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Versteuern der PV-Anlage / AfA etc.

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.2.2022 - 9.4.2023
564 Antworten | 70 Autoren 564
45
609
Ich bekomm jetzt immer öfter die Frage von PV-Interessenten die "so schnell wie möglich" eine Anlage bauen wollen, wie das eigentlich mit den Einnahmen und dem Versteuern aussieht.
Der Gerüchtetopf kocht über und ich weiß leider im Detail auch zuwenig darüber.

Folgendes Szenario:

- Papa hat eine 30kWp Anlage+10kWh Speicher die im Jahr 30.000 kWh produziert im Jahr 2021 gebaut und dafür 30.000 EUR (25k PV und 5k Speicher) nach Förderung bezahlt.

- Der Strom-Marktpreis bleibt im Jahr 2022 stabil auf 25ct und Papa speist 20.000 kWh ein was einem Verkaufspreis von 5.000 EUR entspricht.

--> Von diesen 5.000 EUR darf Papa jetzt den Freibetrag (=730 EUR) abziehen und die Abschreibung der Anschaffungskosten der Anlage (jährlich 5% AfA) (=1500 EUR).

--> Bleiben 5000 - 1500 - 730 = 2770 EUR die Papa mit seinem Höchststeuersatz von 42% versteuern muss.

Dazu jetzt einige Fragen / Gerüchte:

1. Darf der Akku in die Investitionskosten für AfA eingerechnet werden oder nur die PV-Anlage als solches ?
2. Muss der Eigenverbrauch (hier 10.000 kWh) anteilig irgendwo in Abzug gebracht werden und wie wirkt sich das aus ?
3. Gibt es online Tools / Rechner um die entsprechende Steuerlast rechnen / simulieren zu können ?

lG
Gawan

  •  stfn
2.1.2023  (#481)

zitat..
Baumau schrieb:

Ich bin nun durch ein Seminar etwas schlauer, was die Besteuerung der PV-Anlagen betrifft:

- die anteiligen Kosten für den privaten Stromverbrauch können als Sonderausgabe gem. § 18 Abs 1 Z 10 EStG idF ÖkoStRefG 2022 geltend gemacht werden, Bedingungen müssen erfüllt sein.

Die Steuererklärung rückt näher, ich habe versucht, das zu verstehen.
Ich nehme an, es geht um Z 10 a. Die Sonderausgabe wäre 5x800,- pauschal. Ist die OeMAG Förderung ausreichend, um die Bedingungen zu erfüllen? Welche privaten Kosten sollen das sein? Der private Anteil der AfA? 


1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
3.1.2023  (#482)

zitat..
DavidL schrieb: avon zurücktreten

zitat..
taliesin schrieb: 1. du trittst nicht zurück

Man tritt nicht zurück. Man wechselt von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung, das hat nichts mit der Pauschalierung zu tun.


zitat..
DavidL schrieb: muss ich dann die erhaltene Vorsteuer aliquot zurückzahlen ?

Nein, weil es sich bei der PV um ein körperliches, bewegliches Anlagegut handelt und der Vorsteuerberichtigungszeitraum hier nur fünf Jahre beträgt.


zitat..
DavidL schrieb: Wenn ich aber 20 Jahre Ust. + Unfall zahlen muss, dann lohnt es sich nicht das zu machen.

Verstehe nicht ganz, was du meinst. Es kommt zu einem Übergang der Steuerschuld, der Leistungsempfänger führt die USt ab, holt sich sich im selben Zug als VSt wieder zurück.

USt zahlst du nur auf den Eigenverbrauch und ich schätze, dass der bei 95% der Personen über die 5 Jahre nicht mehr als EUR 500,- betragen wird, eher weniger. Im 6. Jahr wechselt man ja sowieso in die Kleinunternehmerregelung und zahlt auch keine USt auf den Eigenverbrauch mehr.


zitat..
DavidL schrieb: Weitere Frage ist halt, ob man das Rückwirkend noch machen kann (erste Rechnungen im Mai, Inbetriebnahme wird im Jänner sein)

Kann man, solange die Steuererklärung für das jeweilige Jahr noch nicht abgegeben ist. Die Rechnungen müssen allerdings korrigiert werden, falls diese über EUR 10T sind und an den Stromabnehmer ist auch die UID zu melden. Keine Ahnung ob die die Rechnung dann noch ändern wollen oder können.




