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Ergänzungsabgabe NÖ 11 Tage vor Verjährung - Seite 2

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  •  Melly30
29.12.2025 - 8.5.2026
42 Antworten | 4 Autoren 42
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2025/20251229530241.jpg
Hallo, ich habe am 22.12. einen Abgabenbescheid Ergänzungsabgabe erhalten wegen eines Zubaus von 2020. Lt. Gemeinde wurde für das Grundstück noch nie eine Aufließungabgabe bezahlt daher dieser Bescheid. Weiters meinte die Dame, wenn ich eine solle Abgabenzahlung ab 1883 vorlegen kann, muss ich nichts zahlen. Wie kann ich sowas rückwirkend überprüfen. Das ganze Grundstück ist schon seit 1989 Bauplatz, 35% Bebauungsdichte, Bauklasse 1/2, hat sich nie geändert.
warum wird mir die ganze Fläche verrechnet, wenn ich zugleich nur 35% verbauen darf? Eine Ergänzungsabgabe kann doch nur gefordert werden, wenn es bereits eine Aufschließungsabgabe gab oder? Kann hier jemand meine Fragen beantworten. Danke 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.4.2026  (#21)
Ich muss nochmal fragen: Was genau sollte nach deiner Ansicht dagegen sprechen, dass diese gesetzliche Bestimmung bei dir anwendbar wäre??
"Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist."

Anmerkung: Aufschließungsabgabe hat mit "Elektrifizierung" NICHTS zu tun!

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  •  markus000
22.4.2026  (#22)
Mit den Aufschließungskosten, die auch Aufschließungsabgabe genannt werden, bezahlen Sie Ihren Beitrag zu den Straßenbaukosten (z.B. für Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung).

Bei Elektrifizierung einer Siedlung hätte ich verstanden, dass es um die ganze Siedlung geht - also um die Beleuchtung dieser und um die eventuell benötigte Trafostation. Dies hat doch meines Wissens die Gemeinde zu bezahlen. Den Hausanschluss vom Grundstück hat der Eigentümer selbst beim Elektroversorgungsunternehmen, damals EVN, heute Netz Nö zu beantragen und direkt bei diesem Unternehmen zu bezahlen. Da geht im Normalfall nichts über die Gemeinde. Das Schreiben wurde von der Gemeinde ausgestellt, dass Zahlungen für die Elektrifizierung der Siedlung zu leisten sind.

Und das mit der Herstellung des Gehsteiges hätte ich jetzt mit der Situation von Melly verglichen ->

zitat..
──────..
Melly30 schrieb: 1949 gab es eine Verhandlungsniederschrift die besagt einen Gehsteig selbst herzustellen. Ist das für mich relevant?
───────────────

Ja, kann sein. Denn das wäre möglicherweise als Eigenleistung zu werten, die auf die Abgabe anzurechnen ist. 

 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.4.2026  (#23)
Elektrifizierung - sorry, hab ich als Errichtung eines Stromleitungsnetzes verstanden; gemeint aber offensichtlich Ortsbeleuchtung.

Man darf bei der ganzen Sache die rechtlich/gesetzlich definierten Anlasstatbestände für diverse Abgaben nicht außer Acht lassen. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung des Einfamilienhauses (1967) gab es aus diesem Titel heraus gesetzlich keine vorzuschreibenden/zu leistenden Kostenbeiträge, Aufschließungbeiträge oder Aufschließungsabgaben. Es gab auch offensichtlich tatsächlich keine derart (bescheidmäßigen) Vorschreibungen. Auch danach gab es keine gesetzlich vorgesehenen Anlässe für irgendwelche Vorschreibungen. Zum Ersten Mal dann im Jahr 2022. 

Es trifft also der oben zitierte Gesetzestext voll zu: "... noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben..."

Alles, was du oben anführst, hatte keinen gesetzlichen Anlass/Anlasstatbestand als Grundlage (schon allein deshalb nicht, weil es eine solche gesetzliche Grundlage zu keiner Zeit gab). Wenn die Gemeinde dann dieser Siedlung gesagt hat, ihr bekommt eine Straßenbeleuchtung, wenn ihr zahlt (oder mitzahlt), dann war das unabhängig von irgendwelchen baurechtlichen Tatbeständen ein freiwilliges Agreement - nicht mehr und nicht weniger. Das war kein auf gesetzlicher Basis ausdrücklich vorgeschriebener Kostenbeitrag, Aufschließungsbeitrag, Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe!
Somit sehe ich kein rechtlich stichhaltiges Argument, weshalb die jetzt vorgeschriebene Ergänzungsabgabe nicht vorzuschreiben war.

