« Photovoltaik / PV

Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 39 teilen

3.7. -30.10.2026    775 Antworten    94 Autoren 775 2026-10-30T19:47:34+01:00    34 Empfehlungen
            
Zusammenfassung
 1  2 ... 3 ... 37  38  39 
  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
809
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  ck
30.10.2026 8:00  (#761)

zitat..
massiv50er schrieb:

spannend salzburg netz schreibt nur von "fest installierten" Wallboxen, welche ausdrücklich durch eine Elektrofachkraft installiert und gemeldet werden können. Also müsste an jedem Standort wo ein Wattpilot kurzfristig verwendet wird, eine Meldung erfolgen, welche wiederum nur durch einen Elektriker erfolgen kann ^^

Die TOR sagen
"Bei mobilen Ladekabeln (Ladebetriebsart 2 lt. OVE EN IEC 61851-1:2020-01-01) ist keine Bestätigung durch eine
Elektrofachkraft erforderlich. Die Meldung bzw. Bestätigung kann in diesem Fall durch den Netzbenutzer erfolgen."


Gemini sagt (betr Salzburg)
Wie du als Endkunde vorgehen kannst: Da dir die TOR das Recht einräumen, die Meldung selbst zu machen, bist du nicht verpflichtet, hunderte Euro für einen Elektriker auszugeben, nur weil das Online-Portal des Netzbetreibers dies nicht vorsieht. In einem solchen Fall reicht formal eine schriftliche Meldung (per E-Mail oder Brief) an den Netzbetreiber mit folgenden Daten:
 
  • Zählpunktnummer
  • Hinweis auf die "Meldung einer Ladeeinrichtung (Ladebetriebsart 2) gemäß TOR Verteilernetzanschluss"
  • Daten des Geräts (z.B. go-eCharger, 11 kW)
 
Damit hast du deiner Meldepflicht als Netzbenutzer vollständig Genüge getan, und der Ball (sowie die administrative Abwicklung) liegt beim Netzbetreiber.


1
  •  massiv50er
  •   Gold-Award
30.10.2026 8:04  (#762)

zitat..
ck schrieb:

──────..
massiv50er schrieb:

spannend salzburg netz schreibt nur von "fest installierten" Wallboxen, welche ausdrücklich durch eine Elektrofachkraft installiert und gemeldet werden können. Also müsste an jedem Standort wo ein Wattpilot kurzfristig verwendet wird, eine Meldung erfolgen, welche wiederum nur durch einen Elektriker erfolgen kann ^^
───────────────

Die TOR sagen
"Bei mobilen Ladekabeln (Ladebetriebsart 2 lt. OVE EN IEC 61851-1:2020-01-01) ist keine Bestätigung durch eine
Elektrofachkraft erforderlich. Die Meldung bzw. Bestätigung kann in diesem Fall durch den Netzbenutzer erfolgen."

Gemini sagt (betr Salzburg)

Wie du als Endkunde vorgehen kannst: Da dir die TOR das Recht einräumen, die Meldung selbst zu machen, bist du nicht verpflichtet, hunderte Euro für einen Elektriker auszugeben, nur weil das Online-Portal des Netzbetreibers dies nicht vorsieht. In einem solchen Fall reicht formal eine schriftliche Meldung (per E-Mail oder Brief) an den Netzbetreiber mit folgenden Daten:

 

Zählpunktnummer

Hinweis auf die "Meldung einer Ladeeinrichtung (Ladebetriebsart 2) gemäß TOR Verteilernetzanschluss"

Daten des Geräts (z.B. go-eCharger, 11 kW)

 

Damit hast du deiner Meldepflicht als Netzbenutzer vollständig Genüge getan, und der Ball (sowie die administrative Abwicklung) liegt beim Netzbetreiber.

danke... Gemeini war bei mir anderer Meinung (dass es trotzdem nur ein Elektriker machen darf). Werde ich wohl eine Mail aufsetzen...




1
  •  ck
30.10.2026 8:09  (#763)

zitat..
massiv50er schrieb: danke... Gemeini war bei mir anderer Meinung (dass es trotzdem nur ein Elektriker machen darf). Werde ich wohl eine Mail aufsetzen...

