wir möchten gerne in der Ecke unseres Grundstückes eine Pergola bauen. Derzeit befindet sich dort eine Sitzecke, gemauert. (siehe Bild nachstehend). Die Mauer der Sitzecke auf der Rückseite soll verlängert werden auf knapp 8m, derzeit 4m. Auf der Mauer aufsitzend soll mittels Holz und Verkleidung aus Styrodur die bestehende Mauer erhöht werden und darauf das Dach der Pergola aufgesetzt werden. Die Pergola soll ein Gefälle ins Grundstück hinein erhalten. Maximale Höhe auf der Rückseite 3m, so dass man von Vorne trotz Gefälle gut hineingehen kann.
Ecke Aktuell
Auszug aus unserem Einreichplan:
Jetzt zu meinem "Problem". Ich möchte in den Holzaufbau sowohl auf der rückwärtsgerichteten Seite als auch nach rechts jeweils Glaselemente einfügen, sodass die Ecke nicht komplett abgedunkelt ist.
Hinter der Mauer ist ein Grüngürtel, so auch in der Flächenwidmung ausgewiesen, danach Feld, danach eine Schottergrube. Auf der rechten Seite befindet sich ein Nachbargrundstück. Wie ihr am Auszug des Flächenwidmungsplans seht, haben wir am Grundstück rückwärtig gebaut. Der betroffene Nachbar auf der rechten Seite hat straßenseitig gebaut. Neben der Mauer befindet sich Wiese bzw. Büsche/Bäume.
Ich habe verstanden, dass es sich durch 2 geschlossene Seiten und ein Dach um ein Gebäude laut Bauordnung handelt und nicht um eine simple Pergola. Die Größe habe ich bereits mit der Gemeinde abgestimmt, das ist kein Problem. Die Gemeindebedienstete meint, dass hier eine Brandschutzmauer herzustellen ist, sobald wir überdachen. Wie seht ihr das? Ich habe aus diesem Forum schon entnommen, dass es schon differenziert betrachtet wird, je nachdem wo die Nachbargebäude ausgeführt sind.
Handelt es sich bei der geplanten Pergola überhaupt um ein Gebäude? In Wien wird anstelle eines Carports häufig eine Pergola genau aus diesem Grund geplant - der wesentliche Unterschied ist, dass das "Dach" eben kein Dach ist, sondern z.B. offene Lamellen. Dann könnte die Pergola durchaus als Rankhilfe dienen.
Das Dach soll schon geschlossen sein. Die Ecke ist leider nicht im 90° Winkel.
Dann ist es aber mmn lt Definition auch keine Pergola mehr, Pergola ist denke ich immer mit "offenem" Dach. Dadurch könnte ich mir vorstellen dass die Aussage mit der Brandschutzmauer schon stimmen könnte, bin aber Laie. LG
Ich würde den Rederentan bzw SV auf die OIB 2 4.2 (brandabschnittsbildende Wand nicht erfoderlich, wenn) verweisen, falls der Nachbar dort noch nichts gebaut hat.
Ich kenn allerdings fälle wo für diesen eine etwaige bestehende Bepflanzung schon problematisch ist und als Brandgefahr beurteilt wurde.