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Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027) - Seite 29 teilen

3.7. -17.10.2026    567 Antworten    79 Autoren 567 2026-10-17T14:09:10+02:00    28 Empfehlungen
 
Zusammenfassung
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  •  PVAndyE
  •   Bronze-Award
03.07.2026
595
Ich dachte, ich mache mal einen neuen Thread zur neuen SNE-G-V auf, da hier doch einige wesentlichen Änderungen auf uns alle zukommen werden und es die eine oder andere Diskussion dazu geben wird.

Hier geht es zum aktuellen Begutachtungsentwurf von Anfang Juli. Bis zum 24.7. können Stellungnahmen abgegeben werden:
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/V+SNE+01_26+SNE-G-V+Begutachtungsentwurf+samt+Erl%C3%A4uterungen.pdf/1425ce2f-897d-bea7-b8e6-e84f67f978ab?t=1782735970283

Kontext
Mit der Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes im Dez 2025 wurde u.a. die gesetzliche Grundlage für die Neuorientierung der Netzentgelte gelegt. Im März gab es eine Konsultation zur neuen Entgeltverordnung und vor ein paar Tagen ist der finale Entwurf für die Begutachtung der Grundsatzverordnung veröffentlicht worden. Damit im Oktober die eigentlichen Tarife von e-Control publiziert werden können, muß die Grundsatzverordnung ebenfalls fertig und verlautbart sein. Stichtag für die Umsetzung der neuen Netzentgelte ist der 1. Jänner 2027.

Grundlegendes
Wie schon oft angekündigt, kommt jetzt für (fast) alle Verbraucher eine neue Netzentgeltstruktur auf Basis eines kombinierten monatlichen Leistungs- und Arbeitsentgeltes.

Ich habe mir den Entwurf komplett durchgelesen und fasse meine bisherigen Erkenntnisse mal hier zusammen.
Der bisher übliche Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen. Der Tarif „unterbrechbar“ wird mit einer Übergangszeit von 3 Jahren in den „flexiblen“ Tarif übergeleitet.

Statt dessen kommt ein hybrides Netzentgelt, daß aus den Komponenten Leistungspreis und Arbeitspreis besteht. Ziel ist es, innerhalb von 3 Jahren das Verhältnis auf ca. 50:50 zu bringen.

Ebenfalls sichtbar ist im Entwurf, daß in Zukunft Netzentgelte immer monatlich abgerechnet werden. Ob mehrere Monate zugleich auf einer Rechnung stehen können, ist nicht ersichtlich.

Im Detail
Alle „nicht gemessenen“ Anschlüsse (die in der Vergangenheit meistens 4 kW Bezugsrecht hatten) werden auf 10 kW umgestellt. Hatte man vor dem 1.1.2027 mehr, bleibt das natürlich erhalten.

Der höchste monatliche 15min Leistungswert wird als Basis für den Leistungspreis (LP) herangezogen. Die KW werden auf 2 Dezimalstellen gerundet (also keine Abrundung mehr wie in der Vergangenheit). Was nicht in der Verordnung steht: Dieser 15min Leistungswert in kW ist bisher die kWh Energiemenge im 15min Intervall * 4. Ich gehe davon aus, daß das so bleibt, aber drinnen stehen tut es nicht.

Der Arbeitspreis bleibt in seiner Definition bestehen. Die Summe der beiden Entgelte ist dann das neue Netzentgelt.
e-Control führt auch an, daß die Netzentgelte auf nationaler Ebene durch diese Umstellung nicht (im wesentlichen) steigen sollen. Das Ziel ist eine zukunftsträchtigere, flexiblere und verusachergerechtere Struktur zu etablieren.

Sommer und Winter - Arbeitspreis
Neben dem am 1.April 2026 eingeführten SNAP (von 10-16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winternetzarbeitspreis (WiNAP), der vom 1. Oktober bis 31. März und von 22 abends – 4 Uhr morgens gilt. Laut SNE-G-V werden die %-Sätze der Reduktion symmetrisch sein. Also bei -20% im Sommer, gibt es auch -20% im Winter. Der %-Satz wird in der Tarifverordnung veröffentlicht und kann sich vermutlich im Laufe der Jahre verändern.

