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Versteuern der PV-Anlage / AfA etc.

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
25.2.2022 - 9.4.2023
564 Antworten | 70 Autoren 564
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609
Ich bekomm jetzt immer öfter die Frage von PV-Interessenten die "so schnell wie möglich" eine Anlage bauen wollen, wie das eigentlich mit den Einnahmen und dem Versteuern aussieht.
Der Gerüchtetopf kocht über und ich weiß leider im Detail auch zuwenig darüber.

Folgendes Szenario:

- Papa hat eine 30kWp Anlage+10kWh Speicher die im Jahr 30.000 kWh produziert im Jahr 2021 gebaut und dafür 30.000 EUR (25k PV und 5k Speicher) nach Förderung bezahlt.

- Der Strom-Marktpreis bleibt im Jahr 2022 stabil auf 25ct und Papa speist 20.000 kWh ein was einem Verkaufspreis von 5.000 EUR entspricht.

--> Von diesen 5.000 EUR darf Papa jetzt den Freibetrag (=730 EUR) abziehen und die Abschreibung der Anschaffungskosten der Anlage (jährlich 5% AfA) (=1500 EUR).

--> Bleiben 5000 - 1500 - 730 = 2770 EUR die Papa mit seinem Höchststeuersatz von 42% versteuern muss.

Dazu jetzt einige Fragen / Gerüchte:

1. Darf der Akku in die Investitionskosten für AfA eingerechnet werden oder nur die PV-Anlage als solches ?
2. Muss der Eigenverbrauch (hier 10.000 kWh) anteilig irgendwo in Abzug gebracht werden und wie wirkt sich das aus ?
3. Gibt es online Tools / Rechner um die entsprechende Steuerlast rechnen / simulieren zu können ?

lG
Gawan

  •  grol
25.2.2022  (#1)
Hi Gawan,

ich bin kein Steuerberater, hab aber trotzdem ein pasr Kommentare zu deinen Fragen:

1. Akku würde ich jedenfalls in die AfA einbeziehen, ist ja eindeutig ein Teil der Anlage
2. Eigenverbrauch ist AFAIK in Österreich kein "Problem", was wäre da auch die Berechnungsbasis dafür? (Also €/kWh zB)
3. Nicht dass ich wüsste.
4. Du hast oben einen Fehler in der Rechnung: die 730€ sind ein Freibetrag, kein Abzugsbetrag! Sobald du darüber bist, werden bis 1460€ so wie du gerechnet hast die 730 abgezogen, ab 1460 (wie in deinem Beispiel) aber NICHT!!! Dh die vollen 5000-1500=3500 sind Einkommen und sind so zu versteuern (in deinem Beispiel also mit 42% - kommt natürlich auf das restliche Einkommen an)
5. Eine Frage, die ich beim Finanzamt schon selbst gestellt habe ist, ob man den Ertrag im Haushalt aufteilen kann, und das funktioniert laut Auskunft tatsächlich. Man muss dazu aber eine Art Gesellschaft (Personengemeinschaft) anmelden, Aufteilung wie im Grundbuch. Allerdings müssen dann alle beteiligten auf E1 umsteigen (also keine einfache ANV mehr). Das ist aber eh auch schon ab den 730€ notwendig.

Vielleicht findet sich ja noch ein Steuerberater im Forum, der mehr weiß emoji

LG


1
  •  Futurama
25.2.2022  (#2)
Zu Frage 2:
Ja das wirkt sich aus. Und zwar ist der Eigenverbrauch in der AfA zu berücksichtigen.
Ich bleib mal bei deinen Zahlen, da ich nicht weiß ob Frage 1 mit Ja oder nein zu beantworten ist.
5000€(Erlöse) - 1500€(AfA) + 500€(Eigenverbrauch ist ja 33% der Gesamtproduktion) = 4000€(Gewinn)
d.h. bei der 42% Steuerklasse wären 1680€ an EKSt zu zahlen

1
  •  uzi10
  •   Gold-Award
25.2.2022  (#3)
die Frage ist, sobald man so viel Steuer zahlt, zahlt sich die PV dann noch aus`?
Alles über 730 Euro muss versteuert werden oder geht das dann automatisch? Ich mein mit den 25cent hast du die ganz schnell erreicht, da reicht ne 5kw PV

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  •  Futurama
25.2.2022  (#4)
Also bei einem Jahresergebnis von 3320€ und nach 9 Jahren abbezahlt ist die Frage sehr leicht zu beantworten. 🙂
Mit einer 5kw Anlage könnte es abhängig von der AfA und dem Eigenverbrauch knapp werden. Zwischen 730€ und 1460€ gibt es da dann noch die Einschleifregelung.
Automatisch geht nichts.

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  •  Zwosti
25.2.2022  (#5)

zitat..
uzi10 schrieb:

die Frage ist, sobald man so viel Steuer zahlt, zahlt sich die PV dann noch aus`?
Alles über 730 Euro muss versteuert werden oder geht das dann automatisch? Ich mein mit den 25cent hast du die ganz schnell erreicht, da reicht ne 5kw PV

Warum denn nicht, den Strom den du selbst nicht zukaufen musst, ist ja deine zusätzliche Ersparnis. Die oben Beschriebene Anlage rentiert sich bei 10000 kWh Eigenverbrauch im Jahr ratz fatz und wirft auch gleich einmal Gewinne ab.

