« Photovoltaik / PV

Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 31 teilen

3.7. -19.10.2026    615 Antworten    80 Autoren 615 2026-10-19T22:03:05+02:00    28 Empfehlungen
 
Zusammenfassung
 1  2 ... 3 ... 29  30  31 
  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
643
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  americium
  •   Silber-Award
19.10.2026 13:43  (#601)
@Karl10 : Ja das ist jetzt eine Begriffssache. Es ist per Definition vielleicht keine Nachzahlung, sondern eher ein Aufpreis. emoji - in der Sache ansich ists aber richtig ausgedrückt gewesen.

@pvst:
Netz OÖ, das wird bei allen aber gleich sein. Man hat eine Nachzählerhauptsicherung, z.B.: 3x25A die is tariflich relevant weil diese hast du als Bezugsrecht eingekauft. Wenn du 3x35A willst dann zahlst (bei uns aktuell noch) ca. 1300 Euro einmalig drauf. Darum ist der Bereich (oder der Tarifwahlschalter) auch verplompt.




1
  • ▾ Anzeige
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo PVAndyE,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027)

  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.10.2026 13:51  (#602)

zitat..
PVSTC schrieb: Die zwei Themen hängen aber schon zusammen.

Nein. Dann hast du es offensichtlich auch noch nicht richtig verstanden.

zitat..
PVSTC schrieb: Je nachdem, wie ich mich im Übergangszeitrum verhalte, habe ich danach andere Optionen, die mit anderen Kostenverbunden sind.

Dein Verbrauchsverhalten im Bezugsjahr 2026, das nach der Übergangsbestimmung maßgeblich ist, hat nur Relevanz in bezug auf das Netzanschlussentgelt. 
Für das Netznutzungsentgelt/Leistungspreis gibt es weder eine Übergangsbestimmung, noch hat das Verbrauchsverhalten im Jahr 2026 dafür irgendeine Auswirkung.
Diese beiden Entgelte sind völlig verschieden geregelt und haben Null miteinder zu tun!!

zitat..
PVSTC schrieb: Daher ist die Interpretation der Übergangsbestimmungen recht interessant.

Ja, zweifelsohne. Und genau zu dieser Übergangsbestimmung - d.h. zum Netzanschlussentgelt - gibt es jede Menge Fragen. Und die sollte man nicht ständigen mit Aussagen zum Netznutzungsentgelt/Leistungspreis durchmischen. 


1
  •  americium
  •   Silber-Award
19.10.2026 14:07  (#603)
Ja leider kann man nicht so einfach eine FAQ Seite machen die man immer wieder korrekt updated und im Fluss des Threads wirds automatisch unübersichtlicher und begrifflich ein problem ...

1
  •  PVSTC
19.10.2026 14:38  (#604)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────..
PVSTC schrieb: Die zwei Themen hängen aber schon zusammen.
───────────────

Nein. Dann hast du es offensichtlich auch noch nicht richtig verstanden.

──────..
PVSTC schrieb: Je nachdem, wie ich mich im Übergangszeitrum verhalte, habe ich danach andere Optionen, die mit anderen Kostenverbunden sind.
───────────────

Dein Verbrauchsverhalten im Bezugsjahr 2026, das nach der Übergangsbestimmung maßgeblich ist, hat nur Relevanz in bezug auf das Netzanschlussentgelt. 
Für das Netznutzungsentgelt/Leistungspreis gibt es weder eine Übergangsbestimmung, noch hat das Verbrauchsverhalten im Jahr 2026 dafür irgendeine Auswirkung.
Diese beiden Entgelte sind völlig verschieden geregelt und haben Null miteinder zu tun!!

──────..
PVSTC schrieb: Daher ist die Interpretation der Übergangsbestimmungen recht interessant.
───────────────

Ja, zweifelsohne. Und genau zu dieser Übergangsbestimmung - d.h. zum Netzanschlussentgelt - gibt es jede Menge Fragen. Und die sollte man nicht ständigen mit Aussagen zum Netznutzungsentgelt/Leistungspreis durchmischen.


Annahme
Ich habe in Zukunft eine monatliche Leistungsspitze von 20kw, dann gibt es meinem Verständnis nach, folgende Unterschiede: 

* Bin ich nach der Übergangsregelung nur auf 10kw Leistung hochgestuft, muss ich nachkaufen. Die Verordnung nennt das "pauschalen Anteil" des Netzanschlussentgelts. 
* Bei einem Tarif mit flexibler Leistungsbepreisung habe ich einen Spielraum von 8kw (2kw-10kw), die mit 25% des Leistungspreises zu zahlen sind

* Bin ich nach der Übergangsregelung bereits auf 25kw eingestuft, muss ich nichts nachzahlen.
* Bei einem Tarif mit flexibler Leistungsbepreisung habe ich einen maximalen Spielraum von 17kw (2kw-25kw), die mit 25% des Leistungspreises zu zahlen sind.




