Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 31
3.7.
-19.10.2026
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@Karl10 : Ja das ist jetzt eine Begriffssache. Es ist per Definition vielleicht keine Nachzahlung, sondern eher ein Aufpreis. - in der Sache ansich ists aber richtig ausgedrückt gewesen. @pvst: Netz OÖ, das wird bei allen aber gleich sein. Man hat eine Nachzählerhauptsicherung, z.B.: 3x25A die is tariflich relevant weil diese hast du als Bezugsrecht eingekauft. Wenn du 3x35A willst dann zahlst (bei uns aktuell noch) ca. 1300 Euro einmalig drauf. Darum ist der Bereich (oder der Tarifwahlschalter) auch verplompt. |
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Hallo PVAndyE, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) |
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Nein. Dann hast du es offensichtlich auch noch nicht richtig verstanden. Dein Verbrauchsverhalten im Bezugsjahr 2026, das nach der Übergangsbestimmung maßgeblich ist, hat nur Relevanz in bezug auf das Netzanschlussentgelt. Für das Netznutzungsentgelt/Leistungspreis gibt es weder eine Übergangsbestimmung, noch hat das Verbrauchsverhalten im Jahr 2026 dafür irgendeine Auswirkung. Diese beiden Entgelte sind völlig verschieden geregelt und haben Null miteinder zu tun!! Ja, zweifelsohne. Und genau zu dieser Übergangsbestimmung - d.h. zum Netzanschlussentgelt - gibt es jede Menge Fragen. Und die sollte man nicht ständigen mit Aussagen zum Netznutzungsentgelt/Leistungspreis durchmischen. |
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Ja leider kann man nicht so einfach eine FAQ Seite machen die man immer wieder korrekt updated und im Fluss des Threads wirds automatisch unübersichtlicher und begrifflich ein problem ... |
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Annahme Ich habe in Zukunft eine monatliche Leistungsspitze von 20kw, dann gibt es meinem Verständnis nach, folgende Unterschiede: * Bin ich nach der Übergangsregelung nur auf 10kw Leistung hochgestuft, muss ich nachkaufen. Die Verordnung nennt das "pauschalen Anteil" des Netzanschlussentgelts. * Bei einem Tarif mit flexibler Leistungsbepreisung habe ich einen Spielraum von 8kw (2kw-10kw), die mit 25% des Leistungspreises zu zahlen sind * Bin ich nach der Übergangsregelung bereits auf 25kw eingestuft, muss ich nichts nachzahlen. * Bei einem Tarif mit flexibler Leistungsbepreisung habe ich einen maximalen Spielraum von 17kw (2kw-25kw), die mit 25% des Leistungspreises zu zahlen sind. |
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Natürlich hängen die beiden Themen zusammen. |
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Man könnte aber auch - sofern 5 oder 6 Minuten Freizeit übrig sind - einfach Paragraph 5, 6, 7, 10 und 34 der SNE-G-V durchlesen. Download dazu gibt's u.a. auf Seite 22 |
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Nicht ganz, das ist das, worauf Karl10 hinauswill. Der Leistungspreis wird monatlich betrachtet und man zahlt die Leistungsspitze (15-min-Verbrauch mal 4). Mindestens für 2 kW. Es wird auf 2 Kommastellen gerundet und der Preis pro kW wird ab 10 kW deutlich mehr (soll Richtung doppelt gehen). Das Netzbereitstellungsentgelt wird jährlich betrachtet. Ist man in einem Jahr über seiner „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“, zahlt man die Differenz einmalig nach. Die jährliche Betrachtung erfolgt vermutlich über die Mittelwerte der einzelnen Monate eines Jahres. Bsp.: Man hat 10 kW „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ und im Jahr davor 25 kW, 25 kW, 15 kW, 7 kW, 9 kW, 1 kW, 3 kW, 2 kW, 7 kW, 20 kW, 21 kW, 21 kW => 13 kW, also von 10 kW auf 13 kW. Die 3 kW Differenz muss man nachzahlen, dafür erhält man 13 kW „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“. In den weiteren Jahren muss man erst nachzahlen, wenn man über 13 kW kommt. Und ja, es wurde auch eine Möglichkeit geschaffen, das „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ wieder zu senken. Vorsicht: Dies ist jetzt meine Interpretation für die Motivation der Übergangsbestimmungen. Die Begrifflichkeiten finden sich nicht in der Verordnung. Beim pauschalen Netzbereitstellungsentgelt war