Ergänzungsabgabe NÖ 11 Tage vor Verjährung
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Der Auszug aus dem Bescheid hilft nicht weiter. Da ist bloß der Rechenvorgang zu sehehn. Der ist aber klar und eindeutig, wie man das rechnet. Die Frage ist vielmehr, auf welcher gesetzlichen Grundlage und mit welcher rechtlichen Begründung erfolgte die Vorschreibung? Das steht im Bescheid woanders. Auf welchen Paragraphen der Bauordnung wird Bezug genommen und auf welche Gesetzesversion der Bauordnung? Weiters fällt mir auf: - Hat das Grundstück 1964/60 wirklich 1.197m²? ich glaub nicht! - Die Form dieses Grundstückes schaut mir etwas eigenartig aus. Ich glaub nicht, dass dieses Grundstück mit der jetzigen Form auch ursprünglich bei der Teilung/Parzellierung so geschaffen wurde. Wann war die letzte Änderung von Grundgrenzen bei diesem Grundstück?? - Wann war die ursprüngliche Parzellierung/Teilung?? - Seit wann ist das Grundstück bebaut? - Wann genau ist das Datum des Bewilligungsbescheides für den Zubau? - Wurde im Bewilligungsbescheid für den Zubau eine Vereinigung von Grundstücken vorgeschrieben (allenfalls steht da auch was in der Niederschrift der Bauverhandlung)? Leider scheint es auch in deinem Fall notwendig, historische Vorgänge aufzuarbeiten, wenn man wissen will, ob diese Vorschreibung tatsächlich zurecht erfolgt. Eines noch vorweg: Die Beschränkung der Bebauungsdichte hat nichts mit einer Aufschließungsabgabenberechnung zu tun. Maßgeblich ist immer die gesamte Bauplatzfläche. |
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Hallo, vorab danke für die Antwort. Mit Baubewilligungsbescheid vom 14.08.2020, wurde auf den Grundstücken Nr.. 1407 und 1964/60, der Zubau eines Gebäudes genehmigt. Aus diesem Grund wird Ihnen, gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung eine Ergänzungsabgabe in Höhe von € 6.020,00 vorgeschrieben. 2019 wurde das Grundstück neu vermessen, da ein Teil der Garage seit 1970 beim Nachbargrundstück gebaut wurde. Bei der Garage wurde nicht verändert. Die Vermessung war notwendig um den Bauwich einzuhalten. Das Grundstück ist seit 1949 bebaut, von einer Vereinigung der Grundstücke kann ich nichts finden. bei der Berechnung wurde das GSt 1964/60 mit 1197m2 angegeben jedoch hat dieses nur 1117m2 und Gst 1407 80m2 |
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Wenn das der Text aus dem Bescheid ist, dann ist das eine unzureichende und unvollständige Begründung. Der Tatbestand "Zubau" alleine löst noch keine Ergänzungsabgabe aus. Dafür muss auch zumindest eine der im §39 Abs. 3 aufgezählten Voraussetzungen zutreffen. Welche das ist, sagt die Behörde in ihrem Bescheid aber nicht. Der hier bisher bekannte (historische) Sachverhalt ist zwar noch sehr lückig, aber vielleicht könnte es sein, dass in deinem Fall keine der im §39 Abs. 3 genannten Voraussetzungen zutrifft, was dazu führen würde, dass die Ergänzungsabgabe zu Unrecht vorgeschrieben sein könnte. Bewginnen wir mal, den hier als Grundlage angeführten § 39 Abs. 3 und die dabei maßgeblichen Kriterien durch zu schauen (bitte selber auch nachlesen): - wenn bei einer Grundteilung nach dem 1.1.1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1.1.1989 eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde....... Dein Grundstück ist offensichtlich ursprünglich durch eine Teilung/Parzellierung VOR 1970 geschaffen worden, oder? Wenn dem so ist, dann trifft dieser Punkt bei dir schon wegen des relevanten Zeitpunkts nicht zu. - wenn aus Anlass einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und.... Wurde dein Grundstück jemals ausdrücklich zum Bauplatz erklärt? Eine solche "Bauplatzerklärung gab es erst ab 1.1.1989 und hätte ein eigener