1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
3.1.2023  (#483)

zitat..
stfn schrieb: Die Steuererklärung rückt näher, ich habe versucht, das zu verstehen.
Ich nehme an, es geht um Z 10 a. Die Sonderausgabe wäre 5x800,- pauschal. Ist die OeMAG Förderung ausreichend, um die Bedingungen zu erfüllen? Welche privaten Kosten sollen das sein? Der private Anteil der AfA?

1. Die Beträge sollten automatisch von der Förderstelle an die Finanz übermittelt werden.

2. ich hatte kurz vor Weihnachten eine weitere Fortbildung, als Vortragenden einen leitenden Finanzbeamten, und er meinte, dass er es nicht so sieht, dass die PV hier Berücksichtigung findet, da es der Text nicht hergibt.

Somit wird man es eh sehen, ob es dann bei den Sonderausgaben auftaucht oder nicht, aber ich befürchte, dass es nicht der Fall sein wird. Ich bin nämlich auch der Meinung, dass es die Textierung nicht her gibt. Aber schauen wir mal, wer Recht behält.


1
  •  DavidL
4.1.2023  (#484)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
DavidL schrieb: avon zurücktreten
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──────
taliesin schrieb: 1. du trittst nicht zurück
───────────────

Man tritt nicht zurück. Man wechselt von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung, das hat nichts mit der Pauschalierung zu tun.

──────
DavidL schrieb: muss ich dann die erhaltene Vorsteuer aliquot zurückzahlen ?
───────────────

Nein, weil es sich bei der PV um ein körperliches, bewegliches Anlagegut handelt und der Vorsteuerberichtigungszeitraum hier nur fünf Jahre beträgt.

──────
DavidL schrieb: Wenn ich aber 20 Jahre Ust. + Unfall zahlen muss, dann lohnt es sich nicht das zu machen.
───────────────

Verstehe nicht ganz, was du meinst. Es kommt zu einem Übergang der Steuerschuld, der Leistungsempfänger führt die USt ab, holt sich sich im selben Zug als VSt wieder zurück.

USt zahlst du nur auf den Eigenverbrauch und ich schätze, dass der bei 95% der Personen über die 5 Jahre nicht mehr als EUR 500,- betragen wird, eher weniger. Im 6. Jahr wechselt man ja sowieso in die Kleinunternehmerregelung und zahlt auch keine USt auf den Eigenverbrauch mehr.

──────
DavidL schrieb: Weitere Frage ist halt, ob man das Rückwirkend noch machen kann (erste Rechnungen im Mai, Inbetriebnahme wird im Jänner sein)
───────────────

Kann man, solange die Steuererklärung für das jeweilige Jahr noch nicht abgegeben ist. Die Rechnungen müssen allerdings korrigiert werden, falls diese über EUR 10T sind und an den Stromabnehmer ist auch die UID zu melden. Keine Ahnung ob die die Rechnung dann noch ändern wollen oder können.


Hallo,

vielen Dank für deine Antworten. Ich möchte mich hiermit auch noch nachträglich dafür entschuldigen, dass ich mit dem Vokabular recht "locker" umgegangen bin - Ich versuche es nachfolgend etwas fachlicher emoji

Genau ich würde nach 5 Jahren von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln. 

Mit den 20 Jahren meinte ich, dass wenn ich beim Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nach 5 Jahren die Vorsteuer aliquot zurückzahlen muss, dann lohnt sich das nicht, weil 20 Jahre mit Ust. entspricht dann so gut wie der erhaltenen Vorsteuer. Dadurch dass ich aber nach 5 Jahren wieder wechseln kann, ist das nicht mehr relevant und der Punkt hat sich erledigt.

