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PV-Steuerleitfaden

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.11.2022 - 26.4.2024
202 Antworten | 46 Autoren 202
46
248
Um immer wieder auftauchende Fragen zu beantworten bzw. um euch einen kleinen Überblick zur Besteuerung von Erträgen mit Photovoltaikanlagen zu geben, möchte ich hier häufig gestellte Fragen beantworten.
Die Infos wurden mit bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und entsprechen dem Stand November 2022. Ich übernehme keine Gewähr für den Inhalt und möchte darauf aufmerksam machen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, um alle persönlichen steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Ich habe eine Photovoltaikanlage und speise Strom ein, muss ich hierfür Steuern zahlen?
Generell schon, jedoch wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen von bis zu 12.500 kWh jährlich von der Einkommensteuer befreit sind, soweit die Engpassleistung der Photovoltaikanlage die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreitet.

Welche Auswirkung hat es, wenn die Photovoltaikanlage die Engpassleistung von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] überschreitet?
Die Einkünfte aus der Einspeisung sind zur Gänze zu versteuern.

Wie wird die Engpassleistung der Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht definiert?Dies ist im EStG nicht geregelt, allerdings deutet vieles darauf hin, dass es sich bei der Engpassleistung um die Leistung der Module handelt und nicht um jene des Wechselrichters.

Wir haben eine Photovoltaikanlage von bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], welche nur auf einen Namen läuft, aber uns beiden gehört. Müssen wir hier Steuern zahlen?
Im Idealfall nicht, da die Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a pro natürliche Person gilt und man somit die Erträge komplett steuerfrei lukrieren könnte.

Hier kommt es jedoch auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Der Name auf einer Rechnung bzw. auf dem Zählpunkt ist bei der Beurteilung einer Steuerpflicht eines von vielen Puzzleteilen und nicht zwingend ausschlaggebend. Weitere Aspekte der Beurteilung sind: wer hat die Anlage finanziert, wer erhält die Erträge, wem gehört das Gebäude/die Freifläche, auf wessen Konto gehen die Erträge ein, etc.

Hier ist man bei einer etwaigen Steuerprüfung selbst in der Nachweispflicht. Es ist daher ratsam, dass z.B. die Erträge auf ein gemeinsames Konto eingehen, die Anlage zusammen finanziert und die Tilgung zusammen erfolgt, der Anteil des Partners auf sein Konto überwiesen wird, der Zählerpunkt und/oder der Einspeisevertrag auf beide angemeldet ist, das Gebäude/die Freifläche beiden gehört, etc. Je mehr Punkte hier zutreffen desto besser.

Wir speisen mit unserer 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] PV-Anlage mehr als 25 MWh im Jahr ein. Wie muss ich diese versteuern?
Höchstwahrscheinlich gar nicht, da zusätzlich zur Steuerbefreiung von 12,5 MWh/a je natürlicher Personen unselbstständig Erwerbstätige den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730/a ansetzen können. Dies nachdem Erträge, (pauschale) Aufwendungen, der Investitionsfreibetrag (=IFB, ab 2023; bei Pauschalierung nicht möglich) und der Gewinnfreibetrag gegengerechnet/berücksichtigt wurden.
Weiters gibt es eine Einschleifregelung wenn der Gewinn zwischen 730 und 1.460 liegt.

Ich betreibe eine Anlage bis zu 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Engpassleistung allein. Wie errechne ich meinen Gewinn größer als 12,5 MWh?
Anschaffungskosten EUR 28.000,-
Einspeisung 20.000 kWh
Eigenverbrauch 5.000 kWh
Ertrag EUR 4.000,-
Kleinunternehmerpauschalierung
 
Einkünfte
€ 4.000,-
abzügl. pauschale Aufwendungen 45%
€ -1.800,-
zuzügl. Privatanteil Afa 20%
€ 280,-
Zwischensumme
€ 2.480,-
abzügl. Gewinnfreibetrag 15%
€ - 372,-
Gewinn auf Gewerbebetrieb
€ 2.108,-
Freibetrag PV 62,5% (Verhältnis Einspeisung & Freibetrag)
€ - 1.317,50
steuerpflichtiger Gewinn
€ 790,50

Ich habe eine Anlage mit 6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage auf meinem Haus und eine weitere 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] auf unserem Ferienhaus, wie kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag von 12,5 MWh pro Jahr je natürlicher Person kann auf alle Anlagen angerechnet werden, solange die Engpassleistung der Anlagen die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten.

