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nur unsere nationalhelden sind dazu nicht fähighttp://www.orf.at/stories/2109717/ ... die pharmaindustrie will nur euer bestes... fragt mal bartenstein... |
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ein schöner artikel, wie die banken auf unser aller kosten - durch schaffung des esm saniert werden sollen:
http://www.besseres-europa.eu/2012/03/04/europaischer-stabilitatsmechansimus-esm-die-ganze-wahrheit/ da wird dann schnell klar, warum die amis so sehr darauf drängen, noch mehr geld in diesen wahnsinn zu stecken: http://www.orf.at/#/stories/2111157/ die abzocke ist leider fakt und nicht zu vermeiden... |
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jetzt kann man günstig abverkaufsprodukte kriegen... die könnte man gleich in sozialmärkten verteilen, dann werden auch arme spontan geheilt ![]() http://www.orf.at/stories/2111250/2111251/ |
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creator, danke für den faden. -
bei vielen bin ich bei dir. aber du wirst mich gleich hauen, oder irgendwem. es gibt tatsächlich noch leute die glauben fossile energieträger oder brennholz bleibt immer gleich billig. wenn der typ mit der lichtmühle den durchbruch schafft ziehe ich mein herumgeprolle zurück......... aber bis dahin, was was ich extrem lustig oder traurig finde..... ![]() http://www.dasgelbeforum.de.org/forum_entry.php?id=251186 oder http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article13939290/EU-will-Wohnhaeuser-zwangssanieren-lassen.html |
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recht auf papierrechnungen - es tut sich einiges auf www.verbaucherrecht.at , neben einigen noch nicht rechtskräftigen entscheidungen zu ach so tollen lv der städtischen u.a. gibt's auch handfestes vom ogh:
OGH: Gesondertes Entgelt für Papierrechnungen gesetzwidrig 30.03.12 Der OGH hat über Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen T-Mobile entschieden: Papierrechnungsentgelte sind gesetzwidrig. Der VKI bietet – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung an. T-Mobile hatte im Sommer 2010 die Geschäftsbedingungen geändert und folgende Klausel eingefügt: „Ich stimme zu, dass ich meine T-Mobile Rechnung ausschließlich auf elektronischem Weg übermittelt erhalte. Sollte ich eine Rechnung in Papierform wünschen, kann T-Mobile einen Umweltbeitrag verrechnen.“ Unter der Überschrift „sonstige Einmalentgelte“ wurde dieser Umweltbeitrag mit Euro 1,89 (pro Papierrechnung!) ausgewiesen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – dagegen mit Verbandsklagen vor und bekam bislang in allen Unterinstanzen Recht. Blieb dennoch das Warten auf eine Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH). Nun hat der OGH entschieden: Das Papierrechnungsentgelt (der sog „Umweltbeitrag“) verstößt klar gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten. Die Klausel ist für den Verbraucher gröblich benachteiligend, intransparent und überraschend. Der Kunde rechne nicht damit, dass ein Unternehmer für eine Nebenleistungspflicht ein zusätzliches Entgelt verlange. Die Papierrechnung ist vielmehr eine Bringschuld des Unternehmers, deren Kosten er allenfalls in das Gesamtentgelt einzurechnen habe. Entgegen der Behauptung von T-Mobile ist eine Papierrechnung durchaus noch üblich und vom Gesetzgeber erwünscht. Dies zeige auch die kürzlich in Kraft getretene Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG, § 100), wonach die Möglichkeit eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, vertraglich nicht ausgeschlossen werden dürfe. Außerdem rechtfertige weder die von T-Mobile behauptete Förderung ökosozialer Ziele, noch die von T-Mobile ins Treffen geführte flächendeckende Internetnutzung der ÖsterreicherInnen ein derartiges Zusatzentgelt: Eine bloß elektronisch zur Verfügung gestellte Rechnung ist kein gleichwertiges Äquivalent zur Papierrechnung. Dem Kunden – mit oder ohne Internetzugang – blieben Kosten und Mühen, zumal er aktiv werden müsse, um seine Rechnung via Internet abzurufen. Die Rechnung werde daher häufig uneingesehen bleiben, was eine allfällige Rechtsverfolgung (zB Rechnungseinspruch) erschwere. Damit sei das Papierrechnungsentgelt für den Kunden – ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre – gröblich benachteilend; außerdem intransparent und überraschend. OGH 28.2.2012, 4 Ob 141/11f Volltextservice Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien Dieses Urteil wirkt unmittelbar nur gegen T-Mobile. Es ist aber für alle Unternehmen in Österreich, die Dauerdienstleistungen anbieten und abrechnen, ein klares Signal. Gesonderte Entgelte für Papierrechnungen sind gesetzwidrig. Zu Unrecht verrechnete Papierrechnungsentgelte sind an ihre Kunden zurückzuzahlen. Der VKI bietet nun – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung zu Unrecht bezahlter Zahlscheinentgelte an. In Verbindung stehende News: Sammelaktion: Gesetzwidrige Papierrechungsentgelte ("Umweltbeitrag") bei Mobilfunkbetreibern - 30-03-12 09:36 Dateien: OGH_28.2.2012_4_Ob_141_11f_01.pdf |
