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·gelöst· Erdberührte Garagenmauer auf Grundgrenze- [NÖ]

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  •  moef
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
1.5.2016 - 5.1.2017
117 Antworten | 15 Autoren 117
117
Wir haben eine 12m lange erdberührte Garagenmauer auf der Grundgrenze im Baubescheid genehmigt bekommen. Mauerhöhe 3 m, davon 2,5 m erdberührt, 0,5 m sieht der Nachbar herausragen (wie eine Gartenmauer). Bauweise 25cm Schalbeton.
Muss uns der Nachbar die Mauer errichten lassen? Die Baufirma benötigt ca. 80 cm Arbeitsgraben auf Nachbars Grund. Der Nachbar ist gar nicht begeistert - sein Argument: Da liegt ein Erdwärmekollektor. Sein Installateur: der liegt ca. in 1 m abstand von der Grenze. Baggerfahrer: ich sehe den Sand und ggf. arbeiten wir in dem Bereich händisch.
Lt. Paragraph 7 der NÖ Bauordnung muss er mich arbeiten lassen. Ich lese aber nicht heraus, ob er mich den Arbeitsgraben machen lassen muss.

???

  •  michiaustirol
  •   Gold-Award
8.11.2016  (#81)
er will ihn ja nur nicht so bauen lassen, weil er seinen grund benutzen will/muss


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.11.2016  (#82)

zitat..
felis schrieb: warum muss eigentlich moef den SV zahlen und nicht der nachbar?

Na, weil moef einen Antrag gestellt hat und ER von der Baubehörde eine Entscheidung - und zwar zu seinen Gunsten - will (d.h. er soll ausnahmesweise Fremdgrund beanspruchen dürfen). Du darfst das nicht so selbstverständlich sehen, dass du so ohne weiteres auf den Nachbargrund (= fremdes Eigentum) darfst - auch wenns in der Praxis häufig so ist.

zitat..
felis schrieb: aber hat nicht moef eine gültige baubewilligung

Ja natürlich, hat er: Und er darf auch jederzeit mit dieser Baubewilligung zu bauen beginnen, nur halt ohne Beanspruchung des Nachbargrundes, was ja durchaus geht, wie wir schon wissen. Der Nachbar hat beim Baubewilligungsverfahren dem Bau an sich zugestimmt, aber nicht, dass dafür sein Grund beansprucht wird. Wenn moef jetzt den Grund vom Nachbarn braucht, um billiger bauen zu können, dann ist das allein in seinem Interesse und ER trägt daher auch die Kosten des Verfahrens.

zitat..
er will ihn ja nur nicht so bauen lassen, weil er seinen grund benutzen will/muss

Erstens ist die Art der BAuausführung NICHT Gegenstand der Baubewilligung und zweitens sagt der NAchbar auch nicht, dass er ihn nicht bauen lässt, sondern der Nachbar sagt, dass er nicht möchte, dass sein Eigentum beansprucht wird. Wie genau der andere baut, ist ihm ansonsten eigentlich wurscht. Es sei denn für den anderen entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten, dann sagt das Gesetz, dass er es (auch gegen seinen Willen) dulden muss. Und darüber hat die BAubehörde in einem Verfahren zu entscheiden.

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  •  moef
9.11.2016  (#83)

zitat..
Karl10 schrieb: Gibts das vom Gebietsbauamt schriftlich??

Wenn sie den höheren Tarif verrechnen, werde ich einen Nachweis anfordern und mich auf die Kommissionsgebührenverordnung berufen.

Vermute den Nachweis werden sie leider haben oder schnell machen lassen.
Da ich jetzt alles selbst mache, dürfte bzw. sollte die Stundenanzahl des SV gering sein.


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  •  moef
9.11.2016  (#84)

zitat..
Karl10 schrieb: Welche Variante wirst also jetzt machen? Oder bietest beide an??

Möchte dem Anwalt so wenig Angriffspunkte wie möglich geben und daher auch zusätzlich einen Preis für die gesamte Garage bieten, aber ohne Schmankerl wie Tor, Putz, Epoxybeschichtung und ohne schönem Flachdach.


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  •  felis
  •   Silber-Award
10.11.2016  (#85)

zitat..
Karl10 schrieb: Na, weil moef einen Antrag gestellt hat und ER von der Baubehörde eine Entscheidung - und zwar zu seinen Gunsten - will


ok, danke - so hab ich das nicht gesehen.

