Dringend: Befreiung Grundbuch Eintragungsgebühr?
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ich kann dir jetzt zwar nicht 100 % weiterhelfen, aber eine ähnliche situation hatten wir auch. grundstück im besitz und noch ein bissl was von der hypothek offen. wir haben uns entschieden statt zu bauen ein anderes haus zu kaufen (grundstück bleibt im eigentum). mit bar- eigenmittel haben wir die offene hypothek des grundstücks getilgt. voraussetzung für die befreiung der grundbuchs-eintragungsgebühr war lediglich, dass wir uns rechtzeitig von unserer aufgegebenen mietwohnung in das neu erworbenen haus ummelden. ich muss dazusagen, dass uns meine notarin da sehr geholfen hat mit allen erforderlichen unterlagen usw. ... wir mussten zum beispiel die nutzungsauflösung der wohnung liefern sowie beide meldezettel. hat im endeffekt alles reibungslos funktioniert und wir haben uns durch die befreiung der gebühr ordentlich geld gespart. in deinem fall würde mich dieser absatz etwas stutzig machen: Wird das Eigenheim erst errichtet, muss es innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens fünf Jahren ab Eintragung im Grundbuch bezogen werden, sonst fällt die Gebührenbefreiung wieder weg. die eintragung im GB fällt ja in dem fall weg, da euch das gstk. schon gehört. ich würde an deiner stelle einen wirklich fitten notar anrufen. |
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Hallo tomarse, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Dringend: Befreiung Grundbuch Eintragungsgebühr? |
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Danke für deine Antwort! In deinem Fall wars ja dann eben ein Hauskauf, keine Errichtung. Errichtung sollte zwar auch gedeckt sein, nicht klar ist aber ob der Eintrag im GB auch nur der Eintrag der Hypothek sein kann, oder ob auch der Eintrag des Eigentumsrecht, sprich der Erwerb des dazugehörigen Grundstücks, dabei sein muss (innerhalb des Zeitraums von Juli 24 bis Juni 26). Zweiteres wäre für uns blöd, weil wir das Grundstück vor 3 Jahren, also vor Beginn dieses Zeitraums, gekauft haben. |
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Also bei und hat das die Bank automatisch abgezogen. Wenn du die morgen fragst, sollten die das wissen. Wir mussten dann nur den Nachweis zum Verkauf der alten Wohnung liefern. |
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Also ich habe jetzt am Bezirksgericht Korneuburg nachgefragt, selbst dort waren sie nicht ganz sicher, aber der zuständige Revisor meinte dann, es steht in der Richtlinie drin, dass es für die Errichtung von Wohnhäusern auf Grundstücken, die schon vor diesem Zeitraum vorhanden waren, nicht gültig ist. Aus GGG-Richtlinie Paragraph 25a: "(33) Die Eintragung von Pfandrechten ist nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils, eines Superädifikats) begünstigt, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Z 3 GGG erfüllt (also der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und entgeltlich ist: siehe Rz 49 und 50). Die Verbücherung eines Pfandrechts zur Sicherung eines Betrags, der zur Errichtung oder Sanierung einer Wohnstätte aufgenommen wurde, die sich bereits im Eigentum des Schuldners befindet, ist daher nicht begünstigt." |
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ist auch so. du bekommst keine Befreiung. Das Grundstück hast du schon und die Befreiung von der Eintragungsgebühr für die Hypothek setzt voraus, dass es ein Rechtsgeschäft (Kauf) gibt. Das ist im Falle von Hausbau nicht so und deshalb gibt es keine Befreiung |
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Wir hatten das gerade heuer so ähnlich. Zuerst Grunstück angekauft und Kredit 1 aufgenommen, Summe 150k. Da eben von der Eintragungsgebühr befreit worden. Vier Monate später dann Kredit 2 für die Errichung des Hauses aufgenommen, 500k. Da wurde der Rest auf die 500k nicht verrechnet, also 350k. Wir haben also effektiv bei 650k Kreditsumme "nur" für 150k die Eintragungsgebühren bezahlt. Es ist also kummulativ möglich. |
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aber nicht wenn das Grundstück schon länger im Besitz ist |
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„§ 25a GGG (2) Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen: 1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde;“ Wenn es keinen Kauf (Tausch) nach dem 31. 3. 2024 gibt, gibt es daher auch keine Befreiung. |
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Genau so ist es. Schade, das wär nicht wenig Geld gewesen, aber wenn's so ist, dann ist's so :) |
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Hallo tomarse Hat sich inzwischen was ergeben bei deinem Fall? Stehe bald vor einem ähnlichen Fall. Sind seit Jan 26 im Grundbuch der neuen Liegenschaft (Übergabe des Hofes der Schwiegermutter an uns). Bau hat letzte Woche begonnen, und theoretisch werden wir im Juni/Juli ins neue Haus (Anbau ans Altgebäude) einziehen und unmelden...Finanzierung läuft alles über Hypokredit. Das aktuelle Haus wird nun inseriert und ist bist zum Sommer hoffentlich verkauft. |
