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Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 27 teilen

3.7. -17.10.2026    566 Antworten    78 Autoren 566 2026-10-17T13:17:02+02:00    28 Empfehlungen
 
Zusammenfassung
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  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
594
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  Chri3333
  •   Bronze-Award
16.10.2026 6:44  (#521)

zitat..
npalko schrieb:

wurden dann das geändert das man mindestens das Einspeisen darf was man beziehen darf? weil wenn jeder auf 10kw hochgestuft wird, dann darf ja auch jeder 10kw einspeisen?

Ich befürchte leider nein, darf derzeit auch nur 4KW einspeisen und würde 10KW sehr begrüßen.......


1
  •  hoth
  •   Gold-Award
16.10.2026 8:22  (#522)
Gut dass ich mich letztes Jahr noch von 4kW auf die 7kW hab raufstufen lassen und dafür 1000€ bezahlt habe...
War jetzt quasi für die Würste!
gut, meine Einspeisebegrenzung ist auch damit auf die 7kW raufgegangen, das wäre aber günstiger gewesen nur diese Anhebung zu bezahlen.
man darf gespannt sein...

1
  •  webwude
  •   Bronze-Award
16.10.2026 8:24  (#523)
Wenn ich bei den Wiener Netzen online nachfrage, bekomme ich eine Mail.

'Liebe Kundin*Lieber Kunde,
 
Sie haben vor Kurzem Ihre Einspeisezählpunktnummer für die folgende Anlage angefragt. Diese finden Sie am Ende der E-Mail in den Formulardaten.
 
Sie dürfen Ihre Photovoltaik-Anlage bereits betreiben. Die Einspeisung in das öffentliche Netz ist jedoch noch nicht erlaubt. Die aktuell zulässige Einspeiseleistung in das Netz beträgt somit 0,0 kW."

Ich speise allerdings schon eineinhalb Jahre ein, im Netznutzungvertrag steht kein Limit. Es war auch seinerzeit ein Mann der Wiener Netze da und hat die Anlage freigeschaltet. Oemag zahlt auch brav jeden Monat. 

Und nun?


1
  •  gschnasl
16.10.2026 8:34  (#524)

zitat..
Berndi schrieb:

──────..
Zwosti schrieb:

Mir ist das Hochstufen schleierhaft.

Was bring es mir jetzt auf 15 kw hochgestuft zu werden? Wenn ich dann bei Leistungsmessung eine 15 min Spitze von 15 kw habe, dann zahle ich ja sowieso dafür und ab 10 für die nächsten 5 kw doppelt soviel...
───────────────

...und Monat für Monat mindestens für 3kW (20% von 15kW) anstatt der 2 kW.
Ob das dafür steht?

Wenn du jetzt dich auf über 10kW hochstufen lässt, hast du den Vorteil, dass du später beim Überschreiten nichts nachkaufen musst. 
Ich werde in den nächsten 2 Monaten auch noch mit Autoladen und  Speicherladen in der Nacht die Spitze auf 15kW bringen. 

Aus der Verordnung:
(3) Die Mindestbemessungsgrundlage der verrechnungsrelevanten Leistung beträgt
1. auf den Netzebenen 1 bis 6 20 % der vertraglich vereinbarten, netzwirksamen Leistung in 
Bezugsrichtung und
2. auf der Netzebene 7 mit Ausnahme von Kleinstanschlüssen 2 kW.

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Hallo PVAndyE,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027)

  •  Radiation7386
16.10.2026 8:51  (#525)

zitat..
hellsayer schrieb:

Sagt wenn ihr da so hindiskutiert. Nach allem Gerede über die neue Regelung hätte ich es so verstanden, dass ab 1.1.2027 zwar die neue Leistungsmessung grundsätzlich anwedbar ist, die jeweiligen Netzbetreiber aber dies selbstständig umsetzen müssen und dafür eine lane Übergangsfrist bis 2028 haben. Wien Energie und Co haben dazu gesagt, dass sie anscheinend NICHT frühestmöglich umstellen. Heisst das dann, dass alles vorerst wie beim alten bleibt und die Netzbetreiber ohnehin die Kunden VOR tatsächlicher Umstellung informieren?

Bis 11.11.2026 muss der Umsetzungszeitpunkt der E-Control bekannt gegeben werden, falls abweichend vom 1.12.2027.

2026/20261016612060.png

 


1
  •  Radiation7386
16.10.2026 8:54  (#526)

zitat..
Berndi schrieb:

──────..
Zwosti schrieb:

Mir ist das Hochstufen schleierhaft.

