
───────────────

du meinst 48 cent/kwh ?;)

Danke. 😀

zitat..
MrX84 schrieb:

──────
wiwi schrieb:

Ja, das ist korrekt. Solange man für diese 1500 kWh Daumen Mal Pi weniger als 0,48 Cent/kWh bekommen hat liegt man nicht über dem jährlichen Freibetrag. Keine anderen selbsständigen Einkünfte vorausgesetzt.
───────────────

Ist halt die Frage welcher Preis dann zählt, die Strompreise schwanken bei meinen Rechnungen zwischen 12 bis 51 cent/kWh. Kalkuliert man da einen Durchschnittspreis?

Das haben wir auch schon mal diskutiert, ohne einheitliches Ergebnis wenn ich mich recht erinnere. Meiner Meinung nach zählen die Preise zu denen man von 12500 bis 15000 kWh eingespeist hat. Mit Smartmeter ist das lückenlos nachvollziehbar wann welche kWh eingespeist wurde.

Allerdings ist das derzeit alles theoretischer Natur und praktisch irrelevant, weil selbst perfekte ausgerichtete 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlagen mit 1200 kWh/KWp Jahresertrag mit den derzeitigen Preisen dort nicht mehr hinkommen.


1
  •  tempo85
  •   Bronze-Award
21.11.2023  (#149)

zitat..
wiwi schrieb:

──────
MrX84 schrieb:

Wenn man 14000 kWh an die Ömag verkauft, bleiben ja nach Abzug der 12500 kWh Grenze noch 1500 kWh zum Versteuern übrig. Gelten für diese 1500 kWh nicht auch noch der 730€ Veranlagungsfreibetrag & AfA?
───────────────

Ja, das ist korrekt. Solange man für diese 1500 kWh Daumen Mal Pi weniger als 0,48 Cent/kWh bekommen hat liegt man nicht über dem jährlichen Freibetrag. Keine anderen selbsständigen Einkünfte vorausgesetzt.

Pi mal Daumen 1€/kWp bei 1500kWh, denn 730€ ist der Gewinn und nicht die Betriebseinnahmen, bei diesen (Annahme Kleinunternehmerpauschalierung) sind noch die "pauschalen Betriebsausgaben" (45%) und der "Gewinnfreibetrag" (15%) abzuziehen.


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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
21.11.2023  (#150)

zitat..
MrX84 schrieb:

──────
wiwi schrieb:

Ja, das ist korrekt. Solange man für diese 1500 kWh Daumen Mal Pi weniger als 0,48 Cent/kWh bekommen hat liegt man nicht über dem jährlichen Freibetrag. Keine anderen selbsständigen Einkünfte vorausgesetzt.
───────────────

Ist halt die Frage welcher Preis dann zählt, die Strompreise schwanken bei meinen Rechnungen zwischen 12 bis 51 cent/kWh. Kalkuliert man da einen Durchschnittspreis?

Es zählt der Gewinn, dieser berechnet sich aus den Betriebseinnahmen und es gilt das Zuflussprinzip also wann das Geld am Konto gelandet ist.

Wie viel ct eine kWh kostet ist genauso unwichtig wie auch wann der Strom tatsächlich verkauft/produziert wurde.

1
  •  wiwi
21.11.2023  (#151)
Theoretisch richtig, praktisch vollkommen irrelevant, wie du überschlagsmäßig bestätigt hast.

Wobei natürlich der Preis der kWh über 12500 kWh sehrwohl eine Rolle spielen würde, weil der Gewinne ja nicht in kWh sondern in EUR anteilsmäßig zu versteuern ist.

1
  •  gschnasl
22.11.2023  (#152)

zitat..
taliesin schrieb:

Dass die Rechtssituation so ist, ist schon richtig, aber das war eben genau NICHT der Wille des Gesetzgebers, wenn ich das mal so geschwollen ausdrücken darf.

Die AbgäG 2022 sollte zu einer wesentlichen Vereinfachung des Betriebs von PV-Anlagen auf privaten Hausdächern führen, mit dem Hintergrund:

1. diese Hausdächer gehören typ. 2 Menschen
2. darauf können nicht selten die 25kWp installiert werden
3. diese 25kWp produzieren max. 25MWh
4. diese 25MWh durch 2 Personen dividiert, ergeben 12.5MWh, die genau steuerfrei sind.

und dann ...

1. habe ich also konkludent immer eine GesbR
2. muss ich immer einen Feststellungsbescheid ausfüllen
3. der immer dazu führt, dass nichts dabei rauskommt

... ja, jetzt wo ich das alles nochmal lese, klingt es völlig logisch.

Und dann steht da fast hämisch auf https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html

'Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben.'

zitat..
Francis schrieb:

Ja, unter deinem Link steht dann noch weiter: "Wird eine PVA von mehreren Personen gemeinsam (z.B. einem Ehepaar) betrieben, spricht man von einer Mitunternehmerschaft. In diesem Fall gelten einige besondere Vorschriften.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt und in den Einkommensteuerrichtlinien."

