« Baurecht  |

Was muss der Nachbar beim Bau an der Grundstücksgrenze dulden? [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen
 1  2 
  •  Schwarzweiss
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
22.9. - 1.10.2025
27 Antworten | 15 Autoren 27
11
38
Hallo Leute!

Ich plane ein Nebengebäude der Grundstücksgrenze, die Baubewilligung ist erteilt. Entlang der Grundstücksgrenze verläuft ein Zaun des Nachbarn, bestehend aus einem Betonsockel mit einbetonierten Stehern und einem Maschendrahtzaun. Die vorgeschriebene Vermessung hat ergeben, dass die Grundstücksgrenze exakt an der Außenkante des Sockels liegt. Das passt also und ist unstrittig.
Lt. Baumeister ist es erforderlich, dass dieser Zaun samt Sockel entfernt wird, nach Fertigstellung kann dieser und der Zaun wiederhergestellt werden - natürlich auf meine Kosten. Nun legt sich aber der Nachbar quer, er hat mir schriftlich mittgeteilt, dass er mit der Entfernung des Sockels nicht einverstanden ist.
Mein Wissensstand ist, dass der Nachbar das dulden muss, schließlich gibt es eine Baubewilligung und lt. Baumeister ist das Gebäude in der bewilligten Form ohne die zeitweise Entfernung des Zauns inklusive Sockel nicht machbar.

Ist meine Ansicht korrekt oder gibt es tatsächlich Gründe, dass der Nachbar die Zustimmung verweigern kann?

  •  derLandmann
  •   Gold-Award
24.9.2025  (#21)
Nachdem der TE nach wie vor keine relevanten Details liefert sondern nur nach dem Gesetzestext in der Bauordnung fragt, welchen er mittlerweile sogar höchstpersönlich gelesen hat, ist jede weitere Mutmaßung der Situation und eure gut gemeinten fachlichen Tips eigentlich sinnlos... er will halt den Nachbar bis zur Grenze seiner Rechte die Stirn bieten, was dieser dann wahrscheinlich ebenso möchte und somit das Bauvorhaben in den nächsten 2 Jahren sowieso nicht umgesetzt werden kann 🙂

1
  •  uhim
  •   Bronze-Award
25.9.2025  (#22)
Mein Vertrauen in eine Baufirma bei den Themen was ist wirklich erforderlich, wie schaut dann real die Nutzung aus, wann ist sie wieder beendet, und wie wird der vorherige Zustand wieder hergestellt wäre stark begrenzt. Jetzt gibt es Nachbarn bei denen mein Vertrauen so groß ist, dass mir das egal wäre. In allen anderen Fällen würde ich eine wirklich wasserdichte Vereinbarung aufsetzen und dabei schauen, dass auch die Finanzierung der Wiederherstellung sicher abgedeckt ist. 

1
  • ▾ Anzeige
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des durchblicker-Partnerprogramms.
Hallo uhim, kostenlos und unverbildlich kann man Kredite auf durchblicker.at vergleichen, das hilft auch das Angebot der Hausbank besser einschätzen zu können.
  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.9.2025  (#23)
Mein obiger Beitrag soll eine dienliche Info zur Frage sein, wie die aktuelle Situation (der TE will den Zaun entfernen, der Nachbar verweigert) rechtlich/gesetzlich geregelt ist. 
In meinem Beitrag steht nichts davon, was das Ergebnis ist. 
Das Eingangsposting des TE hat ja schon gezeigt, dass der TE steht nicht ganz am Anfang steht, sondern schon einiges an Wissen da ist, wie z.B.:
  • Der Nachbarzaun steht exakt an seiner Grundgrenze (Vermessung!)
  • Das geplante Nebengebäude soll ebenfalls exakt an diese Grundgrenze.
  • Ein  befugter Planer hat einen Einreichplan erstellt, eine Baubewilligung ist erteilt
  • Wenn auch Laie, so ist ihm offensichtlich auch bewußt, dass sich bei der Bauausführung unmittelbar an der Grundgrenze ein Problem mit dem Nachbarzaun auftut.
  • Der bzw. sein Baumeister gibt ihm dazu die Info, dass der Zaun während der Bauphase weg müsste.
  • Er teilt daraufhin dem Nachbarn mit, den Zaun (vorübergehend) entfernen zu wollen (mit anschließender Wiederherstellung).
  • Der Nachbar antwortet ihm (schriftlich!), dass er das kategorisch ablehnt.
  • Es ist ihm also bewußt, dass er die Entfernung des Zaunes gegen den Willen des Nachbarn erzwingen müsste, d.h. es ist ihm klar, dass da eventuell auch mit Streit, Kampf, Zeit, Kosten usw.  zu rechnen ist. Er vermeint allerdings, ein Recht darauf zu haben, ist sich aber nicht sicher.