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  •  moef
10.11.2016  (#86)
Neuer Baumeister - neue Chance. Dieser möchte es mit einer Hohlwand probieren. Flämmen sagt er ist "im Prinzip" nicht nötig. Bin gespannt.
2. Chance: Mit statischem Nachweis kann laut AUVA (Arbeitssicherheitsgesetz) steiler als 60° gebaggert werden.

Kenn sich jemand mit statischen Nachweisen aus? Wo/wen fragen?

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  •  michiaustirol
  •   Gold-Award
10.11.2016  (#87)
Statiker würd ich sagen :)

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  •  moef
15.11.2016  (#88)
Hatte gestern eine Geologen 1 Stunde lang am Rohr. Bei uns gibt es Lössböden. Er würde zwar um 1-2k die Baustelle besichtigen und eine Stellungnahme schreiben, aber er wird nicht dafür gerade stehen, falls ein Arbeiter verschüttet wird. Also am Ende muss man eine Baufirma finden die das Risiko auf sich nimmt. Ist natürlich auch mein Risiko. Oder ich riskiere eine feuchte Mauer, wozu ich derzeit tendiere.

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  •  rabaum
15.11.2016  (#89)

zitat..
moef schrieb: Er würde zwar um 1-2k die Baustelle besichtigen und eine Stellungnahme schreiben, aber er wird nicht dafür gerade stehen, falls ein Arbeiter verschüttet wird.


emoji emoji
Das ist aber auch der Spezialist des Monats. Er nimmt dir 1-2 Tausender für einen Wisch ab, der dich am Ende so schlau macht wie zuvor - herrlich solche "Berater".

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  •  moef
15.11.2016  (#90)
Na ja, verstehe ihn schon. Wie soll er eine Garantie abgeben? Der Teufel schläft nicht... auf dem Wisch wird eine Empfehlung stehen.

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  •  moef
4.12.2016  (#91)
Ein neuer Aspekt oder vielleicht doch keiner...

Derzeit werden Angebote für die Wiederherstellung eingeholt. Bis jetzt sind wir bei ca. tausend Euro, falls der Kollektor repariert werden muss (eher nicht der Fall). Der Gärtner hat ca. 2 Tausend angeboten. Da ist schon ein neues Hochbeet dabei. Auch nicht sicher ob das notwendig ist. Es fehlenn noch Kosten für die Baggerarbeiten. Es handelt sich geschätzt um 1-3 Stunden und etwas Verdichtungsarbeiten.

Die höheren Kosten wären für die Wiederherstellung der Natursteinmauer zu bezahlen. Der Nachbar hat ja diese Natursteinmauer im Juni, kurz nachdem ich ihn ersucht habe damit noch zu warten, um unsere Mauer errichten zu können, gebaut. Habe mich damals schon gefragt, ob die Natursteinmauer genehmigungspflichtig ist und ob er sie bauen darf.
Gestern ist ein Brief der Gemeinde gekommen, dass er jetzt im Dezember um Errichtung der Mauer ersucht hat und ich als Nachbar die Pläne 2 Wochen lang einsehen kann.
Was mache ich damit? Frage mich
1. ob man eine Genehmigung nach dem Bau einholen darf/kann?
2. soll/kann ich meine Rechte als Nachbar irgendwie geltend machen?
3. was hat das mit meinem Bauvorhaben zu tun?
4. Muss ich die Natursteinmauer auf meine Kosten wieder bauen (lassen), obwohl sie zum Zeitpunkt meines Gesuchs der Beanspruchung des Nachbargrundstücks noch gar nicht genehmigt, ja nicht einmal noch gebaut war?

Danke für Eure Beiträge/Meinungen.

mfg
moefti

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.12.2016  (#92)

zitat..
moef schrieb: 1. ob man eine Genehmigung nach dem Bau einholen darf/kann?

Wurde schon in deinem zusätzlich eröffneten thread beantwortet

zitat..
moef schrieb: soll/kann ich meine Rechte als Nachbar irgendwie geltend machen?