Auf Deutsch, jetzt wird's kompliziert ;).

Inhaltlich trifft mich das wohl auch ab dem kommenden Jahr, daher suche ich noch nach einer versteckten Ausnahme. Nur kenne ich bisher keine Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung bei Personengesellschaften.


Ich bin auch in der gleichen Situation, da ich Anfang 2022 eine GesbR gegründet habe. Dies war noch bevor die Freigrenze von 12500kWh für die Einspeisung eingeführt wurde. Ich wollte halt die Vorsteuer zurückbekommen und die Gewinne auf mehrere Personen aufteilen (damit man möglichst unter der Freigrenze von 730 EUR bleibt).

Ich wurde vor kurzem auch von der Finanz erinnert, dass ich die Einkommenssteuer für 2022 für die GesbR noch erklären muss.

Ich habe lange auf den Seiten der Finanz, PV-Austria, ... nach Beispielen gesucht, wie man angibt, dass die Erträge eigentlich steuerfrei sind. Auch habe ich eine Bekannte bei einem Steuerberater gefragt, die aber auch nichts näheres wusste.

Scheinbar hat der Gesetzgeber auf die Ausnahmen für Erträge aus einer GesbR bei Vorliegen einer PV unter 25kWp/35kWp vergessen.

Da der Bau der Anlage 2022 begonnen wurde, aber erst im Juni 2023 eingeschaltet wurde, habe ich bis jetzt nur Verluste in der GesbR.

Dies habe ich nun in die Einkommenssteuererklärung der GesbR eingetragen. 
Außerdem habe ich eine zusätzliche Erklärung abgegeben, dass in der GesbR eine PV-Anlage mit 22,8kWp vorhanden ist und durch die Aufteilung auf mehrere Personen nie die steuerfreie Grenze von 12500kWh überschritten wird. 

Einen Tag später habe ich schon den Bescheid bekommen (sicher automatisiert, die andere Erklärung ist sicher noch nicht gelesen worden).
Die GesbR hat einen Gewinn/Verlust von 0, aber die Verluste wurden auf die Personen der GesbR aufgeteilt.

Ich werde aber die Verluste für 2022/2023 und ab 2024 die Gewinne nicht bei der persönlichen Einkommensteuererklärung angeben.
Da die Erträge ja steuerfrei sind und daher auch die Verluste nicht abrechenbar sind.


1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
22.11.2023  (#153)
Ein Leidensgenosse emoji

Also, ich habe vorerst eine freundliche sonstige Eingabe gemacht und meine Situation erklärt, aber auch noch nichts vernommen.

Ich soll wohl das E6 'Formular' ausfüllen, das stellt mich schon vor eine ziemliche Herausforderung, etwa 100 Punkte, wenn ich die alle verstehen und die richtigen (vermutlich 5) füllen soll, habe ich Arbeit. Dabei bin ich ein ziemlicher Buchhalter, d.h. ich führe für die PV-Anlage eine saubere doppelte Buchführung (gnucash).

Vielleicht könntest du eine Liste mit den Kennzahlen schreiben, die du ausgefüllt hast, das wäre schon sehr hilfreich. Ich hätte echt kein Problem damit einen Steuerberater zu engagieren, wenn das nicht so eine völlige Nullnummer wäre. Die USt-Voranmeldungen und Erklärung (2022) war ja noch ganz ok und hat auch prima geklappt, aber das hier ist schon ziemlich ärgerlich.

zitat..
gschnasl schrieb:
Ich werde aber die Verluste für 2022/2023 und ab 2024 die Gewinne nicht bei der persönlichen Einkommensteuererklärung angeben

2023 gibt's bei uns schon Gewinne, werde ich aber auch nicht angeben. Die USt auf die Eigenverbräuche führe ich natürlich ab.

1
  •  gschnasl
23.11.2023  (#154)
Ich habe folgende Excel-Datei (mit dummy-Daten):

2023/20231123161924.png

2022 habe ich nur GWG, ab der Inbetriebnahme 2023 dann AfA.
Mehr habe ich nicht ausgefüllt.
Und da die Erträge der PV-Anlage bei mir Steuerfrei sind, werden die Personen der GesbR auch keine Einkommensteuererklärung abgeben (keine Verluste/keine Gewinne).

Zusätzlich wird natürlich die USt-Erklärung für die Eigenverbräuche gemacht. Da der Wert erst Ende des Jahres feststeht mit der USt-Voranmeldung für Q4/2023.

2023/20231123684541.png
USt Grundlage ist AfA * Eigenverbrauch.

2
  •  taliesin
  •   Gold-Award
23.11.2023  (#155)
Danke, am Wochenende werde ich da nochmal durchwühlen.

