Ergänzungsabgabe NÖ 11 Tage vor Verjährung - Seite 2
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Ich muss nochmal fragen: Was genau sollte nach deiner Ansicht dagegen sprechen, dass diese gesetzliche Bestimmung bei dir anwendbar wäre?? "Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist." Anmerkung: Aufschließungsabgabe hat mit "Elektrifizierung" NICHTS zu tun! |
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Mit den Aufschließungskosten, die auch Aufschließungsabgabe genannt werden, bezahlen Sie Ihren Beitrag zu den Straßenbaukosten (z.B. für Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung). Bei Elektrifizierung einer Siedlung hätte ich verstanden, dass es um die ganze Siedlung geht - also um die Beleuchtung dieser und um die eventuell benötigte Trafostation. Dies hat doch meines Wissens die Gemeinde zu bezahlen. Den Hausanschluss vom Grundstück hat der Eigentümer selbst beim Elektroversorgungsunternehmen, damals EVN, heute Netz Nö zu beantragen und direkt bei diesem Unternehmen zu bezahlen. Da geht im Normalfall nichts über die Gemeinde. Das Schreiben wurde von der Gemeinde ausgestellt, dass Zahlungen für die Elektrifizierung der Siedlung zu leisten sind. Und das mit der Herstellung des Gehsteiges hätte ich jetzt mit der Situation von Melly verglichen -> |
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Elektrifizierung - sorry, hab ich als Errichtung eines Stromleitungsnetzes verstanden; gemeint aber offensichtlich Ortsbeleuchtung. Man darf bei der ganzen Sache die rechtlich/gesetzlich definierten Anlasstatbestände für diverse Abgaben nicht außer Acht lassen. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung des Einfamilienhauses (1967) gab es aus diesem Titel heraus gesetzlich keine vorzuschreibenden/zu leistenden Kostenbeiträge, Aufschließungbeiträge oder Aufschließungsabgaben. Es gab auch offensichtlich tatsächlich keine derart (bescheidmäßigen) Vorschreibungen. Auch danach gab es keine gesetzlich vorgesehenen Anlässe für irgendwelche Vorschreibungen. Zum Ersten Mal dann im Jahr 2022. Es trifft also der oben zitierte Gesetzestext voll zu: "... noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben..." Alles, was du oben anführst, hatte keinen gesetzlichen Anlass/Anlasstatbestand als Grundlage (schon allein deshalb nicht, weil es eine solche gesetzliche Grundlage zu keiner Zeit gab). Wenn die Gemeinde dann dieser Siedlung gesagt hat, ihr bekommt eine Straßenbeleuchtung, wenn ihr zahlt (oder mitzahlt), dann war das unabhängig von irgendwelchen baurechtlichen Tatbeständen ein freiwilliges Agreement - nicht mehr und nicht weniger. Das war kein auf gesetzlicher Basis ausdrücklich vorgeschriebener Kostenbeitrag, Aufschließungsbeitrag, Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe! Somit sehe ich kein rechtlich stichhaltiges Argument, weshalb die jetzt vorgeschriebene Ergänzungsabgabe nicht vorzuschreiben war. |
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