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Nachbar Luftwärmepumpe

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  •  daniel_89
19.5. - 16.6.2016
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Hey Leute.
Ich habe mal eine Frage zu meiner aktuellen Situation.
Ich bin zur Zeit "nur" Grundstücksbesitzer, möchte aber im nächsten Jahr mit dem Bau anfangen.
Nun habe ich eine Info von der gemeinde bekommen, dass mein Nachbar ein efh mit luftwärmepumpe bauen möchte und ich mir die sache am Bauamt anschauen kann. War dann gleich mal dort und da ist mir gleich die Luftwärmepumpe aufgefallen. Laut Berechnung kamen an meiner Grundstücksgrenze 34dB schallpegel an. Hab den Mitarbeiter vom Bauamt darauf angesprochen, da meinte e, jaja das ist eh nicht erlaubt. Erlaubt sind maximal 30dB. Daher wird die lwp an die Hausfront im Norden (mein Grundstück ist östlich von seinem) platziert werden. Er meldet sich dann bei mir, wenn es den neuen Plan dazu gibt.
Habe dann heute eine Nachricht von ihm bekommen, dass das Haus, 1 Meter nach Westen versetzt wird und dadurch laut Berechnung vom Hersteller bei mir nur noch 30dB ankommen, was dann rechtens wäre.
Jetzt soll ich eine Stellungnahme geben, damit der Bauplan bewilligt wird.
Habe ich überhaupt Möglichkeiten? Oder kann ich es nur akzeptieren?
Ich bin leider ziemlich lärmempfindlich und möchte da keine Streit anzetteln, kann mir aber nicht vorstellen, dass ich die lwp nicht hören werde.
Bin gespannt auf eure Meinungen

  •  Hauslbauer
  •   Silber-Award
12.6.2016  (#41)
Naja klar steht da "örtlich zumutbar" weils einfach einen unterschied macht ob dieselbe lwp an der abfahrt der tangente steht, oder irgendwo in absoluter ruhelage

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
13.6.2016  (#42)
hallo karl,

zitat..
Karl10 schrieb: Der Grund, weshalb wir da in der Diskussion nicht recht zusammenkommen wollen, ist ein ganz einfacher: Ich gehe zunächst immer vom Verwaltungsrecht aus (hier also Baurecht). Das was du hier meinst, geht mehrheitlich aufs Zivilrecht und zivilrechtliche Verfahren bei gericht zurück. Da gibts halt Unterschiede.

ich glaub wir liegen da gar nicht auseinander.

du siehst es aus seite legislative, kannst nur grenzen vorgeben die so im gesetz stehen.

andererseits werden ja jede menge dinge entschieden die nicht direkt im gesetz geregelt werden, sondern per rechtssprechung, auslegung, etc...

und da greifen dann die richtlinien, auf die sich natürlich sachverständige berufen.

zitat..
Karl10 schrieb: Verstehst du, was mich da so unrund macht? Dafür brauch ich keinen Sachverständigen!! Hat da schon einer ein detailliertes, schlüssiges, fachliches Gutachten erstellt, aus dem sich ergibt, warum gerade die 30dB ortsunüblich, örtlich unzumutbar und erheblich belästigend sind und nicht 28 oder 32?? Nein! Er beruft sich ganz einfach auf irgendein Informationsblatt, weil es alle so tun und damit gilt´s!!

zitat..
brink schrieb: dyarne, gibt es tatsächlich keine arbeit dazu?

bin da nicht sonderlich belesen, aber lärm betrifft ja nicht nur lwp.

da wird es ganz viele gutachten/messungen bereits geben.

und ein wesentlicher punkt wird wie hier bereits erwähnt - die ortsüblichkeit sein.
woraus sich eben ortsunübliche belastungen ableiten lassen.

der gerichtlich beeidete sachverständige u schallschutzexperte mit dem ich da gelegentlich arbeite hat ganz viel mit betriebsgenehmigungen zu tun, oft an wohngebiete angrenzend.

da gibts dann individuelle lärmpakete, wird definiert wie oft zu welchen stunden was erlaubt ist...

zitat..
Hauslbauer schrieb: weils einfach einen unterschied macht ob dieselbe lwp an der abfahrt der tangente steht, oder irgendwo in absoluter ruhelage

genau so ist es...
darum mag auch die eine maschine in lauter lage unauffällig sein, in ruhiger lage stören...

letztlich wird der gesetzgeber einmal definieren müssen, darf eine lwp lauter sein als der umgebungsgeräuschpegel oder nicht? und wann darf sie das.

diese entscheidung auf einen grenzwert ist ja nix anderes als bei abgaswerten uä immisionen/emmisionen

ich find das thema gar nicht so weich, kann man ja leicht in abstände umrechnen.