Bescheid sein müssen. Gibt es einen solchen Bescheid? Ich denke nicht...auch deshalb nicht, weil das Grundstück am 1.1.1989 bereits ex lege aus der Historie heraus als Bauplatz geolten hat und somit gar nicht mehr extra zum Bauplatz erklärt werden konnte (weil es schon einer war) - wenn anlässlich einer früheren Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde und... Dieser Punkt trifft nur auf Baubewilligungen "ab 1970" zu, denn nur ab diesem Zeitpunkt konnten diese Bewilligungen Aufschließungs-/Ergänzungsabgaben auslösen. Hat es solche Baubewilligungen seit 1970 überhaupt gegeben (ausgenommen die Bewilligung für den Zubau 2020)? Das sind mal die ersten Punkte im §39 Abs. 3. Diese sollte man nochmal im Detail nachprüfen und recherchieren. Wenn das klar ist, muss man dann noch auf die weiteren Regelungen im §39 Abs. 3 schauen (kommt noch später was von mir....) Und ACHTUNG: der Anlass für die jetzige Vorschreibung war die Bewilligung deines Zubaues. Das war im Jahr 2020. Daher muss die Frage einer möglichen Ergänzungsabgabe aus Anlass dieses Zubaues nach der damlas geltenden Bauordnung beantwortet werden. Das war die Bauordnung in der Fassung LGBl. 53/2018, die von 30.8.2018 bis 30.6.2021 gegolten hat!! Wenn die Gemeinde schreibt: "....gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung...." ist das natürlich auch nicht richtig!
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von 1935 habe ich den erste Baubewilligungsbescheid zum Gst. aufliegen. 1971 wurde die Garage zugebaut. 2004 wurde ein größeres Gartenhaus ink. Garage zugebaut. Einen Bescheid welchen die Flächen direkt zum Bauplatz erklärt liegt mir nicht vor. Ich habe nun um Akteneinsicht bei der Gemeide angesucht, hoffe das mir alle nötigen Unterlagen vorgelegt werden um chronologisch aufzuarbeiten was, wann, gebaut wurde. Wo bzw. wie wird eine bereits bezahlt aufschließung oder Ergänzung festgehalten? |
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Bin noch eine Fortsetzung schuldig... Nach den im vorigen Betrag angeführten Punkten gibt es im §39 Abs. 3 noch folgenden Satz (Achtung: das ist die im Jahr 2020 und daher im ggst. Fall geltende Version): "Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde." Zum Verständnis dieser Gesetzespassage braucht es ein wenig Hintergrundwissen und ist folgendes zu beachten (abgeleitet auch aus einschlägigen Kommentaren): Es ist zunächst mal davon auszugehen, dass die vor 1970 gem. §14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 vorzuschreibenden "Kostenbeiträge" als Vorläufer der späteren/heutigen Aufschließungsbeiträge bzw. Aufschließungsabgaben gelten und somit rechtlich gleich zu werten sind. Weiters ist zu beachten, dass diese "Kostenbeiträge" vor 1970 nur aus dem Anlassfall einer Grundteilung/Parzellierung vorzuschreiben waren - nicht aber aus dem Anlass einer Baubewilligung für ein Gebäude auf einem Bauplatz, der in seinen Grenzen bereits bestanden hat und unverändert geblieben ist. Ab 1970 waren dann Aufschließungsbeiträge/-abgaben auch aus dem Anlass einer Baubewilligung für ein Gebäude vorzuschreiben, auch dann wenn es keine Änderung von Grundgrenzen (Teilung) gab. Somit gibt es eine privilegierte Kategorie von bebauten Grundstücken, für die noch niemals ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe bezahlt wurde. Das sind alle vor 1970 bebauten Grundstücke, bei denen vor 1970 keine Änderung der Grundgrenzen erfolgt ist. Kommt es jetzt auf einem solchen Bauplatz zu einem Neu- oder Zubau, dann greifen aber auch die in meinem vorigen Beitrag aufgelisteten Punkte zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nicht, weil diese Fälle eine bereits einmal vorgeschrieben Abgabe zur