es schon immer möglich, auf höhere Leistungsspitzen zu kommen. Die einzige Beschränkung war die Nachzählersicherung. Mit der Umstellung auf Leistungsmessung hätte es so zu einer Nachzahlung des Netzbereitstellungsentgelts kommen können, obwohl man diese Leistung auch vorher schon beansprucht hat. Ich interpretiere dies ähnlich einem Servitut: Man hat die Leistung ersessen. Nachdem es die Smart Meter noch nicht so lange gibt bzw. die gemessenen Werte noch nicht für jeden übertragen werden/wurden, hat man sich auf einen Referenzzeitraum festgelegt, der für alle gleich gilt, und das „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ neu ermittelt. Dieses neue „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ wird wie folgt ermittelt, höchster Wert zählt: 1) 10 kW 2) die per 31. Dezember 2026 in Entnahmerichtung vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung 3) der Mittelwert der zwei höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte des Kalenderjahres 2026 oder, falls vor dem Jahr 2027 keine entsprechenden Messwerte vorliegen, jener des Kalenderjahres 2027. Für jene, welche derzeit ohne Leistungsmessung sind, gilt 10 kW oder Ziffer 3. Für jene mit Leistungsmessung auch Ziffer 2. |
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Lässt sich das vielleicht mit ein paar Worten erklären? Wie z.B. die Regelung des §6 und die Regelung des §34 "zusammenhängen"? Wie und wodurch sie sich in irgendeiner Form gegenseitig beeinflussen oder voneinander irgendwie abhängen? |
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Es beginnt zunächst mit dem Thema Nutzungsentgelt/Leistungspreis......
Glaub ich nicht. In welcher Gesetzespassage soll das stehen?? ....und schwupps geht´s direkt weiter mit dem Thema Netzanschlussentgelt: Schlechtes Beispiel, da die 10kW künftig ohnehin jedem generell zustehen und nicht nur denen, die schon bisher 10kW vereinbart haben. von welchem Jahr "davor" redest du da? Du zählst da offensichtlich die jeweiligen Leistungsspitzen der 12 Monate eines Jahres auf und machst daraus einen (Jahres-)Mittelwert. Das ist aber nirgendwo so vorgesehen! Wo soll das im Gesetz stehen? |
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Phuuu... dann ist die Frage ob das "vereinbarte Ausmaß der Netznutzung" per 31.12.2026 dann dauerhaft bleibt. 1) ist klar, das soll ja das "minimum" werden 2) ist auch klar, wurde ja vom Anschlussinhaber teuer gelöhnt 3) wird "ersessen" durch die zwei Spitzen, aber dauerhaft ? Sprich: Wenn ich dann 15kW "ersessen" habe kann es auch wieder auf 10 gesenkt werden ? Und wenn ich 18kW brauche anstatt der 15 werden mi für ein Jahr die 3kW nachverrechnet ? Per welcher Formel? Dann kann ich ja lustig meine 25A NZHS gegen eine 35A tauschen und es darf den VNB nicht mehr stören weil ich zahl dann halt einfach mehr wenns sein muss... |
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*hüstel* Verordnung, nicht Gesetz... |
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Karl, nur weil es explizit in der Verordnung nicht erwähnt wird, bedeutet das nicht, dass in künftigen Tarifen der einzelnen Netzbetreiber die Anschlussleistung der einzelnen Haushalte nicht berücksichtigt werden wird. Und gemäß dem Motto "besser haben als nicht haben " werde ich mir die mit 25A möglichen 17 kW gratis schnappen und nicht in ein paar Jahren dann teuer nachkaufen, wenn ich mir ein BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] gönne. |
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Und Karl, wie du die Übergangsbestimmungen für bestehende Anschlüsse mit den Netzanschlussentgelten in Verbindung bringst, ist auch mir ein Rätsel. |
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Ja Dauerhaft. Und das war auch jetzt schon so bei Netz NÖ, bei Umstellung auf Leistungsmessung, so gewesen, nur eben mit dem Referenzzeitraum erstes Jahr Da muss ich leider passen. Ich habe zumindest nichts gefunden das dies ausschließt. Aber wäre natürlich komisch wenn das so wäre. Das haben zumindest bisher die Netzbetreiber festgelegt. Z.b Netz NÖ Netzbereitstellungsentgelt 210,65€/kW, ja genau das wären dann einmalig (mit heutigen Netz NÖ Zahlen) 631,95€/kW. Aber wie gesagt das System gibt es schon, nur ändern sich eventuell die Zahlen noch. |
