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Pool-Grünland NÖ

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  •  Helm
17.8.2021 - 5.2.2022
26 Antworten | 10 Autoren 26
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Schönen guten Abend!

Es handelt sich bereits um ein häufig verwendetes Thema, es stellt sich mir aber eine weitere Frage:

In welchem Gesetzestext steht: dass im Grünland gebaut werden darf sofern es bewilligungs und Anzeigefrei ist?

das ist nämlich bei den meisten Beiträgen die Antwort gewesen.

Meine Gemeinde hat mir im ersten Schritt mitgeteilt, ein Pool bis 50qm ist im Grünland auf keinen Fall zulässig, obwohl Anzeige und bewilligungsfrei. Ich würde deshalb gern nochmals mit der Gemeinde (nö) telefonieren und mich auf Paragraphen beziehen können:)
Liebe Grüße

von Helm

Beste Antwort  [im Thread anzeigen]
Vorweg: es ist eindeutig und 100%-ig, dass in NÖ ein Pool bis zu einem Fassungsvermögen von 50 m³ nach bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in jeder Widmungsart (Flächenwidmung) - und somit auch in der Widmung "Grünland" - zulässig ist.

zitat..
Helm schrieb: In welchem Gesetzestext steht: dass im Grünland gebaut werden darf sofern es bewilligungs und Anzeigefrei ist?

In diesem genauen Wortlaut steht das nirgendwo. Es ergibt sich aber zwingend und eindeutig aus anderen gesetzlichen Formulierungen/Regelungen:
Die Bauordnung regelt vereinfacht gesagt, welche Bauwerke, wo und wie gebaut werden dürfen. Die Prüfung auf Einhaltung der baurechtlichen Regeln und Bestimmungen erfolgt in einem Baubewilligungsverfahren. Damit es zu so einem Bauverfahren kommt, muss man um eine Baubewilligung ansuchen, dann gibts das Prüfungs(Bewilligungs-)verfahren und abgeschlossen wird mit einem Baubewilligungsbescheid (analog dazu in einem vereinfachten Verfahren: Bauanzeige).
Die Bauordnung definiert weiters, welche Bauvorhaben ein solches Verfahren brauchen (also: Ansuchen um Baubewilligung, Prüfung des Bauvorhabens, Bewilligungsbescheid).
Sie definiert aber auch in einer Auflistung solche Bauvorhaben, die ausdrücklich keine Baubewilligung oder Bauanzeige brauchen (weil es der Gesetzgeber halt so will).
Ich muss dafür also nicht um Baubewilligung ansuchen. Wenn es kein Bauansuchen gibt, dann hat aber die Baubehörde auch keine Handhabe ein Bauverfahren (Prüfungsverfahren) einzuleiten bzw. zu führen. Wenn es aber kein Prüfungsverfahren gibt, dann stellt auch niemand fest, ob das Bauvorhaben jetzt irgendwelchen baurechtlichen Regelungen widerspricht oder nicht. Und vorallem: es fehlt auch die Berechtigung bzw. Zuständigkeit der Baubehörde, irgendeinen Bescheid darüber auszustellen (einen Baubewilligungsbescheid kann es nur geben, wenn es ein Bauansuchen gibt - dieses gibt es aber nicht, weil der Pool ja ausdrücklich bewilligungsfrei ist, was wiederum bedeutet, ich muss dafür kein Bauansuchen stellen).
Also unterm Strich: der Pool bis 50m³ fällt nicht in das Regime des Baurechts/der Bauordnung/der Baubehörde (weil bewilligungs- und anzeigefrei) und somit ist er im Sinne des Baurechtes überall zulässig. Die Flächenwidmung allein (also das Raumordnungsgesetz) führt hier zu keinem anderen Ergenis, weil das Raumordnungsgesetz kein eigenes, selbständiges Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren kennt, sondern nur in einem Bauverfahren nach der Bauordnung indirekt zur Anwendung kommt. Mit anderen Worten: nur solche Bauvorhaben, die einem Bauverfahren zu unterziehen sind (Baubewilligung oder Bauanzeige) können auch auf Übereinstimmung mit der Flächenwidmung laut Raumordnungsgesetz geprüft werden.

Achtung: das gilt so nicht in allen Bundesländern, teilweise gibts hier andere gesetzliche Konstruktionen als in NÖ mit anderen Konsequenzen!!