Was bring es mir jetzt auf 15 kw hochgestuft zu werden? Wenn ich dann bei Leistungsmessung eine 15 min Spitze von 15 kw habe, dann zahle ich ja sowieso dafür und ab 10 für die nächsten 5 kw doppelt soviel...
───────────────

...und Monat für Monat mindestens für 3kW (20% von 15kW) anstatt der 2 kW.
Ob das dafür steht?

Die 20% Regel ist in der Verodnung nur mehr für NE1-6 gültig, bei der NE7 gilt 2kW.

2026/20261016179528.png


1
  •  sir0x
  •   Bronze-Award
16.10.2026 8:59  (#527)

zitat..
Radiation7386 schrieb:

──────..
Berndi schrieb:

──────..
Zwosti schrieb:

Mir ist das Hochstufen schleierhaft.

Was bring es mir jetzt auf 15 kw hochgestuft zu werden? Wenn ich dann bei Leistungsmessung eine 15 min Spitze von 15 kw habe, dann zahle ich ja sowieso dafür und ab 10 für die nächsten 5 kw doppelt soviel...
───────────────

...und Monat für Monat mindestens für 3kW (20% von 15kW) anstatt der 2 kW.
Ob das dafür steht?
───────────────

Die 20% Regel ist in der Verodnung nur mehr für NE1-6 gültig, bei der NE7 gilt 2kW.

Ah, dann muss ich mich nicht zurückstufen lassen und erhalte "meine" 16kW aus 2026 (auch wenn ich diese in Zukunft nie mehr nutzen werde)

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  •  sudo
16.10.2026 9:00  (#528)

zitat..
gschnasl schrieb: Wenn du jetzt dich auf über 10kW hochstufen lässt, hast du den Vorteil, dass du später beim Überschreiten nichts nachkaufen musst. 
Ich werde in den nächsten 2 Monaten auch noch mit Autoladen und  Speicherladen in der Nacht die Spitze auf 15kW bringen. 

Ich hätte es so verstanden, dass bei einem Überschreiten der 10kW der doppelte Leistungspreis zu bezahlen ist für die Leistung von 0 bis zB 12kW (und nicht nur für die 2kW die drüber sind).
Und falls man jetzt versucht sich auf zB 15kW hochzustufen, dann zahlt man halt immer den doppelten Preis auch für die 2kW "Mindestleistung". Ein Überschreiten der 15kW könnte dann eine nochmalige Verdoppelung bedeuten.

Edit: ich hoffe ich irre mich, dann würd ich auch noch ordentliche Spitzen generieren um den Hausanschluss auszureizen.

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  •  Radiation7386
16.10.2026 9:36  (#529)

zitat..
sudo schrieb:

──────..
gschnasl schrieb: Wenn du jetzt dich auf über 10kW hochstufen lässt, hast du den Vorteil, dass du später beim Überschreiten nichts nachkaufen musst. 
Ich werde in den nächsten 2 Monaten auch noch mit Autoladen und  Speicherladen in der Nacht die Spitze auf 15kW bringen. 
───────────────

Ich hätte es so verstanden, dass bei einem Überschreiten der 10kW der doppelte Leistungspreis zu bezahlen ist für die Leistung von 0 bis zB 12kW (und nicht nur für die 2kW die drüber sind).
Und falls man jetzt versucht sich auf zB 15kW hochzustufen, dann zahlt man halt immer den doppelten Preis auch für die 2kW "Mindestleistung". Ein Überschreiten der 15kW könnte dann eine nochmalige Verdoppelung bedeuten.

Edit: ich hoffe ich irre mich, dann würd ich auch noch ordentliche Spitzen generieren um den Hausanschluss auszureizen.

Nach §6 (2) ist es ja so geregelt das es einen Preis bis 10kW gibt und einen ab 10kW. ("... für den 10kW nicht überstigenden Anteil ...") Dies verstehe ich als gestaffeltes Modell somit bei 15kW sind dann 10kW der reduzierte LP und 5kW der erhöhte LP zu zaheln. In der Verordnung ist aber nun offen wie das Verhältnis sein wird. Kann somit auch sein das es nicht 1:2 ist.


1
  •  Berndi
  •   Silber-Award
16.10.2026 9:40  (#530)

zitat..
Radiation7386 schrieb:

Die 20% Regel ist in der Verodnung nur mehr für NE1-6 gültig, bei der NE7 gilt 2kW.

