ich habe meine Bank höflich kontaktiert und angefragt, ob bei meinen beiden - mittlerweile vollständig getilgten - Krediten Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 1 % der Kreditsumme verrechnet wurden, die laut aktueller OGH-Rechtsprechung als rückerstattbar gelten könnten. Diese Gebühren wurden direkt vom Auszahlungsbetrag einbehalten.
Die Bank hat inzwischen geantwortet:
wir kommen zurück auf Ihre Nachricht, in der Sie auf eine kürzlich ergangene OGH-Entscheidung Bezug nehmen, wonach die Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig seien.
Zutreffend ist, dass mit Ihnen mit Kreditvertrag vom ... eine einmalige Bearbeitungsprovision in Höhe von EUR 2.700,00 und mit Kreditvertrag vom ... eine Bearbeitungsprovision in Höhe von EUR 400,00 vereinbart wurde.
Das gegenständliche Urteil wird in den Medien stark verzerrt dargestellt und man könnte glauben, dass jetzt jede Bearbeitungsgebühr unzulässig wäre. Tatsächlich hat der OGH aber sogar das Gegenteil bestätigt, jedoch dessen Zulässigkeit von der Art und Weise der Vereinbarung abhängig gemacht. Mit dem Bearbeitungsentgelt werden nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Leistungen wie unter anderem die Risikobeurteilung, Angebotserstellung, Vorbereitung, Verarbeitung und Kontrolle von Unterlagen, Erfüllung von Informationspflichten, Auszahlung, Archivierung und dergleichen abgegolten, die gewöhnlich im Zuge der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses anfallen. Der OGH hat in seiner aktuellen Entscheidung betont, dass bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredites, die Bank Leistungen an den Kreditnehmer erbringt, für die sie ein Entgelt verlangen darf und eine Pauschalierung des Bearbeitungsentgelts grundsätzlich zulässig ist, die konkreten Kosten jedoch nicht grob überschritten werden dürfen. Die Höhe der Einmalgebühr muss nicht mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korrelieren. Die Art der Bemessung der Kreditbearbeitungsgebühr wurde, anders als in der aktuellen OGH-Entscheidung, als absoluter Betrag basierend auf den oben angeführten Aufwandspositionen in Ihrem Vertrag genannt.
Die mit Ihnen individuell vereinbarten Einmalkosten sind angesichts der uns mit der Kreditvergabe entstandenen Kosten im Lichte dieser objektiven Kriterien als angemessen anzusehen.
Aus rechtlicher Sicht gibt es daher keine Grundlage für eine Refundierung.
Was haltet ihr davon? Ist recht einseitig dargestellt, nicht?
Wie sieht es dann beim Prozessfinanzierer aus? Darf der einen Prozentsatz vom erstrittenen Betrag für sich behalten oder müsste es auch ein Fixbetrag sein? Weil er hat ja nicht mehr Aufwand, nur weil er einen höheren Betrag einklagt. Sind das dann die nächsten?
Ist immer % vom erstrittenen Wert, finde ich hier aber auch plausibler, weil er auch ein teils nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko trägt bzw kannst du auch selbst klagen, dann gehören Risiko und potenzieller Gewinn dir
Trifft das Urteil nur die BAG BAG [Bearbeitungsgebühr] beim Kreditabschluss oder auch bei interner Umschuldung/Repricing? Wir haben ca ein Jahr nach Abschluss aufgrund der veränderten Marktsituation bei der Bank Austria nachverhandelt und konnten unseren Fixzins um 0,5 % senken. Dafür hob die BA aber 2 % BAG ein. Da der Kredit noch relativ "frisch" war, ist das natürlich doch eine hohe Summe gewesen...
Also wenn der alte Kredit quasi mit dem Neuen komplett getilgt wurde und du dann einen Neuen Kreditvertrag mit den neuen Konditionen abgeschlossen hast, dann ja, dann hast du ja 2 Kreditverträge mit den jeweiligen Bearbeitungsgebühren. Wenn beim laufenden Kredit "nur" die Zinsen angepasst wurden, die Bank aber Gebühren verlangt hat bin ich mir nicht sicher, da hast du dann ja nur 1 Kreditvertrag der eingereicht wird, obwohl die Bank den Vertrag dann prüfen muss und dann ist es vermutlich Auslegungssache mit Interpretationsspielraum wenn 2x BAG BAG [Bearbeitungsgebühr] "gebucht" wurde.