Und noch was zum Kurierartikel:
Wie so oft sind Zeitungsartikel selbst von seriösen Medien mit Vorsicht zu genießen, weil oft ungenau oder nur halbwahr. Der mehrfache Hinweis im Artikel, dass somit Pools auch im Wald errichtet werden dürften (Beispiel Wienerwald) ist falsch. Der Pool braucht zwar keine Baubewilligung und kann somit über Bau- und Raumordnungsrecht nicht verhindert werden. Das braucht der Wald aber gar nicht, denn er hat ein überaus strenges Forstgesetz. Nach dem Forstgesetz wird die Errichtung eines Pools auf Waldboden keinesfalls zulässig sein - das hat nichts mit Bau- und Raumordnungsgesetz zu tun.
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  •  atma
  •   Gold-Award
18.8.2021  (#1)
Pool darfst du meiner Meinung nach in Nsö gar nicht ins Grünland, sondern nur ins Bauland setzen. Dort ist es bis 50m3 anzeige- und bewilligungsfrei.

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  •  Tomo8
18.8.2021  (#2)
Steht im Paragraph 17 - 2. Absatz. Bewilligungs, Anzeige und meldefrei. Bei anderen Absätzen des Paragraph 17 wie bspw. betreffend Gerätehütten steht dabei nur im Bauland möglich. Betreffend der Pools steht das nicht dabei somit überall bis zur definierten Größe zulässig. 

Post von atma ist meiner Meinung nach falsch.

Ist natürlich kein gesetzestext aber vielleicht ist folgender Artikel von der Behörde leichter zu verstehen wenn's das Gesetz schon nicht verstehen: 

https://kurier.at/chronik/oesterreich/badespass-in-niederoesterreich-braucht-keine-behoerde/400509562

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  •  Helm
18.8.2021  (#3)

zitat..
Tomo8 schrieb:

Steht im Paragraph 17 - 2. Absatz. Bewilligungs, Anzeige und meldefrei. Bei anderen Absätzen des Paragraph 17 wie bspw. betreffend Gerätehütten steht dabei nur im Bauland möglich. Betreffend der Pools steht das nicht dabei somit überall bis zur definierten Größe zulässig. 

Post von atma ist meiner Meinung nach falsch.

Ist natürlich kein gesetzestext aber vielleicht ist folgender Artikel von der Behörde leichter zu verstehen wenn's das Gesetz schon nicht verstehen: 

https://kurier.at/chronik/oesterreich/badespass-in-niederoesterreich-braucht-keine-behoerde/400509562

an den Kurier-Artikel hab ich mich auch schon geklammert, den wollte ich halt beim ersten Telefonat nicht als Argument hernehmen 😀.

danke dir


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  •  atma
  •   Gold-Award
18.8.2021  (#4)
https://www.raumordnung-noe.at/fileadmin/root_raumordnung/infostand/oertliche_raumordnung/infos_oertliche_raumordnung/Rechtsfolgen/Nutzungsrechte_IV_-_Gruenland.pdf

... muss Tomo zustimmen:
"Was bau- oder naturschutzbehördlich nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, darf überall errichtet werden."

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.8.2021  (#5)
Vorweg: es ist eindeutig und 100%-ig, dass in NÖ ein Pool bis zu einem Fassungsvermögen von 50 m³ nach bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in jeder Widmungsart (Flächenwidmung) - und somit auch in der Widmung "Grünland" - zulässig ist.

zitat..
Helm schrieb: In welchem Gesetzestext steht: dass im Grünland gebaut werden darf sofern es bewilligungs und Anzeigefrei ist?