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ach ja, nach §100tkg hat jetzt jeder das recht auf - papierrechnungen... aus gutem grund: http://www.pressetext.com/#news/20120329015
und was gutes zum essen gab's im report: http://tvthek.orf.at/programs/1310-Report |
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jetzt wissen wir, warum fatzkebock - keine daten löschen will:
http://www.orf.at/stories/2101498/2101497/ wer ein i-phone hat, schaut ned auf's geld... kann also besser abgezockt werden... tolle logik. |
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t-mobile & telering ändern agb... verbraucherrecht.at - AGB-Änderung bei T-Mobile/Telering – Widerspruchsrecht
6.04.12 Neuerliche Verwirrung bei Handyverträgen Kunden von T-Mobile und Telering erhielten mit ihrer Märzrechnung ein Begleitschreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass durch eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) per 21.2. 2012 die Verbraucherrechte gestärkt wurden. Daneben wurde aber auch eine Wertsicherungsklausel eingeführt und die Möglichkeit der Zahlscheinzahlung wurde gestrichen. Unterschieden werden muss aber zwischen Verträgen, die vor dem 15.4.2011 abgeschlossen wurden und seither keine Vertragsverlängerung durchgeführt wurde, jenen die ab 15.4. 2011 neu abgeschlossen wurden bzw. seit 15.4.2011 eine Vertragsverlängerung durchgeführt wurde und solchen, die ab 21.2.2012 neu abgeschlossen wurden bzw. eine Vertragsverlängerung stattgefunden hat. Offenbar will der Mobilfunkbetreiber vermeiden, dass KundInnen von ihrem Sonderkündigungsrecht gemäß § 25 abs 3 TKG Gebrauch machen können. Es gibt somit derzeit drei gültige AGB-Versionen bei T-Mobile/Telering, was bei KonsumentInnen für Verwirrung sorgt. Eine Erklärungshilfe: Verträge vor 15.4. 2011 (AGB gültig für Verträge abgeschlossen vor 15.04.2011): Die AGBs wurden durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet. Weil diese AGBs noch keine einvernehmliche Vertragsänderungsklausel enthalten, wurden ausschließlich die begünstigenden Änderungen vorgenommen. Es gibt keine Wertsicherungsklausel und Kunden können weiterhin ihre Rechnungen per Zahlschein begleichen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist deshalb nicht vorgesehen. Verträge ab 15.4.2011 bis 20.2.2012 (AGB gültig für neu abgeschlossene Verträge sowie Vertragsverlängerungen ab 15. April 2011): Bei diesen Verträgen sehen die AGBs bereits die Möglichkeit der einvernehmlichen Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion vor (Punkt 7a). Der Mobilfunkbetreiber hat daher seinen KundInnen ein Angebot auf eine einvernehmliche Vertragsänderung gemacht: Für KundInnen, die der Vertragsänderung nicht fristgerecht widersprechen und daher zustimmen, gelten dann die neuen AGBs. In diesem Fall gilt die Wertsicherungsklausel, durch die es zu einer Erhöhung des Entgelts kommen kann, als vereinbart, die Bezahlung der Rechnung mittels Erlagschein wäre nicht mehr gegeben. Für KundInnen, die der einvernehmlichen Vertragsänderung jedoch fristgerecht widersprechen (laut Schreiben an die KundInnen innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum, in welchem über die Vertragsänderung informiert wird) gelten die alten AGBs weiter, sodass die Wertsicherungsklausel nicht zur Anwendung kommt und die Möglichkeit der Zahlscheinzahlung aufrecht erhalten bleibt. Bei diesen KundInnen wird der Mobilfunkbetreiber noch mittels einer einseitigen Vertragsveränderung die durch die TKG Novelle begünstigenden Regelungen einzuführen haben, da diese in der derzeitigen Version noch nicht eingearbeitet sind (es fehlt zB die Möglichkeit, dass man Anspruch ein eine kostenlose Papierrechnung hat, für den Rechnungseinspruch ist immer noch eine einmonatige Frist vorgesehen). TIPP: Wir raten daher allen KundInnen fristgerecht der angebotenen Vertragsänderung zu widersprechen. KundInnen, die in Zukunft eine Vertragsverlängerung bzw einen Tarifwechsel vornehmen, müssen sich darüber bewusst sein, dass dadurch in der Folge die neuen AGB (AGB ab 21.2.2012) zu Anwendung kommen, wodurch dann die nicht begünstigenden Bestimmungen dann sehr wohl zur Anwendung kommen. Verträge ab 21.2.2012 (AGB gültig für neu abgeschlossene Verträge sowie für Vertragsverlängerungen ab 21.2.2012): Di |