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  •  markus000
23.4.2026  (#24)
Danke für deinen Input Karl!

Aber das mit dem § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883 würde ich eben genau anders sehen.

Die NÖ Bauordnung 1883 war doch damals Gesetz. Und in dieser steht doch klar, dass Kosten zur Aufschließung zu bezahlen sind.

Wenn man das jetzt so sieht, dass die Kosten damals von der Gemeinde zu bezahlen gewesen wären und scheinbar auch in den meisten Fällen zu dieser Zeit von der Gemeinde bezahlt wurden, so wurden diese Kosten ja in unserem Fall an die damaligen Besitzer weitergegen.

Ich komme nochmal zu der von dir zitierten Gesetzesstelle ""... noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben..." - dies trifft in unserem Fall ja nicht zu.

Der Gemeindevorsteher - in unserem Fall also der Bürgermeister war damals laut der NÖ Bauordnung 1883 auch schon erste Instanz.

Und dieses Schreiben mit der Kostenvorschreibung für die Elektrifizierung stammt von der Gemeinde, unterzeichnet vom Bürgermeister. Somit wurden die Kosten doch vorgeschrieben. Ebenso die Gehsteigerrichtung wurde, gleich im Kaufvertrag des Grundstücks, vorgeschrieben - ebenso von der Gemeinde/ dem Bürgermeister, also der ersten Instanz.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.4.2026  (#25)

zitat..
markus000 schrieb: Die NÖ Bauordnung 1883 war doch damals Gesetz. Und in dieser steht doch klar, dass Kosten zur Aufschließung zu bezahlen sind.

Aber nicht aus Anlass einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes, so wie bei euch im Jahr 1967! Anlässlich der Baubewilligung aus 1967 war nach damaligem §14 Abs. 5 Bauordnung 1883 KEIN Kostenbeitrag vorzuschreiben!

zitat..
markus000 schrieb: Der Gemeindevorsteher - in unserem Fall also der Bürgermeister war damals laut der NÖ Bauordnung 1883 auch schon erste Instanz........unterzeichnet vom Bürgermeister

Ja, und?? Nicht alles, was ein Bürgermeister schreibt und sagt, hat den Status eines Bescheides einer Behörde auf Basis einer konkreten gesetzlichen Bestimmung.

zitat..
markus000 schrieb: Wenn man das jetzt so sieht, dass die Kosten damals von der Gemeinde zu bezahlen gewesen wären

Ja, das wären sie gewesen. Es hat damals keine gesetzliche Bestimmung gegeben, dass man wegen des Baues eines Wohngebäudes einen Kostenbeitrag zu leisten hätte (das gab es erst ab 1970).

zitat..
markus000 schrieb: Ebenso die Gehsteigerrichtung wurde, gleich im Kaufvertrag des Grundstücks, vorgeschrieben -

Ein Punkt in einem Kaufvertrag ist kein Bescheid einer Behörde!! Regelungen in einem Kaufvertrag sind privatrechtliche Agenden. 

Ich sehe weit und breit keine Vorschreibung eines Kostenbeitrages in Form eines BESCHEIDES (nicht bloß nur ein "Schreiben"), ausgestellt von der Baubehörde mit Nennung der gesetzlichen Grundlage, auf die sich der Bescheid bezieht, mit klarer Begründung, welcher konkrete Anlass gem. welcher konkreten gesetzlichen Bestimmung zu welcher konkreten Abgaben-/BeitragsVERPFLICHTUNG bezüglich welchen konkreten Grundstückes führte.


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  •  markus000
23.4.2026  (#26)

Geldbeträge der Aufschließung gingen in die Gemeindekassa? Oder hat auch das Land hier etwas bekommen? 1968 und nach 1970?

Wenn die Gemeinde 1968 einen Acker angekauft hat, diesen dann geteilt hat. Sind dann sozusagen keine Aufschließungskosten zu bezahlen gewesen, weil die Gemeinde nicht an sich selbst Kosten verrechnet? Hört sich vielleicht etwas seltsam an, aber nur zum Verständnis.

zitat..
Karl10 schrieb:

Ja, das wären sie gewesen. Es hat damals keine gesetzliche Bestimmung gegeben, dass man wegen des Baues eines Wohngebäudes einen Kostenbeitrag zu leisten hätte (das gab es erst ab 1970).

