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Versteuern der PV-Anlage / AfA etc.

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.2.2022 - 9.4.2023
564 Antworten | 70 Autoren 564
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609
Ich bekomm jetzt immer öfter die Frage von PV-Interessenten die "so schnell wie möglich" eine Anlage bauen wollen, wie das eigentlich mit den Einnahmen und dem Versteuern aussieht.
Der Gerüchtetopf kocht über und ich weiß leider im Detail auch zuwenig darüber.

Folgendes Szenario:

- Papa hat eine 30kWp Anlage+10kWh Speicher die im Jahr 30.000 kWh produziert im Jahr 2021 gebaut und dafür 30.000 EUR (25k PV und 5k Speicher) nach Förderung bezahlt.

- Der Strom-Marktpreis bleibt im Jahr 2022 stabil auf 25ct und Papa speist 20.000 kWh ein was einem Verkaufspreis von 5.000 EUR entspricht.

--> Von diesen 5.000 EUR darf Papa jetzt den Freibetrag (=730 EUR) abziehen und die Abschreibung der Anschaffungskosten der Anlage (jährlich 5% AfA) (=1500 EUR).

--> Bleiben 5000 - 1500 - 730 = 2770 EUR die Papa mit seinem Höchststeuersatz von 42% versteuern muss.

Dazu jetzt einige Fragen / Gerüchte:

1. Darf der Akku in die Investitionskosten für AfA eingerechnet werden oder nur die PV-Anlage als solches ?
2. Muss der Eigenverbrauch (hier 10.000 kWh) anteilig irgendwo in Abzug gebracht werden und wie wirkt sich das aus ?
3. Gibt es online Tools / Rechner um die entsprechende Steuerlast rechnen / simulieren zu können ?

lG
Gawan

  •  Baumau
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#21)

zitat..
Futurama schrieb: Nur zur Sicherheit: Das heißt das jeder den Gewinnfreibetrag geltend machen kann?

Wenn man die Voraussetzungen erfüllt, ja. Bei dem von dir beschriebenen Szenario wird es gehen. Näheres zum GFB siehe z.B.: https://www.wko.at/service/steuern/der-gewinnfreibetrag.html

zitat..
MarkoW schrieb: Aber wie will man ein objektives Verhältnis schaffen, wenn die PV durch einen gemeinsamen Kredit finanziert wurde?? Ist das automatisch 50:50? Oder muss es aufgeteilt werden, wer wieviel an den Kreditraten zahlt (unrealistisch)?

Wie bereits in einem anderen Thread geschrieben, wird hier wahrscheinlich vieles eine Rolle spielen. Wem gehört das Gebäude zu wieviel %, ist der Kredit auf beide gleichmäßig aufgeteilt, wie bzw. von wem wird er getilgt.

Wenn man mit 50/50 im Grundbruch steht, ein gemeinsames Konto hat, der Kredit auf beide läuft und man alles zusammen bezahlt, ist es plausibel anzunehmen, dass die Einnahmen im Verhältnis 50/50 zuzuordnen sind.

Wie man hier im Forum liest, ist das aber öfters nicht der Fall und die Partner teilen sind alles irgendwie auf. Dies müsste dann auch so für die Einkünfte aus der PV umgesetzt werden. Es wird auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommen und nicht was in einem Vertrag steht, wenn der nicht so gelebt wird.

Hierzu wirst du auch nichts finden, da man sowas gesetzlich schwer festzuhalten ist, hier gehts um die Plausibilität.

Ich arbeite viel in einem Bereich wo wir solche Modelle erstellen, um Kosten geltend zu machen und man muss hier einfach eine vernüftige, plausible und den Tatsachen entsprechende Berechnung aufstellen. Das setzt natürlich voraus, dass man die Gesetzeslage kennt.

Der Prüfer kann durchaus anderer Meinung sein (der Erlass ist ja auch nur eine Rechtsmeinung des Ministerium), aber da kann man anfangen zu diskutieren bzw. zu überzeugen. Kommt man auf keinen grünen Zweig und das Finanzamt sieht die Tatsachen zu meinen Ungunsten anders, kann ich gegen den Bescheid immer noch Beschwerde einlegen. So kann es auch zum BFG oder zum VwGH gehen und die entscheiden dann, wenn es gesetzlich nicht klar definiert ist.

zitat..
MarkoW schrieb: Oder der Gesetzgeber sagt, ihm ist es egal wer wieviel versteuert, Hauptsache 100% der Einkünfte werden versteuert.