Bei mir war Gemini zuerst auch anderer Meinung, dann habe ich im die TOR hingeknallt und er musste sich (wieder einmal) entschuldigen, hat aber dann zumindest eine plausible Vorgangsweise geliefert (man muss verdammt auspassen mit KIs, aber mittlerweile weiß ich -meistens- wie ich damit umgehe)


1
  •  massiv50er
  •   Gold-Award
30.10.2026 8:55  (#764)

zitat..
ck schrieb:

──────..
massiv50er schrieb: danke... Gemeini war bei mir anderer Meinung (dass es trotzdem nur ein Elektriker machen darf). Werde ich wohl eine Mail aufsetzen...
───────────────

Bei mir war Gemini zuerst auch anderer Meinung, dann habe ich im die TOR hingeknallt und er musste sich (wieder einmal) entschuldigen, hat aber dann zumindest eine plausible Vorgangsweise geliefert (man muss verdammt auspassen mit KIs, aber mittlerweile weiß ich -meistens- wie ich damit umgehe)

ja das stimmt.. Meldung ist raus. bin gespannt wie die Salzburg Netz reagiert... Da ist es bei euch in NÖ schon einfach mit dem offenen Meldewesen ;)


1
  •  ck
30.10.2026 8:58  (#765)

zitat..
christoph1703 schrieb:

Versteht jemand diese Übergangsregelung? Ich hab geglaubt, Leistung soll am Anfang weniger kosten und später mehr, damit sich die Bevölkerung an das neue Modell gewöhnen kann?

Ja, von Übergang kann ich nicht viel erkennen, nur >10kW dürfte es einen Übergang geben

ich habe das mal für mich (Netz NÖ, PV+Wallbox) berechnet (alle Werte brutto)


2026/20261030133820.png

hätte ich keine PV (aber eAuto u WP WP [Wärmepumpe]) und würde keine Maßnahmen zur Steuerung treffen würde es so aussehen:

2026/20261030548997.png

Hier mit IST-Werten meiner Eltern (Werte aus 2025 weil da hab ich 12 Mon), die haben EFH mit WP WP [Wärmepumpe] ohne PV ohne eAuto

2026/20261030250246.png


ich finde das alles sehr moderat


1
  •  derdriver
30.10.2026 10:58  (#766)
@ck du hast aber bis jetzt noch keine Leistungsmessung gehabt oder?

Hab nach deinem Vorbild die Tabelle nachgebaut - für mich macht die Umstellung auch nicht wirklich einen Unterschied.

Man bringt die Leute halt mit dem System schon dazu den Verbrauch zu glätten.
Normaler Haushaltsverbrauch ist da Relativ

1
  •  ricer
  •   Gold-Award
30.10.2026 12:33  (#767)
Ich habe mir das jetzt mal für mich bei Netz OÖ durchgerechnet. 
Bei 6.500 kWh Verbrauch müsste ich bei der durchschnittlichen Leistung unter 5 kW bleiben damit die Netzkosten nicht steigen.
Das wird trotz PV und kleinem Speicher mit 2 BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto]´s schon eine Herausforderung werden...

1
  •  Markus98
30.10.2026 13:21  (#768)
25kW gesichert, was bringt mir das jetzt genau? :D
Haus ist mit 40A abgesichert.


2026/20261030306792.jpg

1
  •  Oesterreicher
  •   Bronze-Award
30.10.2026 13:55  (#769)

zitat..
ck schrieb:
Nein, die Pauschale gilt für jene Netze wo der Netzbetreiber nicht mit 1.1.27 startet 
....

Wenn also der Netzbetreiber mit 1.1.27 nicht startet, dann zahlt man das Pauschale. Wie früher mit nicht gemessener Leistung 4KW. 9,04ct die kWh und ca. 100€ p.a. pauschal als Grundgebühr.
Die mit Leistungsmessung zahlen 4,20€ pro kW und Monat. Und 5,99ct pro kWh.

PS: Aber sieht man doch an deinem Beispiel. Mit der neuen Berechnungsgrundlage würdest du weniger bezahlen als mit der Übergangsregelung mit der Pauschale. Das verschiebt sich nur, wenn du bei der Pauschale beispielsweise 10kW Leistung entnimmst. Also wenig Leistung zahlt sich da nicht wirklich aus. 

1
  •  sir0x
  •   Bronze-Award
30.10.2026 14:20  (#770)

zitat..
Markus98 schrieb:

25kW gesichert, was bringt mir das jetzt genau? :D

Nichts, aber haben (25kW, gratis) ist besser als brauchen (Nachkaufen, was aber eh nie passieren wird)


1
  • ▾ Anzeige
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo PVAndyE,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027)

  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
30.10.2026 16:34  (#771)
Ich habe die Netzentgelte in einer Übersicht zusammengestellt.
Basis war die SNE-V von 2026 und der Begutachtungsentwurf für 2027.


