« Photovoltaik / PV

Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 30 teilen

3.7. -18.10.2026    585 Antworten    80 Autoren 585 2026-10-18T13:23:56+02:00    28 Empfehlungen
 
Zusammenfassung
 1  2 ... 3 ... 28  29  30 
  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
613
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  npalko
  •   Bronze-Award
18.10.2026 9:29  (#581)
Weil trotz lesen es nicht verständlich ist, bzw. das wissen fehlt für mich z.B..

Für mich Zusammengefasst:

  • Bezugsrechte die auf mind. 10 KW  für alle Hochgestuft werden haben nichts mit Einspeissleistung zu tun wie früher (Früher Bezugsrecht = mindest Einspeissleistung)
  • Niemand zahlt bis 10KW Netzbereitstellungsentgel nach, wer vor 2027 mehr hatte, ODER sich durch den Mittelwert der 2 höchsten Viertelstundenspitzen "ersitzt" aus 2026 zahlt nichts nach.
  • Die variablen Netznutzungsentgelte bleiben gleich für alle, egal wie Hoch das Bezugsrecht ist (Preis bis 10KW, und ab 10KW)
  • Hat man ab 2027 mehr Monatsleistungsspitzen wie die erhaltenen 10KW kann es sein das man doch Netzbereitstellung nachkaufen muss, wobei es am Netzanbieter und seiner Umsetung liegt, aber noch kein Zahlen bekannt sind?


Seh ich dann richtig, das es zwar effektiv nicht viel bringt 2 Spitzen zu generieren weil man meist e unter 10KW sind wird und nichts nachkaufen muss, aber es auch nicht Schaden kann? Quasi was man hat hat man?

1
  • ▾ Anzeige
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo PVAndyE,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027)

  •  gschnasl
18.10.2026 10:09  (#582)
Gute Zusammenfassung 

1
  •  Berndi
  •   Silber-Award
18.10.2026 10:53  (#583)
Was dabei noch fehlt ist:
Die Verdoppelung des gesamten Netzentgeltes, bei Bezug über dem Bezugsrecht (Pönale oder Strafzahlung).
Deshalb würde sich ein höheres Bezugsrecht ja auch unter Umständen auszahlen.

Ansonsten PVAndyE's Beitrag auf Seite 22 (ziemlich unten) lesen!

1
  •  gerhardg
18.10.2026 11:19  (#584)
Ansonsten PVAndyE's Beitrag auf Seite 22 (ziemlich unten) lesen

damits schneller geht:
https://www.energiesparhaus.at/forum-systemnutzungsentgelte-grundsatzverordnung-ab-jan-2027/85679_22#941347

1
  •  RaBo76
18.10.2026 13:23  (#585)
Ich für meinen Teil lege die Sachlage und Verordnungen so aus.
Ich denke, Begriffe wie „Bezugsrecht“ oder "Bezugslimit" sind die Wurzel der ganzen Missverständnisse und Unklarheiten bzgl dem neuen System.
Im Gegensatz zu anderen Reformen wurde für Privathaushalte (Netzebene 7) tatsächlich mal ein unerwartet völlig neues System entwickelt:
Es gibt kein im Voraus gekauftes, starres "Bezugsrecht" mehr, dessen Überschreiten mit Pönalen, Vertragsstrafen oder Nachkäufen bestraft wird. Andernfalls würde das zweistufige Tarifmodell der E-Control überhaupt gar keinen Sinn ergeben und wir hätten das gleiche System wie bisher – nur mit anderen Zahlen.

Im Verordnungstext (SNE-G-V) sehe ich für Haushalte kein vertragliches kW-Leistungslimit (Bezugslimit), das man im Alltag nicht überschreiten dürfte, sondern:
  • 0 bis 10 kW: Verrechnung mit dem günstigeren Stufe-1-Leistungstarif.
  • über 10 kW: Verrechnung der darüber liegenden Spitzen mit dem Stufe-2-Tarif.
  • Echtes Limit: Das Einzige, was den Bezug damit physikalisch begrenzt, ist die Belastbarkeit der Hausinstallation bzw. der Hauptsicherung. In meinem bisher als 4kW eingestuften Haus ist zB die Nachzählerhauptsicherung schon immer auf 3x25A ~17kW eingestellt.

Eine Tarifstaffel kann per Definition keine Maximalleistung sein. Wenn 10kW das verbotene/maximale Vertragslimit wären, wäre die Verordnung eines Stufe-2-Tarifs für Leistung über 10kW rechtlich gegenstandslos und sinnlos.
Die viel diskutierten 10 kW (bzw. historische Spitzen aus 2026) dienen meiner Ansicht nach rein als rechtliches, fiktives Schutzschild und sind eine Übergangsbestimmung: Sie stellen sicher, dass der Netzbetreiber für diese Basiskapazität niemals rückwirkend Netzanschlussentgelte nachverrechnen darf.

Netzanschlussentgelt nur bei physischem Ausbau:
Ein Netzanschlussentgelt (Baukostenzuschuss) darf der Netzbetreiber gemäß § 130 ElWG ausschließlich dann verlangen, wenn eine physische Herstellung (Neubau) oder Abänderung des bestehenden Netzanschlusses erforderlich ist (z. B. wenn man aktiv eine Aufrüstung der Zuleitung/Hauptsicherung auf zB 3x50A beantragt).  Wie gesagt das ist meine Meinung dazu. Nachdem derzeit anscheinend eh kaum ein Netzbetreiber 2027 die Verordnung umsetzen wird, weiß man vielleicht in einem Jahr mehr...

1


Beitrag schreiben / Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Fronius Backup Controller 3PN oder 3P