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Versteuern der PV-Anlage / AfA etc.

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.2.2022 - 9.4.2023
564 Antworten | 70 Autoren 564
45
609
Ich bekomm jetzt immer öfter die Frage von PV-Interessenten die "so schnell wie möglich" eine Anlage bauen wollen, wie das eigentlich mit den Einnahmen und dem Versteuern aussieht.
Der Gerüchtetopf kocht über und ich weiß leider im Detail auch zuwenig darüber.

Folgendes Szenario:

- Papa hat eine 30kWp Anlage+10kWh Speicher die im Jahr 30.000 kWh produziert im Jahr 2021 gebaut und dafür 30.000 EUR (25k PV und 5k Speicher) nach Förderung bezahlt.

- Der Strom-Marktpreis bleibt im Jahr 2022 stabil auf 25ct und Papa speist 20.000 kWh ein was einem Verkaufspreis von 5.000 EUR entspricht.

--> Von diesen 5.000 EUR darf Papa jetzt den Freibetrag (=730 EUR) abziehen und die Abschreibung der Anschaffungskosten der Anlage (jährlich 5% AfA) (=1500 EUR).

--> Bleiben 5000 - 1500 - 730 = 2770 EUR die Papa mit seinem Höchststeuersatz von 42% versteuern muss.

Dazu jetzt einige Fragen / Gerüchte:

1. Darf der Akku in die Investitionskosten für AfA eingerechnet werden oder nur die PV-Anlage als solches ?
2. Muss der Eigenverbrauch (hier 10.000 kWh) anteilig irgendwo in Abzug gebracht werden und wie wirkt sich das aus ?
3. Gibt es online Tools / Rechner um die entsprechende Steuerlast rechnen / simulieren zu können ?

lG
Gawan

  •  grol
7.3.2022  (#41)

zitat..
gsilly schrieb:

──────
Pedaaa schrieb: Die laufenden Steuern sind dann aber etwas höher
───────────────

ist das so? im leitfaden der pvaustria steht das ja nicht unbedingt so drinnen oder?

Ja, das ist zwangsweise so, da du 1. die USt für den Eigenverbrauch abführen musst und 2. die AfA auf den Netto-Kaufpreis der Anlage geht und daher niedriger ist.
(Falls die Anlage so "wenig" Ertrag bring, dass sowieso keine ESt. anfällt, dass ist nur die USt. mehr)


1
  •  gsilly
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#42)
danke, alles klar, stimmt, AfA vom nettoinvest. muss ich mir noch im detail ansehen. aber wie Pedaaa schon schreibt nervt das thema und man will sich eigentlich gar nicht richtig damit beschäftigen...

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#43)
@madkatze
dann ist es klar, würde ich auch so machen. Wie gesagt, ich würde das über einen Fruchtgenuss machen, ob ungeltlich oder entgeltlich müsst ihr selbst entscheiden. Unbedingt einen schriftlichen Vertrag aufsetzen und am besten per Handysignatur signieren. So habt ihr einen Nachweis gegenüber dem Finanzamt, dass es nicht im Nachhinein erstellt wurde. Hier eine gute Zusammenfassung zum Thema Fruchgenuss:

https://www.seminaroberlaa.at/static/content/e38660/e84594/e85304/e89400/e89419/e89486/file/ger/80-89_GH.pdf?checksum=f409374236e3f60143785d27d05fe3dcc6d68f9d

@alle bzw. Pedaaa
bitte vorsichtig mit den Begrifflichkeiten sein, hier wird leider einiges vermischt. Ihr müsst zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer differenzieren.

Umsatzsteuer (nur sehr kurz beschrieben):

- Kleinunternehmer: wenn man die Umsatzgrenzen von EUR 35.000,- nicht überschreitet, hat man weder einen VSt-Abzug noch muss man die USt abführen. Auch der Eigenverbrauch muss nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.
- Option zur Steuerpflicht: man wählt bewusst die Option zur Steuerpflicht und hat ein Anrecht auf VSt-Abzug, muss aber die Umsätze auch der Umsatzsteuer unterwerfen. Auch die USt auf den Eigenverbrauch wird fällig.

Was ist nun von Vorteil: Im Normallfall würde ich sagen, die Option zur Steuerpflicht. 1. weil ich nen VSt-Abzug habe und dadurch meine Investitionskosten um 20% sinken und 2. die an die Stromgesellschaft verrechnete Umsatzsteuer bei denen ein Durchlaufposten ist.