Voraussetzung haben (was bei diesen privilegierten Bauplätzen ja nicht zutrifft). Es ist für derartige Grundstücke somit dieses Privileg auch im Falle von Neu- oder Zubau bestehen geblieben und stellte somit eine massive Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Bauplätzen dar, für die zumindest eine Ergänzungsabgabe zu leisten war/ist. Das war der Grund, warum der Gesetzgeber in der Novelle 2018 den oben zitierten Satz eingefügt hat. Damit wurden im Falle eines nunmehrigen Neu- oder Zubaues all jene schon bebauten Grundstücke erfasst, für die es bisher keine Vorschreibungen für „einen Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe“ gab. In dieser Auflistung fehlen aber die „Kostenbeiträge“ vor 1970! Wenn vor 1970 ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde bzw. vorgeschrieben hätte werden müssen, dann fallen solche Grundstücke nicht unter diese Regelung, auch wenn ab 1970 nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Ich könnte mir also vorstellen, dass für den Bauplatz von @melly genau dieser Sachverhalt zutrifft und daher keine Ergänzungsabgabe vorschreibbar ist. D.h. man hat mit dem zusätzlichen Satz in der Novelle 2018 nicht alle privilegierten Bauplätze erfasst und es gibt noch immer eine“Lücke“ mit privilegierten Bauplätzen. Das dürfte man wenig später erkannt haben und hat im Jahr 2021 genau diese Bestimmung neuerlich novelliert, und zwar hat man jetzt die früheren Fälle der Kostenbeitragsvorschreibung gem. Bauordnung 1883, die man in der Novelle 2028 offensichtlich übersehen hat, im Text ergänzt. Aber diese Novelle 2021 ist ja für den Fall von @melly nicht anzuwenden. Es bleiben aber weiterhin noch einige Fragen abzuklären: Wann genau war die Teilung/Parzellierung? War dies vor dem Mai 1934? Vor dieser Zeit hat es nämlich in der Bauordnung 1883 keine Kostenbeitragsvorschreibungen anlässlich einer Teilung gegeben. Dann aber wäre der Bauplatz auch durch die Regelung in der Novelle 2018 erfasst. Und weiters: Hat es ab 1970 Maßnahmen gegeben, aufgrund derer nach damaligen gesetzlichen Bestimmungen ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre? Und wenn ja: wurde das tatsächlich vorgeschrieben oder hat es die Gemeinde halt vergessen/übersehen vorzuschreiben? |
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Wann die Teilung/Parzellierung war kann ich leider nicht sagen, müsste zwischen 1935-1949 gewesen sein. 1971 wurde eine Garage zugebaut, 2004 ein Gartenhaus auch mit einer Garage. Dies müsste eine solche Abgabe schon ausgelöst haben? Auf dem Baubewilligungsbescheid wird auch auf die Bauordnung 2014, LGBI. 1/2015 Bezug genommen, obwohl dieser mit 2020 ausgestellt wurde. (Fehler der Gemeinde) Darf sich die Gemeinde daher auf Novellen nach 2015 berufen? Die Gemeinde bezieht sich auf folgende Absätze: Gemäß § 39 Abs. 3 erster Satz NÖ BauO 2014 ist die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes erteilt wird. Der Zubau stellt eine Vergrößerung der Kubatur des Gebäudes dar und es wurde kein Aufschließungsbeitrag, keine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe anlässlich einer Baubewilligung vorgeschrieben. Weiters wurde keine Grundteilung nach dem 01.01.1970 vorgenommen und keine Bauplatzerklärung beantragt. Gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Bau 2014 ist die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NO 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist. |