Das geht so leider nicht, wobei man hier wieder zwischen dem "Gesetzgeber" und dem Bundesministerium unterscheiden muss.

Dann lässt der Top-Manager alles über seine Hausfrau Ehefrau oder über die Kinder laufen und die zahlen bei weitem weniger Steuer. Man hat schon Möglichkeiten hier zu optimieren, dies muss allerdings im Vorhinein geplant und vorbereitet werden.

zitat..
MarkoW schrieb: Witzigerweise betrifft es irgendwie fast jeden Neubau (meistens in Partnerschaft), aber man findet nirgends eine Info ...

Weil es irrelevant ist. Die Summen die mit diesen PV-Anlagen erwirtschaftet werden, haben in der Vergangenheit die EUR 730,- Grenze nicht überschritten, vor allem wenn es im Verhältnis 50/50 aufgeteilt war. Wäre interessant wie groß die Standard PV-Anlage bis 2021 war und die Einspeisevergütung war ja auch eher uninteressant. Das kann sich nun natürlich mit größeren Anlagen und einer höheren Einspeisevergütung ändern.

 

1
  •  grol
27.2.2022  (#22)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
ricer schrieb: Allerdings funktioniert die Berechnung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch soweit ich infomiert wurde etwas anders:
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Siehe Erlass Finanzamt:

Siehe Info Steuerinfo PV Austria:

Sollte also passen, wie von mir beschrieben.

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TiM schrieb: Dann wäre das womöglich sogar bezugssschädlich?
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Ich denke nicht, müsste man sich aber im Detail ansehen. Du musst bedenken, dass es sich hierbei um andere Einkunftsarten handelt. Bis EUR 730,- ist einmal sicher egal und wenn mein Jahreseinkommen sowieso nicht die Steuerfreigrenze überschreitet, spielt es auch keine Rolle.

──────
TiM schrieb: Meint ihr wirklich USt. oder Einkommensteuer? Oder muss man beides zahlen?
Weil wenn USt. dann müsste man ja auch vorsteuerabzugsberechtigt sein bei der Errichtung, oder?
───────────────

USt und ESt. Lies dir nochmal meinen Post durch, da ist es eh beschrieben.

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Futurama schrieb: hm - genau das hab ich im Rechenbeispiel gemacht mit der Addition der 500€ Privatanteil...
Die AfA ist der fixe Teil jedes Jahres und die Erlöse bzw. der Privatanteil sind jedes Jahr variabel
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Stimmt hatte ich zu ungenau gelesen, die zusatzlich fällig ESt stimmt jedoch meiner Meinung nicht, weil der Gewinnfreibetrag fehlt.

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Futurama schrieb: Bei mir ist die Rückzahlung der Ust ca.12€, darum hab ich letztes Jahr beim Finanzamt angerufen und der freuntliche Herr hat mich aufgrund des geringen Wertes aus der quartalsweisen Voranmeldung rausgenommen.
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Bei zu geringen Werten machen sie das kulanterweise bei der UVA.

──────
Futurama schrieb: -durch den Verzicht der Kleinunternehmerregelung kommt man auch in den Genuss des 13%igen Gewinnfreibetrages
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Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Auch als Kleinunternehmer habe ich Anspruch auf den Gewinnfreibetrag iHv 13% bis 2021, ab 2022 sind es 15%. Das eine ist die USt und das andere die ESt. Das darf man nicht vermischen.

──────
Futurama schrieb: -bin zwar noch nicht fertig mit der Recherche aber anscheinend kann man nicht nur die stinknormale Einnahmen/Ausgaben Rechung heranziehen, es gibt offenbar noch zwei Optionen bgzl. Pauschalierungen.
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Du meinst wohl die Kleinunternehmerpauschalierung, welche ab der Veranlagung 2020 angewandt werden kann.

Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 % der Betriebseinnahmen. Dienstleistungsbetriebe werden in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung festgelegt:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011428

Bei der Lieferung von Strom wird man daher wohl 45 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ansetzen dürfen.