In diesem genauen Wortlaut steht das nirgendwo. Es ergibt sich aber zwingend und eindeutig aus anderen gesetzlichen Formulierungen/Regelungen:
Die Bauordnung regelt vereinfacht gesagt, welche Bauwerke, wo und wie gebaut werden dürfen. Die Prüfung auf Einhaltung der baurechtlichen Regeln und Bestimmungen erfolgt in einem Baubewilligungsverfahren. Damit es zu so einem Bauverfahren kommt, muss man um eine Baubewilligung ansuchen, dann gibts das Prüfungs(Bewilligungs-)verfahren und abgeschlossen wird mit einem Baubewilligungsbescheid (analog dazu in einem vereinfachten Verfahren: Bauanzeige).
Die Bauordnung definiert weiters, welche Bauvorhaben ein solches Verfahren brauchen (also: Ansuchen um Baubewilligung, Prüfung des Bauvorhabens, Bewilligungsbescheid).
Sie definiert aber auch in einer Auflistung solche Bauvorhaben, die ausdrücklich keine Baubewilligung oder Bauanzeige brauchen (weil es der Gesetzgeber halt so will).
Ich muss dafür also nicht um Baubewilligung ansuchen. Wenn es kein Bauansuchen gibt, dann hat aber die Baubehörde auch keine Handhabe ein Bauverfahren (Prüfungsverfahren) einzuleiten bzw. zu führen. Wenn es aber kein Prüfungsverfahren gibt, dann stellt auch niemand fest, ob das Bauvorhaben jetzt irgendwelchen baurechtlichen Regelungen widerspricht oder nicht. Und vorallem: es fehlt auch die Berechtigung bzw. Zuständigkeit der Baubehörde, irgendeinen Bescheid darüber auszustellen (einen Baubewilligungsbescheid kann es nur geben, wenn es ein Bauansuchen gibt - dieses gibt es aber nicht, weil der Pool ja ausdrücklich bewilligungsfrei ist, was wiederum bedeutet, ich muss dafür kein Bauansuchen stellen).
Also unterm Strich: der Pool bis 50m³ fällt nicht in das Regime des Baurechts/der Bauordnung/der Baubehörde (weil bewilligungs- und anzeigefrei) und somit ist er im Sinne des Baurechtes überall zulässig. Die Flächenwidmung allein (also das Raumordnungsgesetz) führt hier zu keinem anderen Ergenis, weil das Raumordnungsgesetz kein eigenes, selbständiges Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren kennt, sondern nur in einem Bauverfahren nach der Bauordnung indirekt zur Anwendung kommt. Mit anderen Worten: nur solche Bauvorhaben, die einem Bauverfahren zu unterziehen sind (Baubewilligung oder Bauanzeige) können auch auf Übereinstimmung mit der Flächenwidmung laut Raumordnungsgesetz geprüft werden.

Achtung: das gilt so nicht in allen Bundesländern, teilweise gibts hier andere gesetzliche Konstruktionen als in NÖ mit anderen Konsequenzen!!

Und noch was zum Kurierartikel:
Wie so oft sind Zeitungsartikel selbst von seriösen Medien mit Vorsicht zu genießen, weil oft ungenau oder nur halbwahr. Der mehrfache Hinweis im Artikel, dass somit Pools auch im Wald errichtet werden dürften (Beispiel Wienerwald) ist falsch. Der Pool braucht zwar keine Baubewilligung und kann somit über Bau- und Raumordnungsrecht nicht verhindert werden. Das braucht der Wald aber gar nicht, denn er hat ein überaus strenges Forstgesetz. Nach dem Forstgesetz wird die Errichtung eines Pools auf Waldboden keinesfalls zulässig sein - das hat nichts mit Bau- und Raumordnungsgesetz zu tun.

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  •  GKap
  •   Silber-Award
18.8.2021  (#6)
Noch etwas ist zu beachten: Ein Pool benötigt auch Technik, die irgendwo untergebracht werden muss. Ich habe einen begehbaren Technikraum geplant, bin mit dem Plan zum Amt gegangen und habe gefragt, ob ich eine Baubewilligung brauche. Das wurde verneint, da der Pool unter 50m3 war. Später wurde ich "um Auskunft über eine amtlicherseits festgestellte Bautätigkeit" auf meinem Grundstück gebeten, mit dem Ergebnis, das ich eine falsche Auskunft erhalten habe: Der Pool selbst ist zwar genehmigungsfrei, nicht aber der (im Gesamtbauwerk integrierte) Technikraum! Wenigstens wurde der nachträgliche Bauantrag problemlos abgehandelt....