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Das ist jetzt ein wörtliches Zitat aus dem Bescheid, mit dem jetzt die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde??? Da müsstest du aufs Vermessungsamt gehen. Die können dir dort die historischen Grundstücksdaten ausheben und sagen, wann das geteilt wurde. Nach den zu diesen Zeitpunkten geltenden gesetzlichen Bestimmungen hätten diese Bauvorhaben keine Vorschreibung von Abgaben ausgelöst, weil das nur für eine "erstmalige" Bebauung zutraf. Hat sich ja nicht um "erstmalige" Bebauung gehandelt , oder? Da es sich bei dir um 2 Grundstücke handelt, musst du das für jedes Grundstück getrennt betrachten. |
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Karl10 schrieb: Das ist jetzt ein wörtliches Zitat aus dem Bescheid, mit dem jetzt die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde??? Ja genau, dies ist der Wortlaut der Gemeinde. Wenn das getrennt zu betrachten wäre, ja dann war 1971 die Garage die erstmalige Bebauung am Grundstück 1964/60. Ich konnte heute den Bauakt einsehen,leider keine Informationen wann eine Teilung bzw. Parzelierung stattgefunden hat, weiters gibt es auch keine Informationen wann das Grundstück zum Bauplatz erklärt wurde. Das bei der Gemeinde das Geld knapp ist, ist klar, jedoch beteuerte heute ein langjähriger "Höherer" Mitarbeiter selbst das Vorgehen und meinte wir brauchen Geld und arbeiten nun alle Akten auf, mit einem Anwalt bist du gut beraten... Fand ich sehr komisch... |
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Mir ist noch aufgefallen das seit Beginn der ersten Bebauung lt. Bauakten nur Grundstück 1964/60 erwähnt wurde, erst ab 1989 wurde die Parz. 1407 erwähnt, das heißt doch erst dann wurde eine Parzelierung durgeführt oder? 1949 gab es eine Verhandlungsniederschrift die besagt einen Gehsteig selbst herzustellen. Ist das für mich relevant? |
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Hat er nicht unrecht. Deine Sachlage ist nicht so ganz einfach und die Rechtslage bzw. deren Interpretation auch nicht. Die Frage ist nur: woher nimmst einen Anwalt, der sich in dieser Materie wirklich auskennt und Erfahrung hat? Geht ja zurück bis in die Bauordnung 1883 und in die Hintergründe diverser Novellen. Ich persönlich habe Zweifel, ob der Bescheid rechtlich wirklich korrekt ist. Ich kann dir das hier aber nicht mit entsprechender Sicherheit rechtlich ausführen und begründen (wohl gemerkt: ich bin KEIN gelernter Jurist). Noch dazu tauchen deinerseits ja immer wieder neue Sachverhaltsangaben auf, die die Sache immer komplexer machen: Ja, kann sein. Denn das wäre möglicherweise als Eigenleistung zu werten, die auf die Abgabe anzurechnen ist. Kann man so nicht daraus schließen und wirft jedenfalls neue Fragen auf😕. Aber ich hab schon gesagt: Geh zum Vermessungsamt. Dort kannst du alles, was mit dem Grundstück und wann passiert ist nachvollziehen. Ich halte diesen Weg für unerlässlich, denn mit der ersten Parzellierung beginnt die ganze Thematik. Weiters könnte es sein, dass das Vermessungsamt den baubehördlichen Bewilligungsbescheid für diese (erste) Teilung im Akt hat (bitte ausdrücklich danach fragen). Und in diesem Bescheid könnten sich wiederum Hinweise auf allfällige Vorschreibungen bzw. Leistungen von "Kostenbeiträgen" finden. Grob zusammengefasst seh ich folgende Punkte zu klären: 1. Die Teilung/Parzellierung: Wann genau ist was passiert? War diese Teilung nach damaliger Gesetzeslage Anlass für die Vorschreibung eines "Kostenbeitrages"? Und könnte diesbezüglich eine "Verjährung" ein Thema sein, wenn die Baubehörde vorschreiben hätte müssen, es aber keinen Nachweis gibt, dass sie es auch getan hat? 2. Der nächste relevante Punkt scheint die Baubewilligung der Garage 1971 zu sein. Da gilt es klarzustellen, ob es sich dabei um eine "erstmalige" Baubewilligung auf dem dazugehörigen Grundstück gehandelt hat. Wenn ja, dann hätte die Baubehörde damals gem. Bauordnung 1969 eine Aufschließungsabgabe vorschreiben müssen. Und dabei ist dann noch die Frage zu klären, welche Bauklasse dabei anzuwenden gewesen wäre (in deiner Stadgemeinde könnte es damals vielleicht schon einen Bebauungsplan mit Ausweisung von Bauklassen gegeben haben - müsste man abklären). Wenn dem so sein sollte und keine Abgabe vorgeschrieben wurde, dann ist auch hier wieder das Thema "Verjährung" zu beachten. 