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NÖ: Vereinigung Grundstücke + Baubewilligung neues Gebäude (35m²) [NÖ]

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  •  noebine
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
11.11. - 16.11.2023
19 Antworten | 3 Autoren 19
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Liebe Forenmitglieder,
wir stehen vor der Herausforderung, drei Grundstücke in NÖ zu vereinigen, um darauf ein Nebengebäude zu errichten. Unser Ziel ist es, einen effizienten und kostengünstigen Weg für dieses Vorhaben zu finden.

Kurze Zusammenfassung unserer Situation:
  • Vereinigungsprozess: Die Grundstücke sind alle drei im Bauland lt. Gemeinde und bereits bebaut. In Summe sind es rund 3000m². Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus (blau in der Skizze) und eine Garage/Werkstatt (grün in der Skizze) bebaut. Die Baubewilligung wurde 2004 erteilt, Fertigstellung war 2014. Dafür wurde auch 2004 mittels Abrissbescheid vorher ein altes Wohnhaus auf der Punktparzelle (.1) abgerissen.

    Wir planen ein neues kleines Gebäude zu errichten. Das Grundstück (Nr. 2 auf der Skizze), auf dem das Gebäude errichtet werden soll, hat keinen Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen, daher hat die Gemeinde vorgeschlagen, die drei Grundstücke zu einem zu vereinen.

    2023/20231111222501.jpg
  • Fragen zu Verfahren und Kosten: Wir haben einige Fragen zur Effizienz des Prozesses, zur Notwendigkeit eines Vermessungsplans, zu den Risiken einer Grundabtretung als auch zu den Kosten, die auf uns zukommen könnten.


Detaillierte Fragen und Infos:

  • Effizienz des Prozesses: Der von der Gemeinde vorgeschlagene Prozess (Antrag bei der Gemeinde, dann Vereinigungsantrag beim Vermessungsamt, Eintragung im Grundbuch, dann erst Bauantrag und Baubeginn erst mit der Baubewilligungserteilung) dauert angeblich bis zu 9 Monaten. Gibt es effizientere Alternativen, wie etwa die parallele Beantragung der Vereinigung und des Bauantrags? Kennt jemand Vordrucke oder Muster für solche Anträge?

  • Vereinigung ohne Vermessungsplan: Laut § 10 Abs. 3 Zif 2 der NÖ Bauordnung scheint bei Vereinigungen ohne Straßenabtretung kein Vermessungsplan erforderlich zu sein. Ist diese Interpretation korrekt, und darf die Gemeinde dennoch eine Vermessung fordern? Der Neubau würde einen Abstand von über 4 Metern zur Grundgrenze einhalten.

  • Risiko einer Grundabtretung: Wie beeinflusst ein vorhandener oder fehlender Flächenwidmungsplan das Risiko einer Grundabtretung für öffentliche Straßen? In diesem Zusammenhang hat mir besonders dieser Beitrag aus 2019 https://www.energiesparhaus.at/forum-ploetzliche-strassengrundabretung-nach-einreichung/53488 Sorgen gemacht.
    An der Grundstücksseite, an der das neue Gebäude errichtet werden soll, grenzt ein Nachbargrundstück, dass in Privatbesitz ist. Der Nachbar plant nicht zu verkaufen. Kann die Gemeinde, obwohl ihr der Grund hinter uns nicht gehört, dort eine eine Straße geplant haben und von uns eine Abtretung im Zuge der Baubewilligung bzw. der Vereinigung verlangen?

  • Kostenfragen: Gibt es ein Risiko, dass eine Aufschließungsabgabe §38 NÖ BO von der Gemeinde vorgeschrieben wird?
    Die letzte Aufschließungsabgabe wurde 1980 für das Grundstück 3 vorgeschrieben (Gebäude wurde nicht fertiggestellt und später wieder abgerissen).
    Im Zuge des Abrisses und Neubaus mit der Bewilligung von 2004 die auf alle 3 Grundstücke lautete, wurden weder Aufschließungs- noch Ergänzungsabgaben vorgeschrieben.

    Wie beeinflusst die Punktparzelle die Ergänzungsabgabe bei der Vereinigung? Diese Themen wurden in den Beiträgen hier https://www.energiesparhaus.at/forum-ergaenzungsabgabe-vereinigung/70143 und hier https://www.energiesparhaus.at/forum-grundstuecksvereinigung-ergaenzungsabage-land-noe/59160 diskutiert, jedoch ist mir nicht klar, wie ich die Informationen auf unseren Fall anwenden soll. 

  • Rückzug des Antrags: Sollten unerwartete Auflagen (wie eine Abtretung) oder unerwarteterweise Kosten aus §38 oder §39 NÖ BO entstehen, welche Möglichkeiten haben wir, unseren Antrag auf Vereinigung und/oder den Antrag auf Baubewilligung wieder zurückzuziehen und das Projekt abzublasen?


Wir würden uns über jeden Rat und jede Erfahrung freuen, da wir bei manchen Punkten die Baubehörde nicht unbedingt mit der Nase draufstoßen möchten und nicht wissen, wen wir sonst fragen können. Gerne kann ich per Email noch Informationen nachliefern, da das Thema anscheinend sehr komplex ist und teilweise historische Daten notwendig sind.

1000Dank schonmal für den Erfahrungsaustausch und euere Unterstützung und Liebe Grüße

  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.11.2023  (#1)

zitat..
noebine schrieb: Gerne kann ich per Email noch Informationen nachliefern, da das Thema anscheinend sehr komplex ist und teilweise historische Daten notwendig sind.

Ja bitte. Zunächst mal Grundstücksnummer und Katastralgemeinde, dann schau ma weiter....
meine e-mail steht in meinem Profil.


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  •  noebine
12.11.2023  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb: Ja bitte. Zunächst mal Grundstücksnummer und Katastralgemeinde, dann schau ma weiter....
meine e-mail steht in meinem Profil.

Vielen Dank, ich habe dir gerade eine E-Mail geschrieben!


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.11.2023  (#3)
Klar ist .....
....dass es für eine bloße Vereinigung von Grundstücken keine Vermessung braucht und keinen Vermessungsplan. Aus Anlass der bloßen Vereinigung von Grundstücken hat die Baubehörde kein gesetzlich verankertes Recht, sowas zu fordern.