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| Hallo fredl00, kostenlos und unverbildlich kann man Kredite auf durchblicker.at vergleichen, das hilft auch das Angebot der Hausbank besser einschätzen zu können. | ||
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Wir haben unser Grundstück auch schon zuvor bekommen und nehmen jetzt eine Hypothek auf für den Bau des Einfamilienhauses als Hauptwohnsitz. Die Auskunft unseres Notars ist eindeutig: Der Grund für die Hypothek ist der Bau eines Einfamilienhauses was dem Kauf gleichzusetzen ist. Der Erwerb des Grundstücks ist keine Voraussetzung für die Befreiung. Auch mit zwei Juristen habe ich das Thema besprochen und auch sie waren derselben Meinung. Lediglich die Bank ist stutzig aber wir beantragen die Befreiung und schauen dann weiter :) |
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Das letzte Wort hat das zuständige Bezirksgericht, das über die Gebührenbefreiung entscheidet. Somit kann die Gebührenbefreiung bei der Bank zwar beantragt werden, diese verrechnet diese dann nicht. Sollte das BG dem Antrag auf Befreiung jedoch nicht zustimmen, wird die GF nachträglich von der Bank in Rechnung gestellt. |
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... noch "schlimmer" - die Vorschreibungsbehörde schreibt die Gebühr vor. Wird ohnehin spannend - die Gebührenbefreiung ist ja zeitlich befristet und gilt nur für Anträge, die bis zum 01.07. beim Grundbuchsgericht eingelangt sind. Ob bei der aktuellen budgetären Lage eine Verlängerung kommt, darf bezweifelt werden. |
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Hi, ich habe momentan das selbe Thema. Grundstück 2023 gekauft und jetzt nächste Woche Kredit für den Bau unterschreiben. Muss ich das vorher der Bank bekanntgeben oder ist es möglich dies nachträglich zu beantragen und dann Geld zurück zu erhalten? |
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Ich beantrage das stets im Rahmen der Einreichung - sonst wird der Kreditvertrag ja auch falsch ausgestellt. Solltest du bei deiner Bank nachfragen. Wenn die Gerichtskosten für das Pfandrecht mal eingezogen sind, wird es schwierig. |
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Kann ich mir nicht vorstellen dass dabei die Gebührenbefreiung greift. https://www.google.at/search?oq=ge%C3%BChrenbefreiung+lt+ggg&sourceid=chrome&ie=UTF-8&q=ge%C3%BChrenbefreiung+lt+ggg&safe=active&ssui=on Auszug: "(1) Die §§ 25a bis 25c GGG sehen eine temporäre Gebührenbefreiung (die für Anträge gilt, die nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangen) bei dringendem Wohnbedürfnis vor. " |
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Für den Grundstückskauf greift das eh nicht, denke es geht um die Finanzierung der Hauserrichtung und um die Befreiung von den Gerichtskosten für die Pfandrechtseintragung. |
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Hey, ja korrekt für die Hauserrichtung ist es gemeint. Meine Bank hat gerade bestätigt dass Sie die Gebührenbefreiung im Kredit berücksichtigt hat. Hoffentlich geht das durch und das somit keine Zahlung im Nachgang fällig wird. Lg |
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Hab heut mit meiner Bank telefoniert und nachgefragt warum sie mich über diese Befreiung nicht informiert haben....die Bank meint, ähnliche Anfragen wie meine wurde in der letzten Zeit von Gerichten zw. dem Burgenland und Vorarlberg alle abgelehnt, daher wollte man es gar nicht versuchen. Als Grund wird genannt, dass wir den Baugrund über eine Schenkung erhalten haben und unsere Zwischenfinanzierung für den An/Neubau an den Altbestand hier nicht greift...man wollte mir dann auch noch den entsprechenden § schicken der das regelt. |
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Ich fürchte, die Bank hat in meinem Fall recht: "E. 1. Allgemeines (33) Die Eintragung von Pfandrechten ist nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils, eines Superädifikats) begünstigt, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Z 3 GGG erfüllt (also der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und entgeltlich ist: siehe Rz 49 und 50). Die Verbücherung eines Pfandrechts zur Sicherung eines Betrags, der zur Errichtung oder Sanierung einer Wohnstätte aufgenommen wurde, die sich bereits im Eigentum des Schuldners befindet, ist daher nicht begünstigt. |
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Interessant, wenn das bei dir durchgehen sollte, bei mir haben alle (Kreditvermittler, Bank, Bezirksgericht und der zuständige Revisor) gesagt, dass es für die Pfandrechtseintragung für den Kredit für Hausbau nicht gilt, wenn der Grundstückskauf vor dem Stichtag in 2024 (weiß jetzt das genaue Datum nicht) war. Und so steht es auch in der GGG-Richtlinie drin, die ich in Beitrag #4 hier zitiert habe. Also insofern war die Ablehnung korrekt, obwohl ich die Befreiung (6000 Euro) auch gerne gehabt hätte. Aber ich drücke die Daumen, dass es bei dir irgendwie durchgeht. Wie schon weiter oben geschrieben, haben wir die Befreiung (korrekterweise) leider nicht bekommen. |
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