Man muss aber im Einzelfall berechnen, was für wen günstiger ist.

Auch weitere selbstständige Tätigkeiten, auch von Mitunternehmern (Ehepartner), sollten bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Hallo Baumau,

du scheinst dich ja schon viel damit beschäftigt zu haben, vielleicht kannst du ja folgende Fragen auch beantworten:

Die Vorsteuer für die Investition (in deinem Beispiel 6000€) kann man im ersten Jahr zur Gänze geltend machen?
Was passiert wenn dann später (noch vor Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung) der Eigenverbrauch doch über 50% steigt? (Insb. bzgl. der schon geltend gemachten Vorsteuer)

Danke & schöne Grüße

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
27.2.2022  (#23)

zitat..
grol schrieb: du scheinst dich ja schon viel damit beschäftigt zu haben, vielleicht kannst du ja folgende Fragen auch beantworten:

Damit verdiene ich meine Brötchen, also muss ich mich zwangsweise damit auskennen 😁

zitat..
grol schrieb: Die Vorsteuer für die Investition (in deinem Beispiel 6000€) kann man im ersten Jahr zur Gänze geltend machen?

Ja, wenn man zumindest 50% einspeist. Siehe hierzu im PV Erlass:

"Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994)."

"Grundsätzlich steht dem Anlagenbetreiber bei voller Zuordnung der Anlage zum Unternehmen (zur abweichenden Zuordnung siehe UStR 2000 Rz 1902) der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu. Die der Anlage für den Privatverbrauch entnommene Menge an Strom ist als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu besteuern."

"Da der produzierte Strom bei Überschusseinspeisung immer auch unmittelbar der Eigenverwendung dient, ist die Anlage ertragsteuerlich insoweit der Privatsphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient (siehe Abschnitt 2.2.1.1.)." "Diese Betrachtung hat anlagenbezogen zu erfolgen. Übersteigt die aus der konkreten Photovoltaikanlage für private Zwecke entnommene Strommenge die entgeltlich ins Energienetz abgegebene Menge an Strom, so steht der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. Wartungsarbeiten und andere sonstige Leistungen im Zusammenhang mit von § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 erfassten Anlagen berechtigen ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug."

zitat..
grol schrieb: Was passiert wenn dann später (noch vor Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung) der Eigenverbrauch doch über 50% steigt? (Insb. bzgl. der schon geltend gemachten Vorsteuer)

Dann ist die Vorsteuer zu berichtigen. Hierbei ist ein Zeitraum von 5 Jahren relevant, da es sich bei der PV um körperliche, bewegliche Gegenstände handelt. Siehe hierzu im Erlass:

"Ändern sich innerhalb des Berichtigungszeitraums die für diese Betrachtung maßgeblichen Umstände (Über- oder Unterschreiten der Überwiegensgrenze), so ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 vorzunehmen (zur Abgrenzung zwischen Leistungen iZm Grundstücken und beweglichen körperlichen Gegenständen bei Solaranlagen vgl. Salzburger Steuerdialog 2012 - Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer, BMF-010219/0163-VI/4/2012, wonach grundsätzlich von einem beweglichen körperlichen Gegenstand ausgegangen werden kann, wenn die Entfernung der Photovoltaikanlage ohne Zerstörung der Substanz des Gebäudes leicht möglich ist)."

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  •  grol
27.2.2022  (#24)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
grol schrieb: du scheinst dich ja schon viel damit beschäftigt zu haben, vielleicht kannst du ja folgende Fragen auch beantworten:
───────────────

Damit verdiene ich meine Brötchen, also muss ich mich zwangsweise damit auskennen 😁

──────
grol schrieb: Die Vorsteuer für die Investition (in deinem Beispiel 6000€) kann man im ersten Jahr zur Gänze geltend machen?
───────────────

Ja, wenn man zumindest 50% einspeist. Siehe hierzu im PV Erlass:

"Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994)."

"Grundsätzlich steht dem Anlagenbetreiber bei voller Zuordnung der Anlage zum Unternehmen (zur abweichenden Zuordnung siehe UStR 2000 Rz 1902) der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu. Die der Anlage für den Privatverbrauch entnommene Menge an Strom ist als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu besteuern."