Klar ist per Gesetz.....
....dass du wegen der geplanten Bauführung keine Vermessung von Grundgrenzen brauchst, weil das Bauwerk entsprechend weit weg von den Grenzen ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Grenzen des Baugrundstückes "unstrittig" sind, d.h die Nachbarn stimmen dem im Lageplan eingetragenen Grenzverlauf und der dementsprechend in der Natur ausgesteckten Grenze ausdrücklich zu (z.B. in Form einer von den Nachbarn unterschriebenen Erklärung, dass sie der im Lageplan dargestellten und in der Natur ausgesteckten Grenze zustimmen).  Eine Grenzvermessung durch einen Geometer kann dann von der Baubehörde jedenfalls nicht erzwungen werden.
Anmerkung: Das heißt nicht, dass man die ganze Sache nicht gleich zum Anlass nehmen könnte/sollte, das ganze Grundstück in den Grenzkataster aufzunehmen. Da gibt’s Argumente dafür und dagegen – kann man hier im Forum in zahlreichen Diskussionen/Threads   nachlesen .......
 
Unter der Voraussetzung, dass alle 3 Grundstücke seit 1.1.1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet sind UND am 1.1.1989 mit einem bewilligten Gebäude bebaut waren, ist weiters klar.....
....dass alle 3 Grundstücke als "Bauplätze" gelten (nach den bisherigen Infos dürfte die Bebauung am 1.1.1989 ziemlich sicher zutreffen. Ob alles schon 1989 als "Bauland" gewidmet war, weiß ich nicht - müsste man auf der Gemeinde erfragen)

Wenn das zutrifft (alle 3 Grundstücke haben "Bauplatz"-Eigenschaft), dann ist weiters klar....
.....dass es keine "Aufschließungsabgabe" geben kann.  Eine "Aufschließungsabgabe" kann/darf nämlich nur aus dem Anlass einer Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz oder aus dem Anlass einer ERSTMALIGEN Bebauung auf einem bereits bestehenden Bauplatz vorgeschrieben werden. Beides trifft hier voraussichtlich nicht zu.

Es könnte allerdings sein .....
....dass es zur Vorschreibung einer  "Ergänzungsabgabe" zur Aufschließungsabgabe anlässlich deines geplanten Bauvorhabens kommen kann, und zwar zwecks Anhebung der  Aufschließungsabgabe von der Bauklasse I auf die Bauklasse II, welche derzeit auf Bauplätzen ohne Bebauungsplan generell gilt (siehe dazu § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung). Um das jetzt klar beantworten zu können, müsste man die von dir erwähnte Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe aus 1980 im Detail kennen (Anlass für die Vorschreibung und die Berechnungsgrundlagen).

Zur Frage, ob eine Grundstücksvereinigung notwendig ist (wie von der Gemeinde vorgeschlagen):
Man könnte da über einige Aspekte diskutieren - allerdings mit gewissen rechtlichen Unsicherheiten.
Faktum ist, dass das Wohngebäude offensichtlich über die Grenze zwischen den Grundstücken 1 und 3 drüber gebaut wurde. Da hätte schon damals anlässlich der Bewilligung/Errichtung eine Grundstücksvereinigung ZWINGEND erfolgen MÜSSEN!! Es wäre also jetzt die Gelegenheit, durch Vereinigung der beiden Grundstücke einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen....abgesehen davon ist eine Grundgrenze quer durch ein Gebäude aus mehreren Gründen Unfug! Also 1 und 3 jedenfalls vereinigen!!
Das Grundstück 2 hier dann gleich mit zu vereinigen, wäre auch ohne  das jetzt geplante neue Bauvorhaben "naheliegend". Ob das durch den geplanten Bau auch rechtlich „zwingend" wäre, kann man diskutieren. Grundsätzlich gibt es ja die Möglichkeit, Bauplätze, die keinen Anschluss an die Verkehrsfläche haben, mit einem im Grundbuch eingetragenen Servitut (Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht) anzubinden. Aber will man sich einen solchen Grundbuchseintrag wirklich antun? Servitute (Belastungen) im Grundbuch sind so weit möglich zu vermeiden, außerdem wirst für die Eintragung einen Notar brauchen. Und dann könnte es sein, dass du das mit der Gemeinde ausstreiten musst (allenfalls im Instanzenzug), wenn sie das so nicht akzeptieren WOLLEN (auch wenn´s rechtlich passt).
Ich würde also unterm Strich meinen, dass jetzt der Zeitpunkt gekommen ist, alles zu vereinigen und damit Klarheit auch für die Zukunft zu schaffen, weil ja faktisch alles zusammengehört und den gleichen Eigentümer hat (und auch für die Zukunft zusammengehörig bleiben soll??? Wenn nicht, dann wär das noch ein zu überlegender Aspekt)

Noch kurz zum Thema "Effizienz des Prozesses":
Die Vereinigung der Grundstücke braucht eine Bewilligung der Baubehörde. Dafür gilt laut Gesetz eine Frist von 8 Wochen. Spätestens dann kannst damit zum Vermessungsamt (die machen dann auch das Grundbuch). Sowohl beim Vermessungsamt als auch dann beim Grundbuch muss man halt nachfragen – das kann durchaus acuh rasch gehen.
Unabhängig davon könnte die Baubehörde mit ein bisschen „good will“ die Sache verkürzen, wenn man Bauansuchen, Baubewilligungsverfahren und Baubewilligungsbescheid gleichzeitig zu den verfahren beim Vermessungsamt und Grundbuch macht. Rechtlich zwar nicht 100% auf diese Situation passend, aber durchaus machbar,  wäre es möglich hier folgenden Satz aus § 23 Abs. 2 anzuwenden:  „…..dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach § 10 (=Änderung der Grenzen; in deinem Fall: Vereinigung) – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden…“.
Das heißt mit anderen Worten: die Baubehörde „DARF“ (= muss aber nicht) das Bauverfahren einschließlich Erlassung des Bewilligungsbescheides durchführen, auch wenn der Grundbuchsbeschluss noch nicht vorliegt. Im Bescheid wird aber die „aufschiebende Bedingung“ eingefügt, dass der Baubeginn erst gesetzt werden darf, wenn der Grundbuchsbeschluss über die Grenzänderung vorliegt. Wie gesagt, mit ein bisschen good will könnte man das so machen…….
Und ansonsten:

