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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 24.2.2024
200 Antworten | 46 Autoren 200
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Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  wiwi
  •   Bronze-Award
10.4.2023  (#101)
Bin zwar nicht Baumau aber die Auskunft ist korrekt, solange du die Anlage nicht mit UID gekauft hast oder andere selbsständige Einkünfte hast brauchst du was das FA betrifft nichts unternehmen und ihr fährt komplett steuerfrei.

1
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  •  manilla
  •   Bronze-Award
10.4.2023  (#102)

zitat..
wiwi schrieb:

Bin zwar nicht Baumau aber die Auskunft ist korrekt, solange du die Anlage nicht mit UID gekauft hast oder andere selbsständige Einkünfte hast brauchst du was das FA betrifft nichts unternehmen und ihr fährt komplett steuerfrei.

danke wiwi für die Info, 
hab' selbst nix mit UID am Hut.

Mich irritieren aber noch einzelne angeführte Punkte aus den beiden geführten Steuerthreads.

- PV Rechnung muß von einem gemeinsamen bzw. von den Konten beider Ehepartner bezahlt geworden sein???
- GesbR Gründung???
- OEMAG Marktpreis Auszahlung muß auf beide Ehepartner umgemeldet werden???
- Zählpunkt muß auf beide Ehepartner laufen???

Diese o.a. herausgegriffenen Punkte aus den Steuerthreads sind bei meiner Anlage nicht erfüllt.

Gilt meine PV-Anlage trotzdem als von beiden Ehepartnern geführt damit die Aufteilung des Einspeiselimits im Falle auf 2x 1250 kWh/ Jahr anwendbar ist?

thx

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
10.4.2023  (#103)
meines Wissens gibt es keine "mindestanforderung"

Wichtig ist, dass du bei Finanzamt-Rückfragen glaubwürdig belegen kannst, dass ihr beide Besitzer/ Betreiber der Anlage seid und das Geld aufgeteilt wird.

Umso mehr du von den obigen Punkten vorweisen kannst, umso sicherer bist halt unterwegs.
So mein Verständnis zumindest

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  •  wiwi
  •   Bronze-Award
10.4.2023  (#104)
Was ja auch der FA bestätigt hat. Die Regelung soll ja auch die Arbeit für das FA vereinfachen. In Grenzfällen wird man vermutlich nachbohren, aber das wird sich vermutlich auf Fälle im Bereich von knapp über 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und/oder noch anderen selbsständigen Einkünften bewegen.

Gesbr Gründung ist nur notwendig wenn mit UID gekauft wurde, dann muss man ein Firmenkonstrukt finden dass beide Partner profitieren können.

1
  •  manilla
  •   Bronze-Award
10.4.2023  (#105)

zitat..
Pedaaa schrieb:

meines Wissens gibt es keine "mindestanforderung"

Wichtig ist, dass du bei Finanzamt-Rückfragen glaubwürdig belegen kannst, dass ihr beide Besitzer/ Betreiber der Anlage seid und das Geld aufgeteilt wird.

Umso mehr du von den obigen Punkten vorweisen kannst, umso sicherer bist halt unterwegs.
So mein Verständnis zumindest

danke Pedaaa,

mein Haushalt läuft ähnlich wie bei den meisten anderen Haushalten auch, gegenseitiger Zugriff auf die Konten.
Ob dies für die Glaubwürdigkeit beim Finanzamt genügt?😳


1
  •  manilla
  •   Bronze-Award
10.4.2023  (#106)

zitat..
wiwi schrieb:

Was ja auch der FA bestätigt hat. Die Regelung soll ja auch die Arbeit für das FA vereinfachen. In Grenzfällen wird man vermutlich nachbohren, aber das wird sich vermutlich auf Fälle im Bereich von knapp über 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und/oder noch anderen selbsständigen Einkünften bewegen.

Du meinst im Standardfall sollte gemeinsames Haus und die auf beide Ehepartner ausgestellte PV-Rechnung beim Finanzamt für die Glaubwürdigkeit reichen.

>>Gesbr Gründung ist nur notwendig wenn mit UID gekauft wurde, dann muss man ein >>Firmenkonstrukt finden dass beide Partner profitieren können.
kann ich also als Punkt abhaken!
 


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
11.4.2023  (#107)
Pedaaa hat's auf den Punkt gebracht.

Im konkreten Fall wird dann vom Finanzbeamten beurteilt, ob er glaubt, dass die Anlage wirklich zwei Personen gehört oder man dies nur auf dem Papier getrennt hat, um Steuern zu sparen (hinterziehen).

Wenn das Finazamt & du unterschiedlicher Rechtsaufassung seids, gibt's den Instanzenweg.