Meine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage wäre ca. 155€ pro Jahr, das kommt also ca. hin mit den 500€ die du aus Erfahrung genannt hast. Ich  konnte das nachrechnen (Ist im Steuerleitfaden von pv austria sehr gut beschrieben)

Meine letzte und wohl wichtigste Frage bevor ich loslege:
Die ersten Rechnungen sind Mitte 2022 erstellt worden, die letzte wird Jänner 2023 bei Inbetriebnahme erfolgen
z.b.
Rechnung 1: 5500 netto für PV Module durch einen Onlineshop - Deutschland - Mwst für AT AT [Außentemperatur] 20% ausgewiesen
Rechnung 2: 2200 netto für PV Module durch einen Onlineshop - - Deutschland - Mwst für AT AT [Außentemperatur] 20% ausgewiesen
Rechnung 3: 5200 netto for Montage und Konstruktionsmaterial durch Elektrofirma AT AT [Außentemperatur] mit MwSt ausgewiesen
und noch ein paar diverste Kleinrechnungen.
Gesamt komme ich auf eine Nettosumme von 19.171€ Netto.

Meinst du es ist kein Problem weil jede Rechnung kleiner als 10k€ ist (ich muss also nicht nachträglich ausstellen lassen),
oder ist es ein Problem weil alles zusammen über 10k€ ist (und ich müsste also die Rechnungen nachträglich ausstellen lassen, damit sie den Anforderung entsprechen, UID Nummer, Vermerk IG Lieferung wenn aus Ausland,....)


Meine Anlage ist noch nicht in Betrieb, wird erst Mitte Jänner vom Elektriker fertiggestellt (Wechselrichter fehlt), deshalb ist auch noch nichts an Einnahmen geflossen, ich muss hier bei der Ömag also noch nichts ändern. Nur die UID müsste ich der Ömag melden, bzw. meinen Vertrag ändern lassen, dass sie die Ust für ich abführen müssen.

LG
David




1
  •  stfn
4.1.2023  (#485)
"Vorsteuer aliquot" 
Aliquot zu was? Buchwert der Anlage? Dann mach degressive AfA, dann ist nach fünf Jahren nicht mehr viel übrig.

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
4.1.2023  (#486)
@DavidL
mit den deutschen Lieferanten wird's schwierig neue Rechnungen zu bekommen, da es sich bei einer Lieferung an Unternehmer um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt und es dadurch zu einem Übergang der Steuerschuld kommt. Die müssten dir also die Rechnungen korrigieren und dir die USt retour überweisen. Das wird wohl Recht schwierig zum Durchsetzen sein.

@stfn
Ich weiß nicht auf was sich Vorsteuer aliqout bei dir bezieht

1
  •  DavidL
4.1.2023  (#487)
"Positiv ist festzustellen, dass sich die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auch ergeben kann, wenn eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. nachträglich verwendet wird. Allerdings muss in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass für den leistenden Unternehmer dabei ein erhebliches Risiko besteht. Wird die USt-IdNr. nachträglich von dem Leistungsempfänger verwendet, wird der leistende Unternehmer kaum nachprüfen können, ob diese USt-IdNr. schon im Zeitpunkt der Lieferung gültig war."

Das wird das Hauptproblem sein, wenn ich die UID Nummer erst bekomme.... Gibt es da irgendeine Sonderregelung von der man irgendwie gebrauch machen könnte?

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
5.1.2023  (#488)
Nein, meines Wissens nicht. Die Deutschen sind da sehr heikel.

Theoretisch solllte es nicht klappen, einziger Vorteil ist, dass österr. USt abgeführt wurde und die deutsche Finanz dadurch keine Probleme machen wird.

Du kannst also nur anfragen, schätze die Chancen aber eher gering ein.

Bei einem Bezug der Ware in AT AT [Außentemperatur] hätte man das Problem nicht, das hilft dir jetzt auch nicht weiter.