1
  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
19.10.2026 14:38  (#605)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────..
PVSTC schrieb: Die zwei Themen hängen aber schon zusammen.
───────────────

Nein. Dann hast du es offensichtlich auch noch nicht richtig verstanden.

──────..
PVSTC schrieb: Je nachdem, wie ich mich im Übergangszeitrum verhalte, habe ich danach andere Optionen, die mit anderen Kostenverbunden sind.
───────────────

Diese beiden Entgelte sind völlig verschieden geregelt und haben Null miteinder zu tun!!

Natürlich hängen die beiden Themen zusammen.


1
  •  Berndi
  •   Silber-Award
19.10.2026 15:26  (#606)
Man könnte aber auch - sofern 5 oder 6 Minuten Freizeit übrig sind - einfach Paragraph 5, 6, 7, 10 und 34 der SNE-G-V durchlesen. Download dazu gibt's u.a. auf Seite 22

1
  •  tempo85
  •   Gold-Award
19.10.2026 16:46  (#607)

zitat..
americium schrieb:

@Karl10 : Ja das ist jetzt eine Begriffssache. Es ist per Definition vielleicht keine Nachzahlung, sondern eher ein Aufpreis. - in der Sache ansich ists aber richtig ausgedrückt gewesen.

@pvst:

Netz OÖ, das wird bei allen aber gleich sein. Man hat eine Nachzählerhauptsicherung, z.B.: 3x25A die is tariflich relevant weil diese hast du als Bezugsrecht eingekauft. Wenn du 3x35A willst dann zahlst (bei uns aktuell noch) ca. 1300 Euro einmalig drauf. Darum ist der Bereich (oder der Tarifwahlschalter) auch verplompt.

Nicht ganz, das ist das, worauf Karl10 hinauswill.

Der Leistungspreis wird monatlich betrachtet und man zahlt die Leistungsspitze (15-min-Verbrauch mal 4). Mindestens für 2 kW. Es wird auf 2 Kommastellen gerundet und der Preis pro kW wird ab 10 kW deutlich mehr (soll Richtung doppelt gehen).

Das Netzbereitstellungsentgelt wird jährlich betrachtet. Ist man in einem Jahr über seiner „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“, zahlt man die Differenz einmalig nach.

Die jährliche Betrachtung erfolgt vermutlich über die Mittelwerte der einzelnen Monate eines Jahres.

Bsp.: Man hat 10 kW „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ und im Jahr davor 25 kW, 25 kW, 15 kW, 7 kW, 9 kW, 1 kW, 3 kW, 2 kW, 7 kW, 20 kW, 21 kW, 21 kW => 13 kW, also von 10 kW auf 13 kW. Die 3 kW Differenz muss man nachzahlen, dafür erhält man 13 kW „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“. In den weiteren Jahren muss man erst nachzahlen, wenn man über 13 kW kommt.

Und ja, es wurde auch eine Möglichkeit geschaffen, das „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ wieder zu senken.

Vorsicht: Dies ist jetzt meine Interpretation für die Motivation der Übergangsbestimmungen. Die Begrifflichkeiten finden sich nicht in der Verordnung. Beim pauschalen Netzbereitstellungsentgelt war es schon immer möglich, auf höhere Leistungsspitzen zu kommen. Die einzige Beschränkung war die Nachzählersicherung. Mit der Umstellung auf Leistungsmessung hätte es so zu einer Nachzahlung des Netzbereitstellungsentgelts kommen können, obwohl man diese Leistung auch vorher schon beansprucht hat. Ich interpretiere dies ähnlich einem Servitut: Man hat die Leistung ersessen. Nachdem es die Smart Meter noch nicht so lange gibt bzw. die gemessenen Werte noch nicht für jeden übertragen werden/wurden, hat man sich auf einen Referenzzeitraum festgelegt, der für alle gleich gilt, und das „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ neu ermittelt.

Dieses neue „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ wird wie folgt ermittelt, höchster Wert zählt:

1) 10 kW  
2) die per 31. Dezember 2026 in Entnahmerichtung vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung  
3) der Mittelwert der zwei höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte des Kalenderjahres 2026 oder, falls vor dem Jahr 2027 keine entsprechenden Messwerte vorliegen, jener des Kalenderjahres 2027.

Für jene, welche derzeit ohne Leistungsmessung sind, gilt 10 kW oder Ziffer 3.

