Was muss der Nachbar beim Bau an der Grundstücksgrenze dulden? [NÖ]
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Nachdem der TE nach wie vor keine relevanten Details liefert sondern nur nach dem Gesetzestext in der Bauordnung fragt, welchen er mittlerweile sogar höchstpersönlich gelesen hat, ist jede weitere Mutmaßung der Situation und eure gut gemeinten fachlichen Tips eigentlich sinnlos... er will halt den Nachbar bis zur Grenze seiner Rechte die Stirn bieten, was dieser dann wahrscheinlich ebenso möchte und somit das Bauvorhaben in den nächsten 2 Jahren sowieso nicht umgesetzt werden kann 🙂 |
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Mein Vertrauen in eine Baufirma bei den Themen was ist wirklich erforderlich, wie schaut dann real die Nutzung aus, wann ist sie wieder beendet, und wie wird der vorherige Zustand wieder hergestellt wäre stark begrenzt. Jetzt gibt es Nachbarn bei denen mein Vertrauen so groß ist, dass mir das egal wäre. In allen anderen Fällen würde ich eine wirklich wasserdichte Vereinbarung aufsetzen und dabei schauen, dass auch die Finanzierung der Wiederherstellung sicher abgedeckt ist. |
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Mein obiger Beitrag soll eine dienliche Info zur Frage sein, wie die aktuelle Situation (der TE will den Zaun entfernen, der Nachbar verweigert) rechtlich/gesetzlich geregelt ist. In meinem Beitrag steht nichts davon, was das Ergebnis ist. Das Eingangsposting des TE hat ja schon gezeigt, dass der TE steht nicht ganz am Anfang steht, sondern schon einiges an Wissen da ist, wie z.B.:
ICH gehe bei diesen schon zu Beginn des Threads bekannten Punkten davon aus, dass sich der TE auch schon mal die Frage gestellt hat, ob die Entfernung des Zauns wirklich nötig ist und ob´s nicht auch anders geht. Er will aber auch wissen, welche Rechte er bezüglich Entfernung des Zauns hätte. Das war dann auch die konkrete Frage. Und aus meinem Beitrag kann der TE für sich jetzt folgendes erkennen und ableiten:
Der TE hat damit jetzt eine Info über das gesamte Spektrum möglicher Vorgangsweisen erhalten. Er weiß, dass für die Entscheidung, ob er ein Recht auf Zaunentfernung hat, die Baubehörde zuständig ist und dass dabei verschiedene Kriterien (objektiv) geprüft werden müssen. Wie das genaus ausgeht, weiß man (noch) nicht. Der TE weiß somit aufgrund meines Beitrages, dass er jetzt entscheiden muss, ob eine entsprechende Bauweise gewählt wird, um den Zaun zu erhalten oder ob er versuchen will, ein Recht zur Entfernung des Zaunes mit Hilfe eines nicht 100%ig abschätzbaren Behördenverfahrens zu erreichen. Damit ist auf seinen Eingangspost hin und seine Frage zunächst mal alles gesagt. Es läge DANN am TE, allenfalls weitere (konkrete) Fragen zu den beiden möglichen Wegen zu stellen und dafür aber auch noch die erforderlichen Infos zu liefern...... Wollte nur mal darlegen, wie ICH meinen Zugang hier im Forum sehe.....