Dann finde ich es noch spannender, dass genau Anfang des Jahres 1970 plötzlich ein Schreiben vom Bürgermeister aufgesetzt wurde, in welchem Kosten für die Elektrifizierung verlangt werden.

Ob dies mit der genannten Änderung ab 1970 in Verbindung steht, wäre interessant.

In diesem Zusammenhang ist mir folgendes noch aufgefallen.

Unter § 38 Aufschließungsabgabe steht

"(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.
Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden.
Eine Geldleistung nach Z 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt wird, zu valorisieren.
(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß"

Findet diese Regelung bei der Ergänzungsabgabe keine Anwendung?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.4.2026  (#27)

zitat..
markus000 schrieb: Geldbeträge der Aufschließung gingen in die Gemeindekassa?

Ja, is eine reine Gemeindeabgabe. aber was hat das mit deinem Thema zu tun?

zitat..
markus000 schrieb: Wenn die Gemeinde 1968 einen Acker angekauft hat, diesen dann geteilt hat.

Dann wird sie das gemacht haben, um die dr. Parzellierung geschaffenen Bauplätze zu verkaufen. Und dann wird sie das in der Regel den neuen Eigentümern vorgeschrieben haben. 
Wie kommst jetzt auf die Parzellierung. Hast bisher mit keinem Wort erwähnt, immer nur Hausbau 1967.

zitat..
markus000 schrieb: Ob dies mit der genannten Änderung ab 1970 in Verbindung steht,

Nein. Aufschließungsabgaben (Kostenbeiträge) sind mit jener Gesetzeslage zu behandeln, die zum Zeitpunkt der Anspruchsvoraussetzung gegolten haben. 

zitat..
markus000 schrieb: Unter § 38 Aufschließungsabgabe steht

Es geht hier nicht um §38, sondern um Ergänzungsabgabe gem. § 39!


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  •  markus000
23.4.2026  (#28)
Sry, ich meinte natürlich die Gemeinde hat den Acker natürlich 1967 oder vielleicht auch schon früher gekauft und parzelliert. Ich hatte fälschlicherweise 1968 geschrieben.

zitat..
Dann wird sie das gemacht haben, um die dr. Parzellierung geschaffenen Bauplätze zu verkaufen. Und dann wird sie das in der Regel den neuen Eigentümern vorgeschrieben haben. 
Wie kommst jetzt auf die Parzellierung. Hast bisher mit keinem Wort erwähnt, immer nur Hausbau 1967.

Die Gemeinde hat die Gründe, bevor sie diese 1967 als Bauparzellen verkauft hat, erst parzelliert. Deswegen steht im Kaufvertrag "Acker (in der Natur jedoch Bauplatz)"

Und es war 1967 weit und breit noch nichts von einer Straße in dieser Siedlung zu sehen. Das Haus um welches es geht, war eines der ersten in dieser Siedlung. Noch bevor Kanal oder Straße fertig war, wurde begonnen das Haus zu bauen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.4.2026  (#29)

zitat..
markus000 schrieb: Ich hatte fälschlicherweise 1968 geschrieben.

Ich hab nichts zu der Jahreszahl 1967oder 1968  gesagt!?
Ich hab gesagt, dass du jetzt plötzlich ein neues Sachverhaltselement in die Diskussion einbringst. Bisher gab es nach deinen Informationen 3 relevante Fakten:
eine Baubewilligung für einen Hausbau 1967,
eine Baubewilligung für einen Zubau 2022,
einen Abgabenbescheid für eine Ergänzungsabgabe vom März 2026

Auf diesen Grundlagen basierend war meine Aussage in Kurzform, dass die Baubewilligung aus 1967 nach damaliger Gesetzeslage KEINE Vorschreibung eines Kostenbeitrages auslösen konnte. Somit konnte es aus diesem Titel heraus auch nie eine entsprechende (d.h. gesetzeskonforme) Kostenvorschreibung geben.

Und nun bringts du erstmalig die Info einer allfälligen Grundteilung vor 1970. Das ist natürlich was anderes, denn Grundteilungen/Parzellierungen haben vor 1970 sehr wohl die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gesetzlich begründet. 

Leider kommt es in einem Forum halt häufig vor, dass relevante Informationen nicht oder viel zu spät erfolgen........


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  •  markus000
25.4.2026  (#30)
Entschuldige bitte Karl. Dies relevante Information hätte ich gleich schreiben sollen.

Ich dachte irgendwie, dass das rein die Gemeinde etwas angeht, da meine Vorbesitzer das Grundstück schon in dem jetzigen Zustand gekauft hatten.

