Ergänzungsabgabe NÖ 11 Tage vor Verjährung - Seite 3
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Danke für deine Info Melly. |
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Es ist sehr wahrscheinlich, dass sie genau dieses Erkenntnis nicht kennen. Aber: Der Rechtssatz in diesem Erkenntnis ist für den hier diskutierten Fall von @markus000 nicht anwendbar bzw. nicht passend. Im zitierten Rechtsfall geht es um die "Einmaligkeit" einer "Aufschließungsabgabe" gem. §38. Beim Fall von @markus000 geht es um eine "Ergänzungsabgabe" gem. §39! Für Ergänzungsabgaben gem. §39 gibt es dieses "Einmaligkeitsprinzip" nicht! Ergänzungsabgaben können bei entsprechendem Tatbestand immer wieder anfallen. Im Fall von @markus000 geht es darum, ob nachgewiesen werden kann, dass irgendwann bereits eine Aufschließungsabgabe oder ein Aufschließungsbeitrag oder eine Ergänzungsabgabe oder ein Kostenbeitrag nach den damals jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben wurde. Nur wenn das nachgewiesen werden kann, entfällt die Ergänzungsabgabe gem. §39 Abs. 3. Dabei ist u.a. auch der Verjährungsgrundsatz zu beachten. D.h.: hat es irgendwann einen entsprechenden Anlasstatbestand für eine Vorschreibung gegeben und ist tatsächlich aber keine entsprechende - d.h. auf die damals geltende einschlägige Gesetzbestimmung basierende - Vorschreibung erfolgt, dann ist für diese Vorschreibung Verjährung (exakt: Festsetzungsverjährung) eingetreten. Das würde aber wiederum bedeuten, dass der Fall formalrechtlich dann aber so einzustufen ist, als hätte es die Vorschreibung gegeben. Das hätte wiederum zur Konsequenz, dass jetzt aus dem Anlass des Zubaues keine Ergänzungsabgabe gem. §39 Abs. 3 vorschreibbar ist. |
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