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·gelöst· bewilligter Plan und Brandschutz-Bedingungen stimmen nicht überein

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  •  CM1986
1.12. - 2.12.2021
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Liebes Forum,
ich bräuchte bitte dringend eure Expertise. Eine Baubewilligung für eine Wohnhaus Aufstockung wurde in den 1970er erteilt. Im Baubescheid befinden sich baupolizeiliche Auflagen: Ausbildung einer Feuermauer über Dach. In den Plänen wird diese Feuermauer nicht gezeichnet , entgegen der Auflage Feuermauer ein Dachvorsprung gebaut. Der Ist-Zustand ist ein Dachstuhl mit Dachvorsprung, keine Brandwand.
Hat der im Plan bewilligte Zustand (Dachvorsprung) nun Rechtskraft erlangt, obwohl dies eine Missachtung des Brandabschnitts darstellt?? Bitte um Meinungen, vielen Dank. 

  •  Muecke
1.12.2021  (#1)
Gibt es eventuell einen Plan davon?Welches Bundesland? Grenzabstand?

Wenn das im Bescheid drinnen steht muss die Feuermauer auch ausgeführt werden. Die Baubewiligung am Plan wurde ja unter Bedingung der Auflagen erteilt. 


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  •  CM1986
2.12.2021  (#2)
Danke @­Muecke. hatte nur im bauakt einsicht, kein plan. Keine grenzabstände. Giebelseitig zusammengebaut, vorschriftswidriger Dachvorsprung ragt über das niedere, angebaute Nachbar-Gebäude.

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  •  CM1986
2.12.2021  (#3)
Also es gibt die baupolizeiliche Auflage: Feuermauer als Text, dann die Pläne: darstellung der Ansichten, Schnitte...mit unzulässigem Dachüberstand und den gebauten zustand, wie in den Plänen dargestellt. (Also Dachüberstand). Was gilt nun als rechtmäßig? Wirklich die Auflage Feuermauer?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.12.2021  (#4)

zitat..
CM1986 schrieb: Was gilt nun als rechtmäßig? Wirklich die Auflage Feuermauer?

Was glaubst denn, wozu es dann eine solche Auflage gibt, wenn sie eh nichts zählt?

Zuerst gibts einen Plan - dieser widerspricht offensichtlich gesetzlichen Bestimmungen - daher macht die Baubehörde im Bewilligungsbescheid eine Auflage, damit der Bau dem Gesetz entspricht. Natürlich gilt die Auflage, was sonst??
Voraussetzung ist natürlich, dass es sich wirklich um eine rechtlich ordnungsgemäß im Baubewilligungsbescheid (genau gesagt: im Spruch des Bescheides) erteilte Auflage handelt. Dazu müsste man allerdings den gesamten bescheid gesehen haben.

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  •  CM1986
2.12.2021  (#5)
Hallo @Karl10. Danke für deine Reaktion! Also die Pläne müssen danach nicht mehr angepasst werden? Geht ja doch manchesmal um viele Detailfragen und offensichtlich bauen einige nach (falschem) Plan!  ...ich hätte so eine unglaubliche Geschichte für dich, die ist echt der wahnsinn schlechthin...aber öffentlich nicht zu diskutieren. Lg

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