1
  •  stfn
5.1.2023  (#489)
Ich bezog mich auf das Posting von DavidL:

"Mit den 20 Jahren meinte ich, dass wenn ich beim Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nach 5 Jahren die Vorsteuer aliquot zurückzahlen muss, dann lohnt sich das nicht, weil 20 Jahre mit Ust. entspricht dann so gut wie der erhaltenen Vorsteuer. Dadurch dass ich aber nach 5 Jahren wieder wechseln kann, ist das nicht mehr relevant und der Punkt hat sich erledigt. "

1
  •  DavidL
6.1.2023  (#490)
Ich habe noch eine Verständnisfrage/Hinterfragung, auf die Antwort vom Onlinehändler: AT Steuer ist ausgewiesen, damit können Sie einfach die Vorsteuer ziehen. Ich habe mittlerweile Stunden diverste Informations und Gesetzesseeiten/Zusammenfassungen durchstöbert

Situation ist ja so:
Abnehmer: Ich, ohne UID, damals als Privatperson
Verkäufer: Versandhändler mit Sitz in Deutschland
Rechnung: Deutsche UID vom Versender, keine UID von mir., Ausgewiesen ist die österreichische Mehrwertsteuer auf der Rechnung: zzgl. MwSt. AT (20,00 %)

Meint der Versandhändler folgendes:
Die Regelungen für die Umsatzsteuer im Versandhandel haben sich ab 1.7.2021 geändert. Es ist jetzt so, dass es keine Lieferschwellen mehr gibt und der Umsatz ab dem ersten Cent im Bestimmungsort anfällt. Die Umsatzsteuer wird in diesem fall über EU-OSS "in/nach" Österreich erklärt? Deshalb hat er die Österreichische MwSt angeführt.
Verstehe ich das soweit richtig?

Falls ja, hat er dann nicht schon die Umsatzsteuer in Österreich gemeldet und die österreichische Finanz hat sie in irgendeiner Art und Weise? Wie auch bei den Rechnungen aus den Leistungen aus Österreich die ich ohne UID Nummer erworben habe und ich mir zurückholen kann?

Ich stelle mir den Fluss der Umsatzsteuer so vor: 
 • Händler Deutschland liefert die Ust nach Österreich über EU-OOS/Rechnung 20%MWst
 • Ich hole mir die Umsatzsteuer die in Österreich ist wieder von der Finanzr zurück (mit Unternehmereigenschaft
 • Meine Einspeisung über die Ömag erfolgt als Unternehmer und sie haben das Mascherl der Umsatzsteuer

Was obiger Beschreibung entgegensteht ist die Formvorschrift für Rechnungen. (Ich muss ja für den Vorsteuerabzug unterstellen, dass ich zum Zeitpunkt des Erwerbes schon Kleinstunternehmer war, deshalb wie du schreibst verweis auf innergemeinschaftliche Lieferung und die Formvorschrift für Rechnungen.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten anderen Lieferungen bzw. Leistungen muss die UID-Nummer des Empfängers immer angegeben werden
Und weil die Steuer auf der REchnung steht muss ich diese zahlen, darf sie aber nicht zurückholen? Grundsätzlich würd eja meiner Meinung nach kein "Schaden" entstehen, aber wird schon seine Gründe haben um Missbrauch zu vermeiden.

Die Aussage vom Versandhändler wäre also nicht korrekt?

Wäre nicht folgende Lösung möglich?
Ich sage, dass ich die Module privat in Deutschland gekauft habe, diese als Privateinlage in meine Firma einbringe. Dadurch:
 • erhöhe ich mein "Betriebsvermögen", welches aber erfolgsneutral ist (keine steuerliche Belastung) etc.
 • Ich kann die Vorsteuer holen, weil ich diese ja tatsächlich gezahlt habe. Ich kann die Höhe der Vorsteuer auch genau beziffern. Zeitwert kann man auch noch genau nennen, ist ja erst vor 6 Monaten erfolgt. Im Worst Case nehme ich 6 Monate von 20 Jahren weniger rein ins Betriebsvermögen?