ICH gehe bei diesen schon zu Beginn des Threads bekannten Punkten davon aus, dass sich der TE auch schon mal die Frage gestellt hat, ob die Entfernung des Zauns wirklich nötig ist und ob´s nicht auch anders geht. Er will aber auch wissen, welche Rechte er bezüglich Entfernung des Zauns hätte. Das war dann auch die konkrete Frage.   Und aus meinem Beitrag kann der TE für sich jetzt folgendes erkennen und ableiten:
  • Es steht nirgendwo eine klares "Ja" oder "Nein", auf das man sich verbindlich berufen kann,
  • nicht er selbst oder sein Baumeister oder der Nachbar treffen die Entscheidung, sondern
  • es braucht einen Antrag bei einer Behörde und ein Verfahren, (d.h. mit ein wenig Hausverstand und Lebenserfahrung ist daraus zu schließen, dass das dauern kann, dass es Kosten verursachen kann....)
  • weiters sieht er aus meinem Beitrag, dass für die Entscheidung der Behörde diverse Kriterien maßgeblich sind, die es zu beurteilen gilt: wie z.B. es wird die tatsächliche (also die objektive) "Notwendigkeit" der Entfernung des Zauns geprüft, es wird die "Verhältnismäßigkeit" geprüft - also was kostet die Entfernung und Wiederherstellung des Zauns gegenüber einer anderen Bauweise ohne Zaunentfernung....

Der TE hat damit jetzt eine Info über das gesamte Spektrum möglicher Vorgangsweisen erhalten. Er weiß, dass für die Entscheidung, ob er ein Recht auf Zaunentfernung hat, die Baubehörde zuständig ist und dass dabei verschiedene Kriterien (objektiv) geprüft werden müssen. Wie das genaus ausgeht, weiß man (noch) nicht.

Der TE weiß somit aufgrund meines Beitrages, dass er jetzt entscheiden muss, ob eine entsprechende Bauweise gewählt wird, um den Zaun zu erhalten oder ob er versuchen will, ein Recht zur Entfernung des Zaunes mit Hilfe eines nicht 100%ig abschätzbaren Behördenverfahrens zu erreichen.
Damit ist auf seinen Eingangspost hin und seine Frage zunächst mal alles gesagt.
Es läge DANN am TE, allenfalls  weitere (konkrete) Fragen zu den beiden möglichen Wegen zu stellen und dafür aber auch noch die erforderlichen Infos zu liefern......

Wollte nur mal darlegen, wie ICH meinen Zugang hier im Forum sehe.....
  

6
  •  Schwarzweiss
29.9.2025  (#24)
Danke @Karl10 ! - Du bleibst immer so schön sachlich!

