Ergänzungsabgabe NÖ 11 Tage vor Verjährung
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Der Auszug aus dem Bescheid hilft nicht weiter. Da ist bloß der Rechenvorgang zu sehehn. Der ist aber klar und eindeutig, wie man das rechnet. Die Frage ist vielmehr, auf welcher gesetzlichen Grundlage und mit welcher rechtlichen Begründung erfolgte die Vorschreibung? Das steht im Bescheid woanders. Auf welchen Paragraphen der Bauordnung wird Bezug genommen und auf welche Gesetzesversion der Bauordnung? Weiters fällt mir auf: - Hat das Grundstück 1964/60 wirklich 1.197m²? ich glaub nicht! - Die Form dieses Grundstückes schaut mir etwas eigenartig aus. Ich glaub nicht, dass dieses Grundstück mit der jetzigen Form auch ursprünglich bei der Teilung/Parzellierung so geschaffen wurde. Wann war die letzte Änderung von Grundgrenzen bei diesem Grundstück?? - Wann war die ursprüngliche Parzellierung/Teilung?? - Seit wann ist das Grundstück bebaut? - Wann genau ist das Datum des Bewilligungsbescheides für den Zubau? - Wurde im Bewilligungsbescheid für den Zubau eine Vereinigung von Grundstücken vorgeschrieben (allenfalls steht da auch was in der Niederschrift der Bauverhandlung)? Leider scheint es auch in deinem Fall notwendig, historische Vorgänge aufzuarbeiten, wenn man wissen will, ob diese Vorschreibung tatsächlich zurecht erfolgt. Eines noch vorweg: Die Beschränkung der Bebauungsdichte hat nichts mit einer Aufschließungsabgabenberechnung zu tun. Maßgeblich ist immer die gesamte Bauplatzfläche. |
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Hallo, vorab danke für die Antwort. Mit Baubewilligungsbescheid vom 14.08.2020, wurde auf den Grundstücken Nr.. 1407 und 1964/60, der Zubau eines Gebäudes genehmigt. Aus diesem Grund wird Ihnen, gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung eine Ergänzungsabgabe in Höhe von € 6.020,00 vorgeschrieben. 2019 wurde das Grundstück neu vermessen, da ein Teil der Garage seit 1970 beim Nachbargrundstück gebaut wurde. Bei der Garage wurde nicht verändert. Die Vermessung war notwendig um den Bauwich einzuhalten. Das Grundstück ist seit 1949 bebaut, von einer Vereinigung der Grundstücke kann ich nichts finden. bei der Berechnung wurde das GSt 1964/60 mit 1197m2 angegeben jedoch hat dieses nur 1117m2 und Gst 1407 80m2 |
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Wenn das der Text aus dem Bescheid ist, dann ist das eine unzureichende und unvollständige Begründung. Der Tatbestand "Zubau" alleine löst noch keine Ergänzungsabgabe aus. Dafür muss auch zumindest eine der im §39 Abs. 3 aufgezählten Voraussetzungen zutreffen. Welche das ist, sagt die Behörde in ihrem Bescheid aber nicht. Der hier bisher bekannte (historische) Sachverhalt ist zwar noch sehr lückig, aber vielleicht könnte es sein, dass in deinem Fall keine der im §39 Abs. 3 genannten Voraussetzungen zutrifft, was dazu führen würde, dass die Ergänzungsabgabe zu Unrecht vorgeschrieben sein könnte. Bewginnen wir mal, den hier als Grundlage angeführten § 39 Abs. 3 und die dabei maßgeblichen Kriterien durch zu schauen (bitte selber auch nachlesen): - wenn bei einer Grundteilung nach dem 1.1.1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1.1.1989 eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde....... Dein Grundstück ist offensichtlich ursprünglich durch eine Teilung/Parzellierung VOR 1970 geschaffen worden, oder? Wenn dem so ist, dann trifft dieser Punkt bei dir schon wegen des relevanten Zeitpunkts nicht zu. - wenn aus Anlass einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und.... Wurde dein Grundstück jemals ausdrücklich zum Bauplatz erklärt? Eine solche "Bauplatzerklärung gab es erst ab 1.1.1989 und hätte ein eigener Bescheid sein müssen. Gibt es einen solchen Bescheid? Ich denke nicht...auch deshalb nicht, weil das Grundstück am 1.1.1989 bereits ex lege aus der Historie heraus als Bauplatz geolten hat und somit gar nicht mehr extra zum Bauplatz erklärt werden konnte (weil es schon einer war) - wenn anlässlich einer früheren Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde und... Dieser Punkt trifft nur auf Baubewilligungen "ab 1970" zu, denn nur ab diesem Zeitpunkt konnten diese Bewilligungen Aufschließungs-/Ergänzungsabgaben auslösen. Hat es solche Baubewilligungen seit 1970 überhaupt gegeben (ausgenommen die Bewilligung für den Zubau 2020)? Das sind mal die ersten Punkte im §39 Abs. 3. Diese sollte man nochmal im Detail nachprüfen und recherchieren. Wenn das klar ist, muss man dann noch auf die weiteren Regelungen im §39 Abs. 3 schauen (kommt noch später was von mir....) Und ACHTUNG: der Anlass für die jetzige Vorschreibung war die Bewilligung deines Zubaues. Das war im Jahr 2020. Daher muss die Frage einer möglichen Ergänzungsabgabe aus Anlass dieses Zubaues nach der damlas geltenden Bauordnung beantwortet werden. Das war die Bauordnung in der Fassung LGBl. 53/2018, die von 30.8.2018 bis 30.6.2021 gegolten hat!! Wenn die Gemeinde schreibt: "....gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung...." ist das natürlich auch nicht richtig!
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von 1935 habe ich den erste Baubewilligungsbescheid zum Gst. aufliegen. 1971 wurde die Garage zugebaut. 2004 wurde ein größeres Gartenhaus ink. Garage zugebaut. Einen Bescheid welchen die Flächen direkt zum Bauplatz erklärt liegt mir nicht vor. Ich habe nun um Akteneinsicht bei der Gemeide angesucht, hoffe das mir alle nötigen Unterlagen vorgelegt werden um chronologisch aufzuarbeiten was, wann, gebaut wurde. Wo bzw. wie wird eine bereits bezahlt aufschließung oder Ergänzung festgehalten? |
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