Netzgebühren fürs Einspeisen kommen - Seite 90
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Die Rednerliste im Parlament |
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Danke, ja bei der KärntenNetz anscheinend auch |
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"Batteriespeicher hingegen sollen von den Netzentgelten befreit werden, wenn sie „systemdienlich“ betrieben werden." ..berichtet der orf. Was soll das bitte heißen?? |
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20kWh frei.... sie meint wohl 20kW frei |
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aus der Pressekonferenz: Tanya Graf / ÖVP: Statt Netzentgelt eine Infrastrukturabgabe, damit es rechtssicher ist und in österr. Kontrolle bleibt. Tanya Graf spricht von einer Freigrenze von "20 kWh" (AE: Ich vermute, daß ihr das "h" reingerutscht ist) SPÖ: 60 mio für Sozialtarif 62 Monate auf ElWG gewartet, in nur 9 Monaten hat diese Regierung es auf den Boden gebracht 149 Seiten und 191 Paragraphen "Wir kämpften immer gegen die Teuerungen" Von 240.000 - 290.000 HH auf 60 mio (600.000 Menschen) mit 6 ct (statt 14-15 ct) Ersparnis von 300 Euro / Jahr, kommt von den Energieunternehmen, nicht dem Budget Energieunternehmen müssen in Statuten aufnehmen, daß Gemeinwohl- und Leistbarkeit Vorrang hat Strom und Gaspreis ist wieder unter staatlicher Kontrolle Bedankt sich bei FPÖ (sehr konstruktiv auf Arbeitsebene ein Gespräch geführt. Kickl war dagegen) NEOS: 15 min SmartMeter Energiegemeinschaften, Energysharing Kostensenkung durch Wettbewerb Netztarife, Netzausbau "evt. überbordenend", Batteriespeicher mit Geschäftsmodell, Hybridanlagen ohne Spitzenkappung, bei Verteilnetzebene müssen Pläne abgegeben der müssen. Netzbetreiber evt. zusammenlegen 110kV vorranging als Erdkabel zu verlegen, wenn kostenmäßig möglich Grüne: Gesetz stellt El Wirtschaft auf neue Beine Nicht tragbare Elemente aus Regierungsvorlage entfernt Einspeiseentgelte weg Ausbaugeschwindigkeit nicht bremsen Erweiterung der Sozialen Gruppe Palamentarische Kompromisse als schönes Beispiel Das Gesetz wird Strom nicht morgen billiger machen, es ist ein gutes Fundament Verbesserungen durch Grüne: Einspeiseentgelt ist Geschichte Alle Anlagen unter 20 kW sind ausgenommen Die Sorgen der erneuerbare Energieerzeuger aufgenommen Der Beitrag für große Anlagen ist 0,05 ct / kWh Der Betrag ist fix, daher kann eControl ihn nicht erhöhen Sozialtarif war zu knapp gefasst, ist erweitert worden Erleichterungen für Energiegemeinschaften |
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Juhuu 19.76 < 20 😅 |
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Nicht Anlagen, 20kW Einspeiseleistung sind frei |
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Wir haben heuer 18.290kWh eingespeist - das macht 9,15€ im Jahr. 🤣 Genehmigt sprich WR WR [Wechselrichter] Engpassleistung oder tatsächliche Leistung? |
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Der Smartmeter weiß deine Engpassleistung sicher nicht ... |
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Netzentgelte neu geregelt
In den Verhandlungen mit den Grünen sind die Bestimmungen für die Netzentgelte noch wesentlich abgeändert worden. Der Vorschlag der Koalition sah vor, bis zu einer Einspeiseleistung von sieben Kilowatt einen Freibetrag zu machen. Ein Teil der Haushalte wäre damit nicht betroffen gewesen. Nun wird dieser Freibetrag auf Druck der Grünen deutlich auf 20 Kilowatt ausgeweitet. Dieser Betrag betrifft nur die Einspeiseleistung, die Leistung der PV-Anlage am Dach kann auch größer sein. Damit sind de facto alle typischen Photovoltaik-Anlagen ausgenommen, außer einigen Mega-Anlagen auf Dächern landwirtschaftlicher Betriebe. gelesen im Standard |
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Die entgültige Fassung ist noch nicht veröffentlicht. Wenn es nach der Regierungsvorlage geht, dann wurden nur die Mengen, die pro 15min Intervall über der "Freibetragsgrenze" (die von 3,7 auf 7 auf jetzt 20 kW gehoben wurde) liegen, verrechnet. Es ist in allen Fällen egal, wie hoch die Abgabe ist, da sie so gering ist. Nochmals zur Wiederholung: Die kolportierten Netzeinspeisentgelte wurden jetzt in eine Abgabe konvertiert. |