"Da der produzierte Strom bei Überschusseinspeisung immer auch unmittelbar der Eigenverwendung dient, ist die Anlage ertragsteuerlich insoweit der Privatsphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient (siehe Abschnitt 2.2.1.1.)."
"Diese Betrachtung hat anlagenbezogen zu erfolgen. Übersteigt die aus der konkreten Photovoltaikanlage für private Zwecke entnommene Strommenge die entgeltlich ins Energienetz abgegebene Menge an Strom, so steht der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. Wartungsarbeiten und andere sonstige Leistungen im Zusammenhang mit von § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 erfassten Anlagen berechtigen ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug."

──────
grol schrieb: Was passiert wenn dann später (noch vor Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung) der Eigenverbrauch doch über 50% steigt? (Insb. bzgl. der schon geltend gemachten Vorsteuer)
───────────────

Dann ist die Vorsteuer zu berichtigen. Hierbei ist ein Zeitraum von 5 Jahren relevant, da es sich bei der PV um körperliche, bewegliche Gegenstände handelt. Siehe hierzu im Erlass:

"Ändern sich innerhalb des Berichtigungszeitraums die für diese Betrachtung maßgeblichen Umstände (Über- oder Unterschreiten der Überwiegensgrenze), so ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 vorzunehmen (zur Abgrenzung zwischen Leistungen iZm Grundstücken und beweglichen körperlichen Gegenständen bei Solaranlagen vgl. Salzburger Steuerdialog 2012 - Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer, BMF-010219/0163-VI/4/2012, wonach grundsätzlich von einem beweglichen körperlichen Gegenstand ausgegangen werden kann, wenn die Entfernung der Photovoltaikanlage ohne Zerstörung der Substanz des Gebäudes leicht möglich ist)."

Super, danke für die Auskunft, toll, dass wir einen Profi im Forum haben emoji

Also für jedes der ersten 4 Folgejahre wird jeweils getrennt berichtigt mit 1/5 der VSt.


Dh. eigentlich auch, dass, wenn ich im ersten Jahr weniger als 50% Eigenverbrauch erwarte, zahlt sichs eigentlich schon aus, weil ich dann zumindest (aus dem Beispiel oben mit 30k€ netto) 1200€ Vorsteuer zurückbekomme, selbst wenn ich in Jahr 2-5 jeweils wieder um 1200€ berichtigen muss!?


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
27.2.2022  (#25)

zitat..
grol schrieb: Also für jedes der ersten 4 Folgejahre wird jeweils getrennt berichtigt mit 1/5 der VSt.

Getrennt kann man nicht sagen, du berichtigst alle offenen Jahre zusammen.

zitat..
grol schrieb: Dh. eigentlich auch, dass, wenn ich im ersten Jahr weniger als 50% Eigenverbrauch erwarte, zahlt sichs eigentlich schon aus,

Bei den üblichen Investitionssummen im Normalfall ja.


zitat..
grol schrieb: selbst wenn ich in Jahr 2-5 jeweils wieder um 1200€ berichtigen muss!?

wie oben erwähnt, berichtigst du dann alles zusammen und muss dann jedes Mal wenn sich die Verhältnisse ändern wieder eine Vorsteuerberichtigung machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt dann genauer hinschaut steigt jedoch.


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  •  grol
27.2.2022  (#26)

zitat..
Baumau schrieb:
wie oben erwähnt, berichtigst du dann alles zusammen und muss dann jedes Mal wenn sich die Verhältnisse ändern wieder eine Vorsteuerberichtigung machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt dann genauer hinschaut steigt jedoch.

Ah, ok, ich glaub jetzt hab ichs verstanden!
Dh. z.B.:
1. Jahr (Inbetriebnahme): Eigenverbrauch 30% - OK -> 6000€ VSt. vom FA zurück
2. Jahr: Eigenverbrauch 45% - OK -> keine Änderung
3. Jahr: Eigenverbrauch 55% - NOK -> Berichtigung für Jahr 3-5: 3600€ VSt. retour ans FA
4. Jahr: Eigenverbrauch 60% - NOK -> keine Änderung
5. Jahr: Eigenverbrauch 30% - OK -> Berichtigung & 1200€ VSt. vom FA zurück - oder drauf gepfiffen, um eine Prüfung zu vermeiden

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  •  madkatze
  •   Bronze-Award
4.3.2022  (#27)
Ein wichtiger Punkt ist mE noch nicht behandelt worden, welche die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern könnte.

