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Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 16 teilen

3.7. -20.7.2026    322 Antworten    56 Autoren 322 2026-07-20T23:18:32+02:00    24 Empfehlungen
 
Zusammenfassung
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  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
346
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  ElectroPVNoob
  •   Silber-Award
20.7.2026 8:10  (#301)
Wie schaut es 2027 eigentlich dann mit dem erneuerbaren Förderbeitrag aus? Da wird ja dann das gleiche sein mit Leistungsmessung?


2026/2026072012594.png


1
  •  Berndi
  •   Silber-Award
20.7.2026 8:16  (#302)
"Netzdienlich" bedeutet ja auch, Netzanbieter-Dienlich 🤪. Nicht, dass damit noch das physikalische Netz entlastet wird...

1
  •  cutcher
20.7.2026 9:30  (#303)

zitat..
Noeldi8020 schrieb:

Mit anderen Worten:
1) Es gibt Beamte die, weil sich Sonnenstrom in meinem Akku mit Kohlestrom vermischt, Angst haben das ich mit Rückeinspeisung ins Netz ein Förderungsvergehen mache. Wobei die Idee eines wirtschaftlichen Gewinns mehr oder weniger absurd ist. Also keine Schädigung der EVU.

2) Wir haben in Österreich zig tausende WR WR [Wechselrichter]+ Akku die vom Netz geladen werden können.  Aber eigentlich darf ich das mit diesen WR WR [Wechselrichter] (z. B. Fronius) im Winter mit Netzstrom für den Eigenbedarf nicht. Wiewohl und trotzdem darf ich lt Verordnung in EEG eingespeisen, wenn ich "glaube"  ich hatte Sonnenstrom gemacht.

3) Wie steht es in diesem Zusammenhang mit Katastrophenschutz und Zivilschutz ? Gerade im Winter soll es ja vorkommen, das Netze ausfallen und Wechselrichter eigene Menüpunkte haben um vorher  akkus voll zu laden. 

4) Und wie soll eine Vehicle-to-Grid Lösung ausschauen, die wohl hoffentlich auch in dieser Verordnung mitgedacht wird.

Fragen über Fragen ... 

Nöldi

Zu 2) --> doch, für den eigenverbrauch darfst du sofern es dein netzbetreiber im netzzugangsvertrag nicht explizit ausschließt. Verkaufen (einspeisen) darfst du diesen strom jedoch nicht

zitat..
Oesterreicher schrieb:

──────..
cutcher schrieb:

Wenn du ihn aus dem netz ladest und anschließend einspeist ist das aber greenwashing (graustrom) par excellence 

würde das nicht als Kavaliersdelikt abstempeln, aber darf jeder machen wie er will👌
───────────────

Für den entnommenen Strom zahlst du die Netzgebühren voll und die Kosten für den Strom zu Zeiten, in denen er wahrscheinlich 0ct kostet oder eben wenig. Um dann diesen Strom nachts einzuspeisen inkl. Speicherverlusten etc. pp? Wer macht sowas?

Aber letztlich ist das doch nachvollziehbar. Wenn man im Winter einen Bezug von 30kWh am Tag hat, und 0kWh einspeist, was wohl auch eher die Regel ist, dann hat man auch kein greenwashing betrieben. Zudem kommt mein Strom zu 100% aus Wasserkraft. Ich KANN gar kein Greenwashing betreiben, wenn ich es mit meinem Bezug betreiben WÜRDE, dann wäre das mein EVU welcher mich getäuscht hat, der mir Strom verkauft hat, der nicht aus einer EE Quelle stammt.

es geht darum, dass ein einmal produzierter strom 2x als grünstrom verkauft wird
1x vom EVU an dich (speicher laden) und 1x von dir an EEG/oemag
--> das ist greenwashing / graustrom

Haushalt A mit dynamischem tarif ladet den den Speicher zu geringeren kosten als haushalt B mit fixtarif um zB 19:00
--> finde den fehler in deiner aussage

ich wollte nicht diskutieren ob es sinnvoll ist sondern lediglich klarstellen, dass es rechtlich aktuell klar geregelt ist


 

zitat..
ck schrieb:

@PVAndyE für mich heißt das nur, dass ich einen Speicher entweder für Einspeisen, oder für Netzbezug nutzen kann, nicht für beides (was für mich nur klarstellenden Charakter hat). Die OeMAG hat mir übrigens mitgeteilt, dass man (jetzt schon) einen Speicher nicht zum Einspeisen verwenden darf, wenn man OeMAG als Abnehmer hat (auch nicht wenn der Strom an eine Energiegemeinschaft geht).