zitat..
schrieb: [ref]:75370#75370[/ref]Wie beeinflusst ein vorhandener oder fehlender Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan kann nicht fehlen, da JEDE Gemeinde einen hat.
Im mail an mich schreibst du auch, im NÖ Atlas sei keine Flächenwidmung hinterlegt. Stimmt nicht! Den Flächenwidmungsplan sieht man natürlich auch im NÖ Atlas - muss nur extra ausgewählt werden.
Und noch was zum mail: Diese "Bestätigung" ist völlig überflüssig. Braucht keiner - wozu auch?? Wie kams eigentlich dazu, dass sie ausgestellt wurde?? Das Vermessungsamt braucht zur Vereinigung der Grundstücke einen "Bewilligungsbescheid" der Baubehörde und nicht irgendeine "Bestätigung" - ich hoffe deine Gemeinde weiß solche grundlegenden Dinge auch?!

Gern wüsste ich auch:
- die "Scheune" auf dem Grundstück 2 steht teilweise direkt an der Grundgrenze zum Grundstück 3. Wie ist die Wand dort ausgeführt (Material)? Gibts dort in der Wand Öffnungen? Wie wird die Scheune genutzt?

Und: Du wirst natürlich mit Ergänzungsabgaben für Kanaleinmündung und Wasseranschluss rechnen müssen und eine höhere Kanalbenützungsgebühr.


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  •  noebine
13.11.2023  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Klar ist .....
....dass es für eine bloße Vereinigung von Grundstücken keine Vermessung braucht und keinen Vermessungsplan. Aus Anlass der bloßen Vereinigung von Grundstücken hat die Baubehörde kein gesetzlich verankertes Recht, sowas zu fordern.

Klar ist per Gesetz.....
....dass du wegen der geplanten Bauführung keine Vermessung von Grundgrenzen brauchst, weil das Bauwerk entsprechend weit weg von den Grenzen ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Grenzen des Baugrundstückes "unstrittig" sind, d.h die Nachbarn stimmen dem im Lageplan eingetragenen Grenzverlauf und der dementsprechend in der Natur ausgesteckten Grenze ausdrücklich zu (z.B. in Form einer von den Nachbarn unterschriebenen Erklärung, dass sie der im Lageplan dargestellten und in der Natur ausgesteckten Grenze zustimmen).  Eine Grenzvermessung durch einen Geometer kann dann von der Baubehörde jedenfalls nicht erzwungen werden.
Anmerkung: Das heißt nicht, dass man die ganze Sache nicht gleich zum Anlass nehmen könnte/sollte, das ganze Grundstück in den Grenzkataster aufzunehmen. Da gibt’s Argumente dafür und dagegen – kann man hier im Forum in zahlreichen Diskussionen/Threads   nachlesen

Danke, das ist für mich nachvollziehbar. Grundsätzlich wäre bei uns der Kostenfaktor etwas, das gegen die Vermessung spricht.


zitat..
Karl10 schrieb: Unter der Voraussetzung, dass alle 3 Grundstücke seit 1.1.1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet sind UND am 1.1.1989 mit einem bewilligten Gebäude bebaut waren, ist weiters klar.....
....dass alle 3 Grundstücke als "Bauplätze" gelten (nach den bisherigen Infos dürfte die Bebauung am 1.1.1989 ziemlich sicher zutreffen. Ob alles schon 1989 als "Bauland" gewidmet war, weiß ich nicht - müsste man auf der Gemeinde erfragen)

Wenn das zutrifft (alle 3 Grundstücke haben "Bauplatz"-Eigenschaft), dann ist weiters klar....
.....dass es keine "Aufschließungsabgabe" geben kann.  Eine "Aufschließungsabgabe" kann/darf nämlich nur aus dem Anlass einer Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz oder aus dem Anlass einer ERSTMALIGEN Bebauung auf einem bereits bestehenden Bauplatz vorgeschrieben werden. Beides trifft hier voraussichtlich nicht zu.

Es könnte allerdings sein .....
....dass es zur Vorschreibung einer  "Ergänzungsabgabe" zur Aufschließungsabgabe anlässlich deines geplanten Bauvorhabens kommen kann, und zwar zwecks Anhebung der  Aufschließungsabgabe von der Bauklasse I auf die Bauklasse II, welche derzeit auf Bauplätzen ohne Bebauungsplan generell gilt (siehe dazu § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung). Um das jetzt klar beantworten zu können, müsste man die von dir erwähnte Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe aus 1980 im Detail kennen (Anlass für die Vorschreibung und die Berechnungsgrundlagen).


Meines Wissens nach war es so, dass das Punktgrundstück Bauplatz 1989 war, zusätzlich gab es ein großes Grundstück Nr. 2, dass als Garten gewidmet war. Dieses wurde 1980 in zwei Grundstück aufgeteilt und dabei wurde das neue Grundstück 3 als Bauland gewidmet und die Aufschließungsabgabe dafür vorgeschrieben.

Erst im Zuge der Baubewilligung 2004 wurden alle 3 Grundstücke bebaut und im Verlauf der Bauarbeiten alle bisherigen Gebäude und Rohbauten abgerissen. D.h. Grundstück 2 auf dem wir aktuell bauen möchten wurde erstmals 2004 bebaut.
Wie du richtig schreibst, wäre es damals wohl sinnvoll gewesen, alle 3 Grundstücke zu vereinen. Warum es nicht passiert ist, darüber kann ich nur spekulieren oder den Vorbesitzer fragen. Grundsätzlich aber nicht zielführend, es geht ja um JETZT und die Zukunft.