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Hallo creator, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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vki hilft beim rückfordern von papierrechnungsentgelt - hier mal der link zur teilnahme: https://www.verbraucherrecht.at/preonline/page/prehome.php zum text:
Der VKI bietet nun - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung zu Unrecht bezahlter Papierrechnungsentgelte an. Der OGH hat für Dienstleistungsverträge ein gesondertes Entgelt für Papierrechnungen für gesetzwidrig erklärt. In der Vergangenheit zu Unrecht kassierte Beträge kann man rückfordern. (siehe News: Gesondertes Entgelt für Papierrechnungen gesetzwidrig). Die Unternehmer haben durch die zu Unrecht kassierten Entgelte ein beträchtliches Körberlgeld verdient. Die Kunden haben sogenannte Streuschäden erlitten: Der einzelne Konsument pro Vertrag und Monat vielleicht nur wenige Euro. Dennoch setzen die Unternehmen unter Umständen darauf, dass die KonsumentInnen die Beträge nicht rückfordern. Zuviel Aufwand für zuwenig Geld? Daher bietet der VKI nun – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung zu Unrecht bezahlter Papierrechnungsentgelte an. Sie tragen online alle nötigen Daten zu Ihren Verträgen ein, der VKI sammelt die Daten und wird für alle TeilnehmerInnen die Entgelte bei den Unternehmen gesammelt rückfordern. Zahlbar direkt auf Ihr Konto bzw durch Gutschrift auf Ihre laufende Abrechnung. ► Das kostet Sie keinen Cent, wohl aber den Aufwand, Ihre Daten genau einzugeben. ► Das kann Ihnen – je nachdem wie viele Verträge betroffen sind – in Summe einen nicht unerheblichen Betrag an Rückzahlungen bringen. ► Das zeigt den betroffenen Unternehmen, dass man sich nicht folgenlos über Gesetze hinwegsetzen kann. Die Aktion ist vorläufig mit Ende April 2012 befristet. Der VKI wird danach die Ansprüche geltend machen und auf Erfüllung drängen. Der VKI wird regelmäßig berichten, wie sich die Unternehmen verhalten; wer zahlt und wer sich weigert zu zahlen. Hinweise für die Teilnahme an der Sammelaktion - Die Aktion ist für alle TeilnehmerInnen kostenlos. - Wir ersuchen Sie alle Daten sorgsam zu prüfen und genau und wahrheitsgemäß einzugeben. - Die Übertragung erfolgt über eine sichere Verbindung (https). - Wir haben nicht die Kapazität die Daten einzeln zu überprüfen – wir werden die Daten sortieren und an die angesprochenen Unternehmen weiterleiten. Dazu brauchen wir auch Ihre ausdrückliche Zustimmung. - Die Aktion endet mit Ende April 2012. Danach werden wir die betroffenen Unternehmen zur Rückzahlung auffordern und über deren Reaktionen auf www.verbraucherrecht.at berichten. - Die Aktion beinhaltet nicht die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen. Vorsicht: Papierrechnungsentgelt ist nicht dasselbe wie die Zahlscheingebühr!!! Das Papierrechnungsentgelt darf nicht mit der sog Zahlscheingebühr verwechselt werden. Das Papierrechnungsentgelt betrifft die Frage, ob Sie eine Rechnung in Papierform erhalten (nicht einen Zahlschein zur Überweisung!!) und dafür ein zusätzliches Entgelt bezahlen mussten, oder ob Ihre Rechnung bloß via Internet abrufbar ist. (In den Bedingungen bzw auf Ihrer Rechnung wurden dafür üblicherweise Begriffe wie „Papierrechnungsentgelt“, „Umweltbeitrag“, „Zusendung einer Papierrechnung“ uä verwendet). Diese Sammelaktion betrifft hingegen NICHT sog Zahlscheingebühren, deren Zulässigkeit weiterhin strittig ist (Hierfür werden auf der Rechnung/in den Geschäftsbedingungen etwa die Begriffe „Erlagscheingebühr“, „Zahlscheingebühr“, „Bearbeitungsgebühr (für Kundenüberweisung)& |
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clerical medical verliert musterprozessso, jetzt ist die clerical medical, die meist von awd & co verklopft wurde, mit ihrer dämlichen ausrede zukürzung der auszahlungen grandios gescheitert:
http://help.orf.at/stories/1697394/ zeigt mal wieder, wie nett versicherungen sein können, wenn's ums geld geht und wie wichtig es ist, agb zu checken spätestens jetzt wird klar, warum die ak bei manchen ned soo rasend beliebt ist. |
