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abzocke vermeiden

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2.2. - 21.9.2012
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in zeiten von "sparpaketen" erscheint es mir sinnvoll, auf ganz alltägliche abzocke hinzuweisen, um den usern die chance zu geben, zumindest die gängigsten fallen zu vermeiden. da diese bei weitem nicht nur auf verträge und finanzierungen beschränkt sind, starte ich den thread mal mit diesen links:
http://www.orf.at/stories/2102192/2102195/

coolerweise war der hier

http://oesterreich.orf.at/stories/2519369

nur ganz kurz auf der homepage des orf...

da scheinen dann auch die "versäumnisse" hier

http://kaernten.orf.at/news/stories/2519442/

in einem eigenen licht...

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4.2.2012  (#1)
auch von t-mobile kann man lernen - http://help.orf.at/stories/1694129/

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4.2.2012  (#2)
vitaminpräparate sind sinnlos bis schädlichhttp://help.orf.at/stories/1694132/

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4.2.2012  (#3)
und handynetz-betreiber müssen über roaming - aufklären - verbraucherrecht.at:
Erfreuliches Urteil zum Rechnungsschock
1.02.12


Das Landesgericht Feldkirch wies eine Klage gegen Konsumentin auf 1000 Euro für Roamingkosten im Inland ab. Mobilfunkbetreiber müssen auf Gefahr von Roaming im grenznahen Gebiet hinweisen, sonst verletzen sie ihre Schutz – und Sorgfaltspflichten.


Das Handy einer Konsumentin hatte sich in Feldkirch automatisch ins ausländische Netz eingewählt, was zu hohen Roamingkosten führte. Der Betreiber klagte die Frau, die sich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes wehrte. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass im Inland nur das Mobilfunknetz der klagenden Partei angeboten werde, und den Anschluss außerdem nur in ihrer Wohnung in Feldkirch genutzt. Sie habe nie zugestimmt, einen Vertrag mit einem Roamingpartner im Ausland abschließen zu wollen. Sie bekam in zwei Instanzen Recht.
LG Feldkirch 7.9.2010, 2 R 284/10w
Volltextservice
Beklagtenvertreter: Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch

In Verbindung stehende News:
Mobilfunkbetreiber müssen KundInnen auf die Gefahr von Inlandsroaming hinweisen. - 01-02-12 10:44

trotzdem musste die kundin durch die instanz - netter zug.
kleines detail am rande: bei diversen billig-schienen (bob, yesss, red bull, telering) ist automatisch roaming angezeigt, weil man ja sozusagen als fremder das netz des anbieters nutzt...

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5.2.2012  (#4)
einzugsermächtigungen checkenhttp://kaernten.orf.at/news/stories/2519828/

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11.2.2012  (#5)
spaßige blickfangwerbung vom verbund... da scheinen die zivilrechtlichen wie auch die wettbewerbsrechtlichen aspekte doch mal einen blick wert:

http://help.orf.at/stories/1694360/

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11.2.2012  (#6)
gewährleistung für ware 2. wahlhttp://help.orf.at/stories/1694357/

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17.2.2012  (#7)
handy-abzocke wird auch schwierigerhttp://help.orf.at/stories/1694739/...jetzt sollte es keine vierstellige rechnungen mehr geben... und die agb rücken auch ins blickfeld.

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22.2.2012  (#8)
in abkehr zur bisherigen judikatur - wie z.b. noch in http://www.autoundwirtschaft.at/_pdf/Leitfaden_DrK_107.pdf für haftpflichtschäden dargestellt, hat der ogh die verbraucherfeindliche vav-klausel für kasoversicherungen bestätigt. jetzt kann sich jeder selbst ausrechnen, wie toll es ist, dass man dann prämien günstiger berechnen kann. passt ins bild des sparpakets - da hat man auch auf druck der banken die ausstiegsmöglichkeiten bei allen geförderten produkten trotz kürzung der förderungen ned zugelassen. klassische abzocke - bleibt nur der weg über systematische fehlberatung a la awd.

da ist es schon ziemlich wurscht, dass 5 andere klauseln der vav als gesetzwidrig gekippt wurden:

OGH bestätigt fragliche Totalschadenabrechnung
20.02.12


Für den OGH ist die umstrittene Definition des Totalschadens in den Kaskoversicherungsbedingungen vertretbar. Er zementiert damit eine nachteilige Abrechnungsweise: Es kommt nämlich zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.


