Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 30
3.7.
-19.10.2026
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Weil trotz lesen es nicht verständlich ist, bzw. das wissen fehlt für mich z.B.. Für mich Zusammengefasst:
Seh ich dann richtig, das es zwar effektiv nicht viel bringt 2 Spitzen zu generieren weil man meist e unter 10KW sind wird und nichts nachkaufen muss, aber es auch nicht Schaden kann? Quasi was man hat hat man? |
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Hallo PVAndyE, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) |
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Gute Zusammenfassung |
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Was dabei noch fehlt ist: Die Verdoppelung des gesamten Netzentgeltes, bei Bezug über dem Bezugsrecht (Pönale oder Strafzahlung). Deshalb würde sich ein höheres Bezugsrecht ja auch unter Umständen auszahlen. Ansonsten PVAndyE's Beitrag auf Seite 22 (ziemlich unten) lesen! |
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Ansonsten PVAndyE's Beitrag auf Seite 22 (ziemlich unten) lesen damits schneller geht: https://www.energiesparhaus.at/forum-systemnutzungsentgelte-grundsatzverordnung-ab-jan-2027/85679_22#941347 |
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Ich für meinen Teil lege die Sachlage und Verordnungen so aus. Ich denke, Begriffe wie „Bezugsrecht“ oder "Bezugslimit" sind die Wurzel der ganzen Missverständnisse und Unklarheiten bzgl dem neuen System. Im Gegensatz zu anderen Reformen wurde für Privathaushalte (Netzebene 7) tatsächlich mal ein unerwartet völlig neues System entwickelt: Es gibt kein im Voraus gekauftes, starres "Bezugsrecht" mehr, dessen Überschreiten mit Pönalen, Vertragsstrafen oder Nachkäufen bestraft wird. Andernfalls würde das zweistufige Tarifmodell der E-Control überhaupt gar keinen Sinn ergeben und wir hätten das gleiche System wie bisher – nur mit anderen Zahlen. Im Verordnungstext (SNE-G-V) sehe ich für Haushalte kein vertragliches kW-Leistungslimit (Bezugslimit), das man im Alltag nicht überschreiten dürfte, sondern:
Eine Tarifstaffel kann per Definition keine Maximalleistung sein. Wenn 10kW das verbotene/maximale Vertragslimit wären, wäre die Verordnung eines Stufe-2-Tarifs für Leistung über 10kW rechtlich gegenstandslos und sinnlos. Die viel diskutierten 10 kW (bzw. historische Spitzen aus 2026) dienen meiner Ansicht nach rein als rechtliches, fiktives Schutzschild und sind eine Übergangsbestimmung: Sie stellen sicher, dass der Netzbetreiber für diese Basiskapazität niemals rückwirkend Netzanschlussentgelte nachverrechnen darf. Netzanschlussentgelt nur bei physischem Ausbau: Ein Netzanschlussentgelt (Baukostenzuschuss) darf der Netzbetreiber gemäß § 130 ElWG ausschließlich dann verlangen, wenn eine physische Herstellung (Neubau) oder Abänderung des bestehenden Netzanschlusses erforderlich ist (z. B. wenn man aktiv eine Aufrüstung der Zuleitung/Hauptsicherung auf zB 3x50A beantragt). Wie gesagt das ist meine Meinung dazu. Nachdem derzeit anscheinend eh kaum ein Netzbetreiber 2027 die Verordnung umsetzen wird, weiß man vielleicht in einem Jahr mehr... |
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gelesen haber nicht verarbeitet Wenn ich 10kw Bezugsrecht habe, aber 15kw brauche, dann zahl ich für die 5k darüber den höheren Netznutzungsbetrag und das dann auch noch mal 2 als Strafe? ALso erspart mit ein höheres Beugsrecht das ich mir 2026 noch ersitzen kann diese mal 2 Strafe über 10KW die ja sonst alle trifft - weil wer hat jetzt schon ehr als das was nötig war? |
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Es zählt nicht das Bezugsrecht, sondern die maximal Menge, die du aus dem Netz beziehst. |
