« Baurecht  |

Terrassenüberdachung NÖ (ohne Seitenwände, mit Haus verbunden) [W]

Teilen: facebook    whatsapp    email
   
  •  Shivers
  •  [W]
  •  [Wien]
3.3.2021 - 19.7.2022
8 Antworten | 5 Autoren 8
8
Liebe Community,

ich habe die Suchfunktion benutzt (insbesondere: https://www.energiesparhaus.at/forum-terrassenueberdachung/55853), bin aber bzgl. unseres Vorhabens nicht ganz schlau geworden.

Wir wollen eine Terrassenüberdachung machen - entweder Holz & Glasüberdachung oder Alu & Markise. Die Überdachung soll direkt an das Haus drangebaut werden, wäre somit mit dem Haus verbunden (also nur 2 Stützen, nicht 4). Weitere Wände würden wir nicht verbauen.

Wie sieht es hier grundsätzlich bzgl. Bewilligungsverfahren/Anzeigepflicht aus (und wenn Bewilligungsverfahren: vereinfacht oder nicht; gibt es Unterschiede je nach Überdachungsart)? Würde sich etwas ändern, wenn man die Überdachung auf 4 Pfosten stellt und diese eigenständig steht (... jedoch mit Wartungsfuge oder dergleichen, damit es nicht zum Terrasseneingang hinregnet)?

Hier würde ich mich schon einmal über eine Antwort freuen.

Bei uns nochmal spezieller: Es sind 5 "alleinstehende Reihenhäuser". Wir teilen uns zu 5 ein Grundstück und es gibt einen Wohnungseigentumsvertrag mit Nutzwertgutachten (hier ist die Terrasse grundsätzlich berücksichtigt im Nutzwertgutachten; ob eine Überdachung eine Rolle in der Berechnung spielen könnte weiß ich nicht, da keiner eine hat und somit keine Vergleiche möglich sind). Zusätzlich grenzt die (geplante) Terrasse(nüberdachung) an die gemeinsame Zufahrtsstraße (mutet eigenwillig an, "Garten" hat aber nur 50m²). Es besteht ein gutes Einvernehmen mit allen Nachbarn.

Daran schließen sich mehrere weitere Fragen an:

- Ändert sich aufgrund der Angrenzung an die Allgemeinfläche etwas bzgl. der Beurteilung, ob ein Bewilligungsverfahren notwendig ist? (Die Terrasse würde Teile der Zufahrtsstraße verschatten, sonst nichts)
- Wenn was angezeigt/bewilligt werden muss - nur für das "eigene" Eigentum, oder für alle (exkl./inkl. neuem Nutzwertgutachten!?)

Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen - und bin froh, dass in Österreich so ein aktives Häuslbauerforum gibt.

LG Markus

  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.3.2021  (#1)
Ich kann nur aus der Sicht des Baurechts antworten. Wohnungseigentumsgesetz hab ich zuwenig Wissen/Erfahrung.

Zur Frage "Bewilligung/"vereinfachte" Bewilligung/Bauanzeige:
Vorweg - eine BAUANZEIGE kommt für sowas in keinem Fall in Frage; es braucht in jedem Fall eine Bewilligung.
Wenn das Ganze mit dem Haus verbunden wird, dann ist es Teil des Hauses (Zubau) und dann brauchts ein "normales" Bewilligungsverfahren.
Steht das Ganze als eigenständiges Bauwerk direkt neben dem Haus, brauchts ebenso eine Bewilligung (als bauliche Anlage). Wenn die "überbaute Fläche" weniger als 10m² ist und die Höhe nicht mehr als 3m beträgt, dann geht es mit einem "vereinfachten" Verfahren im Sinne des § 18 Abs. 1a NÖ Bauordnung.

Die Beurteilung, ob es bewilligungsfähig ist, hat nichts mit der Art des Bewilligungsverfahrens zu tun. Bezüglich des erwähnten "Zufahrtsweges" ist nur darauf hinzuweisen, dass es bei den diversen baurechtlichen Abstandsbestimmungen immer um "Grundgrenzen" geht. 

1
  •  terat
5.3.2021  (#2)
Gelten da nicht 50m2? Wie z.b. beim Carport? Ist ja nur bauliche Anlage und kein Gebäude? 

1
  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
5.3.2021  (#3)

zitat..
terat schrieb: Gelten da nicht 50m2? Wie z.b. beim Carport? Ist ja nur bauliche Anlage und kein Gebäude? 

