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Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 28 teilen

3.7. -17.10.2026    566 Antworten    78 Autoren 566 2026-10-17T13:17:02+02:00    28 Empfehlungen
 
Zusammenfassung
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  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
594
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  ck
16.10.2026 13:20  (#541)

zitat..
Oesterreicher schrieb: Ja, aber wie weit? 

Bis die Sicherung glüht. (dumm nur wenn man keine hohen Verbraucher wie zB Wallbox gemeldet hat, dann kommt man eventuell in Erklärungsnot...falls der Netzbetreiber genauer analysiert)


zitat..
npalko schrieb: Na dann macht es ja doch wieder Sinn im November und Dezemeber hohe spitzen zu haben ?

Ja, aber nur 2026, außer man hat noch keinen Smartmeter, oder nicht eh schon 1-10/2026 ausreichende Spitzen produziert.




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  •  Oesterreicher
  •   Bronze-Award
16.10.2026 13:50  (#542)
Ok verstehe. Also auch klugerweise so, wie der SLS ist. Oder die Hauptsicherungen ausgelegt sind. Sonst müsste man den Sicherungskasten erneuern...

Ich hatte vorher mit der Idee gespielt 2 Zähler zusammenlegen zu lassen. Dumme Idee. Würden wir das machen, und 20KW benötigen, würden wir bei 2x10KW nur den Normalpreis zahlen. Würden wir das aber über einen Zähler laufen lassen und 20KW benötigen, zahlen wir 10KW normal und 10KW doppelt, also für 30KW....

Daher: 21KW scheint für mich eine tolle magische Grenze zu sein. Das bedeutet 10KW fix und 11KW flexibel. So könnte man seine 11KW Wallbox direkt flexibel melden später und den fixen Anteil bei 10KW lassen. 
Puh, muss ich mir ja was ausleihen was richtig aus der Leitung zieht. Aus der CEE16 mit 11KW und der Rest wird schon so klappen. Nein, leider habe ich keinen Nachbarn der sein E-Auto laden könnte...


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  •  Berndi
  •   Silber-Award
16.10.2026 13:55  (#543)

zitat..
Oesterreicher schrieb:

Puh, muss ich mir ja was ausleihen was richtig aus der Leitung zieht. Aus der CEE16 mit 11KW und der Rest wird schon so klappen. Nein, leider habe ich keinen Nachbarn der sein E-Auto laden könnte...

Heizlüfter sind da sehr praktikabel. Und den Akku aus dem Netz laden...


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  •  alhei
  •   Bronze-Award
16.10.2026 14:51  (#544)
Für mich ist die Frage, was ihr damit bezwecken wollt.
Ist ja prinzipiell gut, wenn man jetzt z.B. 20kW im Vertrag stehen hat und damit keine unmittelbaren Mehrkosten hat und sich gegen Zukauf über 10 kW schützt.
Aber zumindest wenn man eine Batterie hat und damit viele Monate gar keinen Strom bezieht, sind selbst deutliche Überschreitungen von 10kW (bis auf den doppelten LP) kein Problem, weil ja der Jahresdurchschnitt herangezogen wird, oder?

Ich habe z.B. zumindest von März bis Oktober die 2 kW Mindestleistung. Damit ich dann übers ganze Jahr drüber komme, müsste ich November bis inkl. Februar durchschnittlich 26kW Spitze erreichen um die 10kW Jahresschnitt zu knacken.

Das ist eher ein unrealistischer Fall.
Ich hatte zuletzt in November/Februar 3kW und Dezember/Jänner 4kW.
Wohlgemerkt: große PV, großer Speicher, WP, noch kein E-Auto. Aber selbst wenn E-Autos dazukommen, sehe ich da keinen signifikanten Unterschied, weil ich Peak-Shaving betreibe.


1
  •  melly210
  •   Gold-Award
16.10.2026 15:47  (#545)
Weiß nicht ob in dem Thread schon irgendwo dieser Rechner verlinkt ist ? https://grid.opententacle.com/

Obs wirklich genau so kommt weiß man natürlich noch nicht, aber wenigstens kann man mal die eigenen Viertelstundenwerte recht einfach ca ermitteln. 

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  •  Berndi
  •   Silber-Award
16.10.2026 15:53  (#546)

zitat..
PVAndyE schrieb:

Deshalb finde ich die Kombination fix + flexibler Leistungspreis am gleichen ZP eine gute Lösung dieses Risiko stark zu reduzieren, ohne hohe laufende Kosten dafür aufwenden zu müssen. Voraussetzung dafür ist natürlich, daß man seinen Netzbezug steuern kann.