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  •  MarkoW
  •   Silber-Award
25.2.2022  (#6)

zitat..
grol schrieb:
5. Eine Frage, die ich beim Finanzamt schon selbst gestellt habe ist, ob man den Ertrag im Haushalt aufteilen kann, und das funktioniert laut Auskunft tatsächlich. Man muss dazu aber eine Art Gesellschaft (Personengemeinschaft) anmelden, Aufteilung wie im Grundbuch. Allerdings müssen dann alle beteiligten auf E1 umsteigen (also keine einfache ANV mehr). Das ist aber eh auch schon ab den 730€ notwendig.

Vielleicht findet sich ja noch ein Steuerberater im Forum, der mehr weiß

LG

Das ist ein Punkt, den man nirgends im Netz findet....

Bei gemeinsamer Finanzierung/Anschaffung (zB Ehe oder Lebensgemeinschaft) ist eine eindeutige Zurechnung der Anlage/Erträge zur jeweiligen Person kaum möglich. Heisst das, man hat Wahlfreiheit, wer wieviel versteuert? zB der eine "versteuert" nur bis zum Freibetrag 730,- und der restliche Ertrag wird beim Wenigerverdiener in niedrigerer EST-Progression besteuert?

Eine kundige Auskunft zu dem Thema wäre wirklich interessant ... ich glaube, die Thematik betrifft jetzt viele Haushalte ...


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  •  fudi6489
  •   Silber-Award
25.2.2022  (#7)
Umso mehr man sich mit dem Steuerrecht befasst umso uninteressanter werden PV Anlagen... Man sollte bei den Berechnungen auf jeden Fall nicht so naiv sein und diese Kosten außer Acht lassen, was viele Leute hier im Forum bei den Berechnungen immer wieder machen.

Auch für den Eigenverbrauch können Steuern fällig werden, dies wird aber bei einem EFH kaum zu tragen kommen. Ich persönlich glaube aber auch dass niemand bis zum Jahr 2019 jemand eine Meldung beim Finanzamt für seinen Eigenverbrauch gemacht hat. 

Zitat PV Austria:
"Bis vor kurzem war eine Elektrizitätsabgabe für den selbst erzeugten und selbst verbrauchten PV-Strom zu entrichten. Seit dem Jahr 2020 ist diese Elektrizitätsabgabe (1,5 Cent pro selbst erzeugter und selbst verbrauchter Kilowattstunde) abgeschafft. 
Für Betreiber von PV-Anlage gilt daher folgendes:
Für PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten PV-Stroms von über 25.000 kWh pro Jahr besteht eine Anzeigenpflicht beim Finanzamt innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme der PV-Anlage (Meldung mittels Finanz-Online). Es sind Aufzeichnungen über die erzeugte Strommenge, den Selbstverbrauch und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge zu führen und Jahresabgabenerklärungen an das Finanzamt zu übermitteln. Auch Bestandsanlagen sind beim Finanzamt zu melden. Eine Veranlagung entfällt, wenn die Abgabenschuld weniger als 50 Euro pro Jahr beträgt.
Aktuell stellt das Finanzamt leider noch kein geeignetes Formular zur Verfügung. Wir sind hier weiter für Sie dran, dass sich dies bald ändert. Einstweilen kann die Anzeige und die jährliche Erklärung formlos über FinanzOnline (unter dem Punkt sonstige Services/ sonstige Anträge/ sonstige Anbringen & Anfragen)übermittelt werden.
PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten PV-Stroms bis 25.000 kWh pro Jahr unterliegen nicht der Anzeigenpflicht beim Finanzamt und auch nicht der jährlichen Meldepflicht."
1) Akku würde ich auf jeden Fall als Teil der Anlage ansehen
2) siehe weiter oben
3) Zur Not muss man sich einen Steuerberater nehmen

zitat..
uzi10 schrieb: die Frage ist, sobald man so viel Steuer zahlt, zahlt sich die PV dann noch aus`?
Alles über 730 Euro muss versteuert werden oder geht das dann automatisch? Ich mein mit den 25cent hast du die ganz schnell erreicht, da reicht ne 5kw PV

Die Berechnung ist jetzt nicht sonderlich schwer und auf PV-Austria unter der Rubrik Steuern schön erklärt, auch wenns am Anfang noch nicht ganz verständlich ist.
Das Problem werden halt die Zahlen die man für die Berechnung einsetzt.
Ich würde trotzdem annehmen dass sich alle Anlagen die zu einem normalen Preis gekauft wurden nach spätestens 10-12 Jahren gerechnet haben. Kommt halt stark auf die Einspeisevergütung/Eigenverbrauch an.

1
  •  fudi6489
  •   Silber-Award
26.2.2022  (#8)

zitat..
MarkoW schrieb:

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grol schrieb:
5. Eine Frage, die ich beim Finanzamt schon selbst gestellt habe ist, ob man den Ertrag im Haushalt aufteilen kann, und das funktioniert laut Auskunft tatsächlich. Man muss dazu aber eine Art Gesellschaft (Personengemeinschaft) anmelden, Aufteilung wie im Grundbuch. Allerdings müssen dann alle beteiligten auf E1 umsteigen (also keine einfache ANV mehr). Das ist aber eh auch schon ab den 730€ notwendig.