punkte wie ortsunübliches ortsbild finde ich da viel weniger greifbar ... emoji

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  •  thohem
15.6.2016  (#43)

zitat..
Karl10 schrieb: Und somit bleibt für solche Fälle dann nur noch das von dir gemeinte Zivilrecht (Unterlassungsklage nach § 364 ABGB). Da spielen sich dann die sogenannten gerichtlich beeideten Sachverständigen auf. Und was machen die? Sie graben irgendow einen Wert aus (z.B. aus den von dir genannten "Informationsblättern") und erheben ihn kurzerhand zum Gesetz (obwohls das gar nicht gibt). Wenn das einpaarmal so praktiziert wird, dann wird plötzlich etwas in einen Gesetzesstatus hinaufgehoben, den es niemals hat. Dem Richter ist´s egal, der ist froh, wenn er vom Sachverständigen eine klare Entscheidungsgrundlage bekommt. Der Beschuldigte bräuchte dann einen eigenen Sachverständigen für ein Gegengutachten. Den wird er bald nicht mehr finden, denn welcher Sachverständige legt sich schon mit dem Rest der Kollegenschaft an. Und die macht es sich weiterhin recht einfach: einfach auf irgendeine Broschüre, auf einen "allgemein anerkannten" Grenzwert (den ja alle heranziehen) verweisen und das wars. Dafür gibts eine fette Gage bei Gericht und wo war die Leistung?? Da könnten wir beide uns jetzt genauso bei Gericht als Sachverständiger hinsetzen und sagen: "30dB ist die Grenze", und das war´s!
Verstehst du, was mich da so unrund macht? Dafür brauch ich keinen Sachverständigen!! Hat da schon einer ein detailliertes, schlüssiges, fachliches Gutachten erstellt, aus dem sich ergibt, warum gerade die 30dB ortsunüblich, örtlich unzumutbar und erheblich belästigend sind und nicht 28 oder 32?? Nein! Er beruft sich ganz einfach auf irgendein Informationsblatt, weil es alle so tun und damit gilt´s!!
Und wie man sieht, ist das dann auch hier in der Diskussion gleich sofort verankert. Und da sei mir erlaubt, ein wenig in Opposition zu gehen


Hier wird auch mit ein paar Vorurteilen herumgeworfen.

Beurteilungsrelevant ist der La(95). Der Basispegel, der in 95% der Zeit überschritten ist (am Tag von 6-19Uhr und am Abend von 19-22 Uhr - Nacht ist spezieller). Das ist das Umgebungsgeräusch das fast nie unterschritten wird (Bachrauschen, Bundesstraßen, Autobahn, Verkehr, Dauergeräusche von Fabriken, Natur, ...). Wenn nun die neue Anlage nicht über diesem La(95) liegt, dann ist mit keiner zusätzlichen Belästigung zu rechnen (zum Glück sind unsere Sinne logarithmisch).
Typischerweise liegt der Basispegel am Land/Vororten um 30dB und in stadtnahen / stadtähnlichen Gebieten um 35dB. Das weiß man aus vielen Berechnungen (lärminfo.at - man beachte: der Pegel hier ist NICHT der Basispegel, der liegt 10-15dB drunter) und Messungen.
Wenn jeder Betroffene eine Messung machen würde (die um 1500€ kostet), dann WÜSSTE man den Basispegel. Dann kann man GANZ GENAU sagen, ob nun 30 oder 28dB erlaubt sind. Nur will das in den seltensten Fällen jemand zahlen, weswegen man dann auf Erfahrungen zurückgreifen muss, die natürlich generalisierter und nicht ganz präzise sind. Damit man auf der "sicheren Seite" ist, gibts Zuschläge.

Dazu kommt die Natur des Ohres / Gehirns: Amplitudenänderungen warden bei hohem Schalldruck empfindlicher wahrgenommen, als bei Niedrigem.

Also so ganz aus den Fingern gesaugt sind die Werte dann auch nicht.

Und so ganz nebenbei (nur meine Meinung): es ist völlig egal ob die WP WP [Wärmepumpe] 28, 30 oder 32 dB hat - den Unterschied hören Kinder, junge Menschen die noch nie in der Disco waren und jemand, der genau hinhört und sich konzentriert. Beim direkten Vergleich würde man nur zwischen 28 und 32 ein bissl was anderes hören.


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  •  dyarne
  •   Gold-Award
15.6.2016  (#44)
danke thohem für die einblicke.

die expertenbreite in diesem forum ist beeindruckend...

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
16.6.2016  (#45)

zitat..
Karl10 schrieb: Wie sich ja schon oben gezeigt hat, gibt es da fast nirgendwo gesetzlich verbindliche Vorschriften, die in einem BAubewilligungsverfahren zu prüfen bzw. vorzuschreiben wären...

war grade auf einer drexel&weiss entwicklerveranstaltung und in vorarlberg gibt es diese vorschriften. da muß der hersteller diese schallwerte an der grenze u 4m drüber individuell nachweisen.

D&W hat grade marktgetrieben seine erste luft-wp präsentiert, monoblock in innenaufstellung, technisch sehr interessant, kompaktgerät mit integrierter kwl, heißgasenthitzung und AUL-vorwärmung...

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