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https://orf.at/stories/3414143/ Den Artikel hat auch niemand mit technischer Ahnung Korrektur gelesen... |
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Diese Abgabe von 0,05 Cent über 20 kW soll uns Recht sein, aber was bringt so eine Mini-Abgabe? Bei sehr großen Anlagen reduziert sich bei angenommen 5 Cent Einspeisetarif der Wert um 1% auf 4,95 Cent. Ist damit was zu holen oder ist der Verwaltungsaufwand höher als der Ertrag? |
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Die 20 kWh kamen von der Energiesprecherin der ÖVP. Sie wurde später höflich vom Energiesprecher der Grünen ausgebessert. |
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Zur Abgabenhöhe und "Kostenentlastung": Wenn die kommerziellen Erzeuger die 0,05 ct/kWh als Abgabe auf ihre ca. 60 TWh Jahresproduktion bekommen, dann sind das 30 Millionen Euro / Jahr. Zur Einordnung der Zahl: Die Energieversorger müssen auch die 60 Millionen Euro pro Jahr für die energiearmen Haushalte berappen. (Es wurde auf der PK extra erwähnt, daß das nicht aus dem Budget kommen wird) Die Verbraucher zahlen ca. 3,5 Mrd Euro Netzentgelte pro Jahr. D.h. die neue Abgabe macht weniger als 1% Entlastung für die Verbraucher aus. Mein Tipp: Die 90 Millionen werden direkt oder auf Umwegen, über kurz oder lang, in den Energiepreisen der Verbraucher wiederzufinden sein. |
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§94a: wenn ich das richtig verstehe müssen bis 2030 alle PV-Anlage ab 0.8kW über eine fernsteuerbare Regeleinrichtung verfügen oder fix auf 60% Modulspitzenleistung limitiert werden sofern es der Netzbetreiber verlangt. Das wird ein teurer Spaß für alle Anlagenbesitzer. https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/32/fname_1699696.pdf Spitzenkappung § 94a. (1) Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs einer Windkraftanlage oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 96 Abs. 2 hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 das Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft dynamisch zu begrenzen (Spitzenkappung). Das Ausmaß der Spitzenkappung darf nicht mehr als 2% der von einer mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegenden Referenzanlage mit vollem Netzzugang erzeugten Jahresenergiemenge betragen und 15% der netzwirksamen Leistung der Referenzanlage nicht überschreiten. Die Referenzanlage ist auf Basis eines oder mehrerer Gutachten zu bestimmen, wobei die Grundsätze des § 47 Abs. 2 EAG sinngemäß anzuwenden sind und standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen Rechnung zu tragen ist. (2) Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs einer Photovoltaikanlage oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 96 Abs. 2 hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 das Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft statisch oder dynamisch zu begrenzen, wobei die netzwirksame Leistung in diesem Fall 60% der Modulspitzenleistung nicht unterschreiten darf. Sobald die Ansteuerbarkeit hergestellt ist, hat der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung des Maximierungsgebots gemäß Abs. 4 dynamisch vorzugeben. (3) Der Netzbetreiber hat die Ansteuerbarkeit spätestens bis zum 1. 1. Juni 2028 für Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 25 kW, 2. 1. Juni 2029 für Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 7 kW bis einschließlich 25 kW sowie 3. 