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abzocke vermeiden

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2.2. - 21.9.2012
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in zeiten von "sparpaketen" erscheint es mir sinnvoll, auf ganz alltägliche abzocke hinzuweisen, um den usern die chance zu geben, zumindest die gängigsten fallen zu vermeiden. da diese bei weitem nicht nur auf verträge und finanzierungen beschränkt sind, starte ich den thread mal mit diesen links:
http://www.orf.at/stories/2102192/2102195/

coolerweise war der hier

http://oesterreich.orf.at/stories/2519369

nur ganz kurz auf der homepage des orf...

da scheinen dann auch die "versäumnisse" hier

http://kaernten.orf.at/news/stories/2519442/

in einem eigenen licht...

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11.6.2012  (#41)
verbrauchergerichtsstand - www.verbraucherrecht.at

Verbrauchergerichtsstand nach EUGVVO
11.06.12


Der Verbrauchergerichtsstand (=Wohnsitz des Konsumenten) liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Vertragsabschluss nicht online, sondern direkt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers in einem anderen EU-Staat erfolgt.


Der Generalanwalt des europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat nun in seiner Empfehlung klar Stellung dazu bezogen, dass für die Anwendbarkeit Art. 15 u 16 der EuGVVO (Verbrauchergerichtsstand) ein Vertragsschluss im Fernabsatz nicht Voraussetzung ist. Erfahrungsgemäß folgt der EuGH den Empfehlungen des Generalanwaltes.
Zum konkreten Sachverhalt: Die klagende Konsumentin, wohnhaft in Österreich, war auf der Suche nach einem Privat-PKW. Sie fand auf der deutschen Seite www.mobile.de ein Auto, welches aber nicht mehr verfügbar war. Per E-Mail wurde ihr ein anderes Angebot unterbreitet. Sie reiste nach Deutschland, wo sie einen Kaufvertrag abschloss. Zurück in Österreich traten am Kaufgegenstand Mängel auf und sie brachte in Österreich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadenersatz ein. Das Gericht erster und zweiter Instanz wies die Klage mit dem Hinweis der Unzuständigkeit ab. Art. 15 u 16 der EuGVVO (=Verbrauchergerichtsstand) seien nicht anwendbar, da der tatsächliche Vertragsabschluss nicht im Fernabsatz erfolgte. Die Klägerin müsse sich an deutsche Gerichte wenden.

Der OGH legte die Frage, ob der Verbrauchergerichtsstand, hier also Österreich, zur Anwendung komme, dem EuGH vor, weil es sich um keinen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag handle.
Nun hat der Generalanwalt in seinem Schlussantrag erfreulicherweise die Empfehlung abgegeben, dass Art. 15 u 16 der EuGVVO zur Anwendung kommt und die Klägerin ihre Ansprüche in Österreich geltend machen kann, da das Kriterium des Vertragsabschlusses im Fernabsatz für die Anwendbarkeit der beiden oben genannten Artikel der EuGVVO nicht notwendig ist.
Fazit: Es reicht, wenn nur das Vertragsanbot online erfolgt, der Vertrag selbst aber nicht online geschlossen wird, um den für Konsumenten vorteilhaften Verbrauchergerichtsstand an dessen Wohnsitz wählen zu können.

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23.6.2012  (#42)
die tricks der versicherungen.... zwar aus deutschland, aber - in ö. läuft's ned anders - das lügengespann von politik und lobbyismus ist in ö. ja noch ärger: http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/programdata/befc0476-9f54-36cb-bcb9-43012ec8ac62/7942862?noDispatch=1

das ist ein pflicht-video für alle - da geht's de facto um euer leben... im wahrsten sinne des wortes!



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11.7.2012  (#43)
zukunftsvorsorge ist - nicht rechtskräftig - nach 10 jahren - kündbar - sagt das olg. schu' ma mal, ob's hält...

OLG Wien: Zukunftsvorsorge nach 10 Jahren kündbar
10.07.12


Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung – im vorliegenden Fall 15 Jahre – ist unzulässig.


Der Verein für Kosnumenteinformation klagte im Auftrag des BMASK die Sparkassen Versicherung wegen Vertragsklauseln, welche eine Bindung von 15 Jahren vorsahen. Eine Kündigung sollte demnach erst nach 15 Jahren möglich sein.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) weist in seinem aktuellen Urteil darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes nur ein Kündigungsausschluss für den Zeitraum von 10 Jahren vorgesehen ist, so ist jedenfalls die Wendung „zumindest zehn Jahre“ in § 108g Abs 1 Z 2 EStG zu verstehen.