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung & was bringt sie mir?
Um Kleinunternehmern bis EUR 35.000,- Umsatzhöhe den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung zu ermöglichen und das unterjährige Aufzeichnen der Geschäftstransaktionen zu ersparen, wurde seit der Veranlagung 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.

Somit ist es PV-Anlagenbetreibern, unter Einhaltung der Voraussetzungen (siehe Links), möglich, statt der tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Afa, Versicherung, Steuerberater, Wartung, etc) pauschale Betriebsausgaben iHv 45% des Umsatzes als pauschale Betriebsausgaben anzusetzen.
Dies wird häufig dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung zu höheren Betriebsausgaben führen wird als bei Anrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, was zu einer geringeren Steuerlast führen wird.
Anzumerken ist, dass die Kleinunternehmerregelung im UStG und die Kleinunternehmerpauschalierung im EStG unabhängig voneinander sind und nicht zu verwechseln sind.

Welche Vorteile bietet mir die degressive Abschreibung gegenüber der linearen bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung?
Für Investitionen bzw. Inbetriebnahme der Investitionen bis 31.12.2022 ist es möglich das Anlagegut, respektive die Photovoltaikanlage, bis zu 30% p.a. degressiv abzuschreiben. Dies führt dazu, dass in den Anfangsjahren die Abschreibung deutlich höher ist und mit der Zeit deutlich sinkt. Die lineare Abschreibung bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der PV (20 Jahre) gleich.
In den meisten Fällen wird es daher in den Anfangsjahren Sinn machen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG mit der degressiven Abschreibung und sonst. Aufwendungen durchzuführen und sobald die Aufwendungen (durch eine geringere degressive Abschreibung) stark gesunken sind, die Kleinunternehmerpauschalierung zur Gewinnermittlung heranzuziehen, da die pauschalen Betriebsausgaben nun höher sind als die tatsächlichen.

Was ist der Investitionsfreibetrag und was nutzt er mir mit der Photovoltaik?
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt, welcher zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Freibetrag beträgt für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, 15% der Investitionssumme.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des IFB zu beachten, weiters dass entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht beide gleichzeitig. Auch eine Pauschalierung schließt die Inanspruchnahme des IFB aus.

Ich habe eine Batterie, ein Kombigeräte (Wechselrichter und Batterie) oder sonstige Kosten, um energieautarker zu sein. Müssen/Können diese ebenfalls ertrags- oder umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
Die Batterie und damit verbundene Kosten sind weder in die Anschaffungskosten einzurechnen noch vorsteuerabzugsberechtigt, da sie zur Gänze der Privatsphäre zuzuordnen sind. Bei einem Kombigerät (Batterie, Wechselrichter) ist ein Schlüssel zu bestimmen, um die Batteriekomponente auszuscheiden.
Sollte die Batterie ebenfalls den eigenen Betrieb (nicht den PV-Gewerbebetrieb) versorgen, ist dieser Anteil dann ebenfalls steuerlich relevant.