LG
David





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  •  taliesin
  •   Gold-Award
6.1.2023  (#491)
In so einem konkreten Fall wäre es denkbar, direkt beim Finanzamt eine Rechtsauskunft einzuholen (geht über finanzonline), die sind meist nicht schlecht und rechtsverbindlich.
Etwas das du hier nicht erwarten kannst.

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  •  DavidL
6.1.2023  (#492)

zitat..
taliesin schrieb:

In so einem konkreten Fall wäre es denkbar, direkt beim Finanzamt eine Rechtsauskunft einzuholen (geht über finanzonline), die sind meist nicht schlecht und rechtsverbindlich.
Etwas das du hier nicht erwarten kannst.

Hallo,

Das habe ich schon geplant und den Auskunftskontakt rausgesucht, möchte das aber so spezifisch wie möglich machen, also das der Beamte dann nur sagen braucht, " ja was sie vorhaben passt"

zitat..
taliesin schrieb:

In so einem konkreten Fall wäre es denkbar, direkt beim Finanzamt eine Rechtsauskunft einzuholen (geht über finanzonline), die sind meist nicht schlecht und rechtsverbindlich.
Etwas das du hier nicht erwarten kannst.



zitat..
taliesin schrieb:

In so einem konkreten Fall wäre es denkbar, direkt beim Finanzamt eine Rechtsauskunft einzuholen (geht über finanzonline), die sind meist nicht schlecht und rechtsverbindlich.
Etwas das du hier nicht erwarten kannst.

 


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
6.1.2023  (#493)
Du musst dir die Arbeit nicht antun. Der Händler verwechselt da zwei grundlegende Sachverhalte.

Lieferung an B2C und B2B. Bei B2C bin ich beim ihm mit der österr. USt, das passt.

Bei B2B kann es aber nur eine i.g. Lieferung mit einem Übergang der Steuerschuld geben. Wenn man die USt als Unternehmer fälschlicherweise an den ausländischen Lieferanten bezahlt hat, muss es trotzdem nochmal in Österreich selbst in der UVA als i.g. Erwerb versteuern. Man fällt um die USt um.

Siehe:
https://www.wko.at/service/steuern/umsatzsteuer-auslandsgeschaeften.html

Ich schätze mal, dass die Ware auch tatsächlich aus DE gekommen ist und nicht von einem Zwischenhändler in AT AT [Außentemperatur].

Die Rechtslage ist also relativ klar. Das was ich geschrieben hatte ist zutreffend.

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  •  DavidL
6.1.2023  (#494)
Ich habe deine Antwort so befürchtet, trotzdem danke! 😀
Ja sie kam aus DE ohne Zwischenhändler.

Und der Weg, die Module aus DE als Privatperson bezogen zu haben (B2C) und diese dann als Privateinlage in die Firma zu bringen wäre keine Möglichkeit? Ich hätte die PV Module tatsächlich als erster gekauft, dann lange nichts und erst später den Rest.

Ich habe hier ein Bsp gefunden:
Eine Besonderheit bei der Privateinlage stellt die Vorsteuer dar: Nehmen wir an, Sie kaufen als Privatperson einen Pkw, den Sie nach einem Jahr vollständig Ihrem Unternehmen überlassen. Beim Kauf des Pkws haben Sie auf den Kaufpreis 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt. Sobald der Pkw aber als Privateinlage in Ihr Unternehmen übergeht, sind Sie berechtigt, die Vorsteuer aus den fortgeführten Anschaffungskosten vom Finanzamt zurückzufordern. Das gilt auch für andere umsatzsteuerpflichtige Gegenstände, die Sie privat anschaffen und später in Ihr Unternehmen einbringen.

LG
David

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  •  npalko
  •   Bronze-Award
6.1.2023  (#495)
@DavidL bei 19% Umsatzsteuer klingt das Beispiel aber nach deutschem Steuerrecht.

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
7.1.2023  (#496)
Das Prinzip ist das Gleiche wie bei uns. Wie npalko aber bereits richtig angemekert hat, bringt dir das nichts weil es eben dt. Steuer ist und du in österreich bist.