Gruß
GKap

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.8.2021  (#7)

zitat..
GKap schrieb: Der Pool selbst ist zwar genehmigungsfrei, nicht aber der (im Gesamtbauwerk integrierte) Technikraum

Kann man pauschal so nicht sagen. Fraglich ist auch, ob deine Gemeinde hier rechtlich richtig entschieden hat. Sie hat eine Entscheidung getroffen und du hast es akzeptiert. Muss aber nicht heißen, dass das jetzt objektiv richtig war.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Pooltechnik Bestandteil des Pools ist und daher zum Bewilligungs- und anzeigefreien Pool gehört.
Das gilt zunächst mit Sicherheit für einen angebauten, unterirdischen Technikschacht. Die Technik muss aber nicht zwnagsweise unterirdisch untergebracht (versteckt) werden, sondern kann auch oberirdisch beim Pool stehen und auch geschützt werden. Halt nur in unbedingt notwendiger Größe und Ausgestaltung.

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  •  Tomo8
19.8.2021  (#8)
Karl hast du betreffend dem oberirdisch möglichen Technikraum (in unbedingt notwendiger Größe) eine Verweis auf eine Rechtsgrundlage bzw. ein Urteil oder ist dies lediglich eine Interpretation der Bauordnung?

Möchte nur, sollte dies bei mir ein Thema mit der Behörde werden, gewappnet sein - danke.

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  •  GKap
  •   Silber-Award
19.8.2021  (#9)
Zur Info: Mein Technikraum ist schon recht groß, ca. 2x4m, als Verlängerung des Pools. Bedingt durch die Hanglage ist ein Teil in der Erde und ein Teil oberirdisch. Der Raum hat Stehhöhe, es gibt eine Tür und ein Fenster. Für einen  Technikraum also schon recht groß! Die Größe war aber notwendig, da die Decke des Technikraums als Parkplatz für die Schiebehalle dient.

Gruß
GKap

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  •  Helm
20.8.2021  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb:

Vorweg: es ist eindeutig und 100%-ig, dass in NÖ ein Pool bis zu einem Fassungsvermögen von 50 m³ nach bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in jeder Widmungsart (Flächenwidmung) - und somit auch in der Widmung "Grünland" - zulässig ist.

Vielen Dank für diese ausführliche Beantwortung!! 


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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
20.8.2021  (#11)

zitat..
Karl10 schrieb:

Und noch was zum Kurierartikel:
Wie so oft sind Zeitungsartikel selbst von seriösen Medien mit Vorsicht zu genießen, weil oft ungenau oder nur halbwahr. Der mehrfache Hinweis im Artikel, dass somit Pools auch im Wald errichtet werden dürften (Beispiel Wienerwald) ist falsch. Der Pool braucht zwar keine Baubewilligung und kann somit über Bau- und Raumordnungsrecht nicht verhindert werden. Das braucht der Wald aber gar nicht, denn er hat ein überaus strenges Forstgesetz. Nach dem Forstgesetz wird die Errichtung eines Pools auf Waldboden keinesfalls zulässig sein - das hat nichts mit Bau- und Raumordnungsgesetz zu tun.

Korrigiere mich wenn ich falsch liege, aber das Forstgesetz kann man über eine Anzeige einer Fällung von <1000m² (nicht Bewilligungspflichtig) umgehen und danach ohne Anzeige/Bewilligung einen Pool errichten.

(Bundesland NÖ)


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  •  altehuette
  •   Gold-Award
20.8.2021  (#12)
Wenns vorher Wald war, dann muss auch wieder aufgeforstet werden! Oder auch durch Selbstanflug. Wenn da ein Pool gemacht wird, muss um Rodung angesucht werden, gilt auch für kleine Waldflächen. Gerade bei Handymasten wird um Rodung angesucht, sind auch nur kleine Bauflächen, trotzdem muss um Rodung angesucht werden. Zwischen Schlägerung und Rodung ist ein Unterschied!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.8.2021  (#13)

zitat..
tempo85 schrieb: Korrigiere mich wenn ich falsch liege

Ich fürchte, ich muss dich da korrigieren und du liegst falsch! Ich weiß zwar nicht genau, was du da mit der Anzeige und mit den 1.000m² meinst - da kann ich keinen passenden Bezug zu irgendeiner Bestimmung des Forstgesetzes herstellen. Das musst schon genauer erklären, wieso eine Rodung für einen Pool gem. Forstgesetz zulässig sein soll.