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich und sollte ich hier aktiv werden?Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,- pro Jahr) sind unecht steuerbefreit, sie müssen daher die Umsätze nicht der USt unterverwerfen, dürfen jedoch auch nicht Vorsteuern für Ausgaben geltend machen.
Es besteht nun auch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und der Regelbesteuerung zu unterliegen.
Gerade bei höheren Investitionssummen wird dies sehr sinnvoll sein, da hier hohe Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Da PV-Anlagen als körperliche, bewegliche Gegenstände angesehen werden, ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer bereits im sechsten Jahr möglich. Hierbei hat man sich dann die Vorsteuer für die komplette Anlage geholt, aber nur für fünf Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt.

von npalko, alhei, ck, Warrender, grol, streicher, wiwi, heinzi00, GeldmariePechmarie, Manuel132, derLandmann, jayjay, gschnasl, Pedaaa, gsilly, Zwosti, 2woozy, JuergenAusWels, 23dg, helyx, hader, AndiM80, koeni62, alpenzell, wima82, BSimpson, Muehl4tler, kraweuschuasta, BAU2014

  •  streicher
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#61)
Kann man das vom Finanzamt Rechtsverbindlich hinterfragen?
Bzw. sowas wäre vielleicht ganz gut von Interessensvertretungen wie z.B. PV-Austria zu hinterfragen.

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
27.11.2022  (#62)
Die TOR ist kein Gesetz, das EAG schon. Im Gegenteil, die TOR verweist auf das EIWOG und das EAG.

Eine andere rechtsverbindliche Definition des Begriffes "Engpassleistung" gibt es in AUT nicht.

Die einzige Chance sind Steuerberater und FA-Sachbearbeiter die nicht sattelfest in Sachen PV sind. Kann man daraus einen Rechtsanspruch ableiten für Steuerfreiheit >25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], Wechselrichternennleistung <=25 kVA? Ein klares: Nein.

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#63)
ist doch auch nur eine Meinung...
(auch wenn ich zugegeben derselben bin)

Kannst du es vielleicht zementieren, und irgendwo einen Passus rauszaubern, wo steht, dass das Steuerrecht die Definitionen aus dem EAG verwenden muss.
Bzw. ob es eine rechtliche "Brücke" zwischen Steuerrecht und EAG gibt?!

Wenn ja, sind wohl alle Disskusionen in die Richtung sofort zu beenden.

eine Anfrage an PV-Austria dazu zur Endgültigen Klärung wäre aber auch eine schöne Idee. 
Dann wärs offiziell geklärt, und endlich Ruhe 😉

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
27.11.2022  (#64)
Nein kenne ich nicht, ich bin aber auch kein Rechtsverdreher und ehrlich gesagt zu faul das jetzt rauszusuchen. Nicht alles was einem nicht passt ist nur eine Meinung.

Was rechtlich mehr wiegt darf sich jeder selbst überlegen: eine allgemeine technische Definition (der ich als Techniker auch mehr zugewandt wäre) oder die klare Definition in einem Gesetz.

Wir sind uns doch hoffentlich auch einig, dass es bei Gesetzen kein Rosinenpicken gibt und man sich nicht aussuchen kann was einem gefällt, sondern dass alle Gesetze zu beachten sind, oder?

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
27.11.2022  (#65)
Schau... mir selber ists mittlerweile egal. Bin so oder so drüber.
Werd mit meiner Anlage auch nicht mehr kleiner werden, eher im Gegenteil.

Aber ich seh grad immer mehr Leute in der Gegend, oder auch hier im Forum, die sich an dieser Grenze orientieren. Und die nicht ganz wissen, wie weit sie gehen "dürfen"
Solange das Finanzamt hier nicht klar Stellung bezieht, können die noch mit der Mini-Hoffnung leben, doch etwas größer bauen zu dürfen, ohne wirtschaftlichen Unsinn zu betreiben.
Ich rate denen bisweilen immer 25kWp "Modulspitzenleistung" zu verwenden. Das wär der sichere Hafen.

Ich schreib hier gern mit, weil das Thema für mich ein richtiger "Trigger" ist und mich zugegeben immer noch aufregt. 
Aber auch, um am Ball zu bleiben, um zu erfahren, ob nicht vielleicht doch endlich eine offizielle Klärung rausgegeben wurde.

1
  •  MarkoW
  •   Silber-Award
27.11.2022  (#66)
Ich bin immer wieder verblüfft, wie hier eine 25kWp Anlage für Private als "kleine Anlage" dargestellt wird.