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auf orfIII diskutieren unsere nationalhelden gerade den - lebensmittelsicherheitsbericht 2010 live... http://www.bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/VerbraucherInnengesundheit/Lebensmittel/Der_Lebensmittelsicherheitsbericht_2010 bei fleisch sind 22% gesundheitsschädlich und die machen blöde witze über kinderrasseln... aua. nahrungsmittelergänzungen, gentechnik (samt ama-gütesiegel), gift, schlampige kontrolle der länder, dreck wohin man schaut... prost mahlzeit... von hormonen und antibiotika im tierfutter ganz zu schweigen. |
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rtr-kostenbeschränkungsverordnung ab mai - www.verbraucherrecht.at - news:
Kostenbeschränkungsverordnung: Ende des „Bill-shock“ ab 1.5.2012? 23.04.12 Aufgrund zahlreicher Beschwerden betreffend überraschend hohe Mobilfunkrechnungen wegen Überschreitung des Datenvolumens, wurde seitens der RTR per Verordnung (VO) Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung festgelegt, um den Verbrauchern eine transparente Nutzung zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich der VO ist vorerst auf mobile Datendienste beschränkt und betrifft ausschließlich Tarife, die einer verbrauchsabhängigen Verrechnung unterliegen, d.h. anfallende Entgelte sind von der tatsächlichen Nutzung abhängig. Mobilfunkbetreiber haben folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen: Warneinrichtungen: Der Dienstenutzer muss nach Wahl des Betreibers entweder vor Aufbrauch seines inkludierten Datenvolumens oder spätestens bei Erreichen eines Entgeltstandes von € 30 gewarnt werden (eine Sms ist ausreichend, darf jedoch keinerlei Werbung oder Aufforderungen jeglicher Art enthalten). Automatische Sperre: Sobald ein Entgeltstand von € 60 erreicht ist, wird der mobile Datendienst gesperrt oder muss die weitere unentgeltliche Nutzung ohne oder mit Bandbreitenbeschränkung auf zumindest 128 kbit/s bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes gewährleistet sein. Die Konsumenten müssen von dieser Sperre bzw. der Geschwindigkeitsdrosselung unverzüglich verständigt werden. Es muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, den mobilen Datendienst weiterhin uneingeschränkt zu benützen, wobei die Kosten transparent dargestellt werden müssen und der Kunde muss seine ausdrückliche Zustimmung erteilen. Alternativ zu diesen beiden Kostenbeschränkungseinrichtungen hat der Betreiber auch die Wahl, sofort nach Aufbrauch des inkludierten Datenvolumens die Geschwindigkeit des mobilen Datendienstes auf zumindest 128 kbit/s zu drosseln. Hierbei müssen die Kunden aber schriftlich (eine Sms genügt nicht) informiert werden. In dieser Information muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dagegen Widerspruch zu erheben. Widerspricht der Kunde, muss der Mobilfunkanbieter auf die beiden oben besprochenen Maßnahmen, also Warnung bei max. € 30 bzw. Sperre bei € 60 zurückgreifen, wobei statt der Sperre wiederum eine Bandbreitenbeschränkung gesetzt werden kann. Jene Konsumenten, die keinerlei Beschränkungen bei ihren mobilen Datendiensten wollen, haben einmal pro Kalenderjahr das Recht, auf die Anwendung der VO schriftlich und ausdrücklich zu verzichten. Die Wiedereinrichtung der Kostenkontrollmechanismen hat kostenlos zu erfolgen. |
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der preis für coole bewertungen von online-shopshttp://www.orf.at/stories/2118004/ |
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stromfresser... und was man uns kaufen lassen willder grundsätzlich sinnvolle orf-bericht http://www.orf.at/stories/2115040/2115041/ artet leider zu einem werbelink für http://www.topprodukte.at/ aus, einer seite des umweltministeriums, die zum kauf neuer, "umweltschonender" produkte, animieren soll. imho pure wirtschaftsförderung, denn ein e-bike als darzustellen (statt dem ganz normalen fahrrad), ist schon recht gewagt - von den entsorgungsfolgen für die akkus mal ganz zu schweigen... |
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Hallo creator, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: abzocke vermeiden |
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mal was für aug' und ohrauch künstler werden abgezockt... und wenn man genug nervt und die richtige mischung aus juristischen basics, aktionisten und emotionalität findet, darf man machen, was man will...
