Liebe Community,
ich habe die Suchfunktion benutzt (insbesondere:
https://www.energiesparhaus.at/forum-terrassenueberdachung/55853), bin aber bzgl. unseres Vorhabens nicht ganz schlau geworden.
Wir wollen eine Terrassenüberdachung machen - entweder Holz & Glasüberdachung oder Alu & Markise. Die Überdachung soll direkt an das Haus drangebaut werden, wäre somit mit dem Haus verbunden (also nur 2 Stützen, nicht 4). Weitere Wände würden wir nicht verbauen.
Wie sieht es hier grundsätzlich bzgl. Bewilligungsverfahren/Anzeigepflicht aus (und wenn Bewilligungsverfahren: vereinfacht oder nicht; gibt es Unterschiede je nach Überdachungsart)? Würde sich etwas ändern, wenn man die Überdachung auf 4 Pfosten stellt und diese eigenständig steht (... jedoch mit Wartungsfuge oder dergleichen, damit es nicht zum Terrasseneingang hinregnet)?
Hier würde ich mich schon einmal über eine Antwort freuen.
Bei uns nochmal spezieller: Es sind 5 "alleinstehende Reihenhäuser". Wir teilen uns zu 5 ein Grundstück und es gibt einen Wohnungseigentumsvertrag mit Nutzwertgutachten (hier ist die Terrasse grundsätzlich berücksichtigt im Nutzwertgutachten; ob eine Überdachung eine Rolle in der Berechnung spielen könnte weiß ich nicht, da keiner eine hat und somit keine Vergleiche möglich sind). Zusätzlich grenzt die (geplante) Terrasse(nüberdachung) an die gemeinsame Zufahrtsstraße (mutet eigenwillig an, "Garten" hat aber nur 50m²). Es besteht ein gutes Einvernehmen mit allen Nachbarn.
Daran schließen sich mehrere weitere Fragen an:
- Ändert sich aufgrund der Angrenzung an die Allgemeinfläche etwas bzgl. der Beurteilung, ob ein Bewilligungsverfahren notwendig ist? (Die Terrasse würde Teile der Zufahrtsstraße verschatten, sonst nichts)
- Wenn was angezeigt/bewilligt werden muss - nur für das "eigene" Eigentum, oder für alle (exkl./inkl. neuem Nutzwertgutachten!?)
Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen - und bin froh, dass in Österreich so ein aktives Häuslbauerforum gibt.
LG Markus
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In der Diskussion über das Bauvorhaben wird klargestellt, dass eine Bauanzeige nicht ausreichend ist, sondern immer eine Bewilligung erforderlich ist. Bei einem Zubau muss ein normales Bewilligungsverfahren durchlaufen werden, während ein eigenständiges Bauwerk eine separate Bewilligung erfordert. Bestimmte bauliche Anlagen können im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, wenn sie bestimmte Größen- und Höhenkriterien erfüllen. Es wird auch erörtert, wie Terrassenüberdachungen behandelt werden und welche Voraussetzungen für die Einstufung als eigenständige bauliche Anlagen gelten. Unklarheiten über die Unterschiede in den Regelungen werden angesprochen.
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