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
21.8.2021  (#14)
1) Anmeldung der Rodung

Forstgesetz 1975 § 17a. Abs 1 Z 1

§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
1.die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und

2) und dann sollte man doch einen Pool errichten können



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.8.2021  (#15)
Dein Zitat ist leider höchst unvollständig.
§ 17a (anmeldepflichtige Rodung) wurde als Verwaltungsvereinfachung für solche Rodungen geschaffen, die nur eine geringe Fläche betreffen (max. 1.000m²) UND wo kein öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht.
Du hast in deinem Zitat von § 17a Abs. 1 die Ziffern 2 und 3  komplett weggelassen, wonach man bei einer solchen Anmeldung u.a. einen Rodungszweck (im ggst. Fall "Schwimmbecken") angeben muss und dass die Forstbehörde binnen 6 Wochen nach Anmeldung mitteilen kann, dass die Rodung ohne eine (vollwertige) Rodungsbewilligung gem. § 17 nicht durchgeführt werden darf.

Das hat folgende Konsequenz:
Grundsätzlich gilt ein Rodungsverbot (§17 Abs. 1). Ausnahmen vom Rodungsverbot gibts nur für bestimmte andere Verwendungszwecke bisherigen Waldbodens - das sind z.B. Zwecke der umfassenden Landesverteidigung, Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, Post- oder öffentliches Fernmeldewesen, Bergbau, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Siedlungswesen oder Naturschutz (§17 Abs. 4).
Bei einem Rodungszweck "privates Schwimmbecken" läuten bei den Forstbehörden alle Alarmglocken, weil das in keines dieser anderen öffentlichen Interessen passt.
Weiters hat die Forstbehörde in der 6-Wochenfrist zu prüfen, ob und welches öffentliches Interesse an der Walderhaltung bei der angemeldeten Rodefläche gegeben ist.
Eine generelle Beurteilung dieses öffentlichen Interesses an der Walderhaltung ergibt sich aus dem sogenannten Waldentwicklungsplan. In diesem sind für alle Wälder in Ö ihre Schutzfunktion, Nutzfunktion und Erholungsfunktion bewertet. Und zwar mit Wertziffern, wobei der höchste Wert 3 ist. Lt. Rodungserlass des Ministeriums ist jedenfalls dann von einem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung auszugehen, wenn die Wertziffern für die einzelnen Funktionen zumindest 2-2-3 ausweisen. Liegt einer dieser Funktionswerte auf diesem Niveau, dann ist von einem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung auszugehen. Oder andersrum: man braucht eine Funktionsbewertung des Waldes von bestenfalls 1-1-2, damit kein öffentliches Interesse an der Walderhaltung anzunehmen ist und die Forstbehörde  keine ablehnende Mitteilung in der 6-Wochenfrist machen wird.
Funktionsbewertungen von 1-1-2 (oder niedriger) sind sehr sehr selten. Also wird schon aus diesem Grund in der Praxis eine nach § 17a angemeldete Rodung nicht durchgehen. Dann braucht man aber ein Bewilligungsverfahren nach § 17 Abs. 3 und in diesem wird geprüft, ob der Rodungszweck (privates Schwimmbecken auf bisherigem Waldboden) ein höheres öffentliches Interesse hat, als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Da kannst sicher sein, dass das bei der Entscheidung der Forstbehörden niemals zugunsten des Schwimmbeckens ausgehen wird.

In der Praxis bedeutet das zusammengefasst: das Schwimmbecken auf Waldboden wirds in der Regel aufgrund forstrechtlicher Bestimmungen nicht geben (auch wenn es baurechtlich bewilligungs- und anzeigefrei ist).
Allerdings trifft es zu, dass in einem Einzelfall bei ganz besonderer Konstellation (musst du allerdings mit der Lupe suchen) doch einmal eine angemeldete Rodung durchgehen könnte. Ich hab allerdings aufgrund meiner Erfahrung mit Forstbehörden bzw. mit Leitern der Bezirksforstinspektionen meine Zweifel, ob es je eine solche Rodung gegeben hat.

2
  •  tempo85
  •   Bronze-Award
22.8.2021  (#16)
Natürlich wäre es unklug den Pool als Bedründung anzugeben. Und natürlich wird es Wälder geben wo das nie durchgeht.

Trotzdem wenn die Rodung aus welchem Grund auch immer durch ist (die 6 Wochen abgelaugen sind) und es dann rechtlich kein Wald mehr ist kann man doch einfach den Pool errichten?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.8.2021  (#17)

zitat..
tempo85 schrieb: Natürlich wäre es unklug den Pool als Bedründung anzugeben.