http://orf.at/stories/2118280/2118281/ die warnung vor facebook sollte eh jeder kennen: http://www.orf.at/stories/2118404/ |
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jetzt wird's für uns alle teurerhttp://www.orf.at/stories/2118513/2118509/
die debatte dazu ist auch recht informativ... |
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so, jetzt gibt's das nächste urteil, das mit der sauerei - von erklärungsfiktionen aufräumt: Wieder Urteil: Änderung von Vertragshauptpunkten über Erklärungsfiktion unzulässig 7.05.12 Die Allgemeinen Bankbedingungen sehen vor, dass die Bank die Entgelte und den Leistungsumfang in der Weise ändern kann, dass die Bank dies dem Kunden mitteilt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen 2 Monaten widerspricht. Nun gibt es ein zweites Urteil, in dem die Unzulässigkeit dieser Klausel festgestellt wurde. Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark die Volksbank Graz-Bruck. Die Klage war darauf gerichtet, dass diese Klausel, die auch von den anderen österreichischen Banken verwendet wird, unzulässig ist. Weiters ging der VKI im Auftrag der AK Stmk auch dagegen vor, dass die Volksbank Graz-Bruck aufgrund dieser Klausel die Entgelte für die Kontoführung änderte. Die Allgemeinen Bankbedingungen enthalten folgende Klausel: „Über die vorstehenden Absätze (1) oder (2) hinausgehende Änderungen der Entgelte sowie Änderungen des Leistungsumfangs oder der Verzinsung sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden 2 Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde hat das Recht, seinen Girokontovertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Das Kreditinstitut wird den Kunden anlässlich der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht aufmerksam machen.“ (Z 45 Abs 3 AGB); Vor kurzem hatte das LG ZRS Graz bereits in einem anderen Verfahren diese Klausel – nicht rechtskräftig – als gesetzwidrig eingestuft. Durch diese Klausel wird fingiert, dass ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners (zB ein Schweigen) als Zustimmung gilt (sog. Erklärungsfiktion). Das Gericht stufte diese Klausel aus mehreren Gründen als gesetzwidrig ein: Die Klausel widerspricht der Geltungskontrolle von § 864a ABGB: Die Klausel ist für den Kunden nachteilig wegen der Möglichkeit einseitig durch die Bank, Hauptleistungspflichten des abgeschlossenen Vertrages im Wege einer Zustimmungsfiktion abändern zu können. Durch den ersten Satz der Klausel („Änderungen…sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich“) wird auch bei einem durchschnittlich sorgfältigen Leser der Eindruck erweckt, es bedürfe einer ausdrücklichen Zustimmung. Das Wort „Zustimmung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch positiv mit „Ausdrücklichkeit“ besetzt, sodass zu befürchten ist, dass durch die Verwendung des Begriffs Zustimmung der nachfolgenden Wortfolge, die jedoch das Wesentliche dieser Klausel enthalten, nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wird bzw. nicht mehr die erforderliche Bedeutung zugemessen wird. Ebenso verstößt die Klausel gegen die Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB: Da die inkriminierte Klausel Änderungen der Hauptleistungspflichten des Vertrages einseitig durch die Bank ermöglichen soll und dies in krassem Gegensatz zu den Grundsätzen des Vertragsabschlusses steht, zumal die betroffenen Kunden widersprechen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit völlig anderen Konditionen als den Vereinbarten konfrontiert zu sein, ist die Klausel als sittenwidrig im Sinne der Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB zu betrachten, dies umso mehr, als die beklagte Partei durch die Anwendung dieser Klausel und die Än |