Also sollte ich etwas über diese Parzellierung in Erfahrung bringen?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.4.2026  (#31)

zitat..
markus000 schrieb: Also sollte ich etwas über diese Parzellierung in Erfahrung bringen?

Ja


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  •  Melly30
25.4.2026  (#32)
Hallo Markus, ich habe Ende Februar Einspruch erhoben und bis dato noch keine Rückmeldung erhalten. Die Gemeine hat 6 Monate Zeit zum prüfen... erster Schritt Fristverlängerung beantragen. LG Melly 

zitat..
markus000 schrieb: Hallo, liebe Melly30 - wie ist die Sache denn nun bei dir weiter verlaufen?

 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.4.2026  (#33)
@Melly30 
Würde mich jetzt interessieren, welche Argumente/Begründungen du da letztendlich konkret in die Berufung geschrieben hast? PN oder email?
Hast du es alleine geschrieben oder über einen Anwalt? 

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  •  markus000
28.4.2026  (#34)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────..
markus000 schrieb: Also sollte ich etwas über diese Parzellierung in Erfahrung bringen?
───────────────

Ja

Auf was genau soll ich schauen? Bzw. da dies ja nicht im Bauakt meines Hauses zu finden ist - hab ich da überhaupt das Recht Einblick zu nehmen?


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  •  markus000
28.4.2026  (#35)

zitat..
Melly30 schrieb:

Hallo Markus, ich habe Ende Februar Einspruch erhoben und bis dato noch keine Rückmeldung erhalten. Die Gemeine hat 6 Monate Zeit zum prüfen... erster Schritt Fristverlängerung beantragen. LG Melly 

Vielen Dank für deine Antwort Melly!

Ich würde mich an die Frage von Karl anhängen ->


zitat..
Karl10 schrieb:

@Melly30 
Würde mich jetzt interessieren, welche Argumente/Begründungen du da letztendlich konkret in die Berufung geschrieben hast? PN oder email?
Hast du es alleine geschrieben oder über einen Anwalt?






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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.4.2026  (#36)

zitat..
markus000 schrieb: Auf was genau soll ich schauen?

Das wirkt für mich jetzt so, als ob dir nicht klar wäre, warum es jetzt um die Parzellierung geht?
Du hast mal geschrieben:

zitat..
markus000 schrieb: Ich komme nochmal zu der von dir zitierten Gesetzesstelle ""... noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben..." - dies trifft in unserem Fall ja nicht zu.

Ich hätte schon gedacht, dass du nach der langen Diskussion den §14 Abs. 5 der Bauordnung 1883 nachgelesen hast. Dort steht, dass der Anlass für einen Kostenbeitrag eine Grundteilung ist. Also solltest du in einem 1. Schritt herausfinden, ob und wann genau es vor 1970 zu Zeiten der Gültigkeit der Bauordnung 1883 eine Grundteilung bzw. Veränderungen der Lage der Grenzen gegeben hat, in die dein Grundstück involviert war bzw. aus der dein Grundstück entstanden ist? Diese (auch historischen) Infos bekommt man aus 1. Hand beim Vermessungsamt.

Und wenn du das weißt, dann weiß man auch, ob es überhaupt irgendwann mal einen Anlass  gem. § 14 Abs. 5 Bauordnung gab, aufgrund dessen es die Vorschreibung eines Kostenbeitrages geben hätte sollen/können. Und wenn ja, dann ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Gemeinde genau aus einem solchen Anlass genau die in der damaligen Gesetzesbestimmung vorgesehene Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemacht hat. Also einen Bescheid mit konkretem Bezug zu §14 Abs. 5 Bauordnung 1883 und das (auch) konkret bezogen auf dein jetziges Grundstück.
Und dann kann man beantworten, ob es für dein Grundstück im Sinne des heutigen § 39 Abs. 3 Bauordnung zutrifft, dass noch nie eine Kostenbeitrag gem. §14 Abs. 5 Bauordnung 1883 vorgeschrieben wurde und daher aus jetzigem Anlass (Zubau) eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben war. 



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  •  broesl
28.4.2026  (#37)

zitat..
Karl10 schrieb: Und wenn ja, dann ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Gemeinde genau aus einem solchen Anlass genau die in der damaligen Gesetzesbestimmung vorgesehene Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemacht hat. Also einen Bescheid mit konkretem Bezug zu §14 Abs. 5 Bauordnung 1883 und das (auch) konkret bezogen auf dein jetziges Grundstück.