Vielleicht findet sich ja noch ein Steuerberater im Forum, der mehr weiß

LG
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Das ist ein Punkt, den man nirgends im Netz findet....

Bei gemeinsamer Finanzierung/Anschaffung (zB Ehe oder Lebensgemeinschaft) ist eine eindeutige Zurechnung der Anlage/Erträge zur jeweiligen Person kaum möglich. Heisst das, man hat Wahlfreiheit, wer wieviel versteuert? zB der eine "versteuert" nur bis zum Freibetrag 730,- und der restliche Ertrag wird beim Wenigerverdiener in niedrigerer EST-Progression besteuert?

Eine kundige Auskunft zu dem Thema wäre wirklich interessant ... ich glaube, die Thematik betrifft jetzt viele Haushalte ...

Wenns so komplex wird würd ich am besten bei einem Steuerberater nachfragen, das wird dir kein Vermögen kosten.
Das man aber die Gewinne aufteilen kann wie man will kann ich mir nicht vorstellen, dies wird vermutlich etwas mit der Grunstücksteilung oder der nachweißlichen Finanzierung der Anlage zu tun haben.

Aber wenn du so etwas vorhast wirst du an einem Steuerberater nicht vorbei kommen.
Es gibt ja dann noch weitere Dinge die interessant werden:

Zuverdienst und Zuverdienstgrenzen in Österreich
In Österreich gelten unterschiedliche Zuverdienstgrenzen für Arbeitnehmer, Pensionisten, Arbeitslose oder Studenten. Das sollten Sie dazu wissen!
Inhaltsverzeichnis
Viele Menschen, die sich bereits in Pension befinden oder aber auch bereits eine Arbeit haben bzw. Arbeitslosengeld beziehen, verdienen sich mit verschiedensten Tätigkeiten nebenbei etwas dazu. Dies ist oftmals der Fall, weil das bezogene oder verdiente Geld nicht ausreicht, um laufende Kosten zu decken.
Grundsätzlich bedeutet dies also, dass von einem Zuverdienst nur dann gesprochen wird, wenn es bereits ein Einkommen gibt und etwas dazuverdient wird. Es stellt sich jedoch die Frage, wie viel man dazu verdienen kann. Die Antwort auf diese Frage kann die sogenannte Zuverdienstgrenze geben. Außerdem stellt sich die Frage, wie Zuverdienste steuerlich zu betrachten sind.
Es gibt des Weiteren verschiedene Zuverdienstgrenzen. Im Folgenden sind genauere Informationen rund um Zuverdienste und ihre Grenzen angeführt.
Zuverdienstgrenzen bei Pensionen:
Es gibt hier unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, je nachdem, was für eine Pension bezogen wird. Je nach Art der Pension und der sich daraus resultierenden Zuverdienstgrenze gibt es auch andere Bestimmungen bezogen auf die Versteuerung.
 
 • Witwenpension (wird neben der Erwerbstätigkeit bezogen): Hier gibt es keine direkte Zuverdienstgrenze. Dies bedeutet, dass die Pension auf den Lohn aufgerechnet wird und steuerpflichtig ist. Voraussetzung dafür, dass die Pension zum Gehalt aufgerechnet wird ist, dass Lohn und Pension jährlich eine Summe von 12.000 Euro überschreiten. Hier wird in der Regel eine Steuernachzahlung notwendig. Wird ein Gesamteinkommen von 12.000 Euro nicht überschritten, so muss die Pension auch nicht versteuert werden.
 • Pension aus gesundheitlichen Gründen: Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen verfrüht in Pension geht, so muss er folglich seine Erwerbstätigkeiten aufgeben. Hier gibt es ganz klar definierte Zuverdienstgrenzen. Es gibt keine Abzüge der Pension, wenn das monatliche Bruttoeinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeiten den Betrag von 1.177,25 Euro nicht überschreitet. Bei einem Bruttoeinkommen von 1.177,25 Euro und 1.765,94 Euro, so wird der Betrag, der die untere Grenze überschreitet, um 30% vermindert. Der Betrag, der zwischen 1.765,94 und 2.354 Euro liegt wird um 40% vermindert, alle Einkünfte, die darüber liegen, um 50%.
 • Frühpension : Bei dieser liegt die Zuverdienstgrenze grundsätzlich bei derselben Grenze, wie bei der geringfügigen Beschäftigung. Hier wird nichts versteuert, wenn man mehr dazu verdient – es hat jedoch die Folge, dass die Pensionszahlungen ganz wegfallen, zumindest bis wieder genau bis zur Grenze dazuverdient wird. Selbst wenn die Grenze um nur einen Euro überschritten wird, fällt in jedem Falle die Zahlung der Pension weg.
 
