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Dringend: Befreiung Grundbuch Eintragungsgebühr?

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  •  tomarse
10.11. - 12.11.2025
8 Antworten | 6 Autoren 8
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Hallo zusammen,

ich unterzeichne morgen den Kreditvertrag für die Errichtung unseres EFHs nächstes Jahr.

Jetzt habe ich heute von einem Arbeitskollegen, der vor kurzem ein (gebrauchtes) Haus gekauft hat, erfahren, dass es vorerst für 2 Jahre (bis Juni 26) eine Befreiung der GB-Eintragungsgebühr bis 500.000 Euro gibt, auch für pfandrechtliche Eintragungen.

Man kann das hier nachlesen: https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Befreiung-von-der-Grundbuch-Eintragungsgeb%C3%BChr-bei-Erwerb-von-Wohnraum.html

Es steht jetzt die Frage im Raum, ob das auch auf unseren Fall anwendbar ist. Das Grundstück ist schon in unserem Eigentum (allerdings ist noch eine Hypothek drauf von der Finanzierung für das Grundstück damals), die neue Finanzierung wäre alleinig für die Errichtung des Gebäudes.

Der drittletzte Absatz auf der oben verlinkten Website sagt folgendes:

"Der pfandrechtlich gesicherte Kredit wurde zum Kauf des Eigenheims („Wohnstätte“) aufgenommen, oder zur Sanierung oder Errichtung des Eigenheims. Das ist durch eine Bankbestätigung nachzuweisen."

Klingt für mich jedenfalls so, als ob das zutreffen würde.

Kann jemand vielleicht aus eigener Erfahrung (oder tatsächlicher Erfahrung im Umfeld) bestätigen, dass das auch für die alleinige Errichtung eines Gebäudes gilt, nicht nur für den Erwerb eines Grundstücks/Hauses/Wohnung?

Vielen Dank!

  •  rocko567
10.11.2025 16:31  (#1)
ich kann dir jetzt zwar nicht 100 % weiterhelfen, aber eine ähnliche situation hatten wir auch.
grundstück im besitz und noch ein bissl was von der hypothek offen. wir haben uns entschieden statt zu bauen ein anderes haus zu kaufen (grundstück bleibt im eigentum).
mit bar- eigenmittel haben wir die offene hypothek des grundstücks getilgt.

voraussetzung für die befreiung der grundbuchs-eintragungsgebühr war lediglich, dass wir uns rechtzeitig von unserer aufgegebenen mietwohnung in das neu erworbenen haus ummelden. 
ich muss dazusagen, dass uns meine notarin da sehr geholfen hat mit allen erforderlichen unterlagen usw. ... wir mussten zum beispiel die nutzungsauflösung der wohnung liefern sowie beide meldezettel.

hat im endeffekt alles reibungslos funktioniert und wir haben uns durch die befreiung der gebühr ordentlich geld gespart.

in deinem fall würde mich dieser absatz etwas stutzig machen:

Wird das Eigenheim erst errichtet, muss es innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens fünf Jahren ab Eintragung im Grundbuch bezogen werden, sonst fällt die Gebührenbefreiung wieder weg.

die eintragung im GB fällt ja in dem fall weg, da euch das gstk. schon gehört.
ich würde an deiner stelle einen wirklich fitten notar anrufen.


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Hallo tomarse,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Dringend: Befreiung Grundbuch Eintragungsgebühr?

  •  tomarse
10.11.2025 17:31  (#2)
Danke für deine Antwort!

In deinem Fall wars ja dann eben ein Hauskauf, keine Errichtung. Errichtung sollte zwar auch gedeckt sein, nicht klar ist aber ob der Eintrag im GB auch nur der Eintrag der Hypothek sein kann, oder ob auch der Eintrag des Eigentumsrecht, sprich der Erwerb des dazugehörigen Grundstücks, dabei sein muss (innerhalb des Zeitraums von Juli 24 bis Juni 26). Zweiteres wäre für uns blöd, weil wir das Grundstück vor 3 Jahren, also vor Beginn dieses Zeitraums, gekauft haben. 

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  •  Dirm
  •   Bronze-Award
10.11.2025 17:54  (#3)
Also bei und hat das die Bank automatisch abgezogen. Wenn du die morgen fragst, sollten die das wissen.
Wir mussten dann nur den Nachweis zum Verkauf der alten Wohnung liefern.

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  •  tomarse
11.11.2025 10:04  (#4)
Also ich habe jetzt am Bezirksgericht Korneuburg nachgefragt, selbst dort waren sie nicht ganz sicher, aber der zuständige Revisor meinte dann, es steht in der Richtlinie drin, dass es für die Errichtung von Wohnhäusern auf Grundstücken, die schon vor diesem Zeitraum vorhanden waren, nicht gültig ist.

Aus GGG-Richtlinie Paragraph 25a:

"(33) Die Eintragung von Pfandrechten ist nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer
Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils, eines Superädifikats) begünstigt, die die
Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Z 3 GGG erfüllt (also der Befriedigung eines dringenden
Wohnbedürfnisses dient und entgeltlich ist: siehe Rz 49 und 50). Die Verbücherung eines
Pfandrechts zur Sicherung eines Betrags, der zur Errichtung oder Sanierung einer
Wohnstätte aufgenommen wurde, die sich bereits im Eigentum des Schuldners befindet, ist
daher nicht begünstigt."


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  •  Elbenstein
11.11.2025 10:25  (#5)
ist auch so. du bekommst keine Befreiung. Das Grundstück hast du schon und die Befreiung von der Eintragungsgebühr für die Hypothek setzt voraus, dass es ein Rechtsgeschäft (Kauf) gibt. Das ist im Falle von Hausbau nicht so und deshalb gibt es keine Befreiung

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  •  Designo
11.11.2025 19:12  (#6)
Wir hatten das gerade heuer so ähnlich. Zuerst Grunstück angekauft und Kredit 1 aufgenommen, Summe 150k. Da eben von der Eintragungsgebühr befreit worden. Vier Monate später dann Kredit 2 für die Errichung des Hauses aufgenommen, 500k. Da wurde der Rest auf die 500k nicht verrechnet, also 350k. Wir haben also effektiv bei 650k Kreditsumme "nur" für 150k die Eintragungsgebühren bezahlt. Es ist also kummulativ möglich.

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  •  Elbenstein
12.11.2025 7:59  (#7)
aber nicht wenn das Grundstück schon länger im Besitz ist

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  •  FranzGrande
  •   Silber-Award
12.11.2025 8:40  (#8)
„§ 25a GGG
(2) Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde;“
Wenn es keinen Kauf (Tausch) nach dem 31. 3. 2024 gibt, gibt es daher auch keine Befreiung.

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