Bezueglich der gemachten oder eben nicht gemachten Vorschreibung koennte dieses Urteil von 2025 relevant sein:

Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden und nach § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN). Dies gilt auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautenden Abgabentatbestands früherer Bauordnungen entstanden sind (vgl. etwa VwGH 20.1.2016, 2013/17/0786; 16.12.2015, 2013/17/0257, jeweils mwN).

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2022130040_20250818L01/JWR_2022130040_20250818L01.html

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  •  Melly30
29.4.2026  (#38)
Hallo, es gab bei meinen Bescheid mehrere Unstimmigkeiten, welche ich beeinsprucht habe:
erste Parzellierung 1936, Gemeinde hätte Aufschließung einheben müssen. Erste Bebauung Par. 1407 1949 auch hier hätte diese Abgabe eingefordert werden können, stattdessen wurde wie damals üblich eine Sachleistung als Bedingung in der Baubewilligung als Verpflichtung eingefordert. Bei mir Errichtung eines Gehsteigs. 
Diese Leistung muss die Gemeinde ebenso berücksichtigen!
1971 erste Bebauung Parz. 1964/60 wieder keine Abgabe.
1989 Grst. wurde automatisch v. der Gemeinde gesamthaft zum Bauplatz erklärt, keine Abgabe obwohl das damalige Gesetzt es vorsieht...
2004 Errichtung Gartenhaus letztinstantslicher Brscheid, keine Abgabe, obwohl es die damalige Bauordnung vorgeschrieben hätte...
Weiters gab es keine Änderung des BKK, war vorher 2 und jetzt auch daher keine Abgabe. 
Die Gemeinde zitierte in meinem Bescheid Paragraphen welche es gar nicht gibt. 
Auch die Berechnung der Abgabe war nicht korrekt. Ich habe vor dem Einspruch nochmals versucht mit der Dame welche den Bescheid aufgesetzt und ausgearbeitet hat Kontakt aufgenommen und sie mit den Ungereimtheiten zu konfrontieren, da wurde ich nur abgewimmelt mit: ich weiß das nicht, da kenne ich mich zu wenig aus, ich bin ja kein Jurist... 

Ich persönlich finde den Vorgang von der Gemeinde mehr als fragwürdig. Als Ansprechpartner für Bauvorhaben sehe ich die Gemeinde schon als auskunftsplichtig vorallem wenn es um solche Beträge geht. Hätte ich vorher gewusst was mir hier blüht hätte ich auf die knapp 40m2 verzichtet.
LG 


 


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  •  markus000
7.5.2026  (#39)
Ich hatte nun endlich meinen Termin beim Vermessungsamt.

Sie hatten einen Beschluss und einen Abteilungsplan aufliegen aus welchen hervorgeht, dass die Gemeinde 1967 ein Grundstück (Acker) in einzelne Grundstücke teilen lies, darunter ist auch meines.

Und nun ist genau der Fall, den ich schon vermutet hatte. Hätte die Gemeinde sich 1967 dann selbst einen Bescheid mit konkretem Bezug zu §14 Abs. 5 Bauordnung 1883 ausstellen müssen? Und sich somit selbst Kosten vorschreiben und einheben müssen?

Und da die Vorbesitzer des Grundstücks ja nie einen Bescheid ausgestellt bekommen haben, wie soll ich Zugriff auf diesen bekommen?

Meine Hoffnung ist das von dir gepostete Urteil lieber broesl.

Seht ihr hier Hoffnung?

Ich frage so, weil ich auf diesem Gebiet nicht so versiert und sehr froh bin, dass ich euch hier nach eurer Meinung und Expertise fragen kann!

Herzlichen Dank an dieser Stelle nochmal an euch lieber Karl10, liebe Melly30 und lieber broesl!!!

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  •  markus000
8.5.2026 4:30  (#40)
Bzw. meine konkrete Frage: wie würdet ihr den Berufungsantrag genau formulieren?

Eigentlich ist ja der Gemeinde ein Fehler passiert und sie hätten nie eine Ergänzungsabgabe vorschreiben dürfen, weil sie ja eigentlich immer alle notwendigen Daten für die Prüfung aufliegen hatten.

Oder ist davon auszugehen, dass die Gemeinde das Gerichtsuteil ->

zitat..
broesl schrieb:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2022130040_20250818L01/JWR_2022130040_20250818L01.html

nicht kennt?


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  •  markus000
8.5.2026 4:32  (#41)

zitat..
Melly30 schrieb:

Hallo, es gab bei meinen Bescheid mehrere Unstimmigkeiten, welche ich beeinsprucht habe:........

Danke für deine Info Melly.


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