Auch wichtig anzumerken ist, dass die oben angeführten Zuverdienstgrenzen wegfallen, wenn man das reguläres Pensionsantrittsalter erreicht hat.
Zuverdienstgrenzen bei Studierenden:
Auch als Student muss man bestimmte Zuverdienstgrenzen beachten, wenn man Familienbeihilfe bezieht. So darf man pro Kalenderjahr nicht mehr als 15.000 Euro dazuverdienen. Hierbei gibt es jedoch noch andere Reglungen zu beachten. So findet keine Unterscheidung zwischen dem Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit statt.
Ferner wird zur Berechnung des Zuverdienstes das Bruttoeinkommen exklusive Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale herangezogen. Sollte dennoch die Grenze von 15.000 Euro im Jahr überschritten werden, so muss der Überschreitungsbeitrag seit dem Jahre 2013 zurückbezahlt werden. Vor dem Jahre 2013 sah die Regelung vor, dass im Falle einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze die gesamte Familienbeihilfe zurückerstattet werden musste.
Zuverdienstgrenzen bei Arbeitslosigkeit:
Es gibt auch für all jene, die arbeitslos sind und Arbeitslosengeld beziehen, gewisse Zuverdienstgrenzen. Auch diese orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze, die jährlich angepasst wird. Wenn neben dem Bezug von Arbeitslosengeld etwas bis zur Grenze der Geringfügigkeit dazuverdient wird, hat dies keine Auswirkungen.
Wird die Grenze jedoch überschritten, so hat dies zur Folge, dass man den Anspruch auf das Arbeitslosengeld verliert. Wenn man ferner einer selbstständigen Arbeit nachgeht oder auf Honorarbasis arbeitet, während man Arbeitslosengeld bezieht, so darf auch hier der Monatsumsatz die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Wichtig ist es hier auch noch zu erwähnen, dass nicht der einzelne Monatsumsatz oder Bruttogewinn betrachtet wird, sondern die Durchschnittswerte hierfür herangezogen werden. So kann man in einem Monat etwas mehr dazuverdienen, im anderen wieder weniger – wichtig ist, dass man im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Zuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit:
Wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht dennoch die Möglichkeit, aus Werkverträgen etwas dazuzuverdienen. Ein Gewinn von 730 Euro darf jährlich nicht überschritten werden. Liegt der Zuverdienst innerhalb dieser Grenze, so muss dieser nicht versteuert werden.
Wenn man auf andere Art und Weise Geld dazuverdient, so werden alle Bruttolöhne aus allen Beschäftigungen miteinander addiert – Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld werden hier nicht berücksichtigt – und Sozialversicherung, Sonderausgaben, der Kinderfreibetrag und andere außergewöhnliche Belastungen werden abgezogen.
Zuverdienstgrenzen im Zuge von Kinderbetreuungsgeld:
Eltern, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen auch etwas dazuverdienen. Hier gibt es zwei Unterscheidungen, die es zu beachten gilt. Wird das Kinderbetreuungsgeld als Pauschale ausbezahlt, so liegt die Zuverdienstgrenze bei 16.200 Euro jährlich bzw. 60% von dem Betrag, welcher im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes im Einkommensteuerbescheid als Jahreseinkommen angeführt war. Bekommt man das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das Erwerbeinkommen ausbezahlt, so liegt die Verdienstgrenze bei 6.800 Euro Brutto jährlich.
Zusammenfassend sollte man sich in jedem Falle über die diverses Zuverdienstgrenzen informieren, um zu vermeiden, dass man den Anspruch auf einen Geldbezug verliert oder mehr an Steuern zu zahlen hat. Daher sollte man im Zweifel nochmals genau recherchieren, um nicht dann eines Tags das böse Erwachen zu haben, wenn vom Finanzamt oder einer anderen Institution ein Brief im Postkasten liegt in dem einem mitgeteilt wird, dass man eine Menge Geld nachzahlen muss.


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  •  Baumau
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#9)

zitat..
Gawan schrieb: 1. Darf der Akku in die Investitionskosten für AfA eingerechnet werden

zitat..
grol schrieb: 1. Akku würde ich jedenfalls in die AfA einbeziehen, ist ja eindeutig ein Teil der Anlage

zitat..
fudi6489 schrieb: 1) Akku würde ich auf jeden Fall als Teil der Anlage ansehen

Nein, der Akku darf nicht in die Bemessungsgrundlage für die Investitionskosten herangezogen werden, da er bei Privatpersonen gänzlich der privaten Sphäre zuzordnen ist. Ich muss bei der PV zwischen einem gewerblichen und privaten Anteil trennen und der Akku wird nur für die Erhöhung des Eigenverbrauch eingesetzt, weshalb man damit keine Einkünfte erzielt. Dies steht für mich außer Frage.

Komplizierter wird die Frage wenn ich den Strom als Privathaushalt nutze, einspeise und für einen Betrieb, z.B. einen Betrieb/eine selbstständige Tätigkeit nutze. Hier wäre der Akku sehrwohl ansetzbar.


zitat..
grol schrieb: die 730€ sind ein Freibetrag, kein Abzugsbetrag! Sobald du darüber bist, werden bis 1460€ so wie du gerechnet hast die 730 abgezogen, ab 1460 (wie in deinem Beispiel) aber NICHT!!!

Das ist nicht ganz korrekt, von EUR 730-1460 wird nur der Betrag dazwischen versteuert, drüber wird die Steuer dann voll schlagend.


zitat..
Gawan schrieb: Bleiben 5000 - 1500

zitat..
Futurama schrieb: 1500€(AfA)

Die EUR 1.500,- Afa müssen um den Privatanteil (Eigenverbrauch des Stroms) reduziert werden. Dadurch sinkt die Afa entsprechend. Wenn das Dach groß und voll ist und mein Eigenverbrauch bei 10-20% liegt, wird der Privatanteil entsprechend niedrig sein.


zitat..
MarkoW schrieb: Bei gemeinsamer Finanzierung/Anschaffung (zB Ehe oder Lebensgemeinschaft) ist eine eindeutige Zurechnung der Anlage/Erträge zur jeweiligen Person kaum möglich. Heisst das, man hat Wahlfreiheit, wer wieviel versteuert? zB der eine "versteuert" nur bis zum Freibetrag 730,- und der restliche Ertrag wird beim Wenigerverdiener in niedrigerer EST-Progression besteuert?