Da der Leistungspreis bis 10 kW vermutlich günstiger ausfallen wird als über 10 kW, bietet sich an, den fixen Teil des Bezuges bei 10 kW zu belassen und jenen darüber als flexiblen Leistungstarif dazuzunehmen. Ein runtersetzen des fixen Teils auf zBsp 5 kW scheint nach dieser Lesart nicht viel Sinn zu machen. Wie gesagt: Die Tarifverordnung wird Klarheit bringen, was die Größenordnungen sind.

Wo legt man dann den statischen und flexiblen Teil fest?


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  •  sir0x
  •   Bronze-Award
16.10.2026 17:26  (#547)

zitat..
alhei schrieb:

Für mich ist die Frage, was ihr damit bezwecken wollt.

Ist ja prinzipiell gut, wenn man jetzt z.B. 20kW im Vertrag stehen hat und damit keine unmittelbaren Mehrkosten hat und sich gegen Zukauf über 10 kW schützt.

Aber zumindest wenn man eine Batterie hat und damit viele Monate gar keinen Strom bezieht, sind selbst deutliche Überschreitungen von 10kW (bis auf den doppelten LP) kein Problem, weil ja der Jahresdurchschnitt herangezogen wird, oder?

Ich habe z.B. zumindest von März bis Oktober die 2 kW Mindestleistung. Damit ich dann übers ganze Jahr drüber komme, müsste ich November bis inkl. Februar durchschnittlich 26kW Spitze erreichen um die 10kW Jahresschnitt zu knacken.

Das ist eher ein unrealistischer Fall.
Ich hatte zuletzt in November/Februar 3kW und Dezember/Jänner 4kW.
Wohlgemerkt: große PV, großer Speicher, WP, noch kein E-Auto. Aber selbst wenn E-Autos dazukommen, sehe ich da keinen signifikanten Unterschied, weil ich Peak-Shaving betreibe.

Wenn ich über 10kW habe, dann könnte ich diese z.B. im Winter nutzen, ohne nachkaufen zu müssen. Ob ich es je nützen werde, steht auf einem anderen Blatt.... 
Mit BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] ist es aber schon vorgekommen, dass ich um 23:00 Uhr heim gekommen bin und am nächsten Tag um 05:00Uhr wieder los musste, da muss ich dann zwar die paar Euros für das Monat zahlen, aber nicht Leistung nachkaufen. 


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  •  alhei
  •   Bronze-Award
16.10.2026 18:12  (#548)
Das sollte aber egal sein, wenn du nur im Winter drüber kommst. Relevant ist ja nur die Jahresdurchschnittsleistung

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  •  Oesterreicher
  •   Bronze-Award
16.10.2026 18:55  (#549)

zitat..
alhei schrieb:

Für mich ist die Frage, was ihr damit bezwecken wollt.

Ist ja prinzipiell gut, wenn man jetzt z.B. 20kW im Vertrag stehen hat und damit keine unmittelbaren Mehrkosten hat und sich gegen Zukauf über 10 kW schützt.

Aber zumindest wenn man eine Batterie hat und damit viele Monate gar keinen Strom bezieht, sind selbst deutliche Überschreitungen von 10kW (bis auf den doppelten LP) kein Problem, weil ja der Jahresdurchschnitt herangezogen wird, oder?

Ich habe z.B. zumindest von März bis Oktober die 2 kW Mindestleistung. Damit ich dann übers ganze Jahr drüber komme, müsste ich November bis inkl. Februar durchschnittlich 26kW Spitze erreichen um die 10kW Jahresschnitt zu knacken.

Das ist eher ein unrealistischer Fall.
Ich hatte zuletzt in November/Februar 3kW und Dezember/Jänner 4kW.
Wohlgemerkt: große PV, großer Speicher, WP, noch kein E-Auto. Aber selbst wenn E-Autos dazukommen, sehe ich da keinen signifikanten Unterschied, weil ich Peak-Shaving betreibe.

Weil du dann, wenn du dir beispielsweise ein zweites E-Auto kaufst, den Nachkauf von weiteren 11KW sparen kannst. Zudem kann dann auch nicht abgelehnt werden, weil der Trafo und die Leitungen und alles werden für jene KW ausgelegt und reserviert. Egal ob du es nutzt oder nicht. Andernfalls kommt dasselbe Argument wie immer: "Wir haben Sie auf 10KW gestuft, der Trafo gibt nicht mehr her" etc. pp.