Für jene mit Leistungsmessung auch Ziffer 2.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.10.2026 17:48  (#608)

zitat..
PVAndyE schrieb: Natürlich hängen die beiden Themen zusammen.

Lässt sich das vielleicht mit ein paar Worten erklären? Wie z.B. die Regelung des §6 und die Regelung des §34 "zusammenhängen"? Wie und wodurch sie sich in irgendeiner Form gegenseitig beeinflussen oder voneinander irgendwie abhängen? 

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.10.2026 20:29  (#609)
Es beginnt zunächst mit dem Thema Nutzungsentgelt/Leistungspreis......

zitat..
tempo85 schrieb: man zahlt die Leistungsspitze (15-min-Verbrauch mal 4)

Glaub ich nicht. In welcher Gesetzespassage soll das stehen??

....und schwupps geht´s direkt weiter mit dem Thema Netzanschlussentgelt: 

zitat..
tempo85 schrieb: Man hat 10 kW „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“

Schlechtes Beispiel, da die 10kW künftig ohnehin jedem generell zustehen und nicht nur denen, die schon bisher 10kW vereinbart haben.

zitat..
tempo85 schrieb: und im Jahr davor 25 kW, 25 kW, 15 kW, 7 kW,........

von welchem Jahr "davor" redest du da? 

zitat..
tempo85 schrieb: 25 kW, 25 kW, 15 kW, 7 kW, 9 kW, 1 kW, 3 kW, 2 kW, 7 kW, 20 kW, 21 kW, 21 kW => 13 kW, also von 10 kW auf 13 kW.

Du zählst da offensichtlich die jeweiligen Leistungsspitzen der 12 Monate eines Jahres auf und machst daraus einen (Jahres-)Mittelwert. Das ist aber nirgendwo so vorgesehen! Wo soll das im Gesetz stehen?




1
  •  americium
  •   Silber-Award
19.10.2026 20:34  (#610)

zitat..
tempo85 schrieb:

Bsp.: Man hat 10 kW „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ und im Jahr davor 25 kW, 25 kW, 15 kW, 7 kW, 9 kW, 1 kW, 3 kW, 2 kW, 7 kW, 20 kW, 21 kW, 21 kW => 13 kW, also von 10 kW auf 13 kW. Die 3 kW Differenz muss man nachzahlen, dafür erhält man 13 kW „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“. In den weiteren Jahren muss man erst nachzahlen, wenn man über 13 kW kommt.

Dieses neue „vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung“ wird wie folgt ermittelt, höchster Wert zählt:

1) 10 kW  
2) die per 31. Dezember 2026 in Entnahmerichtung vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung  
3) der Mittelwert der zwei höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte des Kalenderjahres 2026 oder, falls vor dem Jahr 2027 keine entsprechenden Messwerte vorliegen, jener des Kalenderjahres 2027.

Für jene, welche derzeit ohne Leistungsmessung sind, gilt 10 kW oder Ziffer 3.

Für jene mit Leistungsmessung auch Ziffer 2.

Phuuu... dann ist die Frage ob das "vereinbarte Ausmaß der Netznutzung" per 31.12.2026 dann dauerhaft bleibt.

1) ist klar, das soll ja das "minimum" werden
2) ist auch klar, wurde ja vom Anschlussinhaber teuer gelöhnt
3) wird "ersessen" durch die zwei Spitzen, aber dauerhaft ?
Sprich: Wenn ich dann 15kW "ersessen" habe kann es auch wieder auf 10 gesenkt werden ?
Und wenn ich 18kW brauche anstatt der 15 werden mi für ein Jahr die 3kW nachverrechnet ? Per welcher Formel?
Dann kann ich ja lustig meine 25A NZHS gegen eine 35A tauschen und es darf den VNB nicht mehr stören weil ich zahl dann halt einfach mehr wenns sein muss...


1
  •  Berndi
  •   Silber-Award
19.10.2026 20:48  (#611)

zitat..
Karl10 schrieb:

Du zählst da offensichtlich die jeweiligen Leistungsspitzen der 12 Monate eines Jahres auf und machst daraus einen (Jahres-)Mittelwert. Das ist aber nirgendwo so vorgesehen! Wo soll das im Gesetz stehen?

*hüstel*
Verordnung, nicht Gesetz...


1
  •  Berndi
  •   Silber-Award
19.10.2026 20:55  (#612)
Karl, nur weil es explizit in der Verordnung nicht erwähnt wird, bedeutet das nicht,  dass in  künftigen Tarifen der einzelnen Netzbetreiber die Anschlussleistung der einzelnen Haushalte nicht berücksichtigt werden wird.
Und gemäß dem Motto "besser haben als nicht haben " werde ich mir die mit 25A möglichen 17 kW gratis schnappen und nicht in ein paar Jahren dann teuer nachkaufen, wenn ich mir ein BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] gönne.