Das ist in der Tat einer der komplexesten Sachverhalte bei der Be- bzw. Versteuerung von PV-Anlagen. Hier muss meiner Meinung nach auf die tatsächlichen Verhältnisse abgezielt werden. Wer hat die Anlage finanziert/bezahlt? Wem gehört das Gebäude zu wieviel % (wobei man hier natürlich dem/der Partner/in das Dach auch überlassen kann)? Auf wen laufen die Verträge? Wer kümmert sich nachweislich um die Anlage?

Für den Abgabenschuldner ist es natürlich interessant so wenig Steuern wie möglich zu zahlen und die Einkünfte zur Person zu verschieben, die in einer geringeren Steuerprogression ist. Das muss aber gut vorbereitet und dokumentiert werden und sollte schon im Vorhinein geplant werden, damit man bei einer etwaigen Prüfung dann nicht auf die Nase fliegt.


zitat..
fudi6489 schrieb: Es gibt ja dann noch weitere Dinge die interessant werden:

Die von dir geposteten Zuverdienstgrenzen haben mit der Einkünfteerzielung aus dem Verkauf von PV-Strom nur bedingt etwas zu tun. Sich hier steuerlichen Rat zu holen, ist aber sicher nicht verkehrt.

Interessant wird das Ganze wenn man die Umsatzsteuer betrachtet. Als Beispiel packe ich mir eine 30 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Anlage aufs Dach die EUR 30.000,- netto kostet, brutto somit EUR 36.000.

Wenn der überwiegende Teil des Stroms eingespeist und nicht selbst für private Zwecke verbraucht wird, ist die Vorsteuer in voller Höhe geltend abzugsfähig. Meine Investitionskosten sinken also um EUR 6.000,-. Weiters können die Vorsteuern aus dem laufenden Betrieb ebenfalls geltend gemacht werden.

Hierfür muss man dem Finanzamt mitteilen, dass man auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten will und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen.

Da die Vorsteuern geltend gemacht werden, muss für die erbrachten/verkauften Leistungen Umsatzsteuer abgeführt werden. Durch die Lieferung des Stroms an einen Wiederverkäufer (Stromanbieter) kommt es zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) und seitens des Einspeisers sind keine Umsatzsteuern ans Finanzamt für den Verkauf des Stroms an den Stromanbieter zu überweisen.

Es ist allerdings eine Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom zu bezahlen, die vom %-Satz des Stromeingenverbrauchs der Afa errechnet wird. z.B. AK nach Förderung EUR 25.000 = Afa EUR 1.250; Eigenverbrauch Strom z.B. 10 % -> Bemessungsgrundlage USt EUR 125,- -> zu zahlende USt EUR 25,-

Da es sich lt. Finanz bei PVs um bewegliche körperliche Gegenstände handelt, kann man im sechsten Jahr darauf Verzichten den Eigenverbrauch zu versteuern, auch der Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung wäre hier nicht mehr bindend.

Somit steigt man finanziell deutlich besser aus, man muss aber zusätzlich zur Einkommensteuererklärungen noch quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. jährlich Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Wir werden wohl demnächst unser Dach soweit wie möglich/sinnvoll voll machen und steuerlich alles raus holen.

Ich aber momentan noch am Planen und etwas überfordert. Wenn sich wer also gut mit den PVs auskennt und mich bei der Planung unterstützen will, kann ich gerne steuerlich unterstützen und einweisen, da ich hier vom Fach bin 😁.

2
  •  ricer
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#10)
@Baumau 
Genau wie du das hier erklärt hast haben auch wir das bei unserer PV umgesetzt. 
Allerdings funktioniert die Berechnung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch soweit ich infomiert wurde etwas anders:

Wenn du 2.500 kWh Eigenverbrauch hast setzt du dafür deinen Bezugsstrompreis an und somit ergibt sich ein privater Anteil.

Also zum Beispiel: Bezug 10 cent/kwH x 2.500 kWh Eigenverbrauch = € 250,- privater Anteil
Damit ergibt sich eine Umsatzsteuer für den privaten Anteil von € 50,-

Zumindest hab ich das bisher so gehandhabt...

1
  •  TiM
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#11)
Sehr interessanter Thread. Ich glaube dass insbesondere auch Personen aufpassen müssen, die noch nicht 65 sind und Pension gehen, oder arbeitslos sind etc, wenn der PV-Anlagenertrag über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dann wäre das womöglich sogar bezugssschädlich?

1
  •  TiM
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#12)
@ricer und baumau: Meint ihr wirklich  USt. oder Einkommensteuer? Oder muss man beides zahlen?
Weil wenn USt. dann müsste man ja auch vorsteuerabzugsberechtigt sein bei der Errichtung, oder?