Die PV wird ja am Dach montiert. Wenn nun zB der Mann der Betreiber der PV ist und die Frau zu 50% Eigentümer des Hauses, dann könnte die Frau mE eine Miete für ihren Dachanteil an den Mann verrechnen. Wie hoch darf dieser (fremdüblich) sein, um hier steueroptimal zu handeln? Natürlich hat die Frau dann Einkünfte aus Vermietung, jedoch könnte dies bei einem (vorübergehend) niedrigen Steuersatz der Frau und einem hohen des Mannes zu einem Vorteil führen.

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  •  stevemaster
4.3.2022  (#28)
@Baumau 
wenn ich jetzt als Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung agiere (PV-Überschusseinspeisung) kann ich mir dann praktisch auch die Vorsteuer komplett bei einem E-Auto-Kauf bis € 40.000 Brutto retour holen?

Hab diesen Text auf der WKO gefunden:
"Zum einen wird eine entsprechende unternehmerische Nutzung des Elektrofahrzeuges für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorausgesetzt. Um dieses Erfordernis der unternehmerischen Nutzung zu erfüllen, muss das Fahrzeug mindestens zu 10 % unternehmerisch verwendet werden."

d.h. bei angenommen 25.000km pro Jahr muss ich nachweisen das ich mindestens 2.500km für mein "Unternehmen" unterwegs war?

Bei meiner Anlage (15kWp - ca. 40% Eigenverbrauch - Inbetriebnahme Mai 2022) komme ich gerade mal auf einen Gewinn auf +- € 100 pro Jahr bei 7,67 Cent. Bei 15 Cent wären es rund € 700.

Kann man dem FA klar machen das für mein Unternehmen (=PV Überschusseinspeisung am Dach) mit einem E-Auto 2.500km im Jahr "beruflich" notwendig sind?

Hintergrund:
ich plane gerde eine Freiland PV-Anlage mit 50 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Volleinspeisung auf meinem angrenzenden Grundstück. Da bin ich aber noch am Anfang. Aber da ist das Thema Vorsteuerabzug natürlich noch viel Interessanter.

1
  •  Maxi183
  •   Bronze-Award
4.3.2022  (#29)
Hallo,

zitat..
stevemaster schrieb: Bei meiner Anlage (15kWp - ca. 40% Eigenverbrauch - Inbetriebnahme Mai 2022) komme ich gerade mal auf einen Gewinn auf +- € 100 pro Jahr bei 7,67 Cent. Bei 15 Cent wären es rund € 700.

wie ist das möglich das du bei 7,67 Cent 100€  Gewinn pro jahr machst und bei 15 Cent 700 €?
Oder habe ich da was überlesen?
lg. Maxi




1
  •  stevemaster
4.3.2022  (#30)

zitat..
Maxi183 schrieb:

Hallo,

──────
stevemaster schrieb: Bei meiner Anlage (15kWp - ca. 40% Eigenverbrauch - Inbetriebnahme Mai 2022) komme ich gerade mal auf einen Gewinn auf +- € 100 pro Jahr bei 7,67 Cent. Bei 15 Cent wären es rund € 700.
───────────────

wie ist das möglich das du bei 7,67 Cent 100€  Gewinn pro jahr machst und bei 15 Cent 700 €?
Oder habe ich da was überlesen?
lg. Maxi

Da gehts um den Gewinn für die Einkommenssteuer.
Also bereits abzüglich Afa, Versicherung etc.


2022/20220304178904.jpg




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  •  Rapiatler
  •   Bronze-Award
5.3.2022  (#31)

zitat..
stevemaster schrieb:

Bei meiner Anlage (15kWp - ca. 40% Eigenverbrauch - Inbetriebnahme Mai 2022) komme ich gerade mal auf einen Gewinn auf +- € 100 pro Jahr bei 7,67 Cent. Bei 15 Cent wären es rund € 700.

Wenn du die Förderung letztes Jahr beantragt hast, ist der geförderte Tarif nur 7,06 Cent /kWh.


1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
6.3.2022  (#32)

zitat..
Baumau schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von Futurama: Nur zur Sicherheit: Das heißt das jeder den Gewinnfreibetrag geltend machen kann?