Hab jetzt bei 2 Privathäusern (Walmdach) mit dem Solaredge Designer experimentiert, aber mehr wie gut 13kWp O+S+W gehn da nicht sinnvoll drauf ....  Mit den 25MWh, die so eine 25kWp-Anlage produziert, erzeugt man dreimal soviel Strom als die allermeisten Haushalte im Jahr benötigen. 

1
  •  Executer
  •   Gold-Award
28.11.2022  (#67)
Wie bzw wo meldet man eine Anlage steuerlich auf 2 Personen?

Wir haben bisher 13kWp die auf mich gemeldet sind mit ÖMAG Vergütung.

Wenn ich die Anlage um zB 5kwp erweitere muss ich die 2x 12.500kWh ausschöpfen.

Soweit ich das lese kann man nichts "melden" sondern sollte auf Rechnungen, Grundbuch, Konto beide Namen nennen.
Kann die Ömag auch auf zwei Namen umstellen?

Irgendwie klingt das alles windelweich...

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
28.11.2022  (#68)

zitat..
MarkoW schrieb:

Ich bin immer wieder verblüfft, wie hier eine 25kWp Anlage für Private als "kleine Anlage" dargestellt wird.

Hab jetzt bei 2 Privathäusern (Walmdach) mit dem Solaredge Designer experimentiert, aber mehr wie gut 13kWp O+S+W gehn da nicht sinnvoll drauf ....  Mit den 25MWh, die so eine 25kWp-Anlage produziert, erzeugt man dreimal soviel Strom als die allermeisten Haushalte im Jahr benötigen.

Rechne dir mal aus wieviel Fläche eine 25kWp Anlage braucht und dann schau nach wieviel Dachfläche das typisch österreichische O/W Satteldach bietet.


1
  •  streicher
  •   Gold-Award
28.11.2022  (#69)

zitat..
wiwi schrieb: Die TOR ist kein Gesetz, das EAG schon. Im Gegenteil, die TOR verweist auf das EIWOG und das EAG.

Eine andere rechtsverbindliche Definition des Begriffes "Engpassleistung" gibt es in AUT nicht.

Im EAG steht das als Engpassleistung die Modulleistung verwendet wird?

Was hat das Steuergesetz überhaupt mit TOR oder EAG zu tun? Das verweist doch gar nicht drauf?




1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
29.11.2022  (#70)
Ich will jetzt niemandem Realitätsverweigerung unterstellen, aber www.ris.bka.gv.at ist bekannt?

EStG§ 3. (1) 39:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570

EAG §5. (1) 14:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011619

Wenn es zwei unterschiedliche gesetzliche Begriffsdefinitionen gäbe, ja, dann könnte ein Verweis auf die Version Sinn machen die dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Weil es für die Engpassleistung aber nur genau eine gesetzliche Definition im EAG gibt die nicht mit der Benutzung des Begriffs im EStG kollidiert ist das für mich klar was gemeint ist, noch dazu wo ganz klar "kWp" im EStG steht.

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
1.12.2022  (#71)
Ich hab zwischenzeitlich bei PV-Austria angefragt. 
Die wiederum haben beim Finanzamt angefragt, aber noch keine Stellungnahme erhalten.
Sie gehen aber einstweilen auch von Modulspitzenleistung aus:

Zitat Email PV-Austria:

"Leider haben wir dazu noch keine Stellungnahme erhalten.


Unsere Ausführung leitet sich wie folgt ab:

 • gem. dem EAG und ÖSG 2012 ist die Engpassleistung die Modulspitzenleistung.

 • gem. der E-EnLD-VO 2017, der Elektrizitätsstatistikverordnung 2016 und der ÖNORM M7101/7102 ist Engpassleistung „die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen“

 • gem. der TOR Erzeuger ist die Engpassleistung „die maximale elektrische Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage unter Normalbedingungen kontinuierlich abgeben kann. Sie wird durch das schwächste Betriebsmittel innerhalb der Stromerzeugungsanlage, den sogenannten Engpass, begrenzt.“
 
Offen ist bei 2+3 ob (Ab-)Regeleinstellungen als schwächstes Betriebsmittel anzuerkennen sind. Daher wird in der TOR die netzwirksame Bemessungsleistung und nicht die Engpassleistung verwendet.


