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Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) teilen

3.7. -4.7.2026    6 Antworten    4 Autoren 6 2026-07-04T20:15:01+02:00    9 Empfehlungen
Zusammenfassung
  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
15
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
4.7.2026 1:29  (#1)
Zum temporären Abschluss meines Posts noch ein paar Kommentare zur neuen Netzentgeltestruktur:

Im Grunde genommen finde ich den Vorschlag von e-Control sehr ausgewogen und gleichzeitig flexibel genug, daß sie durch die kommenden jährlichen Tarif-Verordnungen genügend Stellschrauben haben werden, Veränderungen im Markt entsprechend abbilden zu können um die Monopolebene "in Balance" halten zu können.

Die systemischen Schwächen eines Leistungspreises, der auf dem monatlich maximalen 15min Wert aufsetzt und pro großem Netzbetreiber per Verordnung vorgegeben wird, wird der aktuelle Entwurf nicht lösen. Die aktuelle LP/AP Aufteilung ist jedoch ein Schritt in die richtige Richtung.

Dazu zählen 3 strukturelle Schwächen, die mir ad-hoc einfallen:

1) Ein monatlich bestimmter Leistungspreis verändert ab dem Zeitpunkt seines Auftretens im Monat die Wirtschaftlichkeit des Stromverbrauches ohne die Netzdienlichkeit zu berücksichtigen. (ein extremes) Beispiel: Wenn ein Verbraucher am ersten Tag des Monats um 3 Uhr morgens seine 10 kW bis zu 9 kW ausnutzt weil er zum Beispiel sein eAuto ladet, hat er für den Rest des Monats einen "Freifahrtschein" für seinen 9 kW Leistungspreis. Da ist es egal, wie oft und zu welcher Zeit er bis zu 9 kW vom Netz zieht und jedesmal die Zeit der hohen Netzbelastung am Abend dazu wählt. Seine Kosten verändern sich in diesem Monat nicht mehr. Er kann praktisch bis zu seinem bereits erzielten Leistungswert beliebig "spielen" ohne mehr LP Kosten zu haben.

2) Keine Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit von mehreren Kunden am gleichen Netzabschnitt. Es erfordert einen anderen Netzausbau, wenn alle Verbraucher an einem Trafo (oder Leitungsabschnitt) zugleich ihr Bezugsmaximum haben, oder diese Spitzenwerte zeitlich gestaffelt eintrudeln. Die Verordnung berücksichtigkeit derzeit nicht diesen Gleichzeitigkeitsfaktor bei der Last in Netzgebieten. Man kann als e-Control pauschal die LP entsprechend gewichten, damit die VNB kein "overcharging" machen können, aber es bleibt eine pi * Daumen Abschätzung.

3) Wenn für ein Netzgebiet eines Landesenergieversorgers mit mehr als 100.000 Kunden und tausenden Trafos ein LP und ein AP definiert wird, dann spiegelt das die regionale Auslastung der Netzinfrastruktur nur sehr unzureichend ab. Wenn ein Teil des Netzes zur gleichen Zeit auf niedrigem Niveau verbrauchslastig ist, während der andere Abschnitt einspeiselastig an der Grenze ist, gibt diese Netzentgeltestruktur diese Engpässe als Preissignal nicht weiter.
 
Die sorgfältig formulierten Begriffe und Ansätze zu netzdienlichen Speichern sind aus meiner Sicht von der regulativen Seite sehr fortschrittlich, denn e-Control hat die überlappenden Bedeutungen und Konsequenzen von systemdienlich + marktdienlich + netzdienlich deutlich besser aufgeteilt als zum Beispiel in Deutschland.

Wie sehr sich die großen EVU's sich mit ihren VNB Töchtern bereits gute Startplätze für diesen Bereich gesichert haben, wird man sehen.

Dazu zählen:
1) Mit Verweis auf das EABG wurden für netzdienliche Speicher eine österreichweite Obergrenze von 5 GW definiert, bis zu der man von Netzentgelten für 20 Jahre befreit ist. Da die Pumpspeicherkraftwerke (PSW) aktuell ca. 4,9 GW haben, ist die Affinität dieser beider Zahlen für mich sehr auffällig. Gesetzt den Fall, dass die PSW nicht zu den netzdienlichen Speichern zählen (sie haben eine eigenen Bereich in der Tarif-VO) ist die 5 GW Grenze für Batteriespeicher ein Garant, daß die laufenden Umsätze aus Preisarbitrage bei den PSW nicht zu sehr einbrechen werden.