Wenn man die Voraussetzungen erfüllt, ja. Bei dem von dir beschriebenen Szenario wird es gehen. Näheres zum GFB siehe z.B.: https://www.wko.at/service/steuern/der-gewinnfreibetrag.html

bzgl. Gewinnfreibetrag:
Kann ich die Frage anders stellen:
Unter welchen Vorraussetzungen darf der Gewinnfreibetrag NICHT abgezogen werden?!

So textsicher bin ich bei diesen Gesetzestexten nicht....
Ich sag mal so:
wenn ich die 13% Gewinnfreibetrag auch bei der normalen Kleinunternehmer-Regelung abziehen darf, fahr ich mit meinen Werten gar nicht so schlecht. Weil ich verhältnismäßig wenig Investition, für viel PV hätte.
Die jährlichen Steuern wären damit schon spürbar geringer. 

Wenn der Gewinnbetrag hingegen NICHT abgezogen werden darf,
dann würd ich klar auf Kleinunternehmer-Regelung verzichten und mir eine UID-Nummer zulegen. Seh da sonst keinen Nachteil, oder?

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
6.3.2022  (#33)
@stevemaster
Das mim VSt-Abzug für'n E-PKW kannst vergessen. Wozu brauchst einen PKW wenn das Grundstück neben deinem ist. Nachweis der gefahrenen KM muss per Fahrtenbuch erfolgen. 

Der GFB ab 2022 sind 15%.

@madkatze
Ein Fruchtgenussrecht wäre hier mEn der richtige Zugang. Was ich bei deiner Argumentation nicht nachvollziehen kann, wieso teilst du die Erträge nicht 50/50 auf, wenn die Partnerin eh nen geringeren Steuersatz hat? Man differenziert hier zwischen entgeltlichen und unentgeltlich. Wenn man's entgeltlich macht wird's komplizierter, da man ja irgendwie bemessen muss, wie zu verrechnen ist.

@Pedaaa
bei Kapitalgesellschaften oder juristische Person z.B. nicht. Als natürliche Person wirst du zumeist Anrecht darauf haben.

Der Gewinnfreibetrag hat nichts mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer Regelung zu tun, das sind zwei unterschiedliche Steuern, nämlich auf den Umsatz bzw auf den Ertrag.

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  •  streicher
  •   Gold-Award
6.3.2022  (#34)
Ich hätte da auch eine Frage.
Wenn man eine UID Nummer hat für den Stromverkauf.
Vorsteuer geholt hat.
Anlage wird auch 20 Jahre abgesetzt.
Wenn man jetzt z.B. mit 1.1.22 auf Marktpreis umgestiegen ist bei der ÖMAG scheint es so als ob man im Jahr 2022 gar kein Geld überwiesen bekommt von der ÖMAG (bei Tarifförderung wird ja jedes Monat von der Ömag überwiesen) weil scheinbar bei Marktpreis erst im Folgejahr abgerechnet wird. Also Geld fließt erst im Folgejahr.
Sprich wenn man jetzt 2022 keine Einnahmen hätte, kann man ja auch nichts abschreiben für die Anlage (Afa, Versicherung, ...) oder geht das trotzdem (z.B. vom Unselbständigen Einkommen also vom normalen Job)?
Oder sollte man die ÖMAG irgendwie davon überzeugen einen Teil im Jahr 2022 zu überweisen?

Wie rechnet ihr das eigentlich raus wenn ihr die Versicherung als Abschreibposten bei der PV angebt, Wieviel davon entfällt auf das Gebäude und wieviel auf die PV entfällt? Kann das die Versicherung liefern?
Muss man von dem PV-Versicherungsteil auch den Privatanteil weg rechen?

Muss der Privatanteil eigentlich jedes Jahr neu berechnet werden aufgrund vom tatsächlichen Verbrauch?

1
  •  madkatze
  •   Bronze-Award
7.3.2022  (#35)
@Baumau 
Auf diesen Ansatz bin ich gekommen, weil die Partnerin schon Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat u. wir nicht in die SV-Pflicht fallen wollen.
Wenn zB Miete verrechnet wird würde dies in V&V fallen ohne hier eine SV-Pflicht auszulösen....