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fortsetzung von verbraucherrecht.at, 07.05.2012 - Da nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung auch nicht einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, die inkriminierte Klausel durch die einseitige Möglichkeit von maßgeblichen Leistungsänderungen seitens der Bank die Überprüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, jedoch nicht erlaubt, verstößt die inkriminierte Klausel auch gegen die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. Auch der letzte vom VKI vorgebrachte Verstoß, nämlich gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, wurde vom Gericht bejaht: Aus der Klausel Z 45 Abs 3 ABGB ist auf Grund ihrer Formulierung nicht erkennbar, dass auf diesem Weg Hauptleistungspflichten des Vertrages, sogenannte essentialia negotii über einseitigen Vorschlag der Bank mit Hilfe der in dieser Vertragsklausel formulierten Zustimmungsfiktion möglich sind, sodass die Klausel auch dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG widerspricht. Aufgrund obiger Klausel teilte die Bank ihren Kunden in Kontoauszügen in Kreditverträgen Folgendes mit: „Änderungsmitteilung gemäß Paragraph 11 bzw Paragraph 22 VKrG. Die Entgelte für die Kontoführung und mit dieser in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen werden mit Wirkung vom 01.01.2011 geändert. Bitte wenden Sie sich an Ihren Kundenberater, der Sie über die geltenden Sätze gerne informiert und Ihnen auf Wunsch eine detaillierte Aufstellung ausfolgt. Ihre Zustimmung zur Entgeltänderung gilt als erteilt, wenn Sie nicht binnen 2 Monaten schriftlich widersprechen.“ Diese Mitteilung der Beklagten selbst enthält keine Information über den Inhalt der Änderung. Durch den Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 11 und 22 VKrG entsteht beim Konsument als Leser der Eindruck, die von der Beklagten gewählte Vorgehensweisewerde vom Gesetz gefordert. Die Vorgehensweise der Beklagten wird von den genannten Gesetzesbestimmungen jedoch weder gefordert, noch gedeckt. Diese Mitteilung ist daher unter dem Blickwinkel des § 6 Abs 3 KSchG intransparent und verstößt überdies gegen die Bestimmung des § 869 ABGB, wonach Erklärungen eines Vertragspartners, die Vertragsänderungen betreffen, im Sinne des allgemeinen Vertragsrechtes ausreichend bestimmt und verständlich sein müssen. Die einseitige Änderung der Entgelte ohne Auflistung ihres Inhalts im Wege einer Erklärungsfiktion ist auch aus den oben angeführten Gründen auch als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB zu beurteilen. Soweit auf die zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisse das Zahlungsdienstgesetz anzuwenden ist, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 29 ZaDiG vor. Wenn die betreffenden Kreditkonten dem Verbraucher nicht nur für die Bezahlung der Zinsen und Kreditraten zur Verfügung stehen, sondern er von diesen Konten auch überweisen kann, liegt ein Zahlungskonto im Sinne des § 3 Z 13 ZaDiG vor. In diesem Fall müsste bei einer Änderung der Entgelte § 29 ZaDiG eingehalten werden, was mit der vorliegenden Mitteilung nicht geschieht, da die Beklagte dem Verbraucher die angestrebte Änderung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG nicht mitgeteilt hat. Das Übermitteln von Informationen per Kontoauszug gilt nicht als Mitteilung im Sinne des Zahlungsdienstgesetzes. Das Urteil ist nicht rechtkräftig. (Stand: 7.5.2012). Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien Volltextservice LG für ZRS Graz 23.04.2012, 14 Cg 102/11g In Verbindung stehende Artikel: Wieder Urteil: Änderung von Vertragshauptpunkten über Erklärungsfiktion unzulässig - 07-05-12 04:34 Änderun |
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man braucht auch keine 0900er-nummer anzurufen... um verträge zu stornieren...