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Danke @Karl10 ! - Du bleibst immer so schön sachlich! Es hat heute ein Gespräch gemeinsam mit dem Baumeister und dem Nachbarn gegeben. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Angaben des Nachbarn über das Zaunfundament, ist der Baumeister nun zu der Ansicht gekommen, dass es mit einigen Abstützungsmaßnahmen möglich ist, den Sockel zu erhalten. Damit hat sich der Nachbar zufrieden gegeben. Das ist ganz und gar nicht meine Absicht! Ich habe das Eingangsposting mit der Erwartung gestellt, dass vielleicht jemand eine ähnliche Situation gehabt hat und über seine Erfahrungen berichten kann, oder das jemand wie Karl10 eine fundierte Auskunft geben kann! Doch, die Wand zum Nachbarn wird ein Fertigteil, der Rest geschalter Beton. Aufgrund der Hanglage und Statik ist das notwendig, ausserdem wird ein Teil des Gebäudes bis zu 1m mit Erde überdeckt. Ein Fertigteil deshalb, damit von der Nachbarseite aus keine Schalung gemacht werrden muss. Wenn man unmittelbar neben einem Zaunsockel 1 bie 1,5m senkrecht runtergräbt, dann stelle ich es mir recht wahrscheinlich vor, dass die Erde dort einstürzt und der Zaun herunterfällt! Aber ich bin kein Fachmann, vielleicht kann man das verhindern! Ich hätte kein Problem damit, wenn mein Zaun weg müsste und dann wiederhergestellt würde! Für so ungewöhnlich halte ich den Fall nicht, in meiner Nachbarschaft gibt es eine nahezu gleiche Situation, wo der Nachbar mit dem Entfernen des Zauns kein Problem gehabt hat! |
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Das ist schön, wenn du kein Problem mit Abriss und Neubau hättest, dennoch hat der Nachbar das Recht bei seinem Eigentum anderer Meinung zu sein und wie man sieht hat es sich ausgezahlt, dass er eisern blieb, da ja jetzt kein Abriss notwendig ist. Und im worst case gibt's immer noch Spundwände, kosten zwar ein Vermögen, aber verhindern wiederum den Abriss und gewährleisten sicheren Halt |
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Bestimmt war hier vielen Mitlesern mit bautechnischen Kenntnissen von Anfang an vollkommen klar, dass sich die Notwendigkeit für die komplette Entfernung des Zaunes nicht bestätigen wird. Grundsätzlich kann es dazu kaum einen Grund geben, weil bestehende “Hindernisse” zu berücksichtigen und benachbarte Bauwerke zu erhalten sind. Aus meiner Sicht bietet auch die Bauordnung keine Grundlage, um die Entfernung des Zaunes gegen den Willen des Nachbarn zu erzwingen. Zwar ist im § 7 Abs. 1 unumstritten geregelt: Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken oder Bauwerken....dulden….. Aber unter Benützung ist z.B das Betreten, das zerstörungsfreie Entfernen von Bauteilen (wie Zaunfelder, Dachrinnen…..) oder die Errichtung eines Gerüsts auf dem Dach zu verstehen. Rechtlich gesehen erlaubt die Nutzung nur den Gebrauch. Das setzt wiederum voraus, dass die Sache durch ihren Gebrauch erhalten bleibt. Also lautet die Richtige Antwort auf die ursprüngliche Frage: Die Entfernung des Zaunes kann nicht erzwungen werden, weil etwas das vollständig entfernt wurde, auch nicht Benützt werden kann. (genaue Regelung im ABG) Leider werden immer wieder wichtige relevante Fakten von Fragestellern zurückgehalten. Daher habe ich mir angewöhnt, im Profil des TE selbst nach weiteren Informationen zu suchen. So bin ich hier auf einen Garagenzubau gestoßen, der jedenfalls eine Zufahrtsmöglichkeit voraussetzt. Und selbst wenn der Nachbar 10,00 m höher liegt, besteht immer die Möglichkeit einer Baugrubensicherung oder Unterfangung. Wenn ich dann Sätze lese wie: Dann sehe ich genau 2 Möglichkeiten: (wobei es vollkommen egal ist welche tatsächlich zutrifft) 1.) Der BM muss ausgetauscht werden, gegen einen, der das kann. 2.) Oder ist es eine Schutzbehauptung vom TE weil er die Mehrkosten nicht akzeptieren will. Eine weitere Möglichkeit ist weit und breit nicht erkennbar! Manchmal, wenn der Fehler bereits offensichtlich an der technischen Seite erkennbar ist, kann man sich die Gedanken über ein theoretisches Recht ersparen. So ist eben mein Zugang zu diesem Forum. |
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Wenn das Gesetz Spielraum zum Interpretieren lässt, dann ist ein Blick in die Judikatur oft hilfreich, denn diese hat dann quasi gleiche Wirkung wie das Gesetz selbst. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese deine Meinung nicht richtig. Der Verwaltunsgerichtshof sagt eindeutig, dass auch der "vorübergehende Abbruch einer Mauer" eine "Benützung" eines Bauwerkes darstellt und daher eine Maßnahme im Sinne des §7 der Bauordnung sein kann. Natürlich müssen die (vielseitigen) Kriterien des § 7 zutreffen und die Maßnahme muss "vorübergehend" sein, d.h. die Mauer muss an gleicher Stelle in gleicher Art danach wieder aufgebaut werden. Das ist objektive Rechtslage aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und nicht meine subjektive Meinung. Bietet sie also grundsätzlich schon. Allerdings nur, wenn die dort (im §7) angeführten Kriterien zutreffen. Dass diese im ggst. Fall schon aus rein technischer Sicht nicht greifen werden, ist sehr wahrscheinlich, hab ja nie was Gegenteiliges gesagt. Allerdings waren/sind auch die Informationen des TE, um das aus der Ferne eindeutig beurteilen zu können, viel zu spärlich...... |
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