Was ist aber mit der USt auf meinen Eigenverbrauch?
Ich gehe mal davon aus, dass die meisten einen eher geringen Eigenverbrauch (außer mit Stromspeicher) haben und dass die Ersparnis durch die Geltendmachung der VSt höher ist, als die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Im 6. Jahr zahlt man die dann auch nicht mehr, wenn man wieder auf die Option zur Steuerpflicht verzichtet. Dies ist auch möglich da es sich bei einer Photovoltaik um ein bewegliches körperliches Wirtschaftsgut handelt.

Ertragsteuer/Einkommensteuer

hier gibt es verschiedene Methoden der Gewinnermittlung. Die meisten werden wohl nach Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach § 4 Abs. 3 sein oder die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen.

In vielen, aber nicht in allen Fällen wird die Kleinunternehmerpauschalierung Sinn machen. Sie ist vor allem günstig, wenn die Investition niedrig war und die Einnahmen höher sind. Zu beachten ist, dass es gewisse Grenzen gibt die einzuhalten sind, auch was anderweitige selbständige Tätigkeiten angeht.

zitat..
gsilly schrieb: aber wie Pedaaa schon schreibt nervt das thema und man will sich eigentlich gar nicht richtig damit beschäftigen...

Das ist ja der Plan, dass wer anderer davon leben kann sowas für euch zu berechnen 😂

3
  •  npalko
7.3.2022  (#44)
Sodalle, ich les da jetzt schon ne geraume Zeit mit, aber da raucht mir ja der Kopf, was die bessere Variante ist.

Kann man kurz sagen, wenn Eigenverbrauch gering, dann mit Verzicht auf Kleinunternehmerregelung und damit Vorsteuerabzug. Wobei, welchen Wert nehmen die den dann atm für USt die ich auf Eigenverbrauch zahlen muss, des wird ja auch immer mehr, wenn die Marktpreise steigen.

Ansonst einfach privat?

1
  •  uzi10
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#45)

zitat..
Baumau schrieb: Das ist ja der Plan, dass wer anderer davon leben kann sowas für euch zu berechnen 😂

das heisst du bist unser PV-Steuerberater :D

Muss ich bei meiner 8kwp PV was beachten? Wieviel darf ich max mit der PV dazuverdienen und was passiert, wenn ich die Grenze überschreite(das weiss ich nicht, weil ich den zukünftigen Strompreis nicht kenne).
Muss ich dann ein Kleinunternehmen gründen?

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#46)
der Steuerleitfaden von PV-Austria ist da für den Anfang recht gut und hilfreich. Leider ist der nicht mehr online, (vermutlich passten ein paar Details nicht?!)
aber hier gibts auch eine ältere Version davon:

https://elektro.at/wp-content/uploads/2020/06/PV-Steuerleitfaden.pdf&ved=2ahUKEwiH4IWB2LT2AhXugv0HHdFVAPYQFnoECCcQAQ&usg=AOvVaw10Zzd7xY25wkpqd01a9aF6

Das dürfte aber zumindest die Grundfragen klären.

1
  •  Muehl4tler
  •   Bronze-Award
7.3.2022  (#47)

zitat..
Pedaaa schrieb:

der Steuerleitfaden von PV-Austria ist da für den Anfang recht gut und hilfreich. Leider ist der nicht mehr online, (vermutlich passten ein paar Details nicht?!)
aber hier gibts auch eine ältere Version davon:

https://elektro.at/wp-content/uploads/2020/06/PV-Steuerleitfaden.pdf&ved=2ahUKEwiH4IWB2LT2AhXugv0HHdFVAPYQFnoECCcQAQ&usg=AOvVaw10Zzd7xY25wkpqd01a9aF6

Das dürfte aber zumindest die Grundfragen klären.

https://pvaustria.at/wp-content/uploads/2022-Steuerleitfaden-Auflage_4.pdf

Ist das nicht der aktuelle?

1
  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#48)
neuer als mein Link auf alle Fälle 😆 👍

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
7.3.2022  (#49)

zitat..
npalko schrieb: ann man kurz sagen, wenn Eigenverbrauch gering, dann mit Verzicht auf Kleinunternehmerregelung und damit Vorsteuerabzug.

Zumeist wird sich die Option zur Regelbesteuerung (USt ja, VSt nein) rechnen, man muss es sich aber ansehen und durchrechnen.


zitat..
npalko schrieb: Wobei, welchen Wert nehmen die den dann atm für USt die ich auf Eigenverbrauch zahlen muss, des wird ja auch immer mehr, wenn die Marktpreise steigen.

Bitte zu meinen Post #9 und #16 gehen. Dort ist es detailliert und mit Beispielrechnungen beschrieben/vorgerechnet.


zitat..
npalko schrieb: Ansonst einfach privat?