Aha, und was gibst du dann an?? Mein Zugang hier im Forum sind keine Ratschläge, die darauf beruhen, sich mit falschen Angaben was zu erschwindeln. Und außerdem: das Unterlassen der Umsetzung des angegeben Rodungszweckes zieht sicher forstbehördliche Konsequenzen nach sich (müsste man genauer nachlesen)

zitat..
tempo85 schrieb: Und natürlich wird es Wälder geben wo das nie durchgeht.

Die überwiegende Mehrheit. Da wirds nur wenige Ausnahmen geben..

zitat..
tempo85 schrieb: Trotzdem wenn die Rodung aus welchem Grund auch immer durch ist (die 6 Wochen abgelaugen sind) und es dann rechtlich kein Wald mehr ist kann man doch einfach den Pool errichten?

Naja, sagte ich ja: es kann so einen Einzelfall schon mal geben. Und klar ist: wenn eine Rodung bewilligt ist, dann handelt es sich nicht mehr um Waldboden und dann wirst den Pool ohne zu fragen bauen dürfen. Die Fälle wirst aber an den Fingern einer Hand abzählen können. Insbesondere nicht im Wienerwald, so wie das im Zeitungsartikel befürchtet wurde. Denn da wirst kaum Flächen finden, die so geringe Wertzahlen haben, dass kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung als Wald gegeben ist.

Ich habe mich zu dieser "Forstfrage" zu Wort gemeldet, weil hier sowohl der Zeitungsartikel als auch dein Posting, man könne das Forstgesetz ja locker "umgehen" und die Wälder mit Pool´s zupflastern, dem nicht eingeweihten Mitleser einen Eindruck vermitteln, der in dieser Art und Weise überhaupt nicht stimmt. Und das war richtig zu stellen.  




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  •  altehuette
  •   Gold-Award
22.8.2021  (#18)
Ich les das Amtsblatt der BH regelmäßig wo auch die Rodungen aufgelistet sind. Steht immer ein Grund dabei, für was die Rodung erforderlich ist. Von einem Poolbau habe ich noch nie was gelesen. Meist sind sind es Umwandlung von Wald in Weideland oder Wildwiese (Äsungsflächen). und eben auch für Güterwege (nicht Forststraßen) und Handymastenbau oder Stromleitungsbau. Letztere sind befristet auf die Zeit, wo der Mast steht. Sollte der Mast entfernt werden, muss wieder aufgeforstet werden. Für Forststraßen gelten andere Bestimmungen und Bewilligungen.
Für Rodungen, ohne einen Zweck anzugeben, wirds halt nicht geben. (kann ich nicht genau sagen)

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
23.8.2021  (#19)
Ja eben du findest einen Grund der passt. z.B. Wildwiese das kann ja auch stimmen und wenn du dann später auf die Idee kommst das du einen Pool hinein baust ist das auch nicht verboten.

Und ich kann mir vorstellen wo ein Wald an einem Bauland angrenzenden ist wird das tatsächlich manchmal so umgesetzt.

1
  •  altehuette
  •   Gold-Award
23.8.2021  (#20)

zitat..
tempo85 schrieb:

Ja eben du findest einen Grund der passt. z.B. Wildwiese das kann ja auch stimmen und wenn du dann später auf die Idee kommst das du einen Pool hinein baust ist das auch nicht verboten.

Und ich kann mir vorstellen wo ein Wald an einem Bauland angrenzenden ist wird das tatsächlich manchmal so umgesetzt.

Wo kein Kläger, auch kein Richter! Aber wie lang? Irgendwann wirst halt doch rückbauen müssen. Dann beginnt die Winslerei, warum der schöne Pool weg muss! Gibt ja doch immer wieder so Fälle mit den Schwarzbauten! Warum dürfte der HR. Xxx einen Pool im Wald bauen, und ich nicht? So beginnts dann die Misere!

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  •  EvaMaria81
28.1.2022  (#21)
Ich habe die SuFu genutzt und auch die Antworten von Karl10 gelesen. Ich würde einen 50m3 großen Pool in Nö im Grünland errichten wollen. (Hanggrundstück, er würde aber natürlich eingegraben werden) Es wird hier mit Begründung Geländeveränderung und Betonieren im Grünland seien nicht erlaubt und die Nachbarn könnten dies beanstanden,als "problematisch" deklariert.

Hat diese Argumentation irgendeine rechtliche Grundlage?
Danke!


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