1
  •  Berndi
  •   Silber-Award
19.10.2026 20:57  (#613)
Und Karl, wie du die Übergangsbestimmungen für bestehende Anschlüsse mit den Netzanschlussentgelten in Verbindung bringst,  ist auch mir ein Rätsel. 

1
  •  tempo85
  •   Gold-Award
19.10.2026 22:02  (#614)

zitat..

3) wird "ersessen" durch die zwei Spitzen, aber dauerhaft ?

Ja Dauerhaft. Und das war auch jetzt schon so bei Netz NÖ, bei Umstellung auf Leistungsmessung, so gewesen, nur eben mit dem Referenzzeitraum erstes Jahr

zitat..
americium schrieb: Sprich: Wenn ich dann 15kW "ersessen" habe kann es auch wieder auf 10 gesenkt werden ?

Da muss ich leider passen. Ich habe zumindest nichts gefunden das dies ausschließt. Aber wäre natürlich komisch wenn das so wäre.

zitat..
americium schrieb: Und wenn ich 18kW brauche anstatt der 15 werden mi für ein Jahr die 3kW nachverrechnet ? Per welcher Formel?

Das haben zumindest bisher die Netzbetreiber festgelegt. Z.b Netz NÖ Netzbereitstellungsentgelt 210,65€/kW, ja genau das wären dann einmalig (mit heutigen Netz NÖ Zahlen) 631,95€/kW.

Aber wie gesagt das System gibt es schon, nur ändern sich eventuell die Zahlen noch.




1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.10.2026 22:03  (#615)

zitat..
Berndi schrieb: Verordnung, nicht Gesetz...

Ist das jetzt wirklich dein "Argument" in der Sache?
Das sagt die Literatur dazu: Eine Verordnung ist eine ........... generelle.... und abstrakte......Rechtsnorm. Eine Verordnung wirkt daher inhaltlich gleich wie ein Gesetz ("Gesetz im materiellen Sinn").

zitat..
Berndi schrieb: Karl, nur weil es explizit in der Verordnung nicht erwähnt wird, bedeutet das nicht, dass in künftigen Tarifen der einzelnen Netzbetreiber die Anschlussleistung der einzelnen Haushalte nicht berücksichtigt werden wird.

Hab ich das irgendwo behautet?? Im Gegenteil: es geht doch in der Diskussion ausdrücklich darum, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die (fallweise) erreichte oder überschrittene Anschlussleistung aufgrund der neuen Tarifregeln künftig zu zahlen sein wird.

zitat..
Berndi schrieb: werde ich mir die mit 25A möglichen 17 kW gratis schnappen und nicht in ein paar Jahren dann teuer nachkaufen, wenn ich mir ein BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] gönne.

Hab weder was dagegen gesagt, noch spricht was dagegen. Hab nur darauf hingewiesen, dass die Berechnung von tempo85 nicht korrekt sein dürfte.

zitat..
Berndi schrieb: wie du die Übergangsbestimmungen für bestehende Anschlüsse mit den Netzanschlussentgelten in Verbindung bringst, ist auch mir ein Rätsel.

Um nichts anderes geht es in dieser Übergangsbestimmung.
§14 sagt generell: "Das Netzanschlussentgelt besteht aus einem aufwandsorientierten Anteil (AWA) und einem pauschalen Anteil (PA)"
 § 18 regelt sodann im Detail den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts und beinhaltet u.a., dass eine Erhöhung der netzwirksamen Leistung zu verrechnen ist. Das gilt in dieser Form zunächst auch für bestehende Anschlüsse. Damit jetzt nicht die zahllosen "4-kW-Anschlüsse" bei nächster Gelegenheit Netzanschlussentgelt nachzahlen müssen (weil die 4kW tatsächlich in der Regel irgendwann überschritten werden), musste man dafür eine Übergangsregel im §34 schaffen, die jeden bisherigen Anschluss generell auf 10kW anhebt. Weiters braucht man regtelungstechnisch auch eine Übergangsbestimmungen für diejenigen, die bisher schon eine vertragliche Leistungsgrenze von mehr als 10kW hatten; nämlich insoferne, dass ihnen diese Grenze erhalten bleibt.
Und schließlich hat man auch noch jene Verbraucher in der Übergangsregelung zum Netzanschlussentgelt "aufgefangen", bei denen sich der höchste Leistungswert aus dem Durchschnitt der Leistungsspitzenwerte von  2 Monaten des Jahres 2026 ergibt.
Bei alldem geht es um den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts!




1


Beitrag schreiben / Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Fronius Backup Controller 3PN oder 3P