1
  •  Futurama
26.2.2022  (#13)

zitat..
Baumau schrieb:

──────
Futurama schrieb: 1500€(AfA)
───────────────

Die EUR 1.500,- Afa müssen um den Privatanteil (Eigenverbrauch des Stroms) reduziert werden. Dadurch sinkt die Afa entsprechend. Wenn das Dach groß und voll ist und mein Eigenverbrauch bei 10-20% liegt, wird der Privatanteil entsprechend niedrig sein.

hm - genau das hab ich im Rechenbeispiel gemacht mit der Addition der 500€ Privatanteil...
Die AfA ist der fixe Teil jedes Jahres und die Erlöse bzw. der Privatanteil sind jedes Jahr variabel

zitat..
Baumau schrieb:

Für den Abgabenschuldner ist es natürlich interessant so wenig Steuern wie möglich zu zahlen und 
Somit steigt man finanziell deutlich besser aus, man muss aber zusätzlich zur Einkommensteuererklärungen noch quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. jährlich Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Bei mir ist die Rückzahlung der Ust ca.12€, darum hab ich letztes Jahr beim Finanzamt angerufen und der freuntliche Herr hat mich aufgrund des geringen Wertes aus der quartalsweisen Voranmeldung rausgenommen.

zwei Punkte möchte ich zu deinem Post noch anmerken/fragen:
-durch den Verzicht der Kleinunternehmerregelung kommt man auch in den Genuss des 13%igen Gewinnfreibetrages
-bin zwar noch nicht fertig mit der Recherche aber anscheinend kann man nicht nur die stinknormale Einnahmen/Ausgaben Rechung heranziehen, es gibt offenbar noch zwei Optionen bgzl. Pauschalierungen.
Soweit ich das jetzt gelesen habe könnte man eine 40%ige Pauschalierung der Erlöse anwenden. (lt. Punkt 1 bei den Erläuterungen zu EK1). Wird aufgrund der Herstellkosten von Fall zu Fall abhängen welche Variante EkSt mindernd wirkt, bei mir jedoch wäre das der Hammer. Weißt du diese Pauschalierungen zu der Branchenkennzahl anwendbar wären?


1
  •  Futurama
26.2.2022  (#14)

zitat..
ricer schrieb:

@Baumau 
Genau wie du das hier erklärt hast haben auch wir das bei unserer PV umgesetzt. 
Allerdings funktioniert die Berechnung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch soweit ich infomiert wurde etwas anders:

Wenn du 2.500 kWh Eigenverbrauch hast setzt du dafür deinen Bezugsstrompreis an und somit ergibt sich ein privater Anteil.

Also zum Beispiel: Bezug 10 cent/kwH x 2.500 kWh Eigenverbrauch = € 250,- privater Anteil
Damit ergibt sich eine Umsatzsteuer für den privaten Anteil von € 50,-

Zumindest hab ich das bisher so gehandhabt...

Ich denke das ist falsch.
Du bist vorsteuerabzugsberechtigt der Anschaffung. Diese ist fix und du musst jedes Jahr, abhängig vom Privatanteil, auch den privaten Anteil dieser Ust zurückzahlen.
Ein preisabhängige Rückzahlung der Ust macht keinen Sinn mMn.

Edit: es gibt Beispiele dazu von der PVAustria Seite sowohl auch vom Bmf (suchbegriff: steuerliche beurteilung von photovoltaikanlagen)

1
  •  ricer
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#15)

zitat..
TiM schrieb:

@ricer und baumau: Meint ihr wirklich  USt. oder Einkommensteuer? Oder muss man beides zahlen?
Weil wenn USt. dann müsste man ja auch vorsteuerabzugsberechtigt sein bei der Errichtung, oder?

Ja, das ist ja der große Vorteil an der Sache.
Du bist Umsatzsteuerpflichtig und Vorsteuerabzugsberechtigt. 
Die Umsatzsteuer für die Einspeisung geht an den Leistungsempfänger über und es bleibt nur der private Anteil. 

zitat..
Futurama schrieb:

Ich denke das ist falsch.
Du bist vorsteuerabzugsberechtigt der Anschaffung. Diese ist fix und du musst jedes Jahr, abhängig vom Privatanteil, auch den privaten Anteil dieser Ust zurückzahlen.
Ein preisabhängige Rückzahlung der Ust macht keinen Sinn mMn.

Edit: es gibt Beispiele dazu von der PVAustria Seite sowohl auch vom Bmf (suchbegriff: steuerliche beurteilung von photovoltaikanlagen)

Ja, ich kenne die Seiten vom BMF. 
Ein Steuerberater hat mir das damals so ausgelegt wie oben beschrieben, und nachdem es am Ende nicht um viel mehr ging hab ich das im Zweifel so gemacht. 
Mit den nun steigenden Energiepreisen schaut die Sache natürlich anders aus und ich werde das nochmal aufgreifen müssen.

1
  •  Baumau
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#16)

zitat..
ricer schrieb: Allerdings funktioniert die Berechnung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch soweit ich infomiert wurde etwas anders:

Siehe Erlass Finanzamt:


2022/20220226951112.jpg

Siehe Info Steuerinfo PV Austria:


2022/20220226376046.jpg
Sollte also passen, wie von mir beschrieben.

zitat..
TiM schrieb: Dann wäre das womöglich sogar bezugssschädlich?