2) Die 5 GW Grenze ist noch aus einem anderen Grund eher seltsam. Wenn man sich die Batterien in Kalifornien ansieht, dann wurde mit dem sehr starken Ausbau in der Anfangsphase von den ersten Batteriebetreibern große Arbitragegewinne erzielt. Über die Jahr stieg die Batteriekapazität so an, daß die Preissprünge auf der Day-Ahead Börse deutlich kleiner geworden sind. Mit massivem impact für die Batterieprojekte, aber großen Nutzen für die Verbraucher, da die hohen Preissprünge durch EE Technologien auf der Day-Ahead Börse fast verschwunden sind. Eine künstlich eingezogene 5 GW Grenze für Batterien würde diesen Vorteil für die Vebraucher behindern.

Dazu kommt, daß hier das Windhundprinzip für den Speicherausbau gilt. Bis zu 5 GW gibt es den goldenen Pokal der 20-jährigen Netzentgeltbefreiung, also ist Geschwindigkeit wichtig.

3) Weiters: Eine der technischen Voraussetzungen ist, daß die großen BESS Systeme direkt im Nahbereich von Netzebene 4 (den Umspannwerken. Wir haben in AT AT [Außentemperatur] ca. 400 davon) angeschlossen werden. Was technisch der richtige Ansatz ist, ist von der Marktseite her u.U. bedenklich, wenn man sich andere Länder ansieht. Wenn die Betreiber der Umspannwerke (bei uns meistens die Landesenergieversorger) die Grundstücke rund um die Umspannwerke bereits gekauft haben, können andere privatwirtschaftliche Unternehmen deutlich schwerer "optimale" Locations für ihre Batteriespeicher finden. Daß für die Landesenergieversorger leichter und schneller Flächen umgewidmet werden können, ist aufgrund der Eigentümerstruktur anzunehmen.

Fehlt dieser offene Wettbewerb an netzdienlichen Großspeicher, laufen wir Gefahr, daß zufällig die meisten Großspeicher im Besitz oder unter der Kontrolle der bereits bestehenden Energieakteure in Österreich bleiben werden. Schön für ihr Geschäftsmodell als - wie es so schön heißt - "Vertikal integriertes Energieunternehmen". Vermutlich weniger optimal für die Netzkunden.

Einen neuen Begriff gibt es auch im Entwurf: VPP's werden als "Schwarmspeicher" bezeichnet, müssen jedoch pro Speicher mindestens 50 kW Anschlußleistung haben, um von einem Aggregator berücksichtigt werden zu können.

just my 2 cents,
Andy

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Hallo PVAndyE,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027)

  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
4.7.2026 1:56  (#2)
Die Struktur der Systemdienlichkeit im Entwurf:


2026/202607049381.png

Das Einsparungspotential eines Quartierspeichers von 1 MW Anschlussleistung, der mit einem flexiblen Vertrag am Netz angeschlossen ist und damit ca. 70% weniger Netzentgelte zahlt. Auf Netzebene 4 gilt 2x 2 Stunden Einschränkung durch den VNB. Die Kosten sind die aktuellen Netzentgelte von Kärnten.


2026/20260704667800.png

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  •  Oesterreicher
4.7.2026 13:49  (#3)
Gibt es denn eine Idee, wie dann SNAP und WiNAP umgesetzt wird? Momentan sind es in dem Zeitraum 20% vom kWh Preis. Da aber KW und kWh getrennt verrechnet werden würde dann beim jetzigen System nur die kWh um 20% gesenkt.


Oder anders gesagt, bisher sind es dann statt 7ct  ca. 5,6ct. Aber wenn nun 50:50 mit den Leistungen verrechnet wird, sinkt der Preis auf geschätzte 4ct, davon 20% wäre von 4ct auf 3,2ct . Vorher 1,4ct weniger, dann nur noch 0,8ct weniger. 

Bei der flexiblen Leistung, wird man da nachzahlen müssen für weiteres Kontingent? Also man hat einen 10KW Anschluss und man meldet weitere 5KW als flexiblen Wert an, muss man dann für einen 15KW Anschluss zahlen oder ist das befreit? Minimum sind weiterhin 2KW.