Du kannst im Baubewilligungsverfahren jene Rechte geltend machen, die dir die BAuordnung als NAchbar zugesteht. Die NAchbarrechte sind im § 6 der Bauordnung aufgelistet und nachzulesen. Zusammengefasst gehts da um 3 Bereiche. 1. Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz für deine (bestehenden) Bauwerke. 2. Immissionschutz. 3. Recht auf ausreichende Belichtung.
Alles was da nicht hineinfällt, kannst im Baubewilligungsverfahren vergessen, weil kein Nachbarrecht. Da muss man in der Regel aufs Zivilrecht ausweichen.

zitat..
moef schrieb: was hat das mit meinem Bauvorhaben zu tun?

Ganz konkret mit deinem Bauvorhaben eigentlich sehr wenig, besser gesagt sogar nichts.

zitat..
moef schrieb: Muss ich die Natursteinmauer auf meine Kosten wieder bauen (lassen), obwohl sie zum Zeitpunkt meines Gesuchs der Beanspruchung des Nachbargrundstücks noch gar nicht genehmigt, ja nicht einmal noch gebaut war?

Das ist jetzt ein gute Frage und ich muss leider sagen: ich weiß es nicht. Derzeit hat diese Mauer keine Bewilligung. Baurechtlich existiert sie gar nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass man sagt: eine Entschädigungs- bzw. Wiederherstellungsverpflichtung nach §7 der Bauordnung kann es für etwas, das nach der BAuordnung derzeit gar nicht existent ist, nicht geben. Für mich wäre aber denkbar, dass es hier dann einen rein zivilrechtlichen Anspruch geben kann (und nicht über die BAuordnung). Zivilrechtlich hat der NAchbar nämlich eine Sache hergestellt, die in seinem Eigentum ist, und die du ihm zerstörst (Baubewilligung hin oder her). Um das beantworten zu können brauchts einen Juristen mit profunden, einschlägigen Kenntnissen mit dieser MAterie.

Übrigens: Seit Juni steht also diese Natursteinmauer ohne Bewilligung. 2 Dinge hätte der Bürgermeister laut Bauordnung tun MÜSSEN:
- Die Einleitung eines Strafverfahrens bei der BH beantragen
- einen Abbruchbescheid erlassen.
Mit einem bestehenden Abbruchbescheid, wäre es für mich naheliegend, dass dir durch die NAtursteinmauer keine zusätzlichen Kosten erwachsen dürften.

Ah, noch ein Gedanke:
Man könnte im Bewilliungsverfahren für die NAtursteinmauer Einwendungen nach § 6 der BAuordnung erheben (z.B. würde sich die Standsicherheit anbieten - ihr seid da ja offensichtlich in einer HAnglage) und damit könntest du erzwingen dass du einen Bescheid zugestellt bekommst. Gegen den legst dann Berufung ein. Das wird die Bewilligung im Endeffekt nicht verhindern, aber verzögern, sodass der NAchbar während deines eigenen Verfahrens nach § 7 keine rechtskräftige Baubewilligung erlangt (zumindest nicht so schnell). Wäre jedenfalls für dich kein Nachteil.


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  •  moef
5.12.2016  (#93)
Danke Karl10,

morgen gehe ich zur Gemeinde und schaue mir die Pläne und den Antrag an.
Frage mich, ob ich gleich die Frage nach dem viel zu späten Bewilligungsantrag stellen soll und warum man nichts unternommen hat. Kann man die Gemeinde jetzt noch dazu bringen bzw. zwingen, dass sie ein Strafverfahren einleitet?

In welcher Form soll der Einwand nach § 6 der Bauordnung eingebracht werden?

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  •  moef
10.12.2016  (#94)
Die Pläne der Natursteinmauer wurden besichtigt. Der Gemeindebedienstete wollte sie nicht kopieren. Fotografieren war mir erlaubt.
Ist das so korrekt?

Aufgefallen ist, dass die Mauer in einem Abstand von 69 cm zu meiner Grundgrenze angegeben ist. Tatsächlich ist sie ca. in 45 cm Abstand. Ist das rechtlich relevant?

Weiters ist kein Bauführer angegeben. Ist das nicht verpflichtend?

Werde mal, um Verlängerung der Besichtigungsfrist ansuchen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.12.2016  (#95)

zitat..
moef schrieb: Der Gemeindebedienstete wollte sie nicht kopieren. Fotografieren war mir erlaubt.
Ist das so korrekt?