Das ist klar - siehe oben greenwashing




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Hallo PVAndyE,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027)

  •  ck
20.7.2026 9:38  (#304)

zitat..
cutcher schrieb: Das ist klar - siehe oben greenwashing

Genau, das ist aber nicht überraschend und für mich eher klarstellend.
Hier ventilieren ja einige dass man (mit Heimspeichern) generell nicht aus dem Netz laden darf, das kann ich (wenn ich nicht einspeisen will) nicht erkennen.


1
  •  sudo
20.7.2026 9:39  (#305)

zitat..
cutcher schrieb: es geht darum, dass ein einmal produzierter strom 2x als grünstrom verkauft wird
1x vom EVU an dich (speicher laden) und 1x von dir an EEG/oemag
--> das ist greenwashing / graustrom

naja, wenn man rein grünen Strom bezieht, dann bleibt der ja auch grün. Greenwashing wäre, wenn ich Kohlestrom kaufe und als meinen PV Strom verkaufe.
Es ist halt eher unternehmerisches handeln, wenn ich Strom einkaufe mit der Absicht den auch wieder (gewinnbringend) zu verkaufen.


1
  •  sir0x
  •   Bronze-Award
20.7.2026 9:40  (#306)

zitat..
ck schrieb:

@PVAndyE für mich heißt das nur, dass ich einen Speicher entweder für Einspeisen, oder für Netzbezug nutzen kann, nicht für beides (was für mich nur klarstellenden Charakter hat). Die OeMAG hat mir übrigens mitgeteilt, dass man (jetzt schon) einen Speicher nicht zum Einspeisen verwenden darf, wenn man OeMAG als Abnehmer hat (auch nicht wenn der Strom an eine Energiegemeinschaft geht).

Wie hat dir die OeMAG das mitgeteilt? Das widerspricht ja eigentlich dem hier, oder:

https://energiegemeinschaften.gv.at/speichereinbindung-in-energiegemeinschaften/

Ich bin in einer EG und bei der OeMAG und speise in der Nacht ein....

Ich nutze den Speicher im Sommer fürs Einspeisen und im Winter fürs Netzladen, "gleichzeitig" ist natürlich greenwashing und ich hoffe ihr alle bezieht euch darauf. 

1
  •  Oesterreicher
20.7.2026 10:12  (#307)

zitat..
cutcher schrieb:
es geht darum, dass ein einmal produzierter strom 2x als grünstrom verkauft wird
1x vom EVU an dich (speicher laden) und 1x von dir an EEG/oemag
--> das ist greenwashing / graustrom

Haushalt A mit dynamischem tarif ladet den den Speicher zu geringeren kosten als haushalt B mit fixtarif um zB 19:00
--> finde den fehler in deiner aussage

ich wollte nicht diskutieren ob es sinnvoll ist sondern lediglich klarstellen, dass es rechtlich aktuell klar geregelt ist

Da bin ich mir nicht sicher. Ich habe zwei Zählpunkte. Der eine zum einspeisen, der andere zum beziehen. Wenn ich nun meinen Strom für die Wärmepumpe im Winter kaufen muss, und ich beziehe dafür mit 2KW dauerhaft sind das 48kWh an diesem Tag. (ich bezahle später dann für 2KW und 48kWh)

Genausogut könnte ich nachts zu WiNAP den Speicher laden mit 8,5KW für 6 Stunden (Verluste) und zahle dann für 8KW + 51kWh (-20%). 

Und das lässt sich auch feststellen. Als Netzbezug. Einspeisung ist dann so oder so 0kWh. 


1
  •  cutcher
20.7.2026 10:19  (#308)

zitat..
ck schrieb:

──────..
cutcher schrieb: Das ist klar - siehe oben greenwashing
───────────────

Genau, das ist aber nicht überraschend und für mich eher klarstellend.
Hier ventilieren ja einige dass man (mit Heimspeichern) generell nicht aus dem Netz laden darf, das kann ich (wenn ich nicht einspeisen will) nicht erkennen.

