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Steuerausgleich 2016

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  •  djtom2002
  •   Bronze-Award
10.3. - 26.6.2017
47 Antworten | 17 Autoren 47
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49
Hallo zusammen,

Leider kann ich aktuell in ältere Themen für den Steuerausgleich nicht posten, deshalb hier meine Frage. Was kann man vom Hausbau beim Steuerausgleich abschreiben? Sind das nur die Raten inkl. Zinsen die bei den Topf Sonderausgaben zu einem Anteil berücksichtigt werden?

Weiß jemand ob ich Notarkosten auch im Zuge des Steuerausgleichs (Grundbuchübertrag) berücksichtigen kann?

Dankeschön!

  •  stecri
  •   Gold-Award
20.6.2017  (#21)
Nur weils schleppend geht heisst es nicht dass du eine Überprüfung bekommst - die sind einfach überfordert....

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  •  streicher
  •   Gold-Award
20.6.2017  (#22)
In der Zwischenzeit während manche auf das Finanzamt warten, kommen wir zu meiner Frage zurück.
Ihr habt doch auch ein Haus gebaut. Habt ihr sowas nicht abgesetzt?

zitat..
streicher schrieb: Frage2:
Irgendwo habe ich hier mal gesehen man kann auch Rechnungen (Material, Arbeitszeit, ...) bezüglich Hausbau über einige Jahre abschreiben.
Also z.B.:
Ich habe aus dem Jahr 2010 eine (Material)rechnung von 60.000 Euro.
Darf ich die dann über 10 Jahre abschreiben (jedes Jahr 6.000 Euro bis 2019) oder noch länger?
Auch wenn sagen wir mal 2016 die Abnahme des Hauses war?




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  •  bautech
  •   Gold-Award
20.6.2017  (#23)
@streicher - Doch, kannst...
Alles was zur Wohnraumschaffung od. -sanierung dient ist mWn bis 2020 absetzbar idH von max. 5840/a...
Mach ich seit 2012, zwischendurch mal ne Prüfung hinter mich gebracht - alles bestens!
ng bautech

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  •  atma
  •   Gold-Award
21.6.2017  (#24)
Dachte immer, rechnungen darf man nur in dem jahr absetzen, wo die auch ausgestellt wurden?

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  •  ildefonso
  •   Gold-Award
21.6.2017  (#25)
Einkommensteuerbescheid 2016 ... also doch ein bisl komplexer als die übliche Arbeitnehmerveranlagung.
4 Tage von Einreichung bis Bescheid ...

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  •  Baumau
  •   Bronze-Award
21.6.2017  (#26)

zitat..
@streicher
Doch, kannst...
Alles was zur Wohnraumschaffung od. -sanierung dient ist mWn bis 2020 absetzbar idH von max. 5840/a...
Mach ich seit 2012, zwischendurch mal ne Prüfung hinter mich gebracht - alles bestens!
ng bautech


Vorsicht, atma hat hier meines Erachtens Recht.

Wohnraumschaffung od. -sanierung sind wie du schriebst bis 2020 (wenn ein Vertrag vor 01.01.2016 abgeschlossen wurde) absetzbar, allerdings ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend.

Bei anderen Sonderausgaben (Versicherungen, Nachkauf) kann auf Antrag eine Verteilung durchgeführt werden.

https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/sonderausgaben.html

Wenns durchgegangen ist, hast du Glück gehabt und sie haben es nicht kontrolliert. Falsch ist es meiner Ansicht nach trotzdem und darf so nicht gemacht werden.



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Hallo Baumau, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.
  •  streicher
  •   Gold-Award
21.6.2017  (#27)

zitat..
Baumau schrieb:
Vorsicht, atma hat hier meines Erachtens Recht.Wohnraumschaffung od. -sanierung sind wie du schriebst bis 2020 (wenn ein Vertrag vor 01.01.2016 abgeschlossen wurde) absetzbar, allerdings ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend.


Verträge und Zahlungen waren alle in den Jahren 2010-2015, also vor der Reform. Darf ich diese Rechnungen vom Hausbau jetzt bis 2020 aufgeteilt abschreiben?
In den Jahren 2010-2015 kann ich eh aktuelle Rechnungen verwedenen bzw. 2010-2011 habe ich ja schon gemacht.
Aber mir geht es um 2016-2020 damit ich hier auch ordentlich was angeben kann, vorallem wegen Alleinverdiener.


