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Bearbeitungsgebühren - Seite 16

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  •  coisarica
  •   Gold-Award
7.5.2025 - 25.2.2026
306 Antworten | 58 Autoren 306
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Hallo,

ich habe meine Bank höflich kontaktiert und angefragt, ob bei meinen beiden - mittlerweile vollständig getilgten - Krediten Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 1 % der Kreditsumme verrechnet wurden, die laut aktueller OGH-Rechtsprechung als rückerstattbar gelten könnten. Diese Gebühren wurden direkt vom Auszahlungsbetrag einbehalten.

Die Bank hat inzwischen geantwortet:

wir kommen zurück auf Ihre Nachricht, in der Sie auf eine kürzlich ergangene OGH-Entscheidung Bezug nehmen, wonach die Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig seien. 

Zutreffend ist, dass mit Ihnen mit Kreditvertrag vom ... eine einmalige Bearbeitungsprovision in Höhe von EUR 2.700,00 und mit Kreditvertrag vom ... eine Bearbeitungsprovision in Höhe von EUR 400,00 vereinbart wurde.

Das gegenständliche Urteil wird in den Medien stark verzerrt dargestellt und man könnte glauben, dass jetzt jede Bearbeitungsgebühr unzulässig wäre. Tatsächlich hat der OGH aber sogar das Gegenteil bestätigt, jedoch dessen Zulässigkeit von der Art und Weise der Vereinbarung abhängig gemacht. Mit dem Bearbeitungsentgelt werden nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Leistungen wie unter anderem die Risikobeurteilung, Angebotserstellung, Vorbereitung, Verarbeitung und Kontrolle von Unterlagen, Erfüllung von Informationspflichten, Auszahlung, Archivierung und dergleichen abgegolten, die gewöhnlich im Zuge der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses anfallen. Der OGH hat in seiner aktuellen Entscheidung betont, dass bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredites, die Bank Leistungen an den Kreditnehmer erbringt, für die sie ein Entgelt verlangen darf und eine Pauschalierung des Bearbeitungsentgelts grundsätzlich zulässig ist, die konkreten Kosten jedoch nicht grob überschritten werden dürfen. Die Höhe der Einmalgebühr muss nicht mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korrelieren. Die Art der Bemessung der Kreditbearbeitungsgebühr wurde, anders als in der aktuellen OGH-Entscheidung, als absoluter Betrag basierend auf den oben angeführten Aufwandspositionen in Ihrem Vertrag genannt.

Die mit Ihnen individuell vereinbarten Einmalkosten sind angesichts der uns mit der Kreditvergabe entstandenen Kosten im Lichte dieser objektiven Kriterien als angemessen anzusehen. 

Aus rechtlicher Sicht gibt es daher keine Grundlage für eine Refundierung.

Was haltet ihr davon? Ist recht einseitig dargestellt, nicht?

  •  bauherr79
  •   Gold-Award
24.2.2026 8:25  (#301)
Wie sieht das eigentlich mit den Ordergebühren bei Banken beim Wetrpapierdepot aus? Da muss man ja immer einen Prozentsatz vom Ordervolumen zahlen als Provision/Gebühr. Das kann doch auch keinen Unterschied machen ob man jetzt 100 Aktien zu 100 Euro - also 10.000 Euro oder 10 Aktien zu 3.000 Euro - wären dann Gebühren von 30.000 handelt. Bei der zweiten Transaktion müsste man mehr Gebühr zahlen, obwohl weniger Aktien.
Das wäre doch eigentlich genauso einklagbar wie die Kreditbearbeitungsgebühr.

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  •  STEBEA
  •   Bronze-Award
24.2.2026 20:29  (#302)

zitat..
bauherr79 schrieb:

Wie sieht das eigentlich mit den Ordergebühren bei Banken beim Wetrpapierdepot aus? Da muss man ja immer einen Prozentsatz vom Ordervolumen zahlen als Provision/Gebühr. Das kann doch auch keinen Unterschied machen ob man jetzt 100 Aktien zu 100 Euro - also 10.000 Euro oder 10 Aktien zu 3.000 Euro - wären dann Gebühren von 30.000 handelt. Bei der zweiten Transaktion müsste man mehr Gebühr zahlen, obwohl weniger Aktien.
Das wäre doch eigentlich genauso einklagbar wie die Kreditbearbeitungsgebühr.

Gibt wahrscheinlich mehrere Gebühren die man da hinterfragen könnte. Grundbucheintragung fällt mir spontan ein......böse Zungen würden eventuell Maklerprovisionen sagen, wobei es schon einen Unterschied macht ob man eine Villa verkauft oder doch ein Loch im Glasscherbenviertel. 

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
24.2.2026 20:33  (#303)
Oder Notare, Treuhänder, uswusf.
Die Banken fressen halt die Krot, auch wenn die BAG BAG [Bearbeitungsgebühr] oft im Gesamtkontext mit der Abwicklung UND der Kondition zu sehen war.

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  •  sir0x
  •   Bronze-Award
25.2.2026 6:53  (#304)
Wobei ja im "UND der Kondition" die BAG BAG [Bearbeitungsgebühr] fast im Rauschen untergeht, bei den Laufzeiten, Zinsen und Kontoführungsgebühren. 

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  •  coisarica
  •   Gold-Award
25.2.2026 10:26  (#305)
Das eigentliche Problem ist ja, dass mit der BAG BAG [Bearbeitungsgebühr] eine gewisse Beschönigung betrieben wurde. Natürlich existiert auch der effektive Zinssatz, aber an diesem Punkt steigen Hinz und Kunz eh schon aus. Dadurch kann der Berater mit vermeintlich schönen Zahlen glänzen.
Das erinnert ein wenig an die Angabe des maximalen Motormoments bei Fahrzeugen. Dort sieht umgekehrt ein besonders hoher Wert gut aus – obwohl er in der Praxis oft wenig aussagekräftig ist.

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
25.2.2026 12:36  (#306)

zitat..
coisarica schrieb: Das eigentliche Problem ist ja, dass mit der BAG BAG [Bearbeitungsgebühr] eine gewisse Beschönigung betrieben wurde. Natürlich existiert auch der effektive Zinssatz, aber an diesem Punkt steigen Hinz und Kunz eh schon aus. Dadurch kann der Berater mit vermeintlich schönen Zahlen glänzen.

Vermeintlichkeit oder Beschönigung gibt es beim reinen Zahlenwerk nicht - nichts "geht unter". Es liegt alles auf dem Tisch - nachweislich und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend. Das ist das Problem bei der Wahrnehmung - genauer eigentlich bei der Vorgabe des Gesetzgebers, den Verbraucher in einen Kenntnisstand versetzen zu wollen, der es ihm ermöglichen soll, mit allen Informationen ausgestattet eine Entscheidung treffen zu können.

Wird der Informationsgehalt eines Kreditangebotes lediglich auf die "wesentlichen" Kennzahlen beschränkt, finden sich zahlreiche Stimmen, die ein Mehr an Informationen für wichtig erachten - ansonsten "alle" Grundlagen für die Wahl des geeigneten Angebotes fehlen. Werden auf der anderen Seite noch mehr Informationen (und diese mehrfach mit ESIS und Kreditvertrag, und und und) in aller Ausführlichkeit dargestellt, steigt dann "Hinz und Kunz" auf einmal wieder aus.

Man kann es sich stets aussuchen, auf welcher Seite man sich positioniert. 

Der Kreditgeber muss sich ohnehin immer erklären, früher, heute, künftig, mit weniger, mittlerer, voller oder übervoller Information.

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