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Das hat nichts mit "verboten" zu tun. Du kannst auch 2027 mehr als 10KW entnehmen. Es gibt dafür dann einen anderen Tarif ab 10KW. Was aber nirgends steht ist, was dann passiert. Wenn du 2027 10KW als "erworbene Leistung" hast, und dann hast du an mehreren Monaten 13KW, dann kann es sein, dass du DANN die 3KW nachkaufen musst als Netzanschlussentgelt. Die Begründung wird dann sein, dass die Kapazität beispielsweise am Trafo ausgelegt war für deine 10KW. Inkl. aller deiner Nachbarn ( manche 10KW, manche mehr). Und jetzt brauchst du mehr Leistung als 2026 in der Spitze. Ergo müssen sie das Netz (in dem Fall den Trafo) umbauen und das kostet. Ob das so ist, das wissen wir nicht. Was wir wissen ist, es gibt jetzt die Möglichkeit, beispielsweise durch eine Erhöhung des Verbrauchs zwangsweise, die erworbene Leistung zu erhöhen. Das hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Bezugsleistung pro Monat, da private Haushalte als unterste Grenze 2KW haben. Es hat auch keine abrechnungstechnische Relevanz, weil, wie du schreibst, 0-10KW ist der eine Preis, ab 10KW der andere Preis. Da steht dann dort, wo früher : 4KW Haushalt stand nun entweder 10KW Haushalt oder eben wenn man 2026 zwei Spitzen hatte (und von den beiden der Mittelwert) beispielsweise 20KW. Damit ist die Leitung und der Trafo und die gesamte Leitung für 20KW "reserviert". Sowas haben doch früher auch viele Leute gemacht, die auf Leistungsmessung umgestiegen sind. Spitzen erzeugt um eine höhere Einstufung zu bekommen, da war es aber um eine höhere Einspeisung durchführen zu können weil: Bezug=Einspeiseleistung (Verpflichtung). Ferner gibt es 3 Dinge. 1. Netzanschlussentgelt 2. Netzleistungsgebühren für 0-10KW + Netzleistungsgebühren für ab 10KW (egal wie hoch die max. Leistung des Anschlusses im Haus) 3. flexible Anschlussleistung (steht völlig in den Sternen wie das mit dem Netzanschluss korrelliert) |
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Mich wundert nicht, dass viele diesem Thread nicht mehr folgen können bzw. nur noch verwirrt sind (mich eingeschlossen): Da wird laufend zwischen den Themen Netznutzungsentgelt/Leistungspreis und Netzanschlussentgelt und dazugehörige Übergangsbestimmung hin und her gewechselt, obwohl die beiden Themen überhaupt nichts miteinander zu tun haben und völlig unterschiedlich gereglt sind. Kaum jemand gibt in seinen Beiträgen klar zu erkennen, wovon er gerade konkret spricht. Weiters wird ständig mit selbst gewählten Begriffen und Bezeichungen herumgeworfen (z.B. wie zuletzt "Bezugsrecht" und "Bezugslimit"). Ich würde vorschlagen, diesen Thread unverzüglich zu schließen und 2 neue Threads zu eröffnen: - einen zum Thema Netznutzungsentgelt mit Schwerpunkt Leistungspreis - und einen zweiten zum Thema Netzanschlussentgelt mit Schwerpunkt Übergangsbestimmung für bestehende Anschlüsse |
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das mit den 2 spitzen ist echt sehr spannend... ist das wirklich so? dann lad ich mal das auto 30minuten aus dem netz... |
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Das frage ich mich jetzt auch, wenn ich 3x25A Nachzählersicherung habe (tariflich ja relevant) dann könnte ich 17,1kW auf "Dauer" saugen, das wäre meine Spitze. Wenn ich die jetz zweimal für 15 Minuten heuer noch ausreize, bekomme ich 17kW statt 10 ? |
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...in zwei unterschiedlichen Monaten. Nach meinem Verständnis- ja! |
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Wird aber nur bei flexibler Entnahme schlagend (Pönale). Ansonsten gilt einfach der zweistufgige Leistungspreis <10kW>. |
