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Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 17 teilen

3.7. -21.7.2026    323 Antworten    56 Autoren 323 2026-07-21T06:57:22+02:00    24 Empfehlungen
 
Zusammenfassung
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  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
347
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  Noeldi8020
20.7.2026 14:25  (#321)

zitat..
cutcher schrieb:

2) Wir haben in Österreich zig tausende WR WR [Wechselrichter]+ Akku die vom Netz geladen werden können.  Aber eigentlich darf ich das mit diesen WR WR [Wechselrichter] (z. B. Fronius) im Winter mit Netzstrom für den Eigenbedarf nicht. 
Nöldi

Zu 2) --> doch, für den eigenverbrauch darfst du sofern es dein netzbetreiber im netzzugangsvertrag nicht explizit ausschließt. Verkaufen (einspeisen) darfst du diesen strom jedoch nicht

§ 79. EAG  (1) Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. 

@cutcher  Du hast recht, das Wort "NUR" fehlt hier.  Kein Wort von Energie aus dem Netz...

Noeldi 


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Hallo PVAndyE,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027)

  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
20.7.2026 23:18  (#322)

zitat..
ck schrieb:

@PVAndyE für mich heißt das nur, dass ich einen Speicher entweder für Einspeisen, oder für Netzbezug nutzen kann, nicht für beides (was für mich nur klarstellenden Charakter hat). Die OeMAG hat mir übrigens mitgeteilt, dass man (jetzt schon) einen Speicher nicht zum Einspeisen verwenden darf, wenn man OeMAG als Abnehmer hat (auch nicht wenn der Strom an eine Energiegemeinschaft geht).

Danke @ck , die alte (bestehende) Rechtslage ist mir bekannt. Mein Punkt war ein anderer, falls das in meinen Posts mit diesen Info's nicht herausgekommen ist.

Wir haben mit dem ElWG eine neue, signifikant modernere, rechtliche Basis für die elektrische/energetische Zukunft des Landes geschaffen. Jetzt kommen die ganzen Umsetzungsverordnungen auf Basis ElWG, von denen die SNE-G-V ebenfalls eine mehrjährige Lebensdauer haben wird. Es ist (zumindest in diesem Forum) bekannt, daß Leistungswerte den Netzausbau bestimmen und es ist auch (zumindest hier) bekannt, daß Batterien einen massiven Beitrag leisten können, diese Leistungsspitzen sowohl beim einspeisen als auch beim verbrauchen zu nivellieren.

Mit der SNE-G-V wird dieses "Wissen" in explizite Form gegossen, in dem die Kombination von Leistung und Arbeit die neue Grundlage der Stromnetzfinanzierung wird. Nicht zu vergessen, daß eine mehr als 100-jährige "Tradition" damit beendet wird. Aus meiner bescheidenen Sicht eine signifikante Veränderung für Alle, nicht finanziell, sondern für das Bewußtsein, was für die gemeinsame Infrastruktur "gut" und "weniger gut" ist.

Umso mehr überrascht es mich, daß die begleitenden Verordnungen für die Zukunft nicht die alten regulativen "Zöpfe" abschneiden, die in der Vergangenheit keine Relevanz hatten, da Leistungsmessung für Netzentgelte für die Bevölkerung ja nicht existierte. Mit der neuen Struktur werden die Auswirkungen deutlich relevanter.

Da die privaten Speicher derzeit die größte Batteriekapazität in Österreich ausmachen, würde es mich freuen, wenn diese Kapazität möglichst umfassend das Ziel der niedrigeren Netzbelastung ganzjährig unterstützen kann. Wenn damit eine Verringerung/Vermeidung von Netzausbaukosten für Alle als wünschenswertes Ziel erreicht werden kann.