§ 17 AVG lautet: "...können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen....".
Bin mir da jetzt nicht sicher, ob er es dir kopieren MUSS, wenn´st auch eine andere Möglichkeit hattest.

zitat..
moef schrieb: Aufgefallen ist, dass die Mauer in einem Abstand von 69 cm zu meiner Grundgrenze angegeben ist. Tatsächlich ist sie ca. in 45 cm Abstand. Ist das rechtlich relevant?

Denk ich schon, dass bei diesem geringen Abstand zur Grundgrenze jeder cm relevant ist.

zitat..
moef schrieb: Weiters ist kein Bauführer angegeben. Ist das nicht verpflichtend?

Ja, schon, ABER: der BAuführer ist kein Nachbarrecht; damit fangst also nichts an. Außerdem muss der BAuführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben sein. Laut Gesetz erst spätestens bis zum Baubeginn. Bei nachträglichen Bewilligungen wird das so interpretiert, dass der Bauführer spätestens zur (rechtskräftigen?)Bescheiderlassung bekannt gegeben sein muss.

zitat..
moef schrieb: Werde mal, um Verlängerung der Besichtigungsfrist ansuchen.

"Besichtigungsfrist"?? was meinst damit??

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  •  moef
12.12.2016  (#96)

zitat..
Karl10 schrieb: "Besichtigungsfrist"?? was meinst damit??

Die Verständigung kam am 1. Dezember. Man kann die Einreichunterlagen 2 Wochen lang besichtigen. Werde um Verlängerung anfragen. Wenn sie abgelehnt wird, werde ich wegen der Standsicherheit einen Einwand schreiben.

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  •  moef
18.12.2016  (#97)
Bis nächsten Donnerstag muss ich eventuelle Einsprüche gegen die Steinmauer erheben. Genügt es wenn man schreibt:
"Es wird Einspruch nach §6 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014, Absatz (2) wegen der Standsicherheit der in Hanglage geplanten (und illegal bereits gebauten) Mauer erhoben."?
und nach anmerkt:
"Im Einreichplan sind 69 cm Abstand der Mauer zur nordwestlichen Grundgrenze geplant worden. Der Bau wurde aber ohne Baubewilligung im Abstand von ca. 45 cm errichtet."



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  •  gdfde
  •   Gold-Award
19.12.2016  (#98)
@moef - Najo, wäre die Standsicherheit auch bei den 45 cm Abstand lt. Einreichplan gegeben?
Wenn ja, dann wird der Nachbar einfach seinen Einreichplan ändern.
Wenn nicht, wirds wohl auch bei den 69 cm lt. Plan nicht gegeben sein und wird dann ohnehin nicht bewilligt.

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  •  moef
19.12.2016  (#99)
Der falsche Abstand ist das eine, die Standsicherheit das andere. Also 2 unabhängige Punkte. So habe ich das gemeint. Die Standsicherheit wird nicht mit dem Abstand begründet.

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  •  jederbaut
1.1.2017  (#100)
Ich sehe das so, und dieses Thema hatte ich schon mehrmals bei Bauverhandlungen: Baurechtlich muss der Nachbar dulden - ja es gibt einen Bescheid und man denkt der ist bindend - aber - leider

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  •  jederbaut
1.1.2017  (#101)
Baurecht gegen Zivilrecht - Baurecht ist klar - aber wie man in den Beiträgen bereits sieht, hier gehts um Eigentumsrechte und das Ganze ist ein zweischneidiges Schwert - leider - trotz baurechtlichem Bescheid und auch wenn der Bürgermeister dem Nachbarn die Duldung per Bescheid vorgibt bist du möglicherweise auf verlorenem Posten. Zivilrecht gegen Baurecht -
Und Zivilrechtsverfahren dauern ewig.
Richtig ist zwar, dass wenn du einen Baubescheid hast und sogar einen zusätzlichen Bescheid der dir die Duldung des Nachbarn nochmals bestätigt, kannst du zwar rechtlich richtigerweise bauen - aber - wenn der Nachbar einen Zivilrechtstreit beginnt und dann möglicherweise auch gewinnt, ist es für dich nicht angenehm und du hast zwar eine Garage, aber möglicherweise andere Brösel mit dem Nachbarn, der wird sich irgendetwas einfallen lassen, was sich durch den Bau deiner Garage für ihn verschlechtert hat. Ich rate dir deshalb, versuche die Graberei auf dem Grund des Nachbarn zu vermeiden, außer du hast viel Geld und viel Zeit.

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