1. Jänner 2030 für Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 0,8 kW bis einschließlich 7 kW auf Verlangen des Anlagenbetreibers, sofern diese mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit gemäß § 70b ausgestattet sind, herzustellen. Im Fall von Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 7 kW ist die Ansteuerbarkeit nach Herstellung des Netzanschlusses oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 96 Abs. 2 herzustellen. Hat der Netzbetreiber eine Fristverzögerung zu vertreten, hat er für jedes angefangene Jahr des Verzugs ein Pönale in Höhe von 100 Euro zu entrichten, das den zu vereinnahmenden Systemnutzungsentgelten hinzuzurechnen ist. (4) Im Fall der dynamischen Vorgabe der netzwirksamen Leistung hat der Netzbetreiber die Leistungsvorgabe so auszugestalten, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden. (5) Das Recht auf Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn der einspeisende Netzbenutzer 1. für die Kosten zur Herstellung eines unbeschränkten Netzanschlusses aufgekommen ist (§ 91 Abs. 4 und § 97 Abs. 3), oder 2. zusätzlich zum Anschluss an das öffentliche Netz auch an eine Direktleitung angeschlossen ist, über die er Strom abgibt. (6) Im Fall einer absehbaren Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2 hat der Netzbetreiber den betroffenen einspeisenden Netzbenutzer zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einem einheitlichen, elektronischen und maschinenlesbaren Format nachvollziehbar über die Notwendigkeit der Begrenzung zu informieren. Dem einspeisenden Netzbenutzer ist jedenfalls einmal jährlich eine Aufstellung über die erfolgten Begrenzungen samt einer Information über die Netzauslastung zur Verfügung zu stellen. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG aufzunehmen. (7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2, den flexiblen Netzzugang gemäß § 96 und den begrenzten oder beschränkten Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 97 unter Heranziehung externer Fachexpertinnen und Fachexperten zwei Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAGFörderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie 68 von 142 32/ME XXVIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext www.parlament.gv.at 69 von 142 und Tourismus sowie den beigezogenen Fachexpertinnen und Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Im Zuge der Evaluierung sind insbesondere die Wirkung der Bestimmungen im Hinblick auf die Integration und Kostenentwicklung von Stromerzeugungsanlagen zu prüfen und allfällige Verbesserungspotentiale aufzuzeigen. |
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Sind es tatsächlich 0,05 Cent oder 0,05 €? Steht das im Gesetz? Bei 0,05 Cent lohnt sich der Aufwand für die Verwaltung überhaupt nicht. Wir soll die Befreiung vom Netzentgelt für systemdienliche Speicher umgesetzt werden? Ob ich Mittags meinen Pool heize oder meinen Speicher lade, kann von Netzbetreiber doch gar nicht gemessen werden. |
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1) 0,05 cent 2) Der Aufwand war nicht Teil der Verhandlungen 3) Aufpassen: Systemdienlich = netzdienlich und/oder marktdienlich Das ist für große BESS Systeme relevant, die an den diversen Strombörsen handeln wollen. Würden sie Netzgebühren zahlen müssen, dann rechnet sich der Handel auf den Spotmärkten nicht mehr. Das Risiko ist, daß bei einem BESS das am falschen Netzwerk Standort installiert wird, die Netzbelastung erhöht wird und nicht sinkt. Dem BESS Betreiber ist das egal, da er nur auf das Strompreissignal der Börsen schaut, nicht auf die aktuelle Netzbelastung. Das Strompreissignal ist in Österreich über das ganze Netz einheitlich. D.h. es kann passieren, daß die Verbraucher den Netzausbau für diese Betreiber mitfinanzieren müssen. |
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Habe 22 KW WR WR [Wechselrichter] und 11kW Einspeisebgrenzung, betrifft mich daher nicht das Gesetz oder. |
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Also ich hab mir die entsprechenden Paragrafen auch durchgelesen - aber mmn gilt dies nur für Neuanlagen und Änderungen bestehender Anlagen. Die Netzbetreiber müssen es eben nur für diese Anlagen bis zu den angegebenen Fristen umsetzen - womit die Netz-NÖ ja schon seit längerem begonnen hat, also zumindest mal mit dem zusätzlichen Verbindungskabel... |
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Wie lange wird es dauern bis man P2P, also Strom teilen unter Privaten umsetzen kann? |
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