Der VKI ging im Auftrag des BMASK mittels Verbandsklage gegen insgesamt neun fragliche Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2008/A) und in den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2006) der VAV Versicherungs AG vor.

Betroffen war vor allem die Klausel zur Totalschadensabrechnung: „Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2. (= Wiederbeschaffungswert) ergebenden Betrag übersteigen.“
Diese Klausel höhlt nach Einschätzung des VKI den Wert des Versicherungsschutzes weitgehend aus, weil sie vor allem bei etwas älteren gebrauchten Fahrzeugen trotz einer wirtschaftlich noch sinnvollen Reparaturmöglichkeit nur zu einer Leistung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Wrackwertes führt. Dennoch sind die Prämien auf Basis des Neuwagenpreises zu bezahlen.

Konsumenten müssen daher im Totalschadenfall faktisch oftmals Geld aus der eigenen Tasche zuschießen um das Fahrzeug doch reparieren zu lassen oder sich am Gebrauchtwagenmarkt ein anderes Fahrzeug zu kaufen.

Dazu ein Beispiel aus der Praxis: Der Zeitwert eines Kfz betrug im Unfallszeitpunkt € 4.140,--, der Wrackwert € 2.691,-- und die Reparaturkosten € 2.644,--. Nach der Klausel müsste die Versicherung nur € 1.449,-- bezahlen, somit nur 35 % des Zeitwertes, viel zu wenig, um damit eine Reparatur durchführen zu lassen. Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers werden damit nicht nicht erfüllt.

Im Fall eines Wrackverkaufes käme zwar der Ersatz der Wrackkosten durch den Wrackkäufer hinzu, ein wirklich vergleichbares Alternativfahrzeug wird um den Gesamtbetrag aber schwerlich erhältlich sein.

Das HG Wien hatte die Klausel als Erstgericht noch als gesetzwidrig beurteilt (vgl. VR-Info 1/2011). Der OGH folgt hingegen der fraglichen Einschätzung des Berufungsgerichtes, welches die Klausel als ordnungsgemäß beurteilte, und hält dessen Einschätzung für vertretbar.

Der OGH gesteht zwar zu, dass diese Totalschadenabrechnung insbesondere bei älteren Fahrzeugen den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einschränkt, hält diese Einschränkung aber dennoch für vertretbar. Begründbar sei dies damit, dass so eine günstigere Prämienkalkulation möglich ist, was im Sinn der Versichertengemeinschaft läge. Auch sei es rechnerisch möglich ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben.

Dass die Versicherungsprämien trotz starker Wertminderungen der versicherten Fahrzeuge von Beginn an gleich hoch bleiben und die Wrackbörsenproblema

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24.2.2012  (#9)
so, jetzt sind auch servicepauschalen für handys - geschichte...

http://www.verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews%5Bswords%5D=Verbraucherpreisindex%20Bank&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2715&tx_ttnews%5BbackPid%5D=198

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25.2.2012  (#10)
hier mal eine liste von entscheidungen, die sich mit - dem "reinlegen" durch verschweigen erheblicher umstände beschäftigt:

http://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20111024_OGH0002_0080OB00011_11T0000_000&IncludeSelf=False

aus 8 Ob 11/11t stammt folgendes zitat:

zitat..
Auch für Schäden aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gilt, dass nur alle adäquaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalität rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus.

Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vertragspartner bestehen im vorvertraglichen Stadium insbesondere dann, wenn erkennbar ist, dass dieser im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Ist ein Geschäft formal abgeschlossen worden, aber nicht wirksam zustandegekommen, gebührt dem Vertragspartner, dessen Gegenüber ein Verschulden am Scheitern trifft, der Ersatz des Vertrauensschadens. Eine Haftung besteht jedoch nur für jene Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abstrakt gerechnet werden muss, nicht für einen atypischen Erfolg.

Eine adäquate Verursachung ist anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (ua 1 Ob 643/84, 644/84; zust Koziol, JBl 1986/105). Ist das schädigende Ereignis für den eingetretenen Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig und war es nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden, mangelt es an der Adäquanz.