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  •  Baumau
  •   Bronze-Award
21.6.2017  (#28)
Nein, was willst du denn verteilen? Bei Aufwendung für Wohnraumschaffung/-sanierung gibt's keine Verteilung.

Wenn die Zahlungen zw. 2010 und 2015 war, hättest du die Beträge im jeweiligen Jahr absetzen müssen. Meiner Erfahrung nach wird eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens nicht fruchten, da du die Voraussetzungen § 303 BAO nicht erfüllst.

Es ist vom Gesetzgeber bewusst so gestaltet, dass der Großteil der Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden kann. Zahlen wirst im Normalfall alles in 1-3 Jahren und die Begrenzung der Topfsonderausgaben sind ja im Verhältnis zu den Anschaffungskosten eher gering.

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  •  atma
  •   Gold-Award
21.6.2017  (#29)
Meiner meinung nach nein.

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  •  Twenty
  •   Silber-Award
21.6.2017  (#30)
Bautech meinte vermutlich den Kredit, den darf man ja absetzen, sofern er eben bis 1.1.16 abgeschlossen wurde

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  •  streicher
  •   Gold-Award
21.6.2017  (#31)

zitat..
Baumau schrieb: Nein, was willst du denn verteilen? Bei Aufwendung für Wohnraumschaffung/-sanierung gibt's keine Verteilung.Wenn die Zahlungen zw. 2010 und 2015 war, hättest du die Beträge im jeweiligen Jahr absetzen müssen. Meiner Erfahrung nach wird eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens nicht fruchten, da du die Voraussetzungen § 303 BAO nicht erfüllst.


Ich glaube du solltest nochmal lesen was ich geschrieben habe.
Von 2010-2011 habe ich eh abgesetzt was geht.
Ab 2012 habe ich noch keine Veranlagung gemacht.

Irgendwer hier im Forum (verdammt ich finde das nicht mehr) hat geschrieben das man die Kosten von Rechnungen genauso wie den Kredit über mehrere Jahre angeben kann.
Bei Kreditzahlungen in dem Jahr eh klar, wenn man in einem alles zurückzahlt darf man es z.b. Trotzdem über mehrere Jahre aufteilen. Angeblich ist das eben auch für Rechnungen so.


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  •  Baumau
  •   Bronze-Award
21.6.2017  (#32)
Verstehe nicht was man bei einem Kredit über mehrere Jahre angeben kann. Du setzt beim Kredit deine Rückzahlung des gesamten Jahres an, nicht mehr und nicht weniger.

Wenn du in dem Jahr weitere Kosten für Wohnraumschaffung oder Sanierung hattest (keine Möbel, keine reinen Materialkosten -> nur durch befugte Unternehmer durchgeführte Tätigkeiten) kannst du diese nur im Jahr der Bezahlung dieser Leistungen in voller Höhe geltend machen.
Wenn jemand irrtümlicherweise dachte er darf es verteilen, kann man die Restbeträge in den Folgenjahren nicht ansetzen.

Verteile es am Besten auf Dich und deine Partnerin.

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  •  streicher
  •   Gold-Award
22.6.2017  (#33)
@Baumau: Sorry, aber du schreibst leider auch einige falsche Infos.

Z.b. Kann man auch Materialrechnungen absetzen, wieso sollte das nicht gehen?
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/sonderausgaben-im-einzelnen.html#Was_z_hlt_zu_den_Errichtungskosten_eines_Eigenheimes_

Wenn du meine Frage nicht beantworten kannst, dann schreib bitte nicht irgendwas (vorallem liest du scheinbar vorher nicht genau).
Vermutungen helfen mir nicht weiter.
Aus dem Steuerhandbuch geht es leider nicht 100%ig hervor. Werde wohl einen Steuerberater fragen müssen, wenn hier keine Unterwegs sind.
Trotzdem danke für die bisherigen Rückmeldungen.

@Bautech: Meintest du wirklich Rechnungen oder Kreditrückzahlungen?


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  •  Baumau
  •   Bronze-Award
22.6.2017  (#34)

zitat..
streicher schrieb: @Baumau: Sorry, aber du schreibst leider auch einige falsche Infos.
Z.b. Kann man auch Materialrechnungen absetzen, wieso sollte das nicht gehen?
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveran_


Ich denke, dass du mich hier missverstanden hast bzw. habe ich es nicht ordentlich formuliert. Damit keine Unklarheiten aufkommen können:

Wenn du das Material kaufst und selbst verarbeitest ist es nicht absetzbar. Die Verarbeitung muss durch einen befugten Unternehmer erfolgen, damit die Absetzbarkeit gegeben ist.

