Es handelt sich bereits um ein häufig verwendetes Thema, es stellt sich mir aber eine weitere Frage:
In welchem Gesetzestext steht: dass im Grünland gebaut werden darf sofern es bewilligungs und Anzeigefrei ist?
das ist nämlich bei den meisten Beiträgen die Antwort gewesen.
Meine Gemeinde hat mir im ersten Schritt mitgeteilt, ein Pool bis 50qm ist im Grünland auf keinen Fall zulässig, obwohl Anzeige und bewilligungsfrei. Ich würde deshalb gern nochmals mit der Gemeinde (nö) telefonieren und mich auf Paragraphen beziehen können:)
Liebe Grüße
Ich habe die SuFu genutzt und auch die Antworten von Karl10 gelesen. Ich würde einen 50m3 großen Pool in Nö im Grünland errichten wollen. (Hanggrundstück, er würde aber natürlich eingegraben werden) Es wird hier mit Begründung Geländeveränderung und Betonieren im Grünland seien nicht erlaubt und die Nachbarn könnten dies beanstanden,als "problematisch" deklariert.
Hat diese Argumentation irgendeine rechtliche Grundlage? Danke!
karl10 hats eh schon geschrieben, ein Pool bis 50m3 im Grünland ist erlaubt, auch wenn er betoniert ist. Grünland und Geländeveränderung ist wiederum ein anderes Thema, für das aber nicht die Bauordnung relevant ist).
Oben hast geschrieben "Grünland Freihaltefläche" (Abkürzung Gfrei) und jetzt is es "Grünland Grüngürtel" (Ggü)!? Sind ja 2 verschiedene Dinge. Is schon immer verwirrend.....
Und ja: ein bewilligungs- und anzeigefreier Pool wird möglich sein.
Vorweg: es ist eindeutig und 100%-ig, dass in NÖ ein Pool bis zu einem Fassungsvermögen von 50 m³ nach bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in jeder Widmungsart (Flächenwidmung) - und somit auch in der Widmung "Grünland" - zulässig ist.
Gilt hier rein die Beckengröße oder was bedeutet Fassungsvermögen? Wenn das Pool z.B. 9 x 4 Meter mit einer Tiefe von 150 cm hat, wären dies 54 m³; also mehr als 50 m³. Oder gilt der maximal mögliche Wasserstand des Beckens? Das wären bei so einem Becken mit Skimmer eine maximale Wasserhöhe von z.B. 138 cm unter 50 m³.
Danke für Deine Einschätzung! Aber ist das so oder spricht da tendenziell der Hausverstand? Gibt es eventuell eine Definition über den Begriff "Fassungsvermögen", der in dem Bezug herangezogen werden kann?
Danke für Deine Einschätzung! Aber ist das so oder spricht da tendenziell der Hausverstand? Gibt es eventuell eine Definition über den Begriff "Fassungsvermögen", der in dem Bezug herangezogen werden kann?
Naja, der Begriff Fassungsvermögen ist hinreichend in Wikipedia als auch im Duden definiert. Eine abweichende Definition existiert in der Bauordnung nicht. Inwiefern ist das relevant? Ich bin jetzt kein Poolprofi, aber wenn der Pool unbedingt 4m breit und die Wassertiefe 1,5m betragen soll, machst ihn eben 8,33m lang? Oder du baust illegal 9m und streitest dich im Zweifelsfall ewig mit der Gemeinde / BH darum? :-D
Man kann ja das Becken auch bis über den Skimmer anfüllen, insofern würde ich das nicht gelten lassen. Ich bin da bei @TobiK, mach ihn halt ein paar cm kürzer und du kannst ruhig schlafen. Oder du baust einen Naturpool, der darf viel größer sein.
Besten Dank für die zusätzlichen Anregungen. Wenn ich das so betrachte, scheint mein Ansatz zur Ausreizung fehlgeleitet. Dann müssen doch die genannten Alternativen angedacht werden