?


zitat..
uzi10 schrieb: Muss ich bei meiner 8kwp PV was beachten? Wieviel darf ich max mit der PV dazuverdienen und was passiert, wenn ich die Grenze überschreite(das weiss ich nicht, weil ich den zukünftigen Strompreis nicht kenne).

Ja, dass dein jährlicher Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) nicht über EUR 730 liegt. Wenn du die Grenze überschreitest musst du Steuern auf deinen Gewinn zahlen. Die Einkommensteuererklärung ist immer per 30.06. des Folgejahres fällig, somit weißt du es da schon. Wenns der StB macht, kann sie auch später eingereicht werden.


zitat..
uzi10 schrieb: Muss ich dann ein Kleinunternehmen gründen?

Nein, nicht so wie ihr euch das vorstellt. Im Finanzonline beantragt man einen Erklärungswechsel von der AV (Arbeitnehmerveranlagung) in die BV (betriebliche Veranlagung). Damit musst du dann jährlich deine Einkommensteuererklärung per 30.06. des Folgejahres abgeben.

Der Leitfaden ist super, kann ich jedem nur empfehlen sich da einzulesen. Das Thema ist aber zu umfangreich um auf alle Details einzugehen und ersetzt keine Beratung.

Ich denke aber das im aktuellen für das Jahr 2022 gesehen aber zumindest zwei Fehler drinnen sind:

1) Steuersätze

lt. Leitfaden

2022/2022030776135.jpg

lt. BMF

2022/20220307163460.jpg

2) Der Gewinnfreibetrag ist ab der Veranlagung 2022 15% und nicht mehr 13%. Dies hätte bei einer Ausgabe vom 02/2022 schon berücksichtigt werden bzw. zumindest erwähnt werden sollen.

2
  •  MarkoW
  •   Silber-Award
7.3.2022  (#50)
Hier hab ich eine Publikation der JKU gefunden, die sehr ins Detail geht ... vielleicht nützt es jemandem ...

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/5696288?originalFilename=true#page14

1
  •  gsilly
  •   Gold-Award
8.3.2022  (#51)
kann mir jemand von euch bitte noch genaueres zur kleinunternehmerpauschalierung sagen? wie verhält sich das in unserem PV einnahmen fall? darauf wird im leitfaden leider garnicht eingegangen...

1
  •  tempo85
  •   Bronze-Award
8.3.2022  (#52)

zitat..
gsilly schrieb:

kann mir jemand von euch bitte noch genaueres zur kleinunternehmerpauschalierung sagen? wie verhält sich das in unserem PV einnahmen fall? darauf wird im leitfaden leider garnicht eingegangen...

Kleinunternehmerregel:

*) Jahresumsatz 35.000 Euro jährlich nicht überschreitet 
*) Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit
*) dürfen keine Vorsteuern geltend

Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/kleinunternehmerregelung-oesterreich.html

Basispauschalierung:

*) keine Buchführungspflicht
*) der Vorjahresumsatz des Betriebes nicht mehr als 220.000 Euro
*) Betriebsausgabenpauschale beträgt 12% im Falle PV (6% z.b. bei Vorträge, etc.) des Nettoumsatzes aber maximal 26.400 Euro

Mit der Betriebsausgabenpauschale von 12 % bzw. 6 % werden insbesondere abgegolten:
AfA von Investitionen, Ausgaben für Energiebezüge, Miete, Reparaturen, Telefon, Zinsen, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Versicherungen, Werbung, Reisekosten, Kraftfahrzeugkosten usw. Steuerberatungskosten können als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/pauschalierung-fuer-kleinunternehmer.html

Grundfreibetrag:

*) Für Gewinne bis 30.000 EUR steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal 3.900 EUR)

Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/der-gewinnfreibetrag.html


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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
8.3.2022  (#53)

zitat..
gsilly schrieb:

kann mir jemand von euch bitte noch genaueres zur kleinunternehmerpauschalierung sagen? wie verhält sich das in unserem PV einnahmen fall? darauf wird im leitfaden leider garnicht eingegangen...

Ich mache noch ein Beispiel für Kleinunternehmerregel + Basispauschalierung:

*) zuerst Kleinunternehmerregel

Herstellungskosten 20.000€ (MwSt. must du zahlen)

Umsatz 2.000€/Jahr (keine Umsatzsteuer fällig)

*) Basispauschalierung => 12% Basispauschalierung:

2000€ => 240€ Steuerfrei => 1760€ vorläufiger Gewinn

*) Da vorläufiger Gewinn unter 30.000€/Jahr => 13% Grundfreibetrag

1760€ => 228,8€ Steuerfrei => 1531,2€ zu versteuernder Gewinn

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  •  Pedaaa
  •   Gold-Award
8.3.2022  (#54)
🤔 ?????
stimmt doch nicht hint und vorne nicht?!
Für Kleinunternehmer, also PV-Betreiber gilt doch: 
"Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal 18.900 Euro"