Leistungspreis
Wie gesagt, jeder bestehende „nicht gemessene“ Verbrauchsanschluß wird auf zumindest 10 kW Bezugsrecht umgestellt, wer schon mehr hatte, darf das natürlich behalten. Es ist in der Verordnung keine Referenz mehr auf eine etwaige Grundgebühr, die wohl durch die 20% Regelung ersetzt wird. Also muß jeder Verbrauchsanschluß zumindest den Leistungspreis von 20% des Bezugsrechts bezahlen, als Minimalwert gilt 2 kW.

Aufpassen mit den einmal erworbenen Bezugsrecht und der monatlichen Abrechnung. Auch wenn man 10 kW Bezugsrecht hat, zahlt man in Monaten mit zBsp max 5 kW eben nur den LP von 5kW. Liegt man in einem Monat zufälligerweise mal drüber, muß nicht gleich das Bezugsrecht angepasst werden, aber der Überschuss in dem Monat muß natürlich bezahlt werden. Wenn hier zum Beispiel in einem Monat 13 kW gebraucht wurden, dann werden 10 kW mit dem Basis LP Tarif abgerechnet und die 3 kW zu einem erhöhten Tarif (der in der TarifVO als %-Satz stehen wird)
Liegt man laufend über den 10 kW, kann der VNB ein Nachkaufen vom Bezugsrecht verlangen. Steigt man dann zum Beispiel auf 15 kW, muß man einmalig 5 kW nachkaufen und hat dann in Zukunft eine neue „Grundgebühr“ von 3 kW (20% von 15 kW).

Flexibler Leistungspreis („Entgelte für flexible Entnahme“)
Das wird eine interessante Sache, vor allem für Batteriebesitzer, die Peakshaving und Zeitverschiebung umsetzen können. Als Ablöse für den eher statischen „unterbrechbaren“ Stromtarif kommt ein flexibler Tarif, wo der VNB flexibel 2 Zeitfenster definieren kann, die auf Netzebene 7 jeweils zumindest 4 Stunden haben müssen, wo die Energieanlage diese Einschränkung akzeptieren muss. Die Einschränkung kann der VNB vorgeben und darf bis zu 100% betragen.
Beispiel: Man hat insgesamt 18 kW Bezugsrecht, davon ein „normales“ 10 kW Bezugsrecht und hätte gerne in der „Nebenzeit“ nochmals 8 kW mehr, in denen man diese 2x 4 Stundenblöcke nicht benötigt. (zBsp Wallbox, Batterieaufladen, Wärmepumpe). Dann kann man die 10kW (fix) mit den 8 kW(flexibel) kombinieren. Der VNB kann statisch oder dynamisch die Einschränkung vorgeben.

Beispiel A: Für die 8 kW darf man von 6-10 Uhr und von 17-21 Uhr nichts beziehen (die 10kW bleiben bestehen)
Beispiel B: Der VNB informiert dynamisch bis 6 Uhr am Vortag, was die Einschränkung des Folgetages sein wird. Im Vertrag zur Flexibilität steht der Worstcase drinnen, aber der VNB muß den nicht laufend umsetzen.
Der Preis für flexible Leistung wird per Verordnung festgelegt. In dem Entwurf wird zum Beispiel 25% des normalen LP für den flexiblen LP genannt. Für die 10kW ist der normale LP zu zahlen.

Für das LP Grundentgelt (20%) wird nur der fixe Teil herangezogen, nicht der flexible. Minimum 2 kW bleibt.
Damit auf beiden Seiten Planungssicherheit besteht, wird der flexible Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen, aber das normale Kündigungsrecht bleibt bestehen.

Hat man in einem Monat aber einen wesentlich höheren Bezug (zBsp 24 kW) wird das mit einem %-mäßigen Strafaufschlag der 6 kW verrechnet.

PV Anlagen:
Da ja keine Netzentgelte für Einspeiser verlangt werden dürfen, wird das einmalig zu zahlende Netzanschlussentgelt angepasst. Auch das besteht aus 2 Teilen:
1) Der Pauschalanteil (PA)
2) Dem aufwandsoientierten Anteil (AWA)
Beides wird von der eControl festlegt. Bei AWA werden „marktübliche“ Kosten vorgegeben werden (auf Basis kW)

Interessant ist, daß Anhang V vom neuen ElWG schon nach einem Jahr ungültig erklärt wird. Das war die Tabelle für die  aktuell gültigen Anschlusskosten (zBsp: 10 Euro pro kW)
Es wurde auch klargestellt, daß immer die netzwirksame Leistung in kW als Basis genommen wird.