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  •  DavidL
8.1.2023  (#497)
Sehr schade. 😐
Trotzdem danke für die schnellen und kompetenten Antworten!


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  •  taliesin
  •   Gold-Award
8.1.2023  (#498)
Ich fürchte ja, dass Baumau hier noch länger keine Ruhe hat emoji

Ich muss nochmal eine Frage zur AfA und den Errichtungskosten im Allgemeinen stellen, dabei geht es mir in erster Linie darum, welche Kosten ins Anlagevermögen müssen und welche direkt als Aufwände verbucht werden können.

Bis jetzt dachte ich Kleinrechnungen bis 800€ netto wäre automatisch direkt im Aufwand, heute habe ich ein wenig in den Buchhalterkursunterlagen vom WIFI rumgestöbert und bin mir gar nicht mehr so sicher ...

1. ich habe Frachtkosten (für Panele, WR etc.) direkt in den Aufwand gebucht (vermutlich falsch), die Rechnungen waren über 800€ netto
2. ich habe einzelne Kleinrechnungen über Material für die Anlage (GAK, Kabel, Werkzeug, ...) direkt als Aufwand gebucht (möglicherweise falsch)
3. ich habe sonstige Aufwände (die Energie-AG hat z.B. den Dachständer isoliert) direkt als Aufwand verbucht, eventuell richtig?

Welche Aufwände müssen ins Anlagevermögen ('aktiviert werden' so wie ich das lesen konnte) und welche können direkt in den Aufwand?

Im weitesten Sinn sind alle Aufwände heuer dem Umstand geschuldet, dass ich die Anlage errichtet habe ... also alles in Anlagevermögen? Das wäre ärgerlich, weil die Anlage ja 2022 noch nicht in Betrieb war, also war keine Abschreibung möglich und 2023 werde ich Gewinne erzielen, die aber steuerfrei sind, also wieder nichts mit anrechenbarem Verlust.

Wenn die Frage zu spezifisch ist, dann aktivier ich nochmal meinen Steuerberater, aber eigentlich könnte es doch einigen 2022 so gegangen sein, weil die OEMAG Marktpreisförderung auf sich warten ließ und daher Anlagen nicht in Betrieb gingen.

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
9.1.2023  (#499)
Sind alles Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten, die zu aktivieren sind. Ist in meinen Augen relativ klar. Also alles ist auf die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Einzig das Werkzeug könnte man theoretisch als GWG berücksichtigen, wobei ich bei einer einmaligen Investition ohne wirklichen Wartungsaufwand hier auch eher dazu tendieren würde das zu aktivieren.

zitat..
taliesin schrieb: Welche Aufwände müssen ins Anlagevermögen ('aktiviert werden' so wie ich das lesen konnte) und welche können direkt in den Aufwand?

Da gibts eh viel Literatur dazu im Internet, bin zu zach um das alles zusammenzufassen. 😅

Ist aber nicht immer ganz klar. Im Zweifelsfall weiß es der StB aber sicher.


1
  •  taliesin
  •   Gold-Award
9.1.2023  (#500)
Danke für die Bestätigung, war mir eh schon ziemlich sicher, ... Buchhaltung wieder ummodeln 😞

1
  •  joho78
  •   Bronze-Award
28.1.2023  (#501)
Kurze Frage: Wenn ich richtig liege, zahle ich als Privater bis zu einer Anlagengröße von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und bis zu 12.500 kWh/anno Einspeisung keine Steuer.

Ich plane aber nun eine weitere Anlage auf unserem Haus (Einspeisung über selben Zählpunkt geplant) und komme daher (wahrscheinlich) über die 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] (genaue Belegungsplanung kommt erst) und sicher über 12.500 kWh Einspeisung, würde ich beide Anlagen zusammenrechnen.

Es stellt sich somit die Frage, ob es möglich wäre, dass die zweite Anlage über meine Frau angemeldet wird bzw. wenn ja, was ich hier beachten muss? 

1


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