Darum scheint es nachvollziehbar, dass zwar für Grundstück 2 wohl keine Aufschließungsabgabe mehr verlangt werden wird (da bereits 2004 erstmalig bebaut) jedoch eine Ergänzungsabgabe für die "Bauklasse" fällig wird.
--> ? Dazu: wird die §39(3) Ergänzungsabgabe aufgrund unseres Bauansuchens somit vorr. auf die kompletten 3000m² der vereinten Grundstücke vorgeschrieben werden? (Ausgehend davon, dass vor/während des Bauansuchens eine Grundstücksvereinigung erfolgt.) 


zitat..
Karl10 schrieb: Zur Frage, ob eine Grundstücksvereinigung notwendig ist (wie von der Gemeinde vorgeschlagen):
Man könnte da über einige Aspekte diskutieren - allerdings mit gewissen rechtlichen Unsicherheiten.
Faktum ist, dass das Wohngebäude offensichtlich über die Grenze zwischen den Grundstücken 1 und 3 drüber gebaut wurde. Da hätte schon damals anlässlich der Bewilligung/Errichtung eine Grundstücksvereinigung ZWINGEND erfolgen MÜSSEN!! Es wäre also jetzt die Gelegenheit, durch Vereinigung der beiden Grundstücke einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen....abgesehen davon ist eine Grundgrenze quer durch ein Gebäude aus mehreren Gründen Unfug! Also 1 und 3 jedenfalls vereinigen!!
Das Grundstück 2 hier dann gleich mit zu vereinigen, wäre auch ohne  das jetzt geplante neue Bauvorhaben "naheliegend". Ob das durch den geplanten Bau auch rechtlich „zwingend" wäre, kann man diskutieren. Grundsätzlich gibt es ja die Möglichkeit, Bauplätze, die keinen Anschluss an die Verkehrsfläche haben, mit einem im Grundbuch eingetragenen Servitut (Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht) anzubinden. Aber will man sich einen solchen Grundbuchseintrag wirklich antun? Servitute (Belastungen) im Grundbuch sind so weit möglich zu vermeiden, außerdem wirst für die Eintragung einen Notar brauchen. Und dann könnte es sein, dass du das mit der Gemeinde ausstreiten musst (allenfalls im Instanzenzug), wenn sie das so nicht akzeptieren WOLLEN (auch wenn´s rechtlich passt).
Ich würde also unterm Strich meinen, dass jetzt der Zeitpunkt gekommen ist, alles zu vereinigen und damit Klarheit auch für die Zukunft zu schaffen, weil ja faktisch alles zusammengehört und den gleichen Eigentümer hat (und auch für die Zukunft zusammengehörig bleiben soll??? Wenn nicht, dann wär das noch ein zu überlegender Aspekt)

Verstehe, was du meinst, danke!

zitat..
Karl10 schrieb: Noch kurz zum Thema "Effizienz des Prozesses":
Die Vereinigung der Grundstücke braucht eine Bewilligung der Baubehörde. Dafür gilt laut Gesetz eine Frist von 8 Wochen. Spätestens dann kannst damit zum Vermessungsamt (die machen dann auch das Grundbuch). Sowohl beim Vermessungsamt als auch dann beim Grundbuch muss man halt nachfragen – das kann durchaus acuh rasch gehen.
Unabhängig davon könnte die Baubehörde mit ein bisschen „good will“ die Sache verkürzen, wenn man Bauansuchen, Baubewilligungsverfahren und Baubewilligungsbescheid gleichzeitig zu den verfahren beim Vermessungsamt und Grundbuch macht. Rechtlich zwar nicht 100% auf diese Situation passend, aber durchaus machbar,  wäre es möglich hier folgenden Satz aus § 23 Abs. 2 anzuwenden:  „…..dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach § 10 (=Änderung der Grenzen; in deinem Fall: Vereinigung) – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden…“.
Das heißt mit anderen Worten: die Baubehörde „DARF“ (= muss aber nicht) das Bauverfahren einschließlich Erlassung des Bewilligungsbescheides durchführen, auch wenn der Grundbuchsbeschluss noch nicht vorliegt. Im Bescheid wird aber die „aufschiebende Bedingung“ eingefügt, dass der Baubeginn erst gesetzt werden darf, wenn der Grundbuchsbeschluss über die Grenzänderung vorliegt. Wie gesagt, mit ein bisschen good will könnte man das so machen…….

Danke für die Erläuterung! Dann würden wir es nochmal versuchen mit "good will" zu beschleunigen.




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  •  noebine
13.11.2023  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: Und ansonsten:

schrieb: [ref]:75370#75370[/ref]Wie beeinflusst ein vorhandener oder fehlender Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan kann nicht fehlen, da JEDE Gemeinde einen hat.
Im mail an mich schreibst du auch, im NÖ Atlas sei keine Flächenwidmung hinterlegt. Stimmt nicht! Den Flächenwidmungsplan sieht man natürlich auch im NÖ Atlas - muss nur extra ausgewählt werden.
Und noch was zum mail: Diese "Bestätigung" ist völlig überflüssig. Braucht keiner - wozu auch?? Wie kams eigentlich dazu, dass sie ausgestellt wurde?? Das Vermessungsamt braucht zur Vereinigung der Grundstücke einen "Bewilligungsbescheid" der Baubehörde und nicht irgendeine "Bestätigung" - ich hoffe deine Gemeinde weiß solche grundlegenden Dinge auch?!

Ja leider, die Bestätigung war nicht zielführen. Jede Gemeinde hat denke ich ihren eigenen Wissens- bzw. Nichtwissensstand, es bringt wohl nichts, darüber an dieser Stelle zu spekulieren emoji


zitat..
Karl10 schrieb: Gern wüsste ich auch:
- die "Scheune" auf dem Grundstück 2 steht teilweise direkt an der Grundgrenze zum Grundstück 3. Wie ist die Wand dort ausgeführt (Material)? Gibts dort in der Wand Öffnungen? Wie wird die Scheune genutzt?

Es gibt Öffnungen (Tore) Richtung Grundstück 3 und größtenteils ist es einfach ein oberirdischer Lagerraum, quasi wie ein Keller genutzt für alles mögliche.


zitat..
Karl10 schrieb: Und: Du wirst natürlich mit Ergänzungsabgaben für Kanaleinmündung und Wasseranschluss rechnen müssen und eine höhere Kanalbenützungsgebühr.

Die habe ich mir schon ausgerechnet, welche Nachzahlungen auf Basis der zusätzlichen Dachfläche für den Neubau auf uns zukommen würden. 