Dazu zählt für mich im Sommer die PV Mittagsspitze zeitverzögert ins Netz einzuspeisen und im Winter die Batterie zum verstetigen des Netzbezuges in netzdienlichen Zeiten zum laden zu verwenden. (kurzfristige Preisarbitrage ist für Haushalte aufgrund der Netzentgelte irrelevant)

PS:
Falls sich dein früherer "ventilieren" Kommentar auf mich bezogen hat, kann ich dir versichern, daß keine Schnappatmung vorliegt emoji Mich interessieren die volkswirtschaftlichen Auswirkungen viel zu sehr, als das ich mir nicht dazu Gedanken mache.

Wenn Batterien schon gekauft wurden, ist volkswirtschaftlich gesehen "laden oder einspeisen" aus dem Netz weniger optimal als "laden und einspeisen" aus der gleichen Investition.

Welche volkswirtschaftlichen und netztechnischen Auswirkungen gibt es bei diesen Rahmenbedingungen zum Thema V2G, wenn "Batterien" nicht beides dürfen? 

PPS:
Falls von Interesse. Um auch selbst mit der Zeit zu gehen, habe ich mir gedacht meine alte/bestehende Pi-mal-Daumen Lösung auf neue moderne, zeitgenössische Beine zu stellen.

Daher habe ich mich gestern Abend kurz hingesetzt und für mein Haus und meine EG einen netzdienlichen und dynamisch optimierenden Algorithmus für meine Einspeiser, dezentralen Batterien und Verbraucher für die zukünftigen Strukturen entwickelt. Dazu ein zweites Programm, daß einmal im Jahr die aktuellen Werte des letzten Jahres nehmen wird und einen Vorschlag zur Anpassung der fixen/flexiblen kW Tarifgrenzwerte für mein Haus macht.  (Dank Claude Code dauert das nicht lang und war in einer Stunde inkl. den Programmen als Entwurf fertig).

Ist das finanziell absolut notwendig ? Nein, natürlich nicht.
Ist es intellektuell stimulierend ? Yep emoji (irgendein Hobby muß man ja in seinem Alter haben

Anbei der Kernalgorithmus in MILP = Mixed-Integer Linear Programming und die Programmschleife
(Hätte nicht gedacht, daß ich das jemals wieder brauchen könnte emoji )


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Wenn Ende des Jahres alles klar und final ist, mach ich mir eine finale Version zum herumspielen emoji

LG
Andy

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Hallo PVAndyE, kostenlos und unverbildlich kann man Kredite auf durchblicker.at vergleichen, das hilft auch das Angebot der Hausbank besser einschätzen zu können.
  •  ABERG
  •   Silber-Award
21.7.2026 6:57  (#323)
Vielen Dank für diesen Beitrag, den ich vollinhaltlich unterschreiben kann!

Mir ist auch schleierhaft warum man es verhindern will, dass Private ihren Speicher aus dem Netz laden und auch wieder ins Netz laden. Ok, das mit den Herkunftszertifikaten usw. Aber auch das kann vom Gesetzgeber anders geregelt werden, wenn er nur wollte. Ich habe, seit dem die WP WP [Wärmepumpe] in Betrieb ist, in der Nacht sehr viel aus dem Netz geladen, damit ich über die höheren Strompreise während des Tages drüber komme. Damit habe ich im Winter kaum Strom aus dem Netz in den Zeiten von 6-10 und 18-22 Uhr bezogen. Sollte doch eigentlich netzdienlich sein, oder? Im Sommer könnte ich Strom aus dem Speicher zeitversetzt ins Netz laden, da mir Pro Monat einige hundert kWh "übrig bleiben". Nachdem es nicht klar war, ob es erlaubt ist oder nicht, habe ich es nicht gemacht. Zudem habe ich fürs Einspeisen einen fixen monatlichen Tarif. Mit einem dynamischen Tarif wäre es für mich finanziell und für Netz besser, weil ich dann nicht über Mittag, sondern eben von 6-10 und 18-22 einspeisen könnte.

P.S.: Deine Formeln und die Bedeutung der jeweiligen Größen würden mich auch sehr interessieren...

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