Nur für diesen Zeitraum geht daher die 10-Jahres-Bindung im EStG der versicherungsrechtlichen Kündigungsmöglichkeit vor. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist hingegen sind die zwingenden Kündigungsrechte des § 165 VersVG zu beachten.
Daher können KonsumentInnen ihre prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Ablauf von 10 Jahren kündigen, und zwar zum Schluss des Versicherungsjahres.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte vor kurzem bereits in derselben Weise entschieden (vgl. OGH 9.5.2012, 7 Ob 40/12a).

Das Urteil des OLG Wien ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 20.6.2012, 15 R 106/12m
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien


Dateien:
OLG_Wien_20.6.2012_15_R_106_12m.pdf


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21.9.2012  (#44)
zürich - gesetzwidrige agb - HG Wien: Klausel zur Erklärungsfiktion gesetzwidrig
19.09.12


Eine Klausel, welche mittels Erklärungsfiktion nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vollkommen unbeschränkte Änderungen eines Vertrages ? somit auch solche der Hauptleistungen - erlaubt, ist gesetzwidrig.


Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Zürich Versicherungs AG wegen der Verwendung einer Vertragsklausel, wonach Vertragsänderungen im Wege des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG unbeschränkt möglich sein sollen. Die Versicherung würde dazu ein Angebot für die geplante Änderung übermitteln. Widerspricht der Kunde innerhalb von 2 Monaten nicht, gilt diese Änderung als vereinbart.
Die Klausel lautete: Änderungen bei bestehenden Verträgen müssen zwischen Ihnen und Zürich vereinbart werden. Zürich kann Ihnen dazu jederzeit, allerdings frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, ein Angebot auf Änderung des bestehenden Vertrages unterbreiten. Wenn Sie ein solches, unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot zur Vertragsänderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Angebotes ausdrücklich ablehnen, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsangebot und wird die von Zürich angebotene Vertragsänderung Vertragsinhalt. Auf die Bedeutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, wird Sie Zürich in diesem Angebot auf Vertragsänderung besonders hinweisen. Kommt eine Willenseinigung zwischen Ihnen und Zürich aufgrund Ihres ausdrücklichen Widerspruches nicht zustande, unterbleibt die Durchführung der angebotenen Vertragsänderung.
Die Klausel findet grundsätzlich in allen Versicherungsparten Anwendung. Sie befindet sich unter der Zwischenüberschrift ?Änderungen des Vertrages? und beginnt mit dem Satz: Änderungen bei bestehenden Verträgen müssen zwischen Ihnen und Zürich vereinbart werden.
Das HG Wien geht davon aus, dass eine derartige Gestaltung die Klausel ungewöhnlich und überraschend im Sinn des § 864a ABGB macht, weil nach dem gewissermaßen entwarnenden Einleitungsteil der Klausel in Wahrheit das Gegenteil folgt. Nämlich, dass Vertragsänderungen gerade doch nicht ausdrücklich vereinbart werden müssen, sondern auch durch Schweigen des Verbrauchers zustande kommen können.
Die Klausel ist aber auch gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Das HG Wien verweist dazu auf 6 Ob 85/11k und eine Entscheidung des BGH (III ZR 63/07), wonach es für die Änderung der essentialia des Vertrages, insbesondere der vom Unternehmer geschuldeten Leistungen, einer individualvertraglichen Änderung bedarf. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derart weitreichende, inhaltlich unbeschränkte Änderungsmöglichkeit, bei der KonsumentInnen aktiv bzw. kosten- und zeitintensiv reagieren müssen, ist nicht ersichtlich.
Da die Klausel auch nicht klar macht, welchen weiten Spielraum sich die Versicherung dadurch für Änderungen vorbehält, ist sie nach Einschätzung des HG Wien auch intransparent.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 28.8.2012, 39 Cg 57/11t
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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HG Wien: Schweigen führt nicht zur Vertragsänderung - 19-09-12 09:26

www.verbraucherrecht.at

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  •  der_wahre_bob
21.9.2012  (#45)
Erklärungsfiktion gesetzwidrig - Endlich! Ich finde diese Klauseln einen unhaltbaren Zustand. Die Bawag/PSK/Cerberus hat vor ein paar Jahren versucht, mit dieser Klausel alle Kunden automatisch auf die "Kontobox Neu" umzustellen, was für die meisten Kunden höhere Kontokosten bedeutet hätte. Mit Hilfe des VKI wurde das damals publik und die Bawag ist zurückgerudert.
Ich habe damals den AGB widersprochen mit denen diese Klausel eingeführt wurde und man hat mir mit Kündigung des Kontos gedroht.

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