So steht es auch in dem Link.

zitat..
streicher schrieb: Wenn du meine Frage nicht beantworten kannst, dann schreib bitte nicht irgendwas (vorallem liest du scheinbar vorher nicht genau).
Vermutungen helfen mir nicht weiter.


Wo habe ich "irgendwas" bzw. nachweislich was Falsches geschrieben?

Es besteht bei einigen Usern anscheinend die Annahme, dass man Aufwendungen für Wohnraumschaffung/-sanierung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung auf mehrere Jahre verteilen kann.

Ich entnehme aus folgenden Link:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/sonderausgaben.html

Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?

In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend.
Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser genützt werden.
Die Zehnjahresverteilung ist aber auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich. Bei einer fremdfinanzierten Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung gelten die Rückzahlungsbeträge einschließlich Zinsen als Sonderausgaben.

Eine Verteilung wird explizit nur bei den Versicherungsprämien, ähnlichen Beträgen und freiwilligen Weiterversicherungen erwähnt.

Siehe auch:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e11s3#segmentHeadline1

Weder im EStG noch in den LStR werden einem die Verteilungsmöglichkeit der Aufwendungen für Wohnraumschaffung-/sanierung gewährt.

Ich bin zwar noch kein Steuerberater, aber vom Fach und meines Erachtens nach ist es nicht möglich.

Ich kann dir nur den Tipp geben, ruf bei der AK oder beim Finanzamt an, die sollten dir deine Frage auch beantworten können.

Generell ist zu sagen, dass die Arbeitnehmerveranlagung teilweise nicht so trivial ist wie es scheint und man tiefer in die Materie eindringen muss, als ein paar Links zu lesen.

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  •  atma
  •   Gold-Award
22.6.2017  (#35)
es gibt 2 versionen:
1. du kannst rechnungen in dem jahr absetzen, in denen du diese auch bezahlt hast - dh rg aus 2012 kannst im jahr 2012 angeben. wenn du den steuerausgleich 2012 noch nicht gemacht hast, dann kannst du rg aus 2012 in 2012 absetzen. rg aus 2013 in 2013. rg aus 2014 in 2014... usw. rg aus 2012 in 2012, 2013 und 2014 (also aufgeteilt) geht nicht.

ODER:

2. du gibst die rechnungen gar nicht an, dann darfst du die kreditraten absetzen. war bisher eigentlich sinnvoller, weil die obergrenze für absetzposten hat man schnell erreicht und kredit läuft über zb 20 jahre, der hausbau aber nur über 1 oder 2.

--> beides geht nicht.

--> mit der neuen steuerreform ist das dann auch egal und nichts geht mehr.

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  •  Baumau
  •   Bronze-Award
22.6.2017  (#36)

zitat..
atma schrieb: es gibt 2 versionen:
1. du kannst rechnungen in dem jahr absetzen, in denen du diese auch bezahlt hast - dh rg aus 2012 kannst im jahr 2012 angeben. wenn du den steuerausgleich 2012 noch nicht gemacht hast, dann kannst du rg aus 2012 in 2012 absetzen. rg aus 2013 in 2013. rg aus 2014 in 2014... usw. rg aus 2012 in 2012, 2013 und 2014 (also aufgeteilt) geht nicht.
ODER:
2. du gibst die rechnungen gar nicht an, dann darfst du die kreditraten absetzen. war bisher eigentlich sinnvoller, weil die obergrenze für absetzposten hat man schnell erreicht und kredit läuft über zb 20 jahre, der hausbau aber nur über 1 oder 2.
--> beides geht nicht.
--> mit der neuen steuerreform ist das dann auch egal und nichts geht mehr.


Dem kann ich leider nicht zustimmen.

Hier muss eine Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital (Eigenmittel und Finanzierung) stattfinden.