Es hat heute ein Gespräch gemeinsam mit dem Baumeister und dem Nachbarn gegeben. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Angaben des Nachbarn über das Zaunfundament, ist der Baumeister nun zu der Ansicht gekommen, dass es mit einigen Abstützungsmaßnahmen möglich ist, den Sockel zu erhalten. Damit hat sich der Nachbar zufrieden gegeben.

zitat..
derLandmann schrieb: er will halt den Nachbar bis zur Grenze seiner Rechte die Stirn bieten, was dieser dann wahrscheinlich ebenso möchte und somit das Bauvorhaben in den nächsten 2 Jahren sowieso nicht umgesetzt werden kann

Das ist ganz und gar nicht meine Absicht! Ich habe das Eingangsposting mit der Erwartung gestellt, dass vielleicht jemand eine ähnliche Situation gehabt hat und über seine Erfahrungen berichten kann, oder das jemand wie Karl10 eine fundierte Auskunft geben kann!

zitat..
AndiBru schrieb: müssen es ja keine fertig teile sein, halt xps hin und betonieren und dann auf Mauern, ist doch auch für dich günstiger oder doch beton fertig teile,

Doch, die Wand zum Nachbarn wird ein Fertigteil, der Rest geschalter Beton. Aufgrund der Hanglage und Statik ist das notwendig, ausserdem wird ein Teil des Gebäudes bis zu 1m mit Erde überdeckt. Ein Fertigteil deshalb, damit von der Nachbarseite aus keine Schalung gemacht werrden muss.

zitat..
newer schrieb: Was ich mich eher frage: warum muss der Zaun inkl. Sockel entfernt werden?!

Wenn man unmittelbar neben einem Zaunsockel 1 bie 1,5m senkrecht runtergräbt, dann stelle ich es mir recht wahrscheinlich vor, dass die Erde dort einstürzt und der Zaun herunterfällt! Aber ich bin kein Fachmann, vielleicht kann man das verhindern!

zitat..
Lu1994 schrieb: Also wenn mir der Nachbar jetzt sagt, dass er meinen Zaun samt Fundament wegreißt welcher auf meinem Grund ist, nur weil er was zur Grenze bauen will, garantiere ich dir, dass sämtliche möglichen Maßnahmen ergriffen werden

Ich hätte kein Problem damit, wenn mein Zaun weg müsste und dann wiederhergestellt würde!

Für so ungewöhnlich halte ich den Fall nicht, in meiner Nachbarschaft gibt es eine nahezu gleiche Situation, wo der Nachbar mit dem Entfernen des Zauns kein Problem gehabt hat!


1
  •  Lu1994
  •   Silber-Award
29.9.2025  (#25)
Das ist schön, wenn du kein Problem mit Abriss und Neubau hättest, dennoch hat der Nachbar das Recht bei seinem Eigentum anderer Meinung zu sein und wie man sieht hat es sich ausgezahlt, dass er eisern blieb, da ja jetzt kein Abriss notwendig ist.

Und im worst case gibt's immer noch Spundwände, kosten zwar ein Vermögen, aber verhindern wiederum den Abriss und gewährleisten sicheren Halt 

1
  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
30.9.2025  (#26)
Bestimmt war hier vielen Mitlesern mit bautechnischen Kenntnissen von Anfang an vollkommen klar, dass sich die Notwendigkeit für die komplette Entfernung des Zaunes nicht bestätigen wird.
Grundsätzlich kann es dazu kaum einen Grund geben, weil bestehende “Hindernisse” zu berücksichtigen und benachbarte Bauwerke zu erhalten sind.

Aus meiner Sicht bietet auch die Bauordnung keine Grundlage, um die Entfernung des Zaunes gegen den Willen des Nachbarn zu erzwingen. 
 
Zwar ist im § 7 Abs. 1 unumstritten geregelt:
Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken oder Bauwerken....dulden…..

Aber unter Benützung ist z.B das Betreten, das zerstörungsfreie Entfernen von Bauteilen (wie Zaunfelder, Dachrinnen…..) oder die Errichtung eines Gerüsts auf dem Dach zu verstehen.