Die von dir angesprochene Basispauschalierung müsste hingegen für "Gewerbetreibende und Freiberufler" gelten

Und Gewinnfreibetrag ist 15% ab 2022 

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
8.3.2022  (#55)

zitat..
Pedaaa schrieb:

🤔 ?????
stimmt doch nicht hint und vorne nicht?!
Für Kleinunternehmer, also PV-Betreiber gilt doch: 
"Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal 18.900 Euro"

Die von dir angesprochene Basispauschalierung müsste hingegen für "Gewerbetreibende und Freiberufler" gelten

Und Gewinnfreibetrag ist 15% ab 2022


Sorry mein Stand war alt, du hast natürlich recht. Aber danke, ich muss mich jetzt wieder einlesen ob sich für mich (nicht im bezug auf PV) zutrifft.

=> Ab der Veranlagung 2020 steht eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer zur Verfügung.




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  •  Baumau
  •   Gold-Award
8.3.2022  (#56)
Ihr müsst alle mit den Begrifflichkeiten aufpassen, nur weil etwas ähnlich klingt ist es nicht das Gleiche.

Kleinunternehmerregelung (USt) ist ungleich Kleinunternehmerpauschalierung (ESt)

zitat..
Pedaaa schrieb: Für Kleinunternehmer, also PV-Betreiber gilt doch: 

Kann man pauschal nicht sagen. Es wird auch Konstellationen geben wo evt. die Basispauschalierung oder die E-A-Rechnung nach § 4 Abs. 3 sinnvoll ist.

Es stehen schon viele Informationen im Thread, den mal durchlesen bzw. schadet es auch nicht die Suchmaschine zu bedienen. Wer nicht in der Lage ist die paar Informationen zusammenzutragen, wird mit der Steuerklärung auch nicht zurechtkommen. 

Ihr müsst auch bei den Informationen die ihr sammelt aufpassen von wann sie sind. Gerade seit Corona hat sich steuerlich einiges getan und es bringt euch nichts mit falschen Werten zu rechnen.

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  •  Dumtidum
8.3.2022  (#57)
Ich habe mir mal die Arbeit gemacht eine simple Investitionsrechnung aufzusetzen inkl. Variante USt-Option + Varianten EA EA [Energieausweis]-Rechner/Pauschalierung. 

https://1drv.ms/x/s!AvsfXQ-ChEXygaw1udjtiucAWvJKYg?e=a0vr0q

Alles natürlich ohne Gewähr. File ist selbsterklärend und kann heruntergeladen werden. Bitte aber um Verständnis, dass ich das File nicht an eure Bedürfnisse anpasse. Der Link funktioniert bis Ende der Woche. 

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
8.3.2022  (#58)
hahaha, schaut gut aus. Bin also nicht der einige verrückte der mit komplexeren Excel-Listen arbeitet. Ich denke aber, dass es den meisten zu komplex ist. Ich hatte auch überlegt ein Excel File zu basteln mit Berechnungen im Hintergrund, aber keine Zeit momentan für sowas.

Zwei kleine Anmerkungen:

Die Afa-Dauer des Wechselrichters sind normalerweise auch 20 Jahre, hier wird nicht differenziert. Sicher kann man diskutieren, da es in Österreich keine Afa-Tabelle gibt und der Erlass nur die Rechtsmeinung des BMF ist. Aber wie gesagt, die Wahrscheinlichkeit, dass das beanstandet wird ist relativ hoch

Die Einschleifregelung bei der Steuerfreigrenze müsste man noch einbauen. Bis EUR 1.460 ist nur jener Betrag steuerpflichtig der zwischen EUR 730 und EUR 1.460 liegt.

1
  •  Dumtidum
8.3.2022  (#59)
die Einschleifung ist drinnen (Zeile 58). beim Wechselrichter bin ich progressiv ;)

1
  •  tempo85
  •   Bronze-Award
8.3.2022  (#60)

zitat..
Baumau schrieb:

Die Einschleifregelung bei der Steuerfreigrenze müsste man noch einbauen. Bis EUR 1.460 ist nur jener Betrag steuerpflichtig der zwischen EUR 730 und EUR 1.460 liegt.

Bis EUR 1.460 ist jener Betrag "doppelt steuerpflichtig" (Einschleifregelung) der zwischen EUR 730 und EUR 1.460 liegt.

bei 930€ sind 400€ Steuerpflichtig.

1
  •  Dumtidum
8.3.2022  (#61)
eh - ist drinnen - wenn du in Zelle E57 händisch 930 einträgst kommen genau 400 Euro als Steuerbasis raus

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