Ich denke nicht, müsste man sich aber im Detail ansehen. Du musst bedenken, dass es sich hierbei um andere Einkunftsarten handelt. Bis EUR 730,- ist einmal sicher egal und wenn mein Jahreseinkommen sowieso nicht die Steuerfreigrenze überschreitet, spielt es auch keine Rolle.

zitat..
TiM schrieb: Meint ihr wirklich USt. oder Einkommensteuer? Oder muss man beides zahlen?
Weil wenn USt. dann müsste man ja auch vorsteuerabzugsberechtigt sein bei der Errichtung, oder?

USt und ESt. Lies dir nochmal meinen Post durch, da ist es eh beschrieben.


zitat..
Futurama schrieb: hm - genau das hab ich im Rechenbeispiel gemacht mit der Addition der 500€ Privatanteil...
Die AfA ist der fixe Teil jedes Jahres und die Erlöse bzw. der Privatanteil sind jedes Jahr variabel

Stimmt hatte ich zu ungenau gelesen, die zusatzlich fällig ESt stimmt jedoch meiner Meinung nicht, weil der Gewinnfreibetrag fehlt.


zitat..
Futurama schrieb: Bei mir ist die Rückzahlung der Ust ca.12€, darum hab ich letztes Jahr beim Finanzamt angerufen und der freuntliche Herr hat mich aufgrund des geringen Wertes aus der quartalsweisen Voranmeldung rausgenommen.

Bei zu geringen Werten machen sie das kulanterweise bei der UVA.


zitat..
Futurama schrieb: -durch den Verzicht der Kleinunternehmerregelung kommt man auch in den Genuss des 13%igen Gewinnfreibetrages

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Auch als Kleinunternehmer habe ich Anspruch auf den Gewinnfreibetrag iHv 13% bis 2021, ab 2022 sind es 15%. Das eine ist die USt und das andere die ESt. Das darf man nicht vermischen.


zitat..
Futurama schrieb: -bin zwar noch nicht fertig mit der Recherche aber anscheinend kann man nicht nur die stinknormale Einnahmen/Ausgaben Rechung heranziehen, es gibt offenbar noch zwei Optionen bgzl. Pauschalierungen.

Du meinst wohl die Kleinunternehmerpauschalierung, welche ab der Veranlagung 2020 angewandt werden kann.

Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 % der Betriebseinnahmen. Dienstleistungsbetriebe werden in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung festgelegt:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011428

Bei der Lieferung von Strom wird man daher wohl 45 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ansetzen dürfen.

Man muss aber im Einzelfall berechnen, was für wen günstiger ist.

Auch weitere selbstständige Tätigkeiten, auch von Mitunternehmern (Ehepartner), sollten bei der Prüfung berücksichtigt werden.


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  •  Gawan
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#17)
Also um auf Nummer Sicher zu gehen (und darum gehts ja den meisten) nimmt man den erhaltenen Betrag der OEMAG, zieht davon 5% der Anschaffungskosten der Anlage ab, reduziert diesen Betrag nochmals um den Eigenanteil und versteuert den Rest dann zum persönlichen Steuersatz.

Die 30kWp Anlage um 40.000 EUR (mit 10.000 kWh Eigenverbrauch) führt dann bei konstant 25ct Strompreis (Bezug = Lieferung) zu folgender Rechnung:

20.000 kWh eingespeist:  (*0,25)  -->  5000 EUR eingenommen
5% AfA = 2000 EUR
davon 33% Eigenverbrauch abziehen = 1340 EUR
5000 EUR - 1340 EUR = 3660 EUR

Steuersatz von 50% auf die 3660 anwenden
--> von den 5000 EUR sind 1840 ans Finanzamt abzuliefern

Somit erwirtschaftet die Anlage um 40.000 EUR im Jahr bei 10000kWh Eigenbedarf 2500 EUR + 3160 Einnahmen durch Stromverkauf und rentiert sich in 7 Jahren.

Soviel zu "PV zahlt sich ned aus" ...

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#18)
50% Steuer werden die wenigsten zahlen, den Gewinnfreibetrag gibts auch noch und in dem Fall evt. die Kleinunternehmerpauschalierung wählen. Vorsteuer geltend machen, dann wirds noch rentabler.

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  •  Futurama
26.2.2022  (#19)

zitat..
Baumau schrieb:
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Futurama schrieb: -durch den Verzicht der Kleinunternehmerregelung kommt man auch in den Genuss des 13%igen Gewinnfreibetrages
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Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Auch als Kleinunternehmer habe ich Anspruch auf den Gewinnfreibetrag iHv 13% bis 2021, ab 2022 sind es 15%. Das eine ist die USt und das andere die ESt. Das darf man nicht vermischen.

Nur zur Sicherheit: Das heißt das jeder den Gewinnfreibetrag geltend machen kann?

zitat..

──────
Futurama schrieb: -bin zwar noch nicht fertig mit der Recherche aber anscheinend kann man nicht nur die stinknormale Einnahmen/Ausgaben Rechung heranziehen, es gibt offenbar noch zwei Optionen bgzl. Pauschalierungen.
───────────────

Du meinst wohl die Kleinunternehmerpauschalierung, welche ab der Veranlagung 2020 angewandt werden kann.

