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Ergänzungsabgabe NÖ 11 Tage vor Verjährung - Seite 3

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  •  Melly30
29.12.2025 - 8.5.2026
42 Antworten | 4 Autoren 42
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2025/20251229530241.jpg
Hallo, ich habe am 22.12. einen Abgabenbescheid Ergänzungsabgabe erhalten wegen eines Zubaus von 2020. Lt. Gemeinde wurde für das Grundstück noch nie eine Aufließungabgabe bezahlt daher dieser Bescheid. Weiters meinte die Dame, wenn ich eine solle Abgabenzahlung ab 1883 vorlegen kann, muss ich nichts zahlen. Wie kann ich sowas rückwirkend überprüfen. Das ganze Grundstück ist schon seit 1989 Bauplatz, 35% Bebauungsdichte, Bauklasse 1/2, hat sich nie geändert.
warum wird mir die ganze Fläche verrechnet, wenn ich zugleich nur 35% verbauen darf? Eine Ergänzungsabgabe kann doch nur gefordert werden, wenn es bereits eine Aufschließungsabgabe gab oder? Kann hier jemand meine Fragen beantworten. Danke 

  •  markus000
8.5.2026 4:32  (#41)

zitat..
Melly30 schrieb:

Hallo, es gab bei meinen Bescheid mehrere Unstimmigkeiten, welche ich beeinsprucht habe:........

Danke für deine Info Melly.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.5.2026 8:59  (#42)

zitat..
markus000 schrieb: Oder ist davon auszugehen, dass die Gemeinde das Gerichtsuteil -> 
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2022130040_20250818L01/JWR_2022130040_20250818L01.html
nicht kennt?

Es ist sehr wahrscheinlich, dass sie genau dieses Erkenntnis nicht kennen.
Aber: Der Rechtssatz in diesem Erkenntnis ist für den hier diskutierten Fall von @markus000 nicht anwendbar bzw. nicht passend.
Im zitierten Rechtsfall geht es um die "Einmaligkeit" einer "Aufschließungsabgabe" gem. §38. Beim Fall von @markus000 geht es um eine "Ergänzungsabgabe" gem. §39!  
Für Ergänzungsabgaben gem. §39 gibt es dieses "Einmaligkeitsprinzip" nicht! Ergänzungsabgaben können bei entsprechendem Tatbestand immer wieder anfallen.

Im Fall von @markus000 geht es darum, ob nachgewiesen werden kann, dass irgendwann bereits eine Aufschließungsabgabe oder ein Aufschließungsbeitrag oder eine Ergänzungsabgabe oder ein Kostenbeitrag nach den damals jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben wurde. Nur wenn das nachgewiesen werden kann, entfällt die  Ergänzungsabgabe gem. §39 Abs. 3. 
Dabei ist u.a. auch der Verjährungsgrundsatz zu beachten. D.h.: hat es irgendwann einen entsprechenden Anlasstatbestand für eine Vorschreibung gegeben und ist tatsächlich aber keine entsprechende  - d.h. auf die damals geltende einschlägige Gesetzbestimmung basierende - Vorschreibung erfolgt, dann ist für diese Vorschreibung Verjährung (exakt: Festsetzungsverjährung) eingetreten. Das würde aber wiederum bedeuten, dass der Fall formalrechtlich dann aber so einzustufen ist, als hätte es die Vorschreibung gegeben. Das hätte wiederum zur Konsequenz, dass jetzt aus dem Anlass des Zubaues keine Ergänzungsabgabe gem. §39 Abs. 3 vorschreibbar ist.

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