Für eigenverbrauch möglich, sofern der netzzugangsvertrag deines netzbetreibers dies nicht explizit verbietet (gibt solche netzbetreiber)

zitat..
sudo schrieb:

──────..
cutcher schrieb: es geht darum, dass ein einmal produzierter strom 2x als grünstrom verkauft wird
1x vom EVU an dich (speicher laden) und 1x von dir an EEG/oemag
--> das ist greenwashing / graustrom
───────────────

naja, wenn man rein grünen Strom bezieht, dann bleibt der ja auch grün. Greenwashing wäre, wenn ich Kohlestrom kaufe und als meinen PV Strom verkaufe.
Es ist halt eher unternehmerisches handeln, wenn ich Strom einkaufe mit der Absicht den auch wieder (gewinnbringend) zu verkaufen.

Nein das ist nicht unternehmerisches handeln, da strom nicht 2x an endkunden verkauft werden darf, schließlich gibt es für den Strom Zertifikate (Herkunftsnachweise) wo du garantierst, dass der strom von deiner pv anlage gewonnen wurde
verzichtest du auf diese Zertifikate kannst du den speicher vom netz laden und entladen (aber niemanden mehr finden der dir den strom abkauft)
 

zitat..
sir0x schrieb:

──────..
ck schrieb:

@PVAndyE für mich heißt das nur, dass ich einen Speicher entweder für Einspeisen, oder für Netzbezug nutzen kann, nicht für beides (was für mich nur klarstellenden Charakter hat). Die OeMAG hat mir übrigens mitgeteilt, dass man (jetzt schon) einen Speicher nicht zum Einspeisen verwenden darf, wenn man OeMAG als Abnehmer hat (auch nicht wenn der Strom an eine Energiegemeinschaft geht).
───────────────

Wie hat dir die OeMAG das mitgeteilt? Das widerspricht ja eigentlich dem hier, oder:

https://energiegemeinschaften.gv.at/speichereinbindung-in-energiegemeinschaften/

Ich bin in einer EG und bei der OeMAG und speise in der Nacht ein....

Ich nutze den Speicher im Sommer fürs Einspeisen und im Winter fürs Netzladen, "gleichzeitig" ist natürlich greenwashing und ich hoffe ihr alle bezieht euch darauf.

Auf der homepage steht doch klar dass man strom den man vom netz in den Speicher lädt nicht in eine EEG einspeisen darf




1
  •  ck
20.7.2026 10:20  (#309)

zitat..
sir0x schrieb: Wie hat dir die OeMAG das mitgeteilt? Das widerspricht ja eigentlich dem hier, oder:

Ich habe (auch wegen dem Thema EEG), eine schriftliche Anfrage bei der OeMAG gestellt (absichtlich schriftlich). Zu meiner Überraschung hat sich die OeMAG bei mir telefonisch gemeldet (ich vermute, dass sie abschtlich nicht schriftlich geantwortet haben).

Long Story Short:
1) die OeMAG ist der Rechtsansicht, dass eine Einspeisung bei OeMAG aus dem Speicher nicht zulässig ist, das gilt auch wenn man nicht aus dem Netz lädt, sie begründen das eineseits gesetzlich, andererseits mit ihren Einspeisebedingungen
2) abgesehen von der rechtlichen Zulässigkeit haben sie damit auch Probleme mit Prognosen (Thema Ausgleichsenergie)
3) auf das Thema EEGs speziell https://energiegemeinschaften.gv.at/speichereinbindung-in-energiegemeinschaften/ habe ich den Anrufer konkret angesprochen, er meinte, das kann man gerne machen, aber eben nicht wenn der Reststrom an die OeMAG geht, das gilt auch wenn man nicht aus dem Netz lädt

zitat..
sir0x schrieb: Ich bin in einer EG und bei der OeMAG und speise in der Nacht ein....

Laut meiner Auskunft ist genau das explizit verboten.


1
  •  Oesterreicher
20.7.2026 10:28  (#310)
KI sagt:


2026/20260720843610.jpg


Und die e-Control-Datenbank ist dafür nicht ausgelegt. Also gibt es keinen HKN und ohne HKN keine Einspeisung bei der ÖMAG. In eine EEG schon. Wie man das aber steuert, dass der Strom zwar in die EEG geht, aber nicht ein Watt zur ÖMAG, das ist mir noch ein Rätsel.


1
  •  ck
20.7.2026 10:29  (#311)

zitat..
cutcher schrieb: Auf der homepage steht doch klar dass man strom den man vom netz in den Speicher lädt nicht in eine EEG einspeisen darf

Das ist (glaube ich fast jedem) klar, man darf (bei OeMAG) aber auch nicht einspeisen wenn man den Speicher nur aus PV lädt. 