3. Welche Auswirkungen das alles in deinem aktuellen Anlassfall (Baubewilligung aus 2020) rechtlich im Detail hat, bedarf einer höchst juristischen Auslegung und Interpretation des 3. Satzes im § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung. Allerdings in dem Stand der Novelle 2018 und nicht in der (geänderten) derzeit geltenden Fassung. Da liegt die Gemeinde in jedem Fall falsch. Die Frage ist dabei aber, ob und allenfalls welche rechtliche Auswirkung auf deinen Fall dieser unterschiedliche Gesetzestext hat? Kommt in beiden Fällen für dich das gleiche Ergebnis raus, dann ist der Bezug auf eine falsche Gesetzesversion zwar ein formaler Fehler, in der Sache bringst dir aber nichts. Also Fragen über Fragen, die allesamt rechtlich sehr diffizil sind und die ich dir leider - vor allem auch nicht über einen Austausch in einem Forum - nicht 100% beantworten kann. Allerdings meine ich, dass du bei einem allfälligen Kontakt mit einem Anwalt viele der hier aufgezeigten Punkte bzw. Informationen gut gebrauchen könntest (bzw. der Anwalt). Wann genau läuft eigentlich deine Rechtsmittelfrist ab? |
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Ich konnte heute das Vermessungsamt aufsuchen: 1936 gab es die erste Teilung 1940 wurde das Gst. v. Acker zu Garten 1952 mit der Fertigstellung des ersten Gebäude entstand das Gst. 1407. Das restliche Gst. 1964/60 verblieb auf Garten. bis 22.01. habe ich noch, jedoch habe ich nun um Fristverlängerung erbeten. |
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In deiner Angelegenheit völlig wertlose Info. Dein Thema hat nichts mit den im Kataster ausgewiesenen Benützungsarten zu tun. Da entstand also das Grundstück 1964/60? Zu diesem Zeitpunkt hätte es nach der damals geltenden Bauordnung aus Anlass der Teilung die Vorschreibung eines "Kostenbeitrages" geben müssen. Erfolgte meist gemeinsam mit der Bewilligung der Teilung im gleichen Bescheid. Hast am Vermessungsamt gefragt, ob es in den Akten den (baubehördlichen) Bewilligungsbescheid für die Teilung gibt (so wie ich es oben empfohlen habe)?? Was war die Antwort? Was heißt "ENTSTAND"? War das auch ein Teilungsplan (der baubehördlich bewilligt werden musste)? Oder haben die Vermessungsämter damals automatisch nach Baubewilligungen von Gebäuden eine entsprechende "Baufläche" (sogenannte "Punkt-Parzellen") ausgewiesen? Müsste man das Vermessungsamt fragen. Wichtig deshalb, weil eine baubehördlich bewilligungspflichtige Teilung ja die Vorschreibung des Kostenbeitrages nach sich ziehen hätte müssen. Es taucht da auch noch die Frage auf, wann das Grundstück 1964/60 "erstmalig" bebaut wurde. Wenn das Gebäude im Jahr 1952 auf der Baufläche 1407 entstand, dann war das Grundstück 1964/60 ja weiterhin unbebaut? Bis wann? Wann war dann die erste Bauführung auf dem Grundstück 1964/60? |
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Ja genau, Bescheid gibt es hierzu leider keinen. Das Vermessungsamt meinte, das aufgrund der Digitalisierung und Zusammenlegung der Ämter etliche Unterlagen verloren gingen. Es gibt ein paar Beschlüsse jedoch nichts aussagekräftiges. Mit dem ersten Gebäude wurde die Punkt Parzelle 1407 vermessen mit der Begründung, Neubau eines Wohnhauses. Wurde erst 1971 zum ersten Mal bebaut. |
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