Angedachte PV Installationen oder Erweiterungen sollten aus meiner Sicht eher zeitnah erfolgen, da das Netzanschlußentgelt ab 1. Jänner 2027 sicherlich teurer werden wird. Die Definition der Grenze ist: "Für die Bestimmung des Netzanschlussentgelts ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Zeitpunkt der Vertragsänderung relevant."

Bei der Bemessung der Kosten für die "netzwirksame Anschlußleistung" können erworbene Rechte in der Gegenrichtung (Verbrauch) nicht mehr wie bisher abgezogen werden. Wenn es eine Erweiterung der Einspeisung ist, wird nur die Differenz fällig, da gleiche Energieflussrichtung.
 
Speicher
Viel Platz wurde verwendet was ein netzdienlicher Speicher ist. Zusammengefasst: Nicht relevant für alle Batterien die unter 50 kW Anschlußleistung haben, also kaum einer hier. Falls jemand interessiert ist, kann ich hier weiter ausholen.

Energiegemeinschaften/Energy Sharing
Sehr erfreulich. Vereinfacht (Die Distanzen werden in Zukunft "Nahbereiche" heißen): Bei GEA gibt es keinen LP und AP für die eigene Energie. Bei lokaler und regionaler EEG gibt es normale LP, jedoch reduzierte AP wie bisher. Die Höhe der Reduktion wird von eControl in der Tarif-VO publiziert.

Rechnungen/Einmalleistungen
Die erste unterjährige Rechnung auf Kundenwunsch ist frei, öftere Rechnungen sind kostenpflichtig.

  •  rchrisi
17.10.2026 11:27  (#561)
Das würde mich jetzt auch interessieren, ob 2 spitzen (a 15 Minuten)  innerhalb 1 Monats reichen, oder das Ganze Jahr als durchschnitt dient? Hatte ich noch nirgends eindeutig gelesen / oder überlesen.
LG

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  •  Zwosti
  •   Bronze-Award
17.10.2026 11:40  (#562)

zitat..
alhei schrieb:

Aber all das macht ja nur dann Sinn, wenn du übers ganze Jahr realistischerweise über 10kW kommts.
D.h. jeden Leistungswert der 12 Monate zusammengezählt und durch 12. Wenn dann ein Wert über 11 rauskommt. dann musst du ein oder mehrere kW nachkaufen (was halt über 10 liegt).

So läuft das jetzt auch bei der Leistungsmessung (z.B. NetzNÖ).
Ich glaube nicht, dass dieses Prinzip komplett geändert wird und schon eine einzelne Spitze (oder 2 von mir aus) im Jahr einem zum nachkaufen zwingt.

Am ehesten ist das noch für Haushalte interessant, die ein E-Auto haben aber keine PV+Speicher. Da würde ich auch schauen, dass ich mal auf 15+ komme.

Also ein kW nachkaufen kostet dann einmalig wieviel?

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Hallo PVAndyE,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Systemnutzungsentgelte - Grundsatzverordnung (ab Jan 2027)

  •  melly210
  •   Gold-Award
17.10.2026 11:56  (#563)
Ich glaub wieviel später einen erweiterten Zugang nachkaufen kosten wird ist noch unklar, aber jedenfalls zahlt man über 10 kw das Doppelte. Jetzt irgendeine Spitze produzieren mag sich für wen lohnen der in Kürze noch ein 2. E-Auto kaufen will oder so, aber sonst bringt das nichts.

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  •  sudo
17.10.2026 12:34  (#564)

zitat..
melly210 schrieb: Jetzt irgendeine Spitze produzieren mag sich für wen lohnen der in Kürze noch ein 2. E-Auto kaufen will oder so, aber sonst bringt das nichts.

Ich mach das vorerst mal unter dem Motto "Hüfts ned, schods ned"


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  •  andi102
  •   Gold-Award
17.10.2026 12:53  (#565)
Die frage ist halt, ob man dann zb mit 15kw eingestuft wird und dann auch für 15kw zahlen muss, auch wenn man die nicht braucht?!