Böse als auch nicht wirklich einschätzbar ist die Höhe der Abgabe §39(3) für mich, sollte die Bauklasse wirklich für das komplette Grundstück erhöht werden ???
Ebenfalls ist mir noch unklar, ob und wie ich im Ablauf des Prozesses die Möglichkeit hätte, den Bauantrag und/oder die Vereinigung wieder zurückzuziehen, sollte es zu kostspielig werden?
Danke @Karl10 und viele Grüße!


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.11.2023  (#6)

zitat..
noebine schrieb: dass das Punktgrundstück Bauplatz 1989 war, zusätzlich gab es ein großes Grundstück Nr. 2, dass als Garten gewidmet war.

Ich rede immer von Flächenwidmung (alles andere ist hier nicht von Bedeutung). Die Flächenwidmung "Garten" gab und gibt es nicht! Welche Flächenwidmung hatte das Grundstück 2 und wann wurde es wie (um)gewidmet?

zitat..
noebine schrieb: Dieses wurde 1980 in zwei Grundstück aufgeteilt und dabei wurde das neue Grundstück 3 als Bauland gewidmet und die Aufschließungsabgabe dafür vorgeschrieben.

Und es wurde auf dem Grundstück 3 auch ein Haus bewilligt und gebaut, oder? Oder stand das schon vorher?

zitat..
noebine schrieb: Erst im Zuge der Baubewilligung 2004 wurden alle 3 Grundstücke bebaut

Auf dem Grundstück 3 stand bereits vor 2004 ein Haus - das zeigen zumindest die alten Luftbilder.

zitat..
noebine schrieb: Wie du richtig schreibst, wäre es damals wohl sinnvoll gewesen, alle 3 Grundstücke zu vereinen.

Nicht nur sinnvoll, es hätte gesetzlich zwingend vorgeschrieben und verlangt werden müssen

zitat..
noebine schrieb: kann ich nur spekulieren oder den Vorbesitzer fragen. Grundsätzlich aber nicht zielführend, es geht ja um JETZT und die Zukunft.

Nein, nicht ganz!! Die Frage, ob wir es tatsächlich bei allen 3 Grundstücken mit "Bauplätzen" zu tun haben, ist nur aus der Historie heraus beantwortbar. Und da geht es oft um Details und vorallem um eine exakte chronologische Auflistung was genau wann passiert ist. Und es spielt allenfalls auch eine Rolle, ob die Gemeinde schon früher aus gewissen Anlässen eine Aufschließungsabgabe hätte vorschreiben müssen, aber es nicht getan hat und es somit verjährt ist. Meine bisherige Annahme, das Grundstück 2 sei seit 1.1.1989 als Bauland gewidmet UND an diesem Stichtag bebaut gewesen - was jedenfalls eine Bauplatzeigenschaft bedeutet hätte - ist ja offensichtlich falsch gewesen. Also stellt sich die Frage, aus welchem anderen (in der Vergangenheit liegendem) Grund hat das Grundstück 2 Bauplatzeigenschaft, sodass eine Aufschließungsabgabe künftig kein Thema mehr ist?? Steht z.B. im Baubewilligungsbescheid für die Scheune aus 2004, dass dieses Grundstück gleichzeitig mit Erteilung der Baubewilligung zum Bauplatz erklärt wird??

zitat..
noebine schrieb: dass zwar für Grundstück 2 wohl keine Aufschließungsabgabe mehr verlangt werden wird (da bereits 2004 erstmalig bebaut)

Naja, das erstmalig bezieht sich auf die Bebauung eines "Bauplatzes gem. § 11 Abs. 1 Zif. 2,3 und 5". Daher stellt sich die Frage, ob das Grundstück schon 2004 bei der Bebauung ein "Bauplatz" war, oder aber ausdrücklich anlässlich der Baubewilligung zum Bauplatz erklärt wurde?

zitat..
noebine schrieb: wird die §39(3) Ergänzungsabgabe aufgrund unseres Bauansuchens somit vorr. auf die kompletten 3000m² der vereinten Grundstücke vorgeschrieben werden?

Wenn sie vorzuschreiben sein sollte, dann aufgrund der Vereinigung jedenfalls für die Gesamtfläche.

zitat..
noebine schrieb: nicht wirklich einschätzbar ist die Höhe der Abgabe §39(3) für mich,

Wenn sie vorzuschreiben sein sollte, dann ist das hinsichtlich ihrer Höhe keine "Einschätzung", sondern eine exakte Rechnung auf den Euro genau. Dazu braucht man den Einheitssatz deiner Gemeinde. Ich hab auf der Homepage einen gefunden, der aber schon sehr alt ist, nämlich € 450.-. Ob der noch gilt, müsste man bei der Gemeinde erfragen.
Unter der Annahme, dass die € 450.- richtig sind, wäre die Ergänzungsabgabe für die gesamte Liegenschaft rund € 6.160.-. Nur allein für das Grundstück Nr. 2 gerechnet wären es aber auch noch € 4.390.-

zitat..
noebine schrieb: auf Basis der zusätzlichen Dachfläche

mit "Dachfläche" hat das aber nichts zu tun!!

zitat..
noebine schrieb: den Bauantrag und/oder die Vereinigung wieder zurückzuziehen, sollte es zu kostspielig werden?

Nur ganz allgemein zur Info:
- Sobald ein Baubewilligungsbescheid "erlassen" (also zugestellt)  wurde, kann man das Bauansuchen nicht mehr zurückziehen. Der Bescheid bleibt also bestehen, allerdings ist er nur ein Recht zu bauen und keine Pflicht.
- Mit der Erlassung des Baubewilligungsbescheides ist aber die Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsgebühr vorzuschreiben. Das bleibt aufrecht, auch wenn man dann tatsächlich nicht baut.




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  •  noebine
14.11.2023  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: Nur ganz allgemein zur Info:
- Sobald ein Baubewilligungsbescheid "erlassen" (also zugestellt)  wurde, kann man das Bauansuchen nicht mehr zurückziehen. Der Bescheid bleibt also bestehen, allerdings ist er nur ein Recht zu bauen und keine Pflicht.
- Mit der Erlassung des Baubewilligungsbescheides ist aber die Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsgebühr vorzuschreiben. Das bleibt aufrecht, auch wenn man dann tatsächlich nicht baut.