Da es mit dem Gebäude verbunden ist ist es ein Teil des Gebäudes und keine eigenständige bauliche Anlage, wie auch schon von Karl sehr verständlich beschrieben. 


1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.3.2021  (#4)

zitat..
terat schrieb: Gelten da nicht 50m2? Wie z.b. beim Carport?

Nein; wo hast das her??? Is auch beim Carport nicht so (Carport is in jeder Größe bewilligungspflichtig!)

1
  •  terat
6.3.2021  (#5)
vereinfachtes verfahren wenn es statisch nicht verbunden ist und eigenständig steht?

Bewilligungsverfahren (mit Verfahrenserleichterungen nach § 18 Abs. 1a) für:
 •  Gebäude bis 10 m² / 3 m im Bauland
 • oberirdische bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Verwendung bis 50 m² / 3 m (z. B. Carports, Flugdächer etc.) im Bauland
 • Heizkessel bis 400 kW (Typenprüfbericht)
 • Maschinen u. Geräte in baulicher Verbindung mit Bauwerk
hatte ich vergessen dazu zu schreiben. sorry

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.3.2021  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb: (Carport is in jeder Größe bewilligungspflichtig!)

Ah, da hab ich deinen Beitrag wohl zu oberflächlich gelesen bzw. falsch interpretiert. Ich dachte, du meinst ein Carport bis 50m² wäre nur anzeigepflichtig. Gemeint hast du offensichtlich, dass es bis 50m² zwar bewilligungspflichtig ist, aber nur ein vereinfachtes Verfahren braucht.

Dafür ist folgendes zu beachten:
§18 Abs. 1a Zif 1 bezieht sich auf "BAUWERKE" bis 10m² (und nicht nur auf Gebäude lt. deinem Zitat). Das betrifft somit auch bauliche Anlagen.
Die Zif. 1 ist also eine generelle Regelung, dass bauliche Anlagen bis. max. 10m² in einem vereinfachten Bewilligungsverfahren abgehandelt werden können. Umkehrschluss daraus: über 10m² brauchts ein "normales" Bewilligungsverfahren. - Soweit Zif. 1!

Laut Zif. 2 gibts eine davon abweichende Regelung für bauliche Anlagen, "deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht". Solche dürfen bis 50m² in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden. Damit hast du völlig recht.
Die Frage ist halt, was man genau unter einer "Verwendung, die der eines Gebäudes gleicht" versteht. Ist im Gesetz ja nirgends näher definiert.
Aber es dürfte so sein, dass da ein "Carport" drunterfällt. Vermutlich auch eine Terrasse mit Überdachung??

Ist die geplante Terrassenüberdachung somit eine eigenständige (=nicht mit dem Haus verbundene) bauliche Anlage (die Trennung muss dann klarerweise aber für die Terrasse selbst auch gelten!), dann würde die Zif. 2 mit der 50m²-Regel zur Anwendung kommen (wenn man die Überdachung als "gebäudegleiche Verwendung" einstuft).

Aber: kann mir wer erklären, warum sich die Zif. 1 auf "EIGENSTÄNDIGE" bauliche Anlagen (Bauwerke) bezieht und dies in der Zif. 2 kein Unterscheidungskriterium darstellt??? Mir fehlt da völlig irgendein Praxisbeispiel, mit dem man das plausibel und nachvollziehbar machen kann!?

 

1
  •  Shivers
7.3.2021  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb:

Ist die geplante Terrassenüberdachung somit eine eigenständige (=nicht mit dem Haus verbundene) bauliche Anlage (die Trennung muss dann klarerweise aber für die Terrasse selbst auch gelten!), dann würde die Zif. 2 mit der 50m²-Regel zur Anwendung kommen (wenn man die Überdachung als "gebäudegleiche Verwendung" einstuft).

... Somit wäre eine Holzkonstruktion mit Glasdach in einem vereinfachten Verfahren möglich, wenn es auf 4 Pfosten steht? (unter der Voraussetzung, dass die Terrasse nicht sonst irgendwie mit dem Haus, wie z.B. Betonfundament, verbunden ist - wie bei uns?)


1
  •  lilizwei
19.7.2022  (#8)
nicht mit Gebäude verbunden, bis 50 m² Fläche, bis 3 m Höhe werden hier genannt (Terrassendach, bauliche Anlage).

Dürfte man / könnte man das Dach höher bauen?
Und welche Kriterien legt man an, wenn der Terrassenboden mit 2- 3 Meter über dem Erdboden gebaut wird (bauliche Anlage, nicht mit dem Gebäude verbunden)?

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: [Gelöst] Was ist ein Einbautenträger?