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Ist das jetzt wirklich dein "Argument" in der Sache? Das sagt die Literatur dazu: Eine Verordnung ist eine ........... generelle.... und abstrakte......Rechtsnorm. Eine Verordnung wirkt daher inhaltlich gleich wie ein Gesetz ("Gesetz im materiellen Sinn"). Hab ich das irgendwo behautet?? Im Gegenteil: es geht doch in der Diskussion ausdrücklich darum, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die (fallweise) erreichte oder überschrittene Anschlussleistung aufgrund der neuen Tarifregeln künftig zu zahlen sein wird. Hab weder was dagegen gesagt, noch spricht was dagegen. Hab nur darauf hingewiesen, dass die Berechnung von tempo85 nicht korrekt sein dürfte. Um nichts anderes geht es in dieser Übergangsbestimmung. §14 sagt generell: "Das Netzanschlussentgelt besteht aus einem aufwandsorientierten Anteil (AWA) und einem pauschalen Anteil (PA)" § 18 regelt sodann im Detail den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts und beinhaltet u.a., dass eine Erhöhung der netzwirksamen Leistung zu verrechnen ist. Das gilt in dieser Form zunächst auch für bestehende Anschlüsse. Damit jetzt nicht die zahllosen "4-kW-Anschlüsse" bei nächster Gelegenheit Netzanschlussentgelt nachzahlen müssen (weil die 4kW tatsächlich in der Regel irgendwann überschritten werden), musste man dafür eine Übergangsregel im §34 schaffen, die jeden bisherigen Anschluss generell auf 10kW anhebt. Weiters braucht man regtelungstechnisch auch eine Übergangsbestimmungen für diejenigen, die bisher schon eine vertragliche Leistungsgrenze von mehr als 10kW hatten; nämlich insoferne, dass ihnen diese Grenze erhalten bleibt. Und schließlich hat man auch noch jene Verbraucher in der Übergangsregelung zum Netzanschlussentgelt "aufgefangen", bei denen sich der höchste Leistungswert aus dem Durchschnitt der Leistungsspitzenwerte von 2 Monaten des Jahres 2026 ergibt. Bei alldem geht es um den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts! |
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§2 (1) 17. „Viertelstundenleistungswert“ die über die Dauer eines 15-minütigen Marktintervalls messtechnisch ermittelte, durchschnittliche Entnahme- oder Einspeiseleistung; Und ja dies ist Mathematisch das gleiche wie 15-min-Verbrauch in kWh mal 4 durch h (mit Einheiten ist es ein bisschen sauberer.) Die Motivation hinter dem "15-min-Verbrauch" ist weil dieser genauso vom Smartmeter übermittelt wird. Ich habe als Beispiel 10kW gewählt, weil wohl die meisten Anschlüsse nach den Übergangsbestimmungen genau 10kW haben werden. mit davor wäre jedes Jahr in der Zukunft gemeint welches nicht in die Übergangsbestimmungen fällt. Beispiel heiter Oktober bis Dez. Gibt es nur Leistungsspitzen < 10kW, dann bekommt man im Jahre 2027 10kW. Anfang 2028 werden sich die Leistungsspitzen im Jahr davor also 2027 angesehen. Habe das irgendwo mal gelesen, müsste ich morgen in Ruhe nochmals durchschauen. |
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1: §18 (3) Übersteigt die verrechnungsrelevante Leistung die vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung, hat der Netzbetreiber den pauschalen Anteil für die zusätzlich in Anspruch genommene Leistung dann zu verrechnen, wenn dies entsprechend den Allgemeinen Netzbedingungen zu einer Anpassung des Netzzugangsvertrags führt. 2: Schau dir den Absatz zu Überschreitungspönale an (§ 10 (8) ) 3: In §34 Übergangsbestimmungen: (zusätzlicher Effekt) 4: Wenn man eine PV Anlage über 15 kW installiert, darf man beim Pauschalen Anteil max 25% der Anschlussleistung der Gegensrichtung ansetzen. Hat man 10 kW beim Bezug, wird der Pauschale Anteil um 2,5 kW günstiger, hatte man 20 kW sind es eben 5 kW. Nicht vergessen, daß der Pauschale Anteil für Einspeisanlagen (ab 15kW) gleich hoch sein werden, wie für Bezugsanlagen. (zusätzlicher Effekt) 5: Bei EG's und P2P erhöht das den Optimierungsspielraum der laufenden Netzentgeltoptimierung wenn man in kurzen (netzdienlichen Zeiten) mehr Leistungsreserven zur Verfügung hat, um Strom von A nach B zu karren. LG |
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