Nach unserer Einschätzung zeigt die Einheit im EstG klar, dass sich der Gesetzgeber entschieden hat die Engpassleistung bei Steuerfragen mit der Modulspitzenleistung gleichzusetzen. Daher wurde dies auch in unserem Leitfaden so vermerkt"

1
  •  helyx
  •   Gold-Award
7.12.2022  (#72)
Passender Artikel im Standard:

https://www.derstandard.at/story/2000141569124/wie-man-sonnenstrom-versteuert

1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
26.12.2022  (#73)
Uns steht ja mit Jahreswechsel das AfA-Thema vor der Tür, daher folgende Frage.

Lt. https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/abschreibung.html ist die AfA erst anrechenbar, wenn die Anlage einen betrieblichen Nutzen erzeugt.

Tja, da der Oemag-Vertrag wieder mal länger dauert, habe ich heuer keine Einnahmen und daher wohl auch keinen betrieblichen Nutzen aus der Anlage. Ich denke die Afa werde ich mir für heuer einrexen können, oder sehe ich das falsch?

Aktuell speist die Anlage zwar ein, aber eben unentgeltlich ... sie deckt dabei zwar einen Teil unseres eigenen Verbrauchs, aber den kann ich mangels Messeinrichtung eher nur schätzen.

Falls ich z.B. die degressive AfA mit 30% nutzen wollte, wäre nebenbei die USt. für die private Nutzung relativ hoch:

Anlage steht mit ca. 15000€ in der Buchhaltung --> 4500€ AfA für das ganze Jahr --> 2250€ für ein Halbjahr --> ca. 700kWh erzeugt --> ca. 100kWh Eigenbedarf gedeckt, 600kWh verschenkt.
Für die AfA wäre eine USt. von ca. 450€ fällig, davon etwa 1/7 = 65€ als Eigenbedarf.

Die Einkommenssteuer würde bei mir um ca. 430€ durch die AfA reduziert, bei meiner Frau um nichts.

Übersehe ich etwas?

edit: Denkbar wäre vermutlich auch die Interpretation, dass die gesamte AfA als Eigenbedarf zu werten ist, da ja keine gewerblichen Erträge produziert wurden, dann wäre es komplett sinnlos und man könnte sich das mit der Inbetriebnahme in diesem Jahr sparen und damit auch keine AfA verbuchen.

1
  •  GeldmariePechmarie
27.12.2022  (#74)
ich habe beim Antrag für die Förderung "natürliche Person" als Rechtsform drinnenstehen, das bedeutet für mich ich habe auf diese "kleinunternehmerreglung" verzichtet.

meine Anlage ist kleiner <25 ich bin überschusseinspeiser und verbrauche den Großteil des Stroms selber ev. sogar mit Speicher dazu
ich kann bis 12.500 einspeisen, habe aber keine Recht auf AFA oder UST oder falls ich für die PV Anlage einen Kredit aufgenommen habe Zinsenanrechnung in der Steuererklärung.

Habe ich das jetzt korrekt zusammengefasst für die Variante "Natürliche Person"

es gibt ja 3 ("profi", Kleinunternehmer, natürlich Person) und diese finde ich am schwierigsten zu "behirnen" lustigerweise

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
29.12.2022  (#75)
@­taliesin
Ich vermute mal, dass die Anlage auch seitens des Netzbetreibers noch nicht offiziel in Betrieb genommen wurde, nachdem die auf den Einspeisevertrag warten. Zumindest war es bei mir mit Netz NÖ so. Erst als der Einspeisevertrag bei ihnen war, ist jemand von Netz NÖ bei mir gewesen, hat die Sicherungen draußen kontrolliert und ab dem Tag durfte ich sie erst offiziell in Betrieb nehmen.