Kein Unterschied. Ja, bei dir. 


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  •  sir0x
  •   Bronze-Award
16.10.2026 19:04  (#550)

zitat..
alhei schrieb:

Das sollte aber egal sein, wenn du nur im Winter drüber kommst. Relevant ist ja nur die Jahresdurchschnittsleistung

Nicht der Durchschnitt, sondern ob ich dann alles über 10kW nachkaufen muss (Nutzungsrecht)


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  •  alhei
  •   Bronze-Award
16.10.2026 19:50  (#551)
Verstehe ich trotzdem nicht ganz, aber vielleicht stehe ich auf der Leitung.
Angenommen ich will nächstes Jahr eine Wallbox 11kW anmelden. Müsste ich demnach etwas nachkaufen, wenn ich nur 10kW habe?

Anmerkung: ich habe bereits Leistungsmessung NetzNÖ und 20kW Einspeisung

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  •  Chri3333
  •   Bronze-Award
16.10.2026 19:58  (#552)
Bei der Einspeisung ändert sich dann aber nichts wenn man 10KW bekommt bleibt es dennoch bei den z.b 4KW zugesagten?

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  •  webwude
  •   Bronze-Award
17.10.2026 0:10  (#553)
Ich verorte hier sehr viel Halbwissen tbh.

1
  •  Oesterreicher
  •   Bronze-Award
17.10.2026 7:09  (#554)

zitat..
alhei schrieb:

Verstehe ich trotzdem nicht ganz, aber vielleicht stehe ich auf der Leitung.
Angenommen ich will nächstes Jahr eine Wallbox 11kW anmelden. Müsste ich demnach etwas nachkaufen, wenn ich nur 10kW habe?

Anmerkung: ich habe bereits Leistungsmessung NetzNÖ und 20kW Einspeisung

Es ist kompliziert weil wir alle im Nebel stochern. Bisher hatten die meisten einen 4KW Pauschalen Anschluss. Wenn du dann eine 11KW Wallbox hast einbauen wollen wurde die nur gemeldet. Eine 22KW Wallbox musste genehmigt werden.
Wenn nächstes Jahr die Anschlüsse auf pauschal 10KW gestellt werden, und man kommt über diesen Wert muss man
von 0-10KW Leistungspreis bezahlen und für das was drüber geht doppelt soviel. 
Hast du aber beispielsweise 21KW Netzzutritt dann ist das deine vertraglich vereinbarten Leistung. Du zahlst also für 0-21KW den normalen Leistungspreis und erst wenn du darüber kommst doppelt. Das ist ja eine "Strafzahlung" wenn du über die vertragliche Leistung kommst. 

Daher wäre es möglicherweise sinnvoll jetzt an zwei Monaten einen 15-Minuten-Wert nach oben zu drücken falls man mal überlegt eine 11KW-Wallbox installieren zu wollen. Man muss später keinen neuen Netzzutritt mit mehr KW ansuchen und Netzzutrittsentgelt nachzahlen. Und man hätte mehr Spielraum mit normalem Leistungspreis gegenüber der "Strafzahlung" bei Überschreitung der vereinbarten Leistung. 


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  •  alhei
  •   Bronze-Award
17.10.2026 7:22  (#555)
D.h. Ihr hofft, das es ggf. etwas bringt, wisst es aber auch nicht.

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  •  sir0x
  •   Bronze-Award
17.10.2026 7:26  (#556)

zitat..
Oesterreicher schrieb: Hast du aber beispielsweise 21KW Netzzutritt dann ist das deine vertraglich vereinbarten Leistung. Du zahlst also für 0-21KW den normalen Leistungspreis und erst wenn du darüber kommst doppelt. Das ist ja eine "Strafzahlung" wenn du über die vertragliche Leistung kommst. 

Wo steht das?
Ich hätte es so verstanden, dass der normale Preis immer nur bis 10kW gilt und alles darüber teurer/verdoppelt wird, unabhängig von deinem Bezugsrechtes.
Meine Anmerkung zielt darauf ab, dass wenn ich 10kW Bezugsrecht habe, dann aber 15kW ziehe, nicht nur den teureren/doppelten Preis/kW für 5kW zahlen muss, sondern auch 5kW Bezugsrecht nachkaufen muss.