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  •   Gold-Award
29.2.2012  (#11)
die telekom versucht jetzt auch indexklauseln - durchzudrücken und einseitig die tarife zu erhöhen. ich hab' mal widersprochen - und rechtlich völlig schiefe antwort-mails bekomen. schau' ma mal.

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  •   Gold-Award
29.2.2012  (#12)
ich weiß nicht, ob's hierher passt... vielleicht sollte ich doch einen eigenen thread eröffnen:
http://oe1.orf.at/artikel/299263
http://orf.at/stories/2107399/2107400/

da wird immer auf die faulen beamten hingehauen, dabei könnte man alleine um die rettung der volksbank 3 fette gehaltsrunden finanzieren... dabei sind banken eh reine geldmaschinen, wie hansee im nebenthread gezeigt hat: um 1% bei der ezb finanzieren und staatsanleihen und 4% und mehr verklopfen ist aber ned genug... das wäre ja nur die rendite von supermarktketten, die jetzt auch unter kartellverdacht stehen...

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  •  humi
29.2.2012  (#13)
creator wie kann man vorgehen bei der telekom?
ich ärger mich eigentlich auch darüber, dürfen die das?

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  •  oati
  •   Bronze-Award
29.2.2012  (#14)
..

zitat..
creator wie kann man vorgehen bei der telekom?


Das würde mich auch interessieren.

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  •   Gold-Award
29.2.2012  (#15)
... laut vki sollen die das können... obwohl sie sich in ihren antwort-mails auf völlig falsche rechtsgrundlagen (z.b. §23 statt §25 tkg - ) berufen. ob die rtr dem zugestimmt hat, weiß ich noch nicht.
ich hab' halt einfach widersprochen und die servicepaschale rückgefordert, da ich auch damals widersprochen habe. schau' ma mal, was passiert. ob das mal a la indexklauseln bei banken gehoben wird oder nicht, kann ich auch noch ned sagen.

bei google lässt's der vki auch bei ein paar tipps bewenden, obwohl google klar eu-recht bricht... da braucht's auch erst einen studenten a la europe versus facebook...
http://www.orf.at/stories/2106815/2106817/

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  •  atma
  •   Silber-Award
29.2.2012  (#16)
upc hatte auch letztes jahr die idee von der servicepauschale und hat einseitig die vertragsbedingungen angepasst. auf meinen widerspruch bekam ich keine begründung sondern nur die info, dass ich den vertrag ja kündigen kann - haben wir letztendlich auch getan.

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  •   Gold-Award
1.3.2012  (#17)
schau' mir gerade scobel auf 3sat. an.... wieviel dreck im essen steckt: http://www.3sat.de/page/?source=/scobel/160763/index.html

abzocke im supermarkt... ganz alltägliches gift.

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  •   Gold-Award
5.3.2012  (#18)
google und der datenschutz... passen ned so ganz zusammen. ein paar tips zum anhören:

http://oe1.orf.at/konsole?show=ondemand&track_id=297108&load_day=/programm/konsole/tag/20120305

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  •  creator
  •   Gold-Award
6.3.2012  (#19)
manchmal ist es unvermeidbar und man kommt aus dem staunen - ned raus: http://www.orf.at/stories/2108479/2108476/

dabei wär' das alles gar ned notwendig:
http://www.orf.at/stories/2108479/2108506/

aber staatshilfe ist doch viel schöner...

wenn die sich eh in der bilanz auf 50% gesundschrumpfen wollen, warum hauen die dann nur 20% der mitarbeiter raus...? dann hat man 80% personal für 50% geschäft... böse argumente...

das hg wien ist jetzt lustigerweise nur bei der lufthansa draufgekommen, dass die "hin- und rückflugklauseln" gesetzwidrig sind, die bei der aua aber ok sind... vki geht in die instanz. meldung auf verbraucherrecht.at vom 06.03.2012

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  •  creator
  •   Gold-Award
10.3.2012  (#20)
upc:19 von 22 klauseln nichtig-noch nicht rechtskräftig - daher muss man noch abwarten... gilt natürlich auch für die telekom, die das jetzt probiert. ist aber bezeichnend, was da abläuft... und wie wichtig es ist, sich mit diesen sch...klauseln auseinanderzusetzen.
die übersetzung in "menschlich" ist auch klar: wir wollen dich vera...en - geld her und kusch!