Was jetzt im Vertrag oder auf einer Rechnung steht, sind Indizien. Wenn es tatsächlich aber anders gelebt wird, bringen Verträge und Rechnungen auch nichts und es ist auf diese tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen.

Da gibt's ausreichend Urteile, wo der Manager oder der Arzt die Frau am Papier beschäftigen um Steuern zu sparen. Wenn bei der Prüfung dann raus kommt, dass die Frau tatsächlich nicht arbeitet, ists egal was im Arbeitsvertrag steht.

Fraglich ist natürlich, einerseits ob sich das Finanzamt mit solchen Peanuts überhaupt beschäftigt und andererseits was nachweisbar ist.

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  •  cutcher
11.4.2023  (#108)

zitat..
Baumau schrieb:

Pedaaa hat's auf den Punkt gebracht.

Im konkreten Fall wird dann vom Finanzbeamten beurteilt, ob er glaubt, dass die Anlage wirklich zwei Personen gehört oder man dies nur auf dem Papier getrennt hat, um Steuern zu sparen (hinterziehen).

Wenn das Finazamt & du unterschiedlicher Rechtsaufassung seids, gibt's den Instanzenweg.

Was jetzt im Vertrag oder auf einer Rechnung steht, sind Indizien. Wenn es tatsächlich aber anders gelebt wird, bringen Verträge und Rechnungen auch nichts und es ist auf diese tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen.

Da gibt's ausreichend Urteile, wo der Manager oder der Arzt die Frau am Papier beschäftigen um Steuern zu sparen. Wenn bei der Prüfung dann raus kommt, dass die Frau tatsächlich nicht arbeitet, ists egal was im Arbeitsvertrag steht.

Fraglich ist natürlich, einerseits ob sich das Finanzamt mit solchen Peanuts überhaupt beschäftigt und andererseits was nachweisbar ist.

Dafür sollte es ja aber bereits reichen wenn die anlage von beiden ehepartnern bezahlt wurde🤔


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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
11.4.2023  (#109)
Dafür sollte reichen, dass beide Ehepartner jahrelang im selben Haushalt wohnen. Alles andere führt sich doch ad absurdum.
Den Finanzbeamten hätte ich gerne bei mir, der darin einen illegalen "Steuertrick" sieht.

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
11.4.2023  (#110)

zitat..
cutcher schrieb: Dafür sollte es ja aber bereits reichen wenn die anlage von beiden ehepartnern bezahlt wurde🤔

Wer das Geld tatsächlich kassiert, wird auch relevant sein.


zitat..
speeeedcat schrieb: Dafür sollte reichen, dass beide Ehepartner jahrelang im selben Haushalt wohnen. Alles andere führt sich doch ad absurdum.
Den Finanzbeamten hätte ich gerne bei mir, der darin einen illegalen "Steuertrick" sieht.

Seit wann ist es bei uns relevant mit wem ich zusammen wohne und wie lange, wenn es um die Steuerpflicht von Lieferungen oder Leistungen geht?

Es geht nicht darum, dass nur ein Ehepartner ein Einkommen hat. Das wird bei der Hausfrau die sich um die Kinder und das Haus kümmert und kein Einkommen hat, kein Thema sein.

Komplizierter wird es wenn alles fein säuberlich abgerechnet und getrennt wird. Mit Haushaltskonto, ein Konto je Partner und jeder immer nur seine Sache zahlt. Wenn dann plötzlich etwas gemeinsam gekauft wird, obwohl das Gegenüber gar kein Geld für sowas hat.

Es kommt also auf den Einzelfall an. Ich denke aber auch, dass es beim Großteil nie Thema sein wird. Den einen oder anderen könnte es Mal erwischen.


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  •  manilla
  •   Bronze-Award
11.4.2023  (#111)

zitat..
Baumau schrieb:

Pedaaa hat's auf den Punkt gebracht.

Im konkreten Fall wird dann vom Finanzbeamten beurteilt, ob er glaubt, dass die Anlage wirklich zwei Personen gehört oder man dies nur auf dem Papier getrennt hat, um Steuern zu sparen (hinterziehen).

Wenn das Finazamt & du unterschiedlicher Rechtsaufassung seids, gibt's den Instanzenweg.

Was jetzt im Vertrag oder auf einer Rechnung steht, sind Indizien. Wenn es tatsächlich aber anders gelebt wird, bringen Verträge und Rechnungen auch nichts und es ist auf diese tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen.

Da gibt's ausreichend Urteile, wo der Manager oder der Arzt die Frau am Papier beschäftigen um Steuern zu sparen. Wenn bei der Prüfung dann raus kommt, dass die Frau tatsächlich nicht arbeitet, ists egal was im Arbeitsvertrag steht.