Aha, das wusste ich noch nicht. 
Danke!


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  •  gschnasl
16.10.2026 9:45  (#531)

zitat..
sudo schrieb:

──────..
Ich hätte es so verstanden, dass bei einem Überschreiten der 10kW der doppelte Leistungspreis zu bezahlen ist für die Leistung von 0 bis zB 12kW (und nicht nur für die 2kW die drüber sind).
Und falls man jetzt versucht sich auf zB 15kW hochzustufen, dann zahlt man halt immer den doppelten Preis auch für die 2kW "Mindestleistung". Ein Überschreiten der 15kW könnte dann eine nochmalige Verdoppelung bedeuten.

Nein, bei 12 kW Spitze zahlts du 10 x LP und 2 x doppelter LP.
Damit hast du keinen Nachteil, wenn du höher eingestuft bist.
Der Vorteil ist, dass du nicht nachkaufen must, falls du mehrfach im Jahr über die 10kW drüberkommst (wenn die Batterie oder die Steuerung fürs PeakShaving nicht funktioniert).

Steht aber alles in der Verordnung.


1
  •  sudo
16.10.2026 9:52  (#532)

zitat..
gschnasl schrieb: Nein, bei 12 kW Spitze zahlts du 10 x LP und 2 x doppelter LP.
Damit hast du keinen Nachteil, wenn du höher eingestuft bist.
Der Vorteil ist, dass du nicht nachkaufen must, falls du mehrfach im Jahr über die 10kW drüberkommst (wenn die Batterie oder die Steuerung fürs PeakShaving nicht funktioniert).

Danke - reicht es dann 2026 im Oktober, November und Dezember je eine 15 Minuten Spitze mit zb 22kW zu erzeugen für die Hochstufung?


1
  •  npalko
  •   Bronze-Award
16.10.2026 9:58  (#533)

zitat..
gschnasl schrieb:

──────..
sudo schrieb:

──────..
Ich hätte es so verstanden, dass bei einem Überschreiten der 10kW der doppelte Leistungspreis zu bezahlen ist für die Leistung von 0 bis zB 12kW (und nicht nur für die 2kW die drüber sind).
Und falls man jetzt versucht sich auf zB 15kW hochzustufen, dann zahlt man halt immer den doppelten Preis auch für die 2kW "Mindestleistung". Ein Überschreiten der 15kW könnte dann eine nochmalige Verdoppelung bedeuten.

───────────────

Nein, bei 12 kW Spitze zahlts du 10 x LP und 2 x doppelter LP.
Damit hast du keinen Nachteil, wenn du höher eingestuft bist.
Der Vorteil ist, dass du nicht nachkaufen must, falls du mehrfach im Jahr über die 10kW drüberkommst (wenn die Batterie oder die Steuerung fürs PeakShaving nicht funktioniert).

Steht aber alles in der Verordnung.


wo ist das geregelt ob man nachkaufen muss oder nicht, weisst du das zufällig?


1
  •  Drmi
16.10.2026 10:24  (#534)
Kann man eigentlich ein (zu hohes) Netzbezugsrecht an den Netzbetreiber verkaufen?

1
  •  offenediskussion
  •   Bronze-Award
16.10.2026 10:26  (#535)

zitat..
Lu1994 schrieb:

──────..
El_aurare schrieb:

──────..
hubert34 schrieb:

──────..
Magnum2 schrieb: Ich fand es die letzten Jahre immer lustig zu lesen, wenn sich Leute 6mm² für ihre 22kW Wallbox verlegt haben
───────────────

Was ist daran lustig? Ich ziehe die 22 kW selbst jetzt noch aus der PV (mit 2 Autos) 😇
───────────────

Das ist schön - aber nicht jeder hat für mind. 30kWp Platz am Dach ;)
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Muss ja nicht das Dach sein, Fassade, Zaun, etc

30 kwp kwp [kWpeak, Spitzenleistung] kann jeder unterbringen

Sicher ist das möglich, dass ich mir das Haus rundherum mit Modulen einpacke.
Schaut optisch aber elendig aus, wie man es manchmal sieht.

zitat..
npalko schrieb:

jetzt muss ich mal tief luft holen nach dem lesen *puhhhhh* tolle infos und gute sachen zum lesen, aber in der forumsblase mit den interessierten leuten ist des ja das eine, aber in der breiten welt draussen wirds keiner verstehen, viel zu kompliziert dann, kann nur heißen alle zahlen dann mehr, oder es ändert sich 0 an der Gesamtsumme, weil durchblicken wird schwer werden.