spätestens ab mai (wo's definitiv gratis ist) sollte man sich die papierrechnungen gut aufheben...

www.verbraucherrecht.at:

OLG Wien: UPC AGB - 19 von 22 Klauseln sind nichtig
9.03.12
Das OLG Wien erklärte in einem Verbandsverfahren des VKI (im Auftrag des BMASK) 19 von 22 strittigen AGB-Klauseln in den Verträgen der UPC Telekabel Wien GmbH für nichtig.

UPC hatte ihre AGB im Herbst 2010 – großteils zum Nachteil der KundInnen- geändert.
§ 25 Abs 3 TKG gewährt bei einseitigen verschlechternden Vertragsänderungen zwar ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht, allerdings nutzt dieses nicht viel, wenn es keine Alternativen für die KundInnen gibt bzw. wenn ein Wechsel mit wesentlichen Kosten verbunden ist.
Der VKI mahnte außergerichtlich alle UPC-Gesellschaften ab und forderte sie zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf. Die AGB waren bei allen ident. Beklagte im gegenständlichen Verfahren ist nur die UPC Telekabel Wien GmbH.
Wesentliche Klauseln, die das OLG hier als rechtswidrig verwirft, betreffen die elektronische Rechnungszustellung, und damit die Kostenpflicht von Papierrechnungen, sowie die „einvernehmliche“ Vertragsänderung durch Erklärungsfiktion, und auch die Regelung, dass Rechnungen als anerkannt gelten, wenn sie nicht binnen sechs Monaten vom Kunden gerichtlich bekämpft werden.

Daneben wurden mehrere Klauseln für nichtig erklärt, die Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse, Mahnspesen und die Verwendung von Kundendaten regeln.
Zu den wesentlichen Klauseln im Detail:
K 2. Fingierter Zugang bei elektronischer Zusendung von Erklärungen:
Unter dem Titel „5. Vertragsänderungen“ fand sich die folgende Klausel, deren erster Teil – nicht beanstandet- den Text des § 25 Abs 3 TKG widergibt. Danach sind Teilnehmer über den wesentlichen Inhalt möglicherweise nachteiliger Änderungen in geeigneter Form zu informieren. Der zweite Teil der Klausel regelt diese „geeignete Form“ folgendermaßen:
Die Information kann auch per E-Mail an die von Ihnen bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder – falls Sie uns keine E-Mail-Adresse bekanntgegeben haben – an die von uns bei Vertragsabschluss über ein Internetprodukt zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse erfolgen. Wir weisen Sie im Zuge ihrer Bestellung nochmals darauf hin.
Das Erstgericht erklärte die Klausel ausführlich begründet als gesetzwidrig, weil die Zustellung an eine E-Mail-Adresse, die der Kunde uU kein einziges Mal benutzt habe und vielleicht gar nicht wollte, nachteilig und überraschend sei.
Das Berufungsgericht befasste sich mit der Frage, ob der E-Mail-Formzwang in der Klausel eine geeignete Form iSd § 25 TKG darstellt. Gemäß § 100 TKG habe der Teilnehmer das Recht, einen kostenlosen Einzelentgeltnachweis in Papierform zu erhalten. Der Gesetzgeber nenne in § 25 TKG als Beispiel für eine geeignete Form der Mitteilung den Rechnungsaufdruck an, d.h. eine Form, bei der im Zusammenhalt mit § 100 TKG bei Kundenwunsch die Zustellung in Papier gesichert ist. Dagegen wolle die Klausel dem Kunden die Zustellung eines Schriftstückes in Papier verwehren und rechtserhebliche Zustellungen unabhängig vom Kundenwunsch zwingend in E-Mail-Form durchsetzen. Sie widerspreche daher dem § 25 TKG indem sie eine ungeeignete Form vorsehe, und sei damit gröblich benachteiligend

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  •   Gold-Award
13.3.2012  (#21)
nur unsere nationalhelden sind dazu nicht fähighttp://www.orf.at/stories/2109717/ ... die pharmaindustrie will nur euer bestes... fragt mal bartenstein...

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