Vielen Dank, das hatte ich dann aus einem anderen Beitrag heraus missverstanden.


zitat..
Karl10 schrieb: Nein, nicht ganz!! Die Frage, ob wir es tatsächlich bei allen 3 Grundstücken mit "Bauplätzen" zu tun haben, ist nur aus der Historie heraus beantwortbar. Und da geht es oft um Details und vorallem um eine exakte chronologische Auflistung was genau wann passiert ist. Und es spielt allenfalls auch eine Rolle, ob die Gemeinde schon früher aus gewissen Anlässen eine Aufschließungsabgabe hätte vorschreiben müssen, aber es nicht getan hat und es somit verjährt ist.

zitat..
Karl10 schrieb: Also stellt sich die Frage, aus welchem anderen (in der Vergangenheit liegendem) Grund hat das Grundstück 2 Bauplatzeigenschaft, sodass eine Aufschließungsabgabe künftig kein Thema mehr ist?? Steht z.B. im Baubewilligungsbescheid für die Scheune aus 2004, dass dieses Grundstück gleichzeitig mit Erteilung der Baubewilligung zum Bauplatz erklärt wird??

Ich suche mir alle Unterlagen zusammen, damit es historisch abschätzbar wird.

D.h. aber im Worst-Case könnten uns §38 Aufschließungsgebühr als auch §39(3) Ergänzungsabgabe betreffen? 




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.11.2023  (#8)

zitat..
noebine schrieb: D.h. aber im Worst-Case könnten uns §38 Aufschließungsgebühr als auch §39(3) Ergänzungsabgabe betreffen?

Nein, kann man so vereinfacht nicht sagen.
Sollte Grundstück 2 tatsächlich noch nicht als Bauplatz gelten und die andern beiden schon, dann kommt bei der Vereinigung des Ganzen zu 1 Bauplatz die Ergänzungsabgabe gem. § 39 Abs. 1 zur Anwendung. Da ist dann die Anpassung an Bauklasse II automatisch inkludiert und wird mdeswegen nichts extra berechnet.

Nochmals die Frage: wie hoch ist der aktuelle Einheitssatz in deiner Gemeinde??
Und konkret: Wie war das große alte Grundstück 2 im Jahr 1980 gewidmet alos es geteilt wurde?? War das damals eine Teilung in der Widmung Grünland oder im Bauland? (Maßgeblich ist die rechtskräftige Widmung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Teilung)




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  •  Ego1
14.11.2023  (#9)
Lass die Kirche im Dorf, dem Vorschlag der Behörde kann man zustimmen.

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  •  noebine
15.11.2023  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb: Nochmals die Frage: wie hoch ist der aktuelle Einheitssatz in deiner Gemeinde??

Den letztgültigen Gemeinderatsbeschluss den ich dazu finden konnte hat den Einheitssatz schon vor Jahren von früher 300 auf aktuell 450 € angehoben.


zitat..
Karl10 schrieb: Wie war das große alte Grundstück 2 im Jahr 1980 gewidmet alos es geteilt wurde?? War das damals eine Teilung in der Widmung Grünland oder im Bauland? (Maßgeblich ist die rechtskräftige Widmung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Teilung)

Historisch konnte ich soweit zurück keine Widmung finden.
Aus 2002 habe ich jedoch von der Gemeinde eine Kopie, auf dem unser Grundstück als BA bezeichnet ist. (Bauland Agrargebiet).
Aktuell sind wir mit dem Grundstück Nr. 2 in BK und BW lt. Flächenwidmung der Gemeinde.

2023/20231115465323.png


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  •  noebine
15.11.2023  (#11)

zitat..
Ego1 schrieb: Lass die Kirche im Dorf, dem Vorschlag der Behörde kann man zustimmen.

Hallo Ego1, was meinst du damit? Es gibt noch nichts von der Behörde. Wir möchten wissen, was auf uns zukommen könnte, um zu entscheiden, ob wir unser Projekt Nebengebäude überhaupt umsetzen wollen und finanziell können.


1
  •  noebine
15.11.2023  (#12)

zitat..
Karl10 schrieb: Nochmals die Frage: wie hoch ist der aktuelle Einheitssatz in deiner Gemeinde??
Und konkret: Wie war das große alte Grundstück 2 im Jahr 1980 gewidmet alos es geteilt wurde?? War das damals eine Teilung in der Widmung Grünland oder im Bauland? (Maßgeblich ist die rechtskräftige Widmung zum Zeitpunkt der Bewilligung der Teilung)

Aufgrund dessen, dass bei der Teilung 1980 damals für das neu entstandene Grundstück Nr. 3 eine Aufschließungsgebühr vorgeschrieben wurde, würde ich jedoch davon ausgehen, dass das große alte Grundstück vor der Teilung noch kein Bauland war. Hättest du das genauso gesehen?

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  •  noebine
15.11.2023  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb: Sollte Grundstück 2 tatsächlich noch nicht als Bauplatz gelten und die andern beiden schon, dann kommt bei der Vereinigung des Ganzen zu 1 Bauplatz die Ergänzungsabgabe gem. § 39 Abs. 1 zur Anwendung. Da ist dann die Anpassung an Bauklasse II automatisch inkludiert und wird mdeswegen nichts extra berechnet.

Du hast ja vorhin schon diesbezüglich gefragt "Daher stellt sich die Frage, ob das Grundstück schon 2004 bei der Bebauung ein "Bauplatz" war, oder aber ausdrücklich anlässlich der Baubewilligung zum Bauplatz erklärt wurde?"

§ 23 (3) Baubewilligung NÖ BO steht zumindest, dass wenn ein Neu- oder Zubau auf einem Bauland geplant ist, dass noch nicht Bauplatz ist, dann hat die Erklärung zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen - oder die Baubewilligung ist zu versagen.
Daraus hätte ich jetzt geschlossen, dass eine §38 Aufschließungsgebühr schon 2004 von der Gemeinde hätte verlangt werden müssen. Sorry wenn ich mich vielleicht wiederhole, mir raucht wirklich der Kopf bei der Thematik.

Müsste Grundstück 2 also anhand dieses §23(3) nicht aufgrund der Logik bereits 2004 implizit zum Bauplatz erklärt worden sein, als die Gemeinde die Baubewilligung für die Scheune erteilt hat?