Das neue System wird für viele ein Grund mehr sein das Thema Strom erneut zur Religion zu erheben.
Tatsache wird sein, dass sich für viele nur sehr wenig ändern wird.
Aber klar, man kann mit viel Aufwand, Koordinierung, Überwachung und Abstimmung den einen oder anderen 100er Einsparung im Jahr heraus holen.


1
  •  gschnasl
16.10.2026 10:32  (#536)

zitat..
npalko schrieb:

wo ist das geregelt ob man nachkaufen muss oder nicht, weisst du das zufällig?

Aus der Verordnung, Details werden dann pro Netzbetreiber geregelt:

Pauschaler Anteil (PA)
§ 18. (1) Der pauschale Anteil wird dem Netzbenutzer bei der Herstellung oder Abänderung des 
Netzanschlusses oder Netzzugangs infolge der Erhöhung der netzwirksamen Leistung als 
leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des öffentlichen 
Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses vom Netzbetreiber verrechnet.
(2) In der Tarifverordnung ist der pauschale Anteil in Euro/kW oder Euro/MW je Netzebene und 
Netzbereich festzulegen. Dabei können mehrere Tarifstufen je Netzebene vorgesehen werden.
(3) Übersteigt die verrechnungsrelevante Leistung die vertraglich vereinbarte, netzwirksame 
Leistung, hat der Netzbetreiber den pauschalen Anteil für die zusätzlich in Anspruch genommene 
Leistung dann zu verrechnen, wenn dies entsprechend den Allgemeinen Netzbedingungen zu einer 
Anpassung des Netzzugangsvertrags führt.


1
  •  Oesterreicher
  •   Bronze-Award
16.10.2026 12:11  (#537)
Dann erklär mal was passiert, wenn der Netzbetreiber jetzt alle Haushaltsanschlüsse, die voher pauschal mit 4KW beziffert waren, auf 10KW erhöht. Müssen dann alle die 6KW Netzzugangsgebühren nachzahlen? 

Das denke ich nicht.
 
Und wenn das so nicht ist, ist die Frage nach den 22KW relevant. Dann erzeugt man im Okt, Nov, Dez einfach je eine Spitze mit 22KW und erhält somit ab 2027 22KW statt 10KW. Im Sommer mit PV kommt man weiterhin auf 2KW, weil es keine 20% Marke gibt. Im Winter hätte man aber bis 22KW schonmal die Netzanschlussgebühren nicht mehr zu zahlen.

Wohl aber von 2-10KW den einen Preis, ab 10KW den doppelten Preis für alles, was die 10KW übersteigt. Nicht für die 10KW doppelt. Für alles, was drüber ist doppelt. Leistungspreis. 


1
  •  sir0x
  •   Bronze-Award
16.10.2026 12:18  (#538)

zitat..
Oesterreicher schrieb: Dann erklär mal was passiert, wenn der Netzbetreiber jetzt alle Haushaltsanschlüsse, die voher pauschal mit 4KW beziffert waren, auf 10KW erhöht. Müssen dann alle die 6KW Netzzugangsgebühren nachzahlen? 

Das denke ich nicht.

Nein, bekommst kostenlos.


2026/20261016249968.png

https://www.e-control.at/konsumenten/neue-regeln-f%C3%BCr-die-energiewende


1
  •  Oesterreicher
  •   Bronze-Award
16.10.2026 12:47  (#539)
Ja, aber wie weit? 

1
  •  npalko
  •   Bronze-Award
16.10.2026 12:51  (#540)
Na dann macht es ja doch wieder Sinn im November und Dezemeber hohe spitzen zu haben ?

1
  •  ck
16.10.2026 13:20  (#541)

zitat..
Oesterreicher schrieb: Ja, aber wie weit? 

Bis die Sicherung glüht. (dumm nur wenn man keine hohen Verbraucher wie zB Wallbox gemeldet hat, dann kommt man eventuell in Erklärungsnot...falls der Netzbetreiber genauer analysiert)


zitat..
npalko schrieb: Na dann macht es ja doch wieder Sinn im November und Dezemeber hohe spitzen zu haben ?

Ja, aber nur 2026, außer man hat noch keinen Smartmeter, oder nicht eh schon 1-10/2026 ausreichende Spitzen produziert.




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