1
  •  Oesterreicher
  •   Bronze-Award
17.10.2026 7:51  (#557)

zitat..
sir0x schrieb:

Wo steht das?
Ich hätte es so verstanden, dass der normale Preis immer nur bis 10kW gilt und alles darüber teurer/verdoppelt wird, unabhängig von deinem Bezugsrechtes.
Meine Anmerkung zielt darauf ab, dass wenn ich 10kW Bezugsrecht habe, dann aber 15kW ziehe, nicht nur den teureren/doppelten Preis/kW für 5kW zahlen muss, sondern auch 5kW Bezugsrecht nachkaufen muss.

Hast recht. Da steht in §6 Abs 2 dass bis 10KW der eine Preis pro KW und ab 10KW der andere Preis pro KW berechnet wird. 

Noch nicht wirklich ersichtlich ist es, ob man auch bei flexiblen Verträgen Leistung nachkaufen muss oder nicht, und wie das alles verrechnet wird. Wenn man nun die beispielhaft zusätzlichen 11KW für die Wallbox als flexibel nimmt gibt es für jenen Vertrag so oder so einen eigenen KW und kWh Preis. 
Hat man nun aber nur 10KW normalen Anschluss, wer weiss ob man dafür das Bezugsrecht nachkaufen müsste.


1
  •  andi102
  •   Gold-Award
17.10.2026 8:54  (#558)

zitat..
sir0x schrieb:

──────..
Oesterreicher schrieb: Dann erklär mal was passiert, wenn der Netzbetreiber jetzt alle Haushaltsanschlüsse, die voher pauschal mit 4KW beziffert waren, auf 10KW erhöht. Müssen dann alle die 6KW Netzzugangsgebühren nachzahlen? 

Das denke ich nicht.
───────────────

Nein, bekommst kostenlos.

https://www.e-control.at/konsumenten/neue-regeln-f%C3%BCr-die-energiewende

Das ist ja mal eindeutig, das heißt wir müssen Leistungsspitzen produzieren.

Dann müssten ja 2 x 15 Minuten reichen, oder?
Keine Nachverrechnungen beim Netzanschluss
Für besehende Kund:innen wird es durch die Umstellung zu keinen Nachverrechnungen kommen. Zunächst wird allen Kund:innen 10 kW netzwirksame Leistung für den Bezug zugeordnet. Da die bisherige vertragliche Bezugsleistung vielfach 4 kW beträgt entsteht eine weitreichende Übergangsregelung, um Nachkäufe von Bezugsleistung zu verhindern. 
Auch wenn Kund:innen im Jahr 2026 tatsächlich höhere Bezugs-Leistungswerte als 10 kW hatten, müssen sie dafür nicht nachzahlen. Wer also beispielsweise im Jahr 2026 Leistungsspitzen von 15 kW hatte, muss für die 5 kW, die die vorgesehenen 10 kW überschreiten, nicht extra bezahlen, bekommt diese 5 kW durch die Regelungen in der Verordnung kostenlos zugestanden. 


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  •  alhei
  •   Bronze-Award
17.10.2026 10:09  (#559)
Aber all das macht ja nur dann Sinn, wenn du übers ganze Jahr realistischerweise über 10kW kommts.
D.h. jeden Leistungswert der 12 Monate zusammengezählt und durch 12. Wenn dann ein Wert über 11 rauskommt. dann musst du ein oder mehrere kW nachkaufen (was halt über 10 liegt).

So läuft das jetzt auch bei der Leistungsmessung (z.B. NetzNÖ).
Ich glaube nicht, dass dieses Prinzip komplett geändert wird und schon eine einzelne Spitze (oder 2 von mir aus) im Jahr einem zum nachkaufen zwingt.

Am ehesten ist das noch für Haushalte interessant, die ein E-Auto haben aber keine PV+Speicher. Da würde ich auch schauen, dass ich mal auf 15+ komme.

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  •  Berndi
  •   Silber-Award
17.10.2026 11:24  (#560)
Es hängt aber auch die monatl. Strafzahlung von deinem Netzzugangskontingent ab.

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  •  rchrisi
17.10.2026 11:27  (#561)
Das würde mich jetzt auch interessieren, ob 2 spitzen (a 15 Minuten)  innerhalb 1 Monats reichen, oder das Ganze Jahr als durchschnitt dient? Hatte ich noch nirgends eindeutig gelesen / oder überlesen.
LG

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