Andersherum, jemand der eine PV hat kann nicht seinen 10KW Anschluss runterstufen lassen auf beispielsweise 5KW, weil er dann bei 20% nur 1KW bezahlen muss?




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  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
4.7.2026 14:29  (#4)
(Meine persönliche Interpretation und Vermutung)

zu 1) SNAP/WiNAP
Das bleibt so wie es ist. Es wird einen %-Abschlag auf den Arbeitspreis geben. Ob der weiterhin 20% bleibt oder in jedem Jahr angepasst wird, wird man sehen. Daß für SNAP/WiNAP es auch einen vergünstigten Leistungspreis geben wird, oder Leistungsspitzen in diesen Zeiträumen anders berechnet werden, kann ich mir kaum vorstellen. Denn man will ja in diesen 6 Stunden eine höhere Utilization der bestehenden Infrastruktur erreichen. (Leitungen und Trafos sind ja nicht dauernd zu 100% ausgenutzt)

zu 2) Netzzutritt für flexible Anschlüsse
Bei deinem Beispiel würde ich davon ausgehen, daß man nachzahlen muß, denn die Kapazität muß ja im Netz vorrätig sein. Ob dann die Anschlussgebühr für die 5 kW niedriger ist, wird man sehen. Es steht im Entwurf, daß für Leistungserweiterungen zwar ein pauschaler Anteil gezahlt werden muß, aber kein Aufwandbezogener Anteil verlangt werden darf. Das würde ich mit einem günstigeren kW Preis ggü der fixen kW gleichsetzen. Ob dann bei 15 (10+5) kW die Mindestmenge 2 oder 3 kW ist, ist eine gute Frage. Weiß ich nicht. Der Regulator kann ja diese erhöhte Mindestgebühr in seinem %-Satz berücksichtigen, mit dem die flexible kW billiger als die fixe ist.

Was meine Interpretation ist: Die Leistungsspitzen für die LP Verrechnung in den SNAP/WiNAP Perioden sind auf den fixen Teil beschränkt.

Beispiel:
Du hast 10 kW fix und 5 kW flexibel.
10 kW hast du dir vermutlich ersessen, für die 5 kW mußt du einmal einen Netzzutritt bezahlen (vermutlich nur den Pauschalanteil * kW)

Brauchst du jetzt in einem Monat in der SNAP/WiNAP Zeitfenster 13 kW und bist sonst in dem Monat unter den 10 kW, dann wird dir trotzdem in diesem Monat nur 10 kW LP verrechnet.  Der Arbeitspreis wird für beide Mengen verrechnet.

zu 3) 1 statt 2 kW Mindestmenge möglich ?
Nein. In allen Fällen ist 2 kW das angegebene Minimum. Die Begründung steht in den Erläuterungen:


2026/20260704933235.png

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  •  CytochromP450
  •   Bronze-Award
4.7.2026 20:10  (#5)
Ich steig da noch nicht ganz durch. Mir ist unklar, von welchen Geldbeträgen wir hier reden... Ich versuche mit WP WP [Wärmepumpe] und E-Auto netzdienlich (im Winter vorallem, weil im Sommer hab ich eh PV) zu beziehen. Sprich e-auto laden nachts oder Wochenende... Aber natürlich kann es da schon mal ein paar stunden 12 kW Bezug geben...

Es wäre aber nicht nutzerfreundlich, wenn man dann vom EVU oder Staat abgezockt wird. Ich speise ja auch jährlich etwa 17000 kWh ins Netz ein...

Für mich zählt halt, was am Ende dann auf der Stromrechnung steht

1
  •  sir0x
  •   Bronze-Award
4.7.2026 20:15  (#6)
Es gibt aber selbst mit WP WP [Wärmepumpe] und BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] keinen Grund 12kW zu ziehen, und wenn man es doch "muss", dann wird's halt kosten.

Aber wenn dieser Chart stimmt, dann halten sich die Kosten eh schwer in Grenzen:

https://www.e-control.at/documents/1785851/0/Kosten+Umstellung+leistungsgemessener+Tarif_kl.png/a39fb5cc-845e-c4eb-0135-8a32e4a7e3fd?t=1563280201800

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