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Versteuern der PV-Anlage / AfA etc.

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.2.2022 - 9.4.2023
564 Antworten | 70 Autoren 564
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Ich bekomm jetzt immer öfter die Frage von PV-Interessenten die "so schnell wie möglich" eine Anlage bauen wollen, wie das eigentlich mit den Einnahmen und dem Versteuern aussieht.
Der Gerüchtetopf kocht über und ich weiß leider im Detail auch zuwenig darüber.

Folgendes Szenario:

- Papa hat eine 30kWp Anlage+10kWh Speicher die im Jahr 30.000 kWh produziert im Jahr 2021 gebaut und dafür 30.000 EUR (25k PV und 5k Speicher) nach Förderung bezahlt.

- Der Strom-Marktpreis bleibt im Jahr 2022 stabil auf 25ct und Papa speist 20.000 kWh ein was einem Verkaufspreis von 5.000 EUR entspricht.

--> Von diesen 5.000 EUR darf Papa jetzt den Freibetrag (=730 EUR) abziehen und die Abschreibung der Anschaffungskosten der Anlage (jährlich 5% AfA) (=1500 EUR).

--> Bleiben 5000 - 1500 - 730 = 2770 EUR die Papa mit seinem Höchststeuersatz von 42% versteuern muss.

Dazu jetzt einige Fragen / Gerüchte:

1. Darf der Akku in die Investitionskosten für AfA eingerechnet werden oder nur die PV-Anlage als solches ?
2. Muss der Eigenverbrauch (hier 10.000 kWh) anteilig irgendwo in Abzug gebracht werden und wie wirkt sich das aus ?
3. Gibt es online Tools / Rechner um die entsprechende Steuerlast rechnen / simulieren zu können ?

lG
Gawan

  •  npalko
  •   Bronze-Award
14.2.2023  (#561)
Solange der Homehub nicht kommt, nur 17kwp, wenn der kommt 24,9kwp.

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  •  Lisa24
15.2.2023  (#562)
Hallo liebe Community,

ich habe mit November 2022 den überwiegenden Teil meiner Rechnungen über die Errichtung meiner 13,86kwp großen PV Anlage. Wenn ich mich nun im Jahr 2023, mit dem Formular Verf24 für natürliche Personen, als Kleinunternehmer eintragen lasse kann ich dann bei Erhalt einer UID Nummer bei den Rechnungen vom November 2022 die Vorsteuer zurückholen?

lg Lisa

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
15.2.2023  (#563)
Über EUR 10T muss auf Rechnungen die UID des Rechnungsempfängers angegeben werden. Eine Korrektur der Rechnung durch den Ersteller wäre aber im Bedarfsfall möglich. Das Verf24 wird nicht benötigt, ich empfehle dies, mit den richtigen Angaben, über den Erklärungswechseln im Finon zu machen. Anschließend die Afa berechnen und mittels Prozentsatz des selbst verbrauchten Stroms die USt für den Eigenverbrauch berechnen und in der UVA zusammen mit den Vorsteuern melden. Die UVA für Q4/22 bzw. 12/22 wäre eigentlich per heute fällig, bei einem Guthaben wird die verspätete Meldung aber kein Problem sein.

Kurz gesagt, ja wäre ohne Verlust eines Fünftel-Anteils noch möglich.

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  •  manilla
  •   Bronze-Award
9.4.2023  (#564)
ich hab' ebenfalls bereits den ganzem Thread aufmerksam durchgelesen, bräuchte aber auch noch bitte eine Klärung.

- Einfamilienhaus gehört beiden Ehepartnern
- Rechnungen der PV-Anlage lauten auf beide Ehapartner
- Überweisungen der PV-Rechnungen erfolgte von meinem Konto
- OEMAG Förderung lief auf meinen Namen
- OEMAG Marktpreis-Einspeisung läuft auf meinen Namen, meine IBAN ist hinterlegt
- Zählpunktnummern (Einspeisung und Bezug) laufen auf meinen Namen
- PV-Anlage am Dach mit 16,6 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] aufgeteilt auf 2x WR WR [Wechselrichter], 5 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] werden demnächst noch dazugehängt.
- gemeinsames Konto von beiden Ehepartnern existiert nicht

Ich habe zur Zeit noch keinerlei Ahnung (Anlage seit 31.August22 offiziell beim Netzversorger im Betrieb) ob die 12500 kWh/Jahr Einspeise-Freigrenze überhaupt übertroffen wird, oder viell. auch nicht.

Wäre irgendetwas extra noch zu tun oder auch nicht, damit die Anlage als von beiden Ehepartnern betrieben zählt?

Ein Finanzbeamter meinte am Telephon, wenn das Einfamilienhaus beiden Ehepartnern gehört und die Rechnungen der PV-Anlagen auf beide Ehepartner ausgestellt sind steht jedem der beiden die 12500 kWh Freigrenze + dem €730,- Freibetrag zu.

Wenn ich den gesamten Thread revue passieren lasse, bin ich noch nicht ganz sicher ob die Auskunft vom Finanzbeamten so paßt.

thx

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