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Diese Antwort bezieht sich auf das Netzanschlussentgelt in Bezug auf die Übergangsbestimmung!! Und das bezieht sich auf das Netznutzungsentgelt/Leistungspreis Da lesen auch Leute mit, die sich in die Materie nicht sonderlich vertieft haben und hoffen auf einfache, klare und verständliche Information. Ständig 2 völlig verschiedene Themen und Regelungen durcheinandergemischt zu kommentieren bringt nichts! |
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Na dann passt es ja - Fragen beantwortet. |
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Also... - Netzanschlussentgelt (also die "gekaufte" Leistung) von im Regelfall 4kW würde dauerhaft auf die Höhe erhöht werden (kostenlos) die ich 2026 in 2 Monaten für 15 Minuten maximal abgenommen habe. D.h. sorge ich im Oktober und im November noch dafür, dass ich 17kW für 15 Minuten beziehe, dann bekomme ich für "immer" 17kW Netzanschlussleistung zugesprochen. - Netznutzungsentgelte (Leistungspreis) würde unverändert bei der 10kW Grenze bleiben. Alles drunter gut, alles drüber Nachzahlung + Pönale. So, korrekt ? Ja, das ist derzeit eine kleine Wissenschaft... |
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Was bedeutet das? Bei welchem Netz bist Du? Was sind die Konsequenzen einer Überschreitung, solange die Sicherung hält? |
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Nein, passt nicht: Die Frage von @americium bezog sich ausschließlich auf das Netzanschlussentgelt. Und du schreibst auch was zum Netznutzungsentgelt, wonach @americium gar nicht gefragt hat! Wozu?? Nein, nicht ganz. Wenn man beim Leistungspreis die 10 kW überschreitet, dann hat man keine "Nachzahlung", sondern es gibt 2 verschiedene Preise: einen für die Leistung bis 10 kW und einen für die Leistung über 10 kW. Und das wird monatlich neu gerechnet. Der Begriff "Nachzahlung" wird hier im Forum offensichtlich für das Netzanschlussentgelt verwendet, wenn man die im Bestand erworbene Leistungsspitze überschreitet. |
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So hätte ich das auch verstanden. § 34 bezieht sich ausdrücklich auf den Netzanschluss; ein Netzanschlussentgelt ist nach § 14/2 grundsätzlich einmalig zu bezahlen; kommt man im Jahr 2026 aufgrund der Sonderregelungen des § 34/1/2 oder 3 bei einem bestehenden Anschluss über die 10kW muss man nichts nachzahlen, sondern erst, wenn man ab dem Jahr 2027 über den nach § 34/1 ermittelten Netzanschluss kommt und der Netzzugangsvertrag angepasst wird (§ 18/3). |
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Da hast Du sicherlich Recht, Karl10. Die zwei Themen hängen aber schon zusammen. Je nachdem, wie ich mich im Übergangszeitrum verhalte, habe ich danach andere Optionen, die mit anderen Kostenverbunden sind. Ich weiß auch nicht, wie viele hier gerade mitlesen, die noch keinen Anschluss haben. Daher ist die Interpretation der Übergangsbestimmungen recht interessant. |
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@Karl10 : Ja das ist jetzt eine Begriffssache. Es ist per Definition vielleicht keine Nachzahlung, sondern eher ein Aufpreis. - in der Sache ansich ists aber richtig ausgedrückt gewesen. @pvst: Netz OÖ, das wird bei allen aber gleich sein. Man hat eine Nachzählerhauptsicherung, z.B.: 3x25A die is tariflich relevant weil diese hast du als Bezugsrecht eingekauft. Wenn du 3x35A willst dann zahlst (bei uns aktuell noch) ca. 1300 Euro einmalig drauf. Darum ist der Bereich (oder der Tarifwahlschalter) auch verplompt. |
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