Oder geht es hier weiter in den § 39 (3) ..... "Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist."

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.11.2023  (#14)
Du musst dich dem Thema anders nähern. Die Frage ist, wie erlangt ein Grundstück Bauplatzeigenschaft?
1. Durch ausdrückliche "Erklärung zum Bauplatz ". Eine solche hat es zu diesem Grundstück offensichtlich noch nie gegeben. 
2. Kann ein Grundstück aus div. in der Vergangenheit liegenden Gründen  Bauplatzeigenschaft haben, die konkret in Paragraph 11 aufgezählt sind.
Was mich beschäftigt ist, dass ich auch hier keinen Punkt finde, der für dieses Grundstück zutrifft, um es heute als Bauplatz gelten zu lassen.

Die Erteilung einer Baubewilligung macht ein Grundstück nicht automatisch zum Bauplatz!

Nächste Schlussfolgerung:
Da das Grundstück noch nie zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht als solcher gilt (siehe Punkt 1. und 2. oben), gab es für dieses auch noch nie einen Anlass zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe.  Somit kann die Vorschreibung einer solchen  auch nicht verjährt sein.
Die damalige " erstmalige Bauführung" ( 2004, Scheune) erfolgte ja nicht auf einem "Bauplatz  gem. Paragraf 11.....".
Somit war der Titel zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gem. Paragraf 38 Abs.1 auch nicht gegeben. Dafür hätte man gleichzeitig mit der Bewilligung eine  Bauplatzerklärung aussprechen müssen. Hat man aber nicht......

PS: ich frage mich aber auch, welche Ahnung hat die Gemeinde von all dem??
Vielleicht ist für die eh alles in Ordnung und sie kommen gar nicht auf die Idee?

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  •  noebine
15.11.2023  (#15)

zitat..
Karl10 schrieb: PS: ich frage mich aber auch, welche Ahnung hat die Gemeinde von all dem??
Vielleicht ist für die eh alles in Ordnung und sie kommen gar nicht auf die Idee?

das wäre schön :) aber wie du weiter oben geschrieben hast, habe ich im Nachhinein keine Möglichkeit mehr, meinen Antrag zurückzuziehen und ich möchte mich nicht auf mein Glück verlassen müssen ob die von dir kurz berechneten rund 6000 € Ergänzungsabgabe fällig werden oder nicht.
(Wenn ich es richtig verstanden habe, sind Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben eine entweder / oder Situation. D.h. wird eher nicht der Fall sein, dass wir beides zahlen müssen.)


zitat..
Karl10 schrieb: Nächste Schlussfolgerung:
Da das Grundstück noch nie zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht als solcher gilt (siehe Punkt 1. und 2. oben), gab es für dieses auch noch nie einen Anlass zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe.  Somit kann die Vorschreibung einer solchen  auch nicht verjährt sein.
Die damalige " erstmalige Bauführung" ( 2004, Scheune) erfolgte ja nicht auf einem "Bauplatz  gem. Paragraf 11.....".
Somit war der Titel zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gem. Paragraf 38 Abs.1 auch nicht gegeben. Dafür hätte man gleichzeitig mit der Bewilligung eine  Bauplatzerklärung aussprechen müssen. Hat man aber nicht......

Irgendwo beißt sich hier aber gerade bei der NÖ Bauordnung die sprichwörtliche Katze in den Schwanz... Die Bauführung 2004 hätte nur dann eine Baubewilligung erhalten dürfen, wenn eine Bauplatzerklärung erfolgt wäre. 

zitat..
noebine schrieb: § 23 (3) Baubewilligung NÖ BO steht zumindest, dass wenn ein Neu- oder Zubau auf einem Bauland geplant ist, dass noch nicht Bauplatz ist, dann hat die Erklärung zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen - oder die Baubewilligung ist zu versagen.

Warum bleibt eigentlich immer der Bürger über, wenn die BauBEHÖRDE sich nicht an die Vorschriften hält? Bitte bekomm meine Frustration nicht in den falschen Hals, ich schätze deine Rückmeldungen sehr, ich stoße mich nur am System selbst.

Kennst du Karl10 jemand, der sich rechtlich auf Baurecht in NÖ spezialisiert hat, um unseren Sachverhalt im Vorfeld verbindlich durchzuspielen?
Mir raucht wie gesagt der Kopf und ich bin eher schon so weit zu sagen - lassen wir es einfach so wie es ist und bauen gar nichts dazu emoji 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.11.2023  (#16)

zitat..
noebine schrieb: Warum bleibt eigentlich immer der Bürger über, wenn die BauBEHÖRDE sich nicht an die Vorschriften hält?

Warum bleibst du über? Es passiert jetzt maximal, dass du jetzt was zahlst, was man schon vor 20 Jahren hätte zahlen sollen. Mag sein, dass die Steigerung der Abgabe in den 20 Jahren etwas höher war, als die Inflation in diesem Zeitraum. Aber das war es auch.  Dass für die Bebauung von Bauplätzen Aufschließung (irgendwann) zu zahlen ist, gilt seit Jahrzehnten. Bei dir ist es halt vielleicht gerade jetzt soweit. 
Ja, ich weiß einen super Anwalt speziell für Nö Baurecht. Der kostet aber nicht wenig und die Frage ist, was du gewinnst.
Selbst wenn man davon ausgeht, ALLE Grundstück sind Bauplätze, bleibt immer noch die Ergänzungsabgabe gem. 39 Abs 3 mit mehr als 6.000.-
Die bringt auch der beste Anwalt nicht weg....

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  •  noebine
15.11.2023  (#17)

zitat..
Karl10 schrieb: Selbst wenn man davon ausgeht, ALLE Grundstück sind Bauplätze, bleibt immer noch die Ergänzungsabgabe gem. 39 Abs 3 mit mehr als 6.000.-
Die bringt auch der beste Anwalt nicht weg....

😅 verstehe was du meinst, es würde wohl nur die Kosten in die Höhe treiben...
 

zitat..
noebine schrieb: Wenn ich es richtig verstanden habe, sind Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben eine entweder / oder Situation. D.h. wird eher nicht der Fall sein, dass wir beides zahlen müssen.