Telekom-Control: erstmals Auszahlungsverbot über Mehrwertnummern verhängt 16.05.12 Die TKK hat erstmals von ihrer neuen Kompetenz Gebrauch gemacht und über die Mehrwertdienstrufnummern 0900/540517, 0900/540575 und 0900/540573 mit Bescheid vom 11.5.2012 einen ab diesem Datum auf drei Monate befristeten Auszahlungsstopp verhängt. Das heißt, dass der Dienstanbieter für diesen Zeitraum keine Entgelte für Anrufe zu diesen Rufnummern ausbezahlt bekommt. Es besteht der begründete Verdacht, dass beliebige Telefonkunden angerufen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet werden, diese teuren Rufnummern, die 3,64 Euro pro Minute kosten, anzurufen. So wurde den Betroffenen mitgeteilt, dass ein Anruf bei diesen Mehrwertnummern die einzige Möglichkeit sei, einen kostspieligen Vertrag, beispielsweise einen Lotterievertrag, zu kündigen. Dabei entstehen den Anrufern durch das Telefonat, um den vermeintlichen Vertrag zu kündigen, Kosten von ca. 50,- Euro, obwohl diese nie einen Vertrag abgeschlossen haben. Der Bescheid bewirkt, dass Telefonverbindungen, die vom eigenen Telefonbetreiber noch nicht an den Diensteanbieter ausbezahlt wurden, für drei Monate auch nicht ausbezahlt werden müssen. Bestätigt sich der Verdacht der missbräuchlichen Nutzung, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Entgelte nicht bezahlt werden müssen und bereits bezahlte Telefonkosten für diese Verbindungen zu diesen Mehrwertnummern vom eigenen Telefonbetreiber zu refundieren sind, ohne dass der einzelne Kunde die Rechnung beeinspruchen muss. Links: www.rtr.at/de/pr/PI11052012TK |
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wie sehr die wirtschaft versucht, geschädigten ihre - ansprüche zu verwehren, geht aus diesem bericht exemplarisch schön hervor: http://oe1.orf.at/artikel/306693
kernsätze: fazit: vor allem anderen eine möglichst umfassende rechtsschutzversicherung abschließen... |
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verbrauchergerichtsstand - www.verbraucherrecht.at
Verbrauchergerichtsstand nach EUGVVO 11.06.12 Der Verbrauchergerichtsstand (=Wohnsitz des Konsumenten) liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Vertragsabschluss nicht online, sondern direkt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers in einem anderen EU-Staat erfolgt. Der Generalanwalt des europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat nun in seiner Empfehlung klar Stellung dazu bezogen, dass für die Anwendbarkeit Art. 15 u 16 der EuGVVO (Verbrauchergerichtsstand) ein Vertragsschluss im Fernabsatz nicht Voraussetzung ist. Erfahrungsgemäß folgt der EuGH den Empfehlungen des Generalanwaltes. Zum konkreten Sachverhalt: Die klagende Konsumentin, wohnhaft in Österreich, war auf der Suche nach einem Privat-PKW. Sie fand auf der deutschen Seite www.mobile.de ein Auto, welches aber nicht mehr verfügbar war. Per E-Mail wurde ihr ein anderes Angebot unterbreitet. Sie reiste nach Deutschland, wo sie einen Kaufvertrag abschloss. Zurück in Österreich traten am Kaufgegenstand Mängel auf und sie brachte in Österreich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadenersatz ein. Das Gericht erster und zweiter Instanz wies die Klage mit dem Hinweis der Unzuständigkeit ab. Art. 15 u 16 der EuGVVO (=Verbrauchergerichtsstand) seien nicht anwendbar, da der tatsächliche Vertragsabschluss nicht im Fernabsatz erfolgte. Die Klägerin müsse sich an deutsche Gerichte wenden. Der OGH legte die Frage, ob der Verbrauchergerichtsstand, hier also Österreich, zur Anwendung komme, dem EuGH vor, weil es sich um keinen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag handle. Nun hat der Generalanwalt in seinem Schlussantrag erfreulicherweise die Empfehlung abgegeben, dass Art. 15 u 16 der EuGVVO zur Anwendung kommt und die Klägerin ihre Ansprüche in Österreich geltend machen kann, da das Kriterium des Vertragsabschlusses im Fernabsatz für die Anwendbarkeit der beiden oben genannten Artikel der EuGVVO nicht notwendig ist. Fazit: Es reicht, wenn nur das Vertragsanbot online erfolgt, der Vertrag selbst aber nicht online geschlossen wird, um den für Konsumenten vorteilhaften Verbrauchergerichtsstand an dessen Wohnsitz wählen zu können. |