2026/20261030939012.png


Have fun emoji
LG, Andy

1 

2
  •  berndti
30.10.2026 18:28  (#772)
In Klagenfurt, Linz, Tirol und Vorarlberg zahlt man mit flexiblen Anschluss einen höheren Arbeitspreis? 🧐

Vertippt oder tatsächlich so?
Edit: Hab kurz nachgelesen, ich konnte für flexible Anschlusse überhaupt keine unterschiedlichen Arbeitspreise finden. Erneuerbare Hybrideanlagen ist nämlich per Definition keiner mit PV-Überschussanlage inkl. Heimspeicher, weil dafür braucht es auch eine Engpassleistung von über 1 MW und keine Verbrauchsanlage am gleichen ZP...
 


1
  •  roakin
30.10.2026 18:43  (#773)
Weil hier gerade einige ihre Viertelstundenwerte in Tabellen nachrechnen: Ich hab mir dafür ein kleines Tool gebaut, das den Export aus dem Netzbetreiber-Portal (CSV oder Excel) direkt einliest. Es zeigt pro Monat die höchste Viertelstunde mit Datum und Uhrzeit (kWh × 4) und rechnet das mit den Leistungspreisen deines Netzgebiets aus dem Begutachtungsentwurf in Euro um, inkl. USt., mit 2 kW Minimum und dem 1,5-fachen Satz über 10 kW. Danke @PVAndyE für die Übersicht, die Werte hab ich daraus übernommen. Dazu kann man eine Obergrenze einstellen, etwa Wallbox auf 4 kW, und sieht, was das bringt.
Die Datei wird nicht hochgeladen, es läuft alles im Browser.
leistungstarif.at/auswertung
Sobald die Tarifverordnung fix ist, stelle ich auf die endgültigen Werte um. Getestet hab ich bisher nur mit nachgebauten Formaten. Wenn ein Export nicht erkannt wird, gern die Kopfzeile hier posten (ohne Zählpunktnummer), dann bau ich das Format ein.


1
  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
30.10.2026 19:15  (#774)

zitat..
berndti schrieb:

In Klagenfurt, Linz, Tirol und Vorarlberg zahlt man mit flexiblen Anschluss einen höheren Arbeitspreis? 🧐

Vertippt oder tatsächlich so?

Edit: Hab kurz nachgelesen, ich konnte für flexible Anschlusse überhaupt keine unterschiedlichen Arbeitspreise finden. Erneuerbare Hybrideanlagen ist nämlich per Definition keiner mit PV-Überschussanlage inkl. Heimspeicher, weil dafür braucht es auch eine Engpassleistung von über 1 MW und keine Verbrauchsanlage am gleichen ZP...

Korrektur:
Kurz gecheckt: Der Arbeitspreis des unterbrechbaren Tarifs ist bei beiden Tabellen gleich (Übergangsperiode und SNE 2027). Ich habe diesen Teil angepasst und und ein paar Typo's korrigiert.

2026/20261030140176.png

1
  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
30.10.2026 19:47  (#775)

zitat..
roakin schrieb:

..... mit 2 kW Minimum und dem 1,5-fachen Satz über 10 kW. Danke @PVAndyE für die Übersicht,

Ich bin mir nicht ganz sicher, wie das 1,5 fache über 10 kW zu sehen ist.

Beispiel:
Ein Verbraucher hat 25 kW gültige Netzanschlussleistung in Entnahmerichtung

Fall 1)
Er erreicht in diesem Monat 20 kW LP Spitze. Dann ist sein Leistungsentgelt 10x LP (bis 10 kW) plus 10x LP (über 10 kW). Soweit, so klar.

Fall 2) Er erreicht in einem Monat 30 kW LP Spitze.
Ist sein gesamter Leistungspreise dann 10x LP (bis 10 kW) plus 20x LP (über 10 kW), oder

10x LP (bis 10kW) plus 15x LP (über 10kW) plus die "Überschreitungspönale" für 5 kW (Begriff definiert in SNE-G-V, §10 (7) z2) ?
 
Wann kommt die Überschreitungspönale zur Anwendung und welcher Faktor wird von welcher Ausgangsbasis genommen ?

1


Beitrag schreiben / Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Fronius Backup Controller 3PN oder 3P