Ja genau. Da eröffnen sich ganz neue Möglichkeiten 🙂
In meinem Fall hab ich sehr günstig gebaut, somit ist die AfA recht klein und die Pauschale Kosten Berechung ist da in jedem Fall höher und somit steuerschonender.




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  •  MarkoW
  •   Silber-Award
26.2.2022  (#20)
Der Gewinnfreibetrag wurde damals, soweit ich weiß, eingeführt, weil Unternehmer/Selbstständige nicht in den Genuss der 6% LSt.-begünstigten Sonderzahlungen (UZ/WR) der Unselbstständigen gekommen sind, und daher einen Nachteil hatten ...

Zum Thema "Aufteilung der Zurechnung der Einkünfte":
Wenn es auf etwas ankommen kann, wem die Gewinne aus der PV zugerechnet werden, dann ist es, wer Eigentümer der PV ist und die Anachaffungskosten getragen hat.

Aber wie will man ein objektives Verhältnis schaffen, wenn die PV durch einen gemeinsamen Kredit finanziert wurde?? Ist das automatisch 50:50? Oder muss es aufgeteilt werden, wer wieviel an den Kreditraten zahlt (unrealistisch)? Oder der Gesetzgeber sagt, ihm ist es egal wer wieviel versteuert, Hauptsache 100% der Einkünfte werden versteuert. Letzteres würde dann natürlich Handlungsspielraum bieten.

Witzigerweise betrifft es irgendwie fast jeden Neubau (meistens in Partnerschaft), aber man findet nirgends eine Info ... 

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  •  Baumau
  •   Gold-Award
26.2.2022  (#21)

zitat..
Futurama schrieb: Nur zur Sicherheit: Das heißt das jeder den Gewinnfreibetrag geltend machen kann?

Wenn man die Voraussetzungen erfüllt, ja. Bei dem von dir beschriebenen Szenario wird es gehen. Näheres zum GFB siehe z.B.: https://www.wko.at/service/steuern/der-gewinnfreibetrag.html

zitat..
MarkoW schrieb: Aber wie will man ein objektives Verhältnis schaffen, wenn die PV durch einen gemeinsamen Kredit finanziert wurde?? Ist das automatisch 50:50? Oder muss es aufgeteilt werden, wer wieviel an den Kreditraten zahlt (unrealistisch)?

Wie bereits in einem anderen Thread geschrieben, wird hier wahrscheinlich vieles eine Rolle spielen. Wem gehört das Gebäude zu wieviel %, ist der Kredit auf beide gleichmäßig aufgeteilt, wie bzw. von wem wird er getilgt.

Wenn man mit 50/50 im Grundbruch steht, ein gemeinsames Konto hat, der Kredit auf beide läuft und man alles zusammen bezahlt, ist es plausibel anzunehmen, dass die Einnahmen im Verhältnis 50/50 zuzuordnen sind.

Wie man hier im Forum liest, ist das aber öfters nicht der Fall und die Partner teilen sind alles irgendwie auf. Dies müsste dann auch so für die Einkünfte aus der PV umgesetzt werden. Es wird auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommen und nicht was in einem Vertrag steht, wenn der nicht so gelebt wird.

Hierzu wirst du auch nichts finden, da man sowas gesetzlich schwer festzuhalten ist, hier gehts um die Plausibilität.

Ich arbeite viel in einem Bereich wo wir solche Modelle erstellen, um Kosten geltend zu machen und man muss hier einfach eine vernüftige, plausible und den Tatsachen entsprechende Berechnung aufstellen. Das setzt natürlich voraus, dass man die Gesetzeslage kennt.

Der Prüfer kann durchaus anderer Meinung sein (der Erlass ist ja auch nur eine Rechtsmeinung des Ministerium), aber da kann man anfangen zu diskutieren bzw. zu überzeugen. Kommt man auf keinen grünen Zweig und das Finanzamt sieht die Tatsachen zu meinen Ungunsten anders, kann ich gegen den Bescheid immer noch Beschwerde einlegen. So kann es auch zum BFG oder zum VwGH gehen und die entscheiden dann, wenn es gesetzlich nicht klar definiert ist.

zitat..
MarkoW schrieb: Oder der Gesetzgeber sagt, ihm ist es egal wer wieviel versteuert, Hauptsache 100% der Einkünfte werden versteuert.

Das geht so leider nicht, wobei man hier wieder zwischen dem "Gesetzgeber" und dem Bundesministerium unterscheiden muss.

Dann lässt der Top-Manager alles über seine Hausfrau Ehefrau oder über die Kinder laufen und die zahlen bei weitem weniger Steuer. Man hat schon Möglichkeiten hier zu optimieren, dies muss allerdings im Vorhinein geplant und vorbereitet werden.

zitat..
MarkoW schrieb: Witzigerweise betrifft es irgendwie fast jeden Neubau (meistens in Partnerschaft), aber man findet nirgends eine Info ...

Weil es irrelevant ist. Die Summen die mit diesen PV-Anlagen erwirtschaftet werden, haben in der Vergangenheit die EUR 730,- Grenze nicht überschritten, vor allem wenn es im Verhältnis 50/50 aufgeteilt war. Wäre interessant wie groß die Standard PV-Anlage bis 2021 war und die Einspeisevergütung war ja auch eher uninteressant. Das kann sich nun natürlich mit größeren Anlagen und einer höheren Einspeisevergütung ändern.

 

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