Fraglich ist natürlich, einerseits ob sich das Finanzamt mit solchen Peanuts überhaupt beschäftigt und andererseits was nachweisbar ist.

danke für die ausführliche Erklärung!

Sollte dann wohl in meinem Fall für's Finanzamt passen.


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  •  streicher
  •   Gold-Award
12.4.2023  (#112)

zitat..
wiwi schrieb: Gesbr Gründung ist nur notwendig wenn mit UID gekauft wurde, dann muss man ein Firmenkonstrukt finden dass beide Partner profitieren können.

Eine GesbR selbstj kann doch gar keine UID Nummer haben, oder?




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  •  grol
12.4.2023  (#113)

zitat..
streicher schrieb:

──────

Eine GesbR selbstj kann doch gar keine UID Nummer haben, oder?

Doch, die GesbR bekommt eine eigene UID.

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  •  alhei
  •   Bronze-Award
21.4.2023  (#114)
Ich habe eine Frage zur Umsatzsteuervoranmeldung bei der Regelbesteuerung:
ich habe voriges Jahr die Anlage gebaut, Förderung erhalten, Umsatzsteuer zurückbekommen und inzwischen ist auch die Ust.-Erklärung und Einkommensteuererklärung 2022 erledigt. Soweit alles wie erhofft und erwartet.

Mitte März habe ich nun noch eine Erweiterung fertiggestellt und die Förderung eingereicht (natürlich noch nicht ausbezahlt).
Ich nehme an, ich muss hier aber trotzdem schon bei der Ust.-Voranmeldung den Eigenverbrauch für Q1 in der Annahme berechnen, dass die Erweiterung die Nettokosten minus Förderung ausmacht und daher zur bisherigen AfA-Basis dazugezählt wird, oder?

Zusatzfrage:
Hat die Erweiterung eigentlich auch einen Einfluss auf den Wechsel aus der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung im 6. Jahr?

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  •  stfn
22.4.2023  (#115)
Ich habe mit dem FA jährliche USt-Meldungen ausgemacht, da der zu zahlende Betrag minimal sein wird. Die Vorsteuer wird bei mir (aus nicht PV-Gründen) höher sein.

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
24.4.2023  (#116)
Ich würde den Eigenverbrauch immer mit dem Dezember bzw. Q4 machen. Da steht er nämlich schon fest und man braucht nur eine Meldung bzw. Berechnung.

Das mit der Erweiterung müsste man recherchieren, vom Bauchgefühl würd ich auf ja tippen.

1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
24.4.2023  (#117)

zitat..
Baumau schrieb: Ich würde den Eigenverbrauch immer mit dem Dezember bzw. Q4 machen

D.h. Q1-Q3 "Leermeldungen" und dann Q4 komplettes Jahr?

Klingt egentlich logisch. Ich hatte bisher nur das Gefühl, dass man so eine Leermeldung nicht abgeben kann...

Das mit der jährlichen USt-Meldung hätte ich mal telefonisch nachgefragt. Mir wurde da gesagt, dass das nur monatlich oder 1/4-jährlich geht. Vielleicht war ich aber auch nicht hartnäckig genut...
Wird man da "umgestellt", d.h. irgendwo vermerkt, dass da nichts abgegeben werden muss, oder unterlässt man das dann einfach und die akzeptieren das so?
Jährlich wäre mir im Prinzip auch lieber.

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
24.4.2023  (#118)
Wer wie was mit wem vereinbart kann ich nicht sagen. Offiziell sind zumindest 4x im Jahr die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und einmal die Umsatzsteuererklärung.

Auch wenn es zu keiner Steuer kommt, sind die Umsätze in den Erklärungen richtig zu deklarieren. Es gibt also keine Leer- oder Nullmeldung in dem Sinne.

1
  •  alhei
  •   Bronze-Award
25.4.2023  (#119)
War so auch nicht gemeint. Natürlich soll alles korrekt eingegeben werden.

Wenn aber in einem Quartal keine Umsätze vorhanden sind und man den Eigenverbrauch ausschließlich im 4. Quartal (weil da erst sicher feststellbar) eingibt, kann es in den anderen Quartalen zu einer "Leermeldung" kommen.
Ich habe im letzten Jahr je einen Prozentsatz für den Eigenverbrauch (aufs Jahr) geschätzt und entsprechend einen Wert eingegeben. Mit der Umsatzsteuererklärung hat sich das dann ohnehin "korrigiert".

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
26.4.2023  (#120)
Nun auch die definitive Klarstellung des Gesetzgebers, dass die Modulspitzenleistung für die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Grenze relevant ist.

EStR Rz 313i
Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant.

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
26.4.2023  (#121)
Schade, ewig Schade... 😥
Aber wir habens ja eh schon alle gewusst (bzw. vermutet)

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