1
  •  sir0x
  •   Bronze-Award
20.7.2026 10:29  (#312)
Danke, dann hab ich schon mal eine Frage für die "Online-Sprechstunde" der EG Austra am 30.07.

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  •  sir0x
  •   Bronze-Award
20.7.2026 10:31  (#313)

zitat..
cutcher schrieb: Auf der homepage steht doch klar dass man strom den man vom netz in den Speicher lädt nicht in eine EEG einspeisen darf

Du hast meinen letzten Satz wohl nicht gelesen....


1
  •  ck
20.7.2026 10:32  (#314)

zitat..
Oesterreicher schrieb: Und die e-Control-Datenbank ist dafür nicht ausgelegt. Also gibt es keinen HKN und ohne HKN keine Einspeisung bei der ÖMAG. In eine EEG schon. Wie man das aber steuert, dass der Strom zwar in die EEG geht, aber nicht ein Watt zur ÖMAG, das ist mir noch ein Rätsel.

Ich hab die OeMAG auch auf das Zertifikatethema angesprochen, dazu hat er sich nicht im Detail geäußert, aber die Begründung für die Rechtsansicht des Verbots beziehen sich nicht auf die Zertifikate.


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  •  ck
20.7.2026 10:32  (#315)

zitat..
sir0x schrieb:

Danke, dann hab ich schon mal eine Frage für die "Online-Sprechstunde" der EG Austra am 30.07.

Das würde mich auch interessieren.


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  •  Oesterreicher
20.7.2026 10:35  (#316)
Man darf nachts nicht bei der ÖMAG einspeisen (vorerst).

Man darf nicht den Akku mit Netzstrom laden (vorerst) obwohl das bei normalen Verbrauchern im Haushalt nicht auffallen würde. Immerhin speist man nicht ein.


1
  •  sir0x
  •   Bronze-Award
20.7.2026 10:54  (#317)
Steht das im Vertrag mit der OeMAG?

Ich berufe mich weiterhin auf https://energiegemeinschaften.gv.at/speichereinbindung-in-energiegemeinschaften/

Da beides staatliche Organisationen/Konstrukte sind, sollens sich gegenseitig referenzieren, wenns  Abhängigkeiten gibt.

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  •  ck
20.7.2026 11:07  (#318)
Da einspeisen bei OeMAG aus dem Speicher etwas OTOT [Off Topic] ist, hab ich einen neuen Thread gestartet:
https://www.energiesparhaus.at/forum-einspeisung-von-pv-strom-aus-dem-speicher-bei-oemag-verboten/85781

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  •  Benji
  •   Gold-Award
20.7.2026 12:00  (#319)

zitat..
Oesterreicher schrieb: Man darf nachts nicht bei der ÖMAG einspeisen (vorerst).

Das ist ein Thema, welches wohl gerade "in Klärung" ist (Danke an @ck)

zitat..
Oesterreicher schrieb: Man darf nicht den Akku mit Netzstrom laden (vorerst) obwohl das bei normalen Verbrauchern im Haushalt nicht auffallen würde. Immerhin speist man nicht ein.

Das ist doch ein ganz anderes Thema... wie kommst du zu dieser Ansicht? Hab ich was verpasst?




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  •  thohem
20.7.2026 12:18  (#320)

zitat..
Oesterreicher schrieb: Wie man das aber steuert, dass der Strom zwar in die EEG geht, aber nicht ein Watt zur ÖMAG, das ist mir noch ein Rätsel.

Live Datenbank der EEG. Ich entlade meine kompletten 32kWh auch ins Netz in der Nacht, da zu jeder Sekunde die Abnahme nachweislich durch die EEG gegeben ist. 

Bin aber nicht bei der oemag


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  •  Noeldi8020
20.7.2026 14:25  (#321)

zitat..
cutcher schrieb:

2) Wir haben in Österreich zig tausende WR WR [Wechselrichter]+ Akku die vom Netz geladen werden können.  Aber eigentlich darf ich das mit diesen WR WR [Wechselrichter] (z. B. Fronius) im Winter mit Netzstrom für den Eigenbedarf nicht. 
Nöldi

Zu 2) --> doch, für den eigenverbrauch darfst du sofern es dein netzbetreiber im netzzugangsvertrag nicht explizit ausschließt. Verkaufen (einspeisen) darfst du diesen strom jedoch nicht

§ 79. EAG  (1) Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. 

@cutcher  Du hast recht, das Wort "NUR" fehlt hier.  Kein Wort von Energie aus dem Netz...

Noeldi 


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