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#36)

zitat..
streicher schrieb: Muss man von dem PV-Versicherungsteil auch den Privatanteil weg rechen?

ja

zitat..
streicher schrieb: Muss der Privatanteil eigentlich jedes Jahr neu berechnet werden aufgrund vom tatsächlichen Verbrauch?

ja

Ich habs jetzt jedenfalls mit den Infos von Baumau in mehreren Varianten durchgerechnet,
und bei mir ist eigentlich die Variante "Pauschalierung für Kleinunternehmer" immer die Beste.
Da fallen jährlich bei mir die wenigsten Steuern an und der Aufwand ist auch der geringste.
Vorsteuer kann ich mir ohnehin nicht so viel zurückholen, weil der Großteil der Anlage schon steht und "privat" errichtet wurde. Und auch bei der jetztigen Erweiterung nicht soooo viel an VSt. zurückzuholen wäre 

1
  •  Maxi183
  •   Bronze-Award
7.3.2022  (#37)

zitat..
stevemaster schrieb: Da gehts um den Gewinn für die Einkommenssteuer.
Also bereits abzüglich Afa, Versicherung etc.

Danke für die Erklärung.

1
  •  uzi10
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#38)

zitat..
Pedaaa schrieb:

Ich habs jetzt jedenfalls mit den Infos von Baumau in mehreren Varianten durchgerechnet,
und bei mir ist eigentlich die Variante "Pauschalierung für Kleinunternehmer" immer die Beste.
Da fallen jährlich bei mir die wenigsten Steuern an und der Aufwand ist auch der geringste.
Vorsteuer kann ich mir ohnehin nicht so viel zurückholen, weil der Großteil der Anlage schon steht und "privat" errichtet wurde. Und auch bei der jetztigen Erweiterung nicht soooo viel an VSt. zurückzuholen wäre

Hast du so viel PV Leistung oder warum meldest du dich da als Kleinunternehmer an?
Oder zahlt man ab den Freibetrag von so 700 Euro sonst so viel Steuer?
Ab wann soll man das machen? Kenn mich mit den Steuerrecht gar nicht aus


1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#39)
Kleinunternehmer bist sowieso, sobald du einspeist.
Die Frage ist nur, ob du darauf "verzichtest" und dich gleich als "echter" vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer anmelden willst

muss jeder individuell durchrechnen würd ich sagen.
Über den Freibetrag bist wohl demnächst schnell mal, wenn die Anlage halbwegs eine Größe hat.
Meine Erkenntnisse:

- wennst eine größere Anlage neu baust, wird es wohl oft besser sein, das gleich als Unternehmen zu machen, weil dann doch einiges an Vorsteuer zurückgeholt werden kann.
Die laufenden Steuern sind dann aber etwas höher.

- wenn du (so wie ich) schon den größeren Teil der Anlage hast (= kein Vst-Abzug mehr möglich), und die Erweiterung der Anlage halbwegs günstig ausfällt, wäre somit nicht soooo viel an Vorsteuer zu holen.
Und mit der "Pauschalierung für Kleinunternehmer" fällt die jährliche Steuer (zumindest in meinem Fall) spürbar geringer aus.

Muss jeder halt selbst abwägen.
ABER: furchtbar trockenes Thema...🙄 Ich schaffs da leider nicht, auch nur irgendwie Interesse aufzubauen 😉 Da kommt mir die Pauschalierung auch recht, weil simpel und fertig

1
  •  gsilly
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#40)

zitat..
Pedaaa schrieb: Die laufenden Steuern sind dann aber etwas höher

ist das so? im leitfaden der pvaustria steht das ja nicht unbedingt so drinnen oder?


1
  •  grol
7.3.2022  (#41)

zitat..
gsilly schrieb:

──────
Pedaaa schrieb: Die laufenden Steuern sind dann aber etwas höher
───────────────

ist das so? im leitfaden der pvaustria steht das ja nicht unbedingt so drinnen oder?

Ja, das ist zwangsweise so, da du 1. die USt für den Eigenverbrauch abführen musst und 2. die AfA auf den Netto-Kaufpreis der Anlage geht und daher niedriger ist.
(Falls die Anlage so "wenig" Ertrag bring, dass sowieso keine ESt. anfällt, dass ist nur die USt. mehr)


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