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
28.12.2023  (#156)
Wie ist den das eigentlich wenn meine PV-Anlage kleiner 35kWp/25kVA folgendes im Jahr erzeugt:

 4.000 kWh Eigenverbrauch
 6.000 kWh Einspeisung Energiegemeinschaft
10.000 kWh Einspeisung z.B. ÖMAG
--------------------------------
20.000 kWh Gesamt Erzeugung

Es werden also 16.000 kWh eingespeist. Davon sind 12.500kWh steuerfrei.
Was passiert mit den restlichen 3.500kWh wenn da mehr als 730 Euro rauskommt?
Was mit hier nicht klar ist wie wird da die Aufteilung Energiegemeinschaft und ÖMAG gemacht?
Bzw. die ÖMAG hat zukünftig ja sogar monatlich unterschiedliche Preise und die Energiegemeinschaft könnte das auch haben.
Also wie soll man das berechnen? Mittelwert? Kann man sich das aussuchen von welchem Monat?
Und sind die 12.500kWh steuerfrei die ersten 12.500kWh die erzeugt wurden oder wird da ein Mittelwert genommen?

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
28.12.2023  (#157)
Zuerst eine Gegenfrage, läuft die Anlage wirklich nur auf dich? Wenn sie auf einem Dach sitzt, das mehreren Leuten gehört und aus gemeinsamen Mitteln bezahlt wurde, stellt sich die Frage eigentlich nicht mehr, weil eben für jeden 'Anteilseigner' die 12.5MWh-Grenze gilt.

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
28.12.2023  (#158)

zitat..
taliesin schrieb:

Zuerst eine Gegenfrage, läuft die Anlage wirklich nur auf dich? Wenn sie auf einem Dach sitzt, das mehreren Leuten gehört und aus gemeinsamen Mitteln bezahlt wurde, stellt sich die Frage eigentlich nicht mehr, weil eben für jeden 'Anteilseigner' die 12.5MWh-Grenze gilt.

Ja läuft im Moment nur auf mich weil ich mir eine UID geholt habe (Kleinunternehmer mit Regelbesteuerung) damit ich mir die Ust zurück holen kann.
Damals gab es noch keine 12.500 frei.
In ca. 1 Jahr (also nach 5) kann ich allerdings von der Regelbesteuerung zurück.
Ich weiß aber nicht ob mir das dann was bringt und ich es dann mit der Frau teilen kann.
2 x 12500kWh würde natürlich das Thema lösen.




1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
28.12.2023  (#159)
Selbst wenn du für die 3500 kWh 20ct bekommen hättest, bist du noch unter den 730€. In der Kleinunternehmerpauschalierung kann es dann sogar noch mehr als die doppelte Menge sein. Insofern stellt sich die Frage nicht.
Ob und wie es zeitlich zuordnenbar ist, bin ich mir selbst nicht sicher. Ich denke man kann es sich nicht einfach aussuchen. Entweder ein Durchschnittspreis oder es müssten dann vermutlich immer die ersten 12500 kWh sein. Aber man müsste das dann konsequent beibehalten.

Entscheidend ist außerdem der Zeitpunkt des Zahlungseingangs (was auf der Abrechnung steht) und nicht der Lieferung.

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
29.12.2023  (#160)
Nehmen wir mal an die 730 frei verbrauche ich schon für andere Sachen.

Also mich würde das echt interessieren welchen Preis ich da bei veränderlichen Preis nehmen muss.

1
  •  Futurama
29.12.2023  (#161)

zitat..
streicher schrieb:

Wie ist den das eigentlich wenn meine PV-Anlage kleiner 35kWp/25kVA folgendes im Jahr erzeugt:

 4.000 kWh Eigenverbrauch
 6.000 kWh Einspeisung Energiegemeinschaft
10.000 kWh Einspeisung z.B. ÖMAG
--------------------------------
20.000 kWh Gesamt Erzeugung

Es werden also 16.000 kWh eingespeist. Davon sind 12.500kWh steuerfrei.
Was passiert mit den restlichen 3.500kWh wenn da mehr als 730 Euro rauskommt?
Was mit hier nicht klar ist wie wird da die Aufteilung Energiegemeinschaft und ÖMAG gemacht?
Bzw. die ÖMAG hat zukünftig ja sogar monatlich unterschiedliche Preise und die Energiegemeinschaft könnte das auch haben.
Also wie soll man das berechnen? Mittelwert? Kann man sich das aussuchen von welchem Monat?
Und sind die 12.500kWh steuerfrei die ersten 12.500kWh die erzeugt wurden oder wird da ein Mittelwert genommen?

Also lt. https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html nimmst du den steuerpflichtigen Prozentsatz her für die Berechnung.

In deinem Beispiel:
12,5/16 = 0,78125
-> 21,875% deiner Umsätze sind für die steuerliche Beurteilung relevant 
Angenommen du hast 1.600€ für die 16MWh bekommen dann ergibt das 350€ für die Varianten E/A Rechnung bzw. Kleinunternehmerpauschalierung

Bitte um Korrektur wenn ich wo an Denkfehler hab.


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