Rechtlich gesehen erlaubt die Nutzung nur den Gebrauch. Das setzt wiederum voraus, dass die Sache durch ihren Gebrauch erhalten bleibt.

Also lautet die Richtige Antwort auf die ursprüngliche Frage:
Die Entfernung des Zaunes kann nicht erzwungen werden, weil etwas das vollständig entfernt wurde, auch nicht Benützt werden kann. (genaue Regelung im ABG)

Leider werden immer wieder wichtige relevante Fakten von Fragestellern zurückgehalten. Daher habe ich mir angewöhnt, im Profil des TE selbst nach weiteren Informationen zu suchen. So bin ich hier auf einen Garagenzubau gestoßen, der jedenfalls eine Zufahrtsmöglichkeit voraussetzt. Und selbst wenn der Nachbar 10,00 m höher liegt, besteht immer die Möglichkeit einer Baugrubensicherung oder Unterfangung.

Wenn ich dann Sätze lese wie:

zitat..
Schwarzweiss schrieb: Lt. Baumeister ist es erforderlich, dass dieser Zaun samt Sockel entfernt wird,

Dann sehe ich genau 2 Möglichkeiten: (wobei es vollkommen egal ist welche tatsächlich zutrifft)

1.) Der BM muss ausgetauscht werden, gegen einen, der das kann.

2.) Oder ist es eine Schutzbehauptung vom TE weil er die Mehrkosten nicht akzeptieren will.

Eine weitere Möglichkeit ist weit und breit nicht erkennbar!

Manchmal, wenn der Fehler bereits offensichtlich an der technischen Seite erkennbar ist, kann man sich die Gedanken über ein theoretisches Recht ersparen.
So ist eben mein Zugang zu diesem Forum.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.10.2025  (#27)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Aber unter Benützung ist z.B das Betreten, das zerstörungsfreie Entfernen von Bauteilen (wie Zaunfelder, Dachrinnen…..) oder die Errichtung eines Gerüsts auf dem Dach zu verstehen.

Rechtlich gesehen erlaubt die Nutzung nur den Gebrauch. Das setzt wiederum voraus, dass die Sache durch ihren Gebrauch erhalten bleibt.

Also lautet die Richtige Antwort auf die ursprüngliche Frage:
Die Entfernung des Zaunes kann nicht erzwungen werden, weil etwas das vollständig entfernt wurde, auch nicht Benützt werden kann. (genaue Regelung im ABG)

Wenn das Gesetz Spielraum zum Interpretieren lässt, dann ist ein Blick in die Judikatur oft hilfreich, denn diese hat dann quasi gleiche Wirkung wie das Gesetz selbst.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese deine Meinung nicht richtig. Der Verwaltunsgerichtshof sagt eindeutig, dass auch der "vorübergehende Abbruch einer Mauer" eine "Benützung" eines Bauwerkes darstellt und daher eine Maßnahme im Sinne des §7 der Bauordnung sein kann. Natürlich müssen die (vielseitigen) Kriterien des § 7 zutreffen und die Maßnahme muss "vorübergehend" sein, d.h. die Mauer muss an gleicher Stelle in gleicher Art danach wieder aufgebaut werden. Das ist objektive Rechtslage aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und nicht meine subjektive Meinung.

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Aus meiner Sicht bietet auch die Bauordnung keine Grundlage, um die Entfernung des Zaunes gegen den Willen des Nachbarn zu erzwingen.

Bietet sie also grundsätzlich schon. Allerdings nur, wenn die dort (im §7) angeführten Kriterien zutreffen. Dass diese im ggst. Fall schon aus rein technischer Sicht nicht greifen werden, ist sehr wahrscheinlich, hab ja nie was Gegenteiliges gesagt. Allerdings waren/sind auch die Informationen des TE, um das aus der Ferne eindeutig beurteilen zu können, viel zu spärlich...... 


1
 1  2 


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: [OÖ] Trottelplan(er): was sind die Pflichte einen Planer?