1
  •  PVSTC
17.10.2026 13:17  (#566)

zitat..
Zwosti schrieb:

──────..
alhei schrieb:

Aber all das macht ja nur dann Sinn, wenn du übers ganze Jahr realistischerweise über 10kW kommts.
D.h. jeden Leistungswert der 12 Monate zusammengezählt und durch 12. Wenn dann ein Wert über 11 rauskommt. dann musst du ein oder mehrere kW nachkaufen (was halt über 10 liegt).

So läuft das jetzt auch bei der Leistungsmessung (z.B. NetzNÖ).
Ich glaube nicht, dass dieses Prinzip komplett geändert wird und schon eine einzelne Spitze (oder 2 von mir aus) im Jahr einem zum nachkaufen zwingt.

Am ehesten ist das noch für Haushalte interessant, die ein E-Auto haben aber keine PV+Speicher. Da würde ich auch schauen, dass ich mal auf 15+ komme.
───────────────

Also ein kW nachkaufen kostet dann einmalig wieviel?

Die neuen Tarife werden erst festgelegt. Aktuell bei NetzNÖ  210, 65/kw netto.

https://netz-noe.at/getContentAsset/514ea02f-7393-40f3-bcd9-dd6f77b47719/0ee16eb8-9692-4f25-b8a4-d007b35915a4/B410_Systemnutzungstarife-Strom_WCAG.pdf?language=de


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  •  RaBo76
17.10.2026 14:09  (#567)
Ich kann mich in meiner Ansicht der Gesetzeslage ja komplett täuschen oder ich missverstehe den Sinn der ganzen Forumseinträge aber ich denke viele laufen hier mit provozierten Leistungsspitzen einer zukünftig rein fiktiven Grenze (zB. 15kW Einstufung) nach.
Nach meinem Verständnis gibt es zukünftig im Bestand im Grunde keinen Nachkauf von Bezugsrechten mehr, dh. man darf theoretisch immer das ziehen, was die eigene physikalische Leitung / Hausabsicherung bzw der Tarifschalter hergibt. Vom bisherigen Tarif- und Verständnismodell sollte man sich weitgehend verabschieden.
Wenn ich zukünftig standardmäßig mit dem 10kW Sockel starte (weil hier halt die Tarifschwelle billig/teurer eingezogen wurde) und trotzdem öfters 15kW ziehe, dann zahle ich einfach für kW 10-15 die doppelte Netzgebühr im jeweiligen Monat, sonst passiert gar nichts... Es wird niemand kommen und verlangen, dass ich Netzbezugsrechte nachkaufe. Das Überschreiten der 10 kW ist kein „Verstoß“ mehr und löst keinen Kaufzwang für Bezugsrechte aus.

Ich denke man wird im Bestand erst dann wieder zusätzlich einmalige Netzanschlussentgelte bezahlen müssen, wenn Leitungen verstärkt oder Sicherungen erhöht werden müssen, zB wenn mehrere Wallboxen installiert werden.
Evtl glauben manche, dass man mit einer provozierten Einstufung auf zB 15kW dann bis 15kW nur den niedrigeren kW Leistungspreis bezahlen müsste. Ich denke der Staffelpreis gilt ausnahmslos immer, egal welche Einstufung man hat.

Wofür gibt es die höhere kW-Einstufung dann überhaupt?
Gute Frage, sie ist mMn ein rein rechtlicher Besitzstandsschutz im Netzzugangsvertrag und sichert diese Kapazität am Trafo ab, ohne dass der Netzbetreiber dafür je einen einmaligen Baukostenzuschuss nachverrechnen kann. Auf die künftigen Monatsrechnungen hat das aber Null Einfluss.
Im Gegenteil, der Mindestleistungspreis wird wohl 20% von dieser garantierten Leistung sein, d.h. bei 15kW "Einstufung" wird es teurer, wenn man im Sommer durch PV/Akku gar keine Leistungsspitzen hat.

Wer künftig wirklich regelmäßig mehr Leistung braucht (z. B. für die Wallbox), fährt ab 2027 ohnehin besser mit der steuerbaren 'flexiblen Entnahme' (§ 10 SNE-G-V), für die es deutliche Rabatte auf den Leistungspreis gibt. Wobei ich nicht weiß, wie das technisch konkret umgesetzt werden würde. Derzeit werden ja nur Kabelvorbereitungen vorgeschrieben aber was damit dann passiert, ist eher noch unausgegoren.

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