Stimmt meine Aussage deiner Erfahrung nach oder bin ich diesbezüglich auf dem Holzweg? Würde gerne den Anlassfall mal familienintern durchdenken.
Stimmt es dann, dass der WorstCase wäre, etwas mehr als 6000 € nachzahlen zu müssen im Zuge der Vereinigung der Grundstücke als auch des Bauansuchens für das Nebengebäude? Oder siehst du ein Szenario, in dem höhere Kosten auf uns zukommen könnten (da Grundstück 2 kein Bauplatz)?
 

zitat..
Karl10 schrieb: Warum bleibst du über? Es passiert jetzt maximal, dass du jetzt was zahlst, was man schon vor 20 Jahren hätte zahlen sollen.

Es war bzw ist einfach nur eine böse Überraschung, herauszufinden, dass zwar alle drei Grundstücke bereits seit fast 10 Jahren bebaut sind - aber trotzdem jetzt noch Abgaben für Aufschließung auf uns zukommen könnten, wenn wir ein kleines Nebengebäude errichten wollen. 

Bzgl. Anwalt würde ich bei Bedarf gerne nochmal per Email auf dich zukommen wenn ich darf?
Danke auf jeden Fall für deine Expertise und Hilfestellung bei unserer Konstellation! Es hat wirklich sehr geholfen und etwas Licht ins Dunkel bei uns Baurechts-Laien gebracht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.11.2023  (#18)
Um es nochmal kurz klarzustellen:
In deinem Fall stehen jetzt 2 Möglichkeiten im Raum, wenn alle Grundstücke vereinigt werden und du das geplante Bauwerk errichtest.

Variante 1 - das Grundstück 2 gilt als Bauplatz:
Dann ist aufgrund der für die Baubewilligung des Bauwerks vorher zwingend notwendigen Vereinigung aller 3 Bauplätze KEINE Ergänzungsabgabe gem. § 39 Abs. 1 . zu zahlen, weil weder die Gesamtfläche der Bauplätze erhöht wird, noch die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Allerdings ist dann anlässlich der Baubewilligung für das neue Bauwerk eine Ergänzungsabgabe gem. § 39 Abs. 3 zu zahlen. Und zwar für die Gesamtfläche der vorher zu 1 Bauplatz vereinigten 3 Bauplätze. Es ist dies die Ergänzungsabgabe, mit der quasi eine Aufzahlung von Bauklasse I auf Bauklasse II erfolgt. Voraussetzung hiefür ist weiters, dass noch nie eine Aufschließungsabgabe bezahlt wurde (trifft bei dir für Grundstück 1 und 2 zu) oder es wurde zwar Aufschließungsabgabe bezahlt, aber nur für Baukalsse 1 (trifft bei dir vermutlich für Grundstück 3 zu - allerdings hast mir die Vorschreibung aus 1980 noch nicht geschickt, um zu sehen, welche Baukalsse damals angewendet wurde).
Wenn man das gem. §39 Abs.3 berechnet, dann ergibt das eine Ergänzungsabgabe von €6.150.-  (Als Fläche habe ich 2.988m² laut Kataster des BEV genommen, Einheitssatz offensichtlich aktuell €450.-)

Variante 2 - das Grundstück 2 ist derzeit KEIN Bauplatz:
Dann wird bereits bei der vorzunehmenden Vereinigung der 3 Grundstücke Ergänzungsabgabe gem. § 39 Abs.1 fällig, da das Gesamtausmaß der Bauplatzflächen vergrößert wird. (Anmerkung: die bisherige Nichtbauplatzfläche des Grundstückes 2 erhält durch die Vereinigung mit einem Bauplatz automatisch Bauplatzeigenschaft).
Die Berechnung erfolgt dann folgendermaßen:
Von der Berechnungslänge der Gesamtzbauplatzfläche nach Vereinigung wird die Berechnungslänge der derzeitgen/bisherigen Bauplatzfläche abgezogen und das Ergebnis mit € 450.- und 1,25 (Bauklassenkoeffizient multipliziert.
In Zahlen:
(54,66 - 38,35) X 450 X 1,25
ergibt eine Ergänzungsabgabe von € 9.175.-

Das sind also die 2 möglichen Varianten. Es gibt nur ein "entweder - oder" aber nicht beides gleichzeitig oder irgendeine Mischung.
Die Unsicherheit (Differenz) liegt also bei max. € 3.000.- und wir wissen nicht, ob die Gemeinde von ihrem Wissensstand überhaupt auf die teurere Variante 2 draufkommt. Wir wissen nichtmal, ob ihnen Variante 1 überhaupt bekannt ist.........
Wie gesagt, vielleicht machen wir uns da viel zu viel Gedanken in die Tiefen des Baurechts und im strengsten rechtlichen Auslegungsfall gehts um max. € 3.000.-........

Und noch einmal: eigentlich hätte schon vor 20 Jahren gezahlt werden müssen. Du zahlst keine zusätzliche "Pönale", sondern nur das, was du schon lange quasi schuldig bist. Und wenn es nur um die Aufzahlung auf Bauklasse II geht, dann ist das halt eine aktuelle gesetzliche Regelung, die jetzt so gilt (für alle und nicht nur in deinem individuellen Fall). 

Hab grad gesehen, dass ich da von oben noch eine Antwort schuldig bin:

zitat..
noebine schrieb: Aufgrund dessen, dass bei der Teilung 1980 damals für das neu entstandene Grundstück Nr. 3 eine Aufschließungsgebühr vorgeschrieben wurde, würde ich jedoch davon ausgehen, dass das große alte Grundstück vor der Teilung noch kein Bauland war. Hättest du das genauso gesehen?

Nein, sehe ich nicht so. Warum hätte es nicht auch vorher schon Bauland gewesen sein können? Mit der Teilung (Parzellierung)  sind sie halt drauf gekommen, dass da jetzt ein Bauplatz geschaffen werden soll und dass das dann eine Aufschließungsabgabe für diesen erfordert. Es sprichts nichts gegen eine Annahme, dass es davor vielleicht auch schon als Bauland gewidmet war....


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  •  noebine
16.11.2023  (#19)
Danke für die Klarstellung!

Die Vorschreibung für 1980 habe ich noch gescannt und per PN an dich geschickt.

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