Wenn es bei dir genauso ist, ist die Anlage bei dir noch nicht in Betrieb genommen und deswegen gibt es heuer auch keine Afa. Falls vorhanden, können aber sonstige Aufwendungen berücksichtigt werden.

Privatanteil ist hier auch noch keiner abzuziehen, da die Anlage ja offiziell noch gar nicht in Betrieb gegangen ist.

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
29.12.2022  (#76)

zitat..
GeldmariePechmarie schrieb: Habe ich das jetzt korrekt zusammengefasst für die Variante "Natürliche Person"

Nein, hast du nicht. Bitte die Eingangsposts, die Erklärungen in den Links durchlesen und überlegen welche Begriffe was bedeuten. In deinem Post wird vieles vermischt und zusammengeworfen.


1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
29.12.2022  (#77)
Danke für die Antwort.

zitat..
Baumau schrieb: ch vermute mal, dass die Anlage auch seitens des Netzbetreibers noch nicht offiziel in Betrieb genommen wurde, nachdem die auf den Einspeisevertrag warten.

Genau.

Die Frage ist vermutlich eher, was für das Finanzamt 'in Betrieb' bedeutet. In irgendeinem Schriftstück ging es um den 'betrieblichen Nutzen' ... Aber egal, ich schenke mir die AfA also, schade, wäre gerade heuer (ohne Gewinne) ein nettes Körberlgeld gewesen. Nächstes Jahr wird sie nichts bringen, weil die Gewinne bei uns sowieso steuerfrei sind (falls sich nichts mehr ändert) und keine Verluste anfallen werden.

1
  •  GeldmariePechmarie
2.1.2023  (#78)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
GeldmariePechmarie schrieb: Habe ich das jetzt korrekt zusammengefasst für die Variante "Natürliche Person"
───────────────

Nein, hast du nicht. Bitte die Eingangsposts, die Erklärungen in den Links durchlesen und überlegen welche Begriffe was bedeuten. In deinem Post wird vieles vermischt und zusammengeworfen.

ich habe alles gelesen mehrmals und dachte ich habe es jetzt endlich behirnt für eine natürlich person :(

ich brauch fix heuer einen Steuerberater, blicke offensichtlich einfach nicht durch diesmal

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
3.1.2023  (#79)

zitat..
GeldmariePechmarie schrieb: meine Anlage ist kleiner <25 ich bin überschusseinspeiser und verbrauche den Großteil des Stroms selber ev. sogar mit Speicher dazu
ich kann bis 12.500 einspeisen, habe aber keine Recht auf AFA oder UST oder falls ich für die PV Anlage einen Kredit aufgenommen habe Zinsenanrechnung in der Steuererklärung.

Wenn du unter 12,5 MWh einspeist, ist es sowieso egal. Sobald du über die 12,5 MWh drüber kommt, musst du anfangen zu rechnen. Da der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730, jedoch auch noch da ist, kann man noch etwas mehr komplett steuerfrei einspeisen. In dem Fall wäre die Afa, Zinsen, Steuerberatung, Wartung, Versicherung, etc. aber als Aufwand sehr wohl ansetzbar.


zitat..
GeldmariePechmarie schrieb: ich brauch fix heuer einen Steuerberater, blicke offensichtlich einfach nicht durch diesmal

Ist sicher eine gute Idee.


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Hallo Baumau, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.
  •  josua
23.3.2023  (#80)
Frage an die Experten zur Kleinunternehmerreglung und einer erhaltenen KPC-Förderung:
- Die KPC-Förderung wird zwar im Einnahmen-/Ausgabenbuch eingetragen, unterliegt aber nicht der Gewinnermittlung (als Einnahme)?!
- Die KPC-Förderung wird lediglich von den Anschaffungskosten der PV-Anlage abgezogen und reduziert somit die jährliche Afa?!

Sind diese Annahmen richtig, oder wird die KPC-Förderung auch bei der Gewinnermittlung als Einnahme gezählt?

Danke und lg! 

1
  •  stfn
23.3.2023  (#81)
Als Laie: Eine Förderung reduziert nur die Anschaffungskosten.

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