LStR 2002 RZ 437
Werden Aufwendungen für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung nicht mit Eigenmitteln, sondern mit Fremdmitteln bezahlt, dann steht der Sonderausgabenabzug erst im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlungen zu; dabei stellen auch die Zinsen Sonderausgaben dar. Die Ansparung der Gelder für die Darlehensrückzahlung, zB in Form einer Versicherung führt erst im Kalenderjahr der Kapitalrückzahlung - nicht hingegen bereits bei Prämienzahlung an die Versicherung - zu Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988. Maßgebend für die Sonderausgabeneigenschaft der Rückzahlung derartiger Darlehen ist, dass der Steuerpflichtige oder ein Angehöriger des begünstigten Personenkreises im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, oder dass der Steuerpflichtige von seinem Rechtsvorgänger, der seinerzeit das Darlehen zur Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung aufgenommen und verwendet hat, die Rückzahlungsverpflichtung übernommen hat (VwGH 29.11.1994, 94/14/0093).

Dies heißt konkret:

Aufwendungen welche ich aus Eigenmitteln finanziert habe, sind zum Zeitpunkt der Zahlung (nicht Rechnungslegung) absetzbar.

z.B.
-Leistung wird am 13.10.2012 verrechnet und am 30.12.2012 bezahlt -> absetzbar in 2012
-Leistung wird am 13.10.2012 verrechnet und am 05.01.2013 bezahlt -> absetzbar in 2013

Wie in der RZ 437 ausgeführt, stellen fremdfinanzierte Aufwendungen erst zum Zeitpunkt der Kreditrückzahlung Sonderausgaben dar.

Es besteht keine Wahlmöglichkeit.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
22.6.2017  (#37)
Ich meinte die Absetzbarkeit über die KreditschieneMea culpa, hab das anscheinend mißverstanden.

Wenn die Rückzahlung des Kredits (auch erst mit 2016) begonnen hat und mit dem Kredit die Materialrechnungen zwecks Wohnraumschaffung bedient wurden kann man sie mMn 5 Jahre rückwirkend geltend machen - also auch in 2017 noch für 2012.

Das wollte ich mit obigem Post ausdrücken...

ng

bautech

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
22.6.2017  (#38)
Die Wohnraumschaffungs-Kreditrate 2/2017 bezahlt nicht die Materialrechnung X vom y.z.2012! Sie zahlt auch nicht die Regiestunden des Fassaders welche am 2.5.2011 angefallen sind.
Sie bezahlt die Schulden der Fremdfinanzierung und kann daher in dieser Höhe abgesetzt werden (auch wenn mit 10% des Wohnraumschaffungs-Kredites die Belohnungs-Karibikkreuzfahrt nach Fertigstellung des Hauses bezahlt wurde...

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  •  Baumau
  •   Bronze-Award
22.6.2017  (#39)

zitat..
sir_rws schrieb: Die Wohnraumschaffungs-Kreditrate 2/2017 bezahlt nicht die Materialrechnung X vom y.z.2012! Sie zahlt auch nicht die Regiestunden des Fassaders welche am 2.5.2011 angefallen sind.
Sie bezahlt die Schulden der Fremdfinanzierung und kann daher in dieser Höhe abgesetzt werden (auch wenn mit 10% des Wohnraumschaffungs-Kredites die Belohnungs-Karibikkreuzfahrt nach Fertigstellung des Hauses bezahlt wurde...


Denke nicht, dass das so richtig ist.

Ein Beispiel:

Die Kreditsumme beträgt EUR 100.000. Davon sind EUR 10.000 für Materialien (selbst verarbeitet), EUR 15.000 für Möbel und EUR 75.000 für an Unternehmen vergebene Arbeiten.

Wie wir mittlerweile schon wissen, sind von den Aufwendungen nur EUR 75.000 absetzbar, da weder Möbel noch selbst verarbeitete Materialien berücksichtigt werden dürfen.

Wieso sollte bei einer Kreditfinanzierung der komplette Betrag absetzbar sein und diese Kosten über die Kreditrate mitlaufen, bei Eigenmitteln aber nicht. Wäre für mich nicht nachvollziehbar.

Ich gehe eher davon aus, dass die Kreditraten im Verhältnis der absetzbaren und nicht absetzbaren Kosten zu aliquotieren sind.



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  •  bautech
  •   Gold-Award
22.6.2017  (#40)
@sir - Von einem Baukonto ausgehend - wieso nicht?
Baukonto ab 2012, Material von Baukonto beglichen, Rückzahlung erst ab 2017 (Baukonto ev auf 5 Jahre erstreckt) ergibt für mein Dafürhalten eine Möglichkeit der Abschreibung.

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  •  streicher
  •   Gold-Award
22.6.2017  (#41)
@Baumau: Wo steht das man reine Materialkosten nicht absetzen darf?


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