Lamellendach - Zipscreens - Zubau? [NÖ]
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Ist eine Lamellenpergola überhaupt ein Bauwerk im Sinne der Bauordnung? Wenn es kein fixes Dach hat, könnte das ein Ansatzpunkt sein. Wirklich damit beschäftigt hab ich mich aber nicht damit. |
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Bei uns in OÖ gilt ein Lamellendach nicht als Dachfläche, da diese ja öffenbar ist. Hab ich nicht mal angezeigt (hab auch auf jeder Seite Zipanlagen und sogar Heizer darin 😉) |
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dann wäre ja auch jede pergola im garten, die aus dekogründen mit vorhängen versehen wird, ein eigenes bauwerk und bräuchte einen baumeister zur einreichung. |
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Für ein- und ausfahrbare Elemente (z.B. Lamellendach, Zipscreen, etc.) gilt es in Niederösterreich unter den Baurechtsjuristen, Baubehörden, Sachverständigen etc. als Common Sense, dass die Beurteilung im "ausgefahrenen" Zustand maßgeblich ist. Entspricht das Lamellendach dem Schutzzweck eines Daches und entsprechen die Zipscreens (an mindestens 2 Seiten) der Wanddefinition (§4 Z. 31 NÖ BO 2014), wird wohl ein Gebäude (§4 Z. 15) NÖ BO 2014 vorliegen. Ein "Zubau" wäre aufgrund der beschriebenen konstruktiven Trennung vom Hauptgebäude aber wie es mir erscheint nicht die korrekte Bezeichnung, vielmehr würde durch die beschriebenen Maßnahmen eine bauliche Anlagen (deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht) zu einem Gebäude werden, tut aber wenig zur Sache was Verfahrensauswahl etc. betrifft.
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Hätte ich anders in Erinnerung ![]() |
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Bleiben wir mal bei NÖ, sonst verzettelt sich das Thema. @ProjectX hat eigentlich alles gesagt, was es dazu zu sagen gibt. @Lalo Mich würde aber noch interessieren, welche Überlegungen hinter folgender Aussage stehen: Was ist eine "einfache Einreichung", oder anders gefragt: was genau (welche Unterlagen, welcher Text) wurde bei der Gemeinde "eingereicht"? War das eine - Bauanzeige gem. §15 NÖ Bauordnung, oder - ein Bauansuchen gem. § 14 NÖ Bauordnung?? Offensichtlich warst du der Meinung, dass du für dein Vorhaben irgendeine Zustimmung/Bewilligung der Baubehörde brauchst, sonst hättest ja nichts "eingereicht". Du meinst aber, dass dabei die "Lamellen" oben und die "Zipscreens" seitlich keine Rolle spielen. Wenn man das als nicht relevant wegdenkt, dann blieben als maßgebliche Bauteile ein paar Steher und Balken über - so wie bei einer Pergola. Eine Pergola ist aber in NÖ bewilligungs- und anzeigefrei - braucht also keinerlei "Einreichung" (auch keine "einfache"). Worauf ich damit hinaus will, ist, dir aufzuzeigen, dass du eigentlich schon selbst mit der "Einreichung" die Entscheidung getroffen hast, dass du eine Bewilligung brauchst, und zwar unabhängig von der Frage, ob und welche Konsequenz die Lamellen/Zipscreens nach sich ziehen (eine "Bauanzeige" ist in deinem Fall grundsätzlich keine denkbare Variante). Es wäre also (vor einer "Einreichung") vorweg und grundsätzlich die Frage zu klären gewesen: - bauliche Anlage, ja oder nein? und somit als Konsequenz daraus - Bewilligungspflicht ja oder nein? In deinem Fall ist das Ergebnis eindeutig (siehe Antwort von @ProjectX): BEWILLIGUNGSPFLICHT! Und das geht nur mit einem "Bauansuchen" und entsprechenden Projektsunterlagen gem. Bauordnung. Insoferne ist die Aussage der Gemeinde/Baubehörde korrekt. Ob das jetzt ein "Zubau" ist oder ein eigenständiges Bauwerk, hat mit der Grundsatzfrage "Bewilligungspflicht ja oder nein?" gar nichts zu tun. Die Einstufung als "Zubau" kann alllerdings in weiterer Folge Konsequenzen haben. Z.B. wenn das Bauwerk in einen Bauwich ragt oder für die Bemessung von Kanal- und Wassergebühren (weil es als "Zubau" Teil des Hauptgebäudes ist). Wenn du schreibst, dass das Bauwerk komplett baulich/konstruktiv vom Wohngebäude getrennt ist, dann musst du uns zunächst erklären, warum die Geminde zu einer gegenteiligen Beurteilung kommt?? Und da kommen wir wieder zu den Unterlagen, die du eingereicht hast. Aus dem obigen Plan kann man nämlich so gut wie nichts zu dieser Frage verbindlich erkennen. Aber wie gesagt: die Bewilligungspflicht mit notwendigem, korrekten Bauansuchen besteht unabhängig davon, ob das jetzt ein "Zubau" wird oder nicht.....
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Ich danke euch sehr für eure Posts! Ich habe mit dem BM darüber geredet, dass wir eine Terrassenüberdachung wollen. Und er meinte, die müssen wir mit folgenden Unterlagen "vereinfacht einreichen": ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Bei unserer Skizze wurde veranschaulicht, dass wir 3 Seiten mit Zipscreens versehen werden. Die Frage ob es ein Zubau ist oder nicht schlägt sich auf die Kosten aus: Der Bausachverständige sagt, ist eine Seite mit einem Zipscreen versehen, ist es kein Zubau, sind es mehr als 1 Seite, dann ist es ein Zubau. Und ich brauche eine "nicht mehr vereinfachte Einreichung" mit Baumeister, Einreichplan, usw.. Kosten bei der Gemeinde ca. 1000 Euro, alles in 3-facher Ausführung, Baumeisterkosten... Nehme ich nur 1 Zipscreen brauche ich keinen Baumeister, es reicht dann eine Skizze von mir gezeichnet, nur 2-fache Ausführung der Unterlagen, keine Kanal- und Wassergebühren. |
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Ich denke, es geht hier um die Frage, ob das Lamellendach samt Zipscreens ein "Gebäude" oder eine "bauliche Anlage" ist. Gebäude haben mind. 2 Wände und ein Dach, bauliche Anlagen max. 1 Wand und ein Dach. Für eine bauliche Anlage in diesem Fall genügt ein "vereinfachtes Verfahren" nach NÖ BO, für Gebäude brauchts eine umfassendes Verfahren mit Bauführer etc. |
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Was bedeutet der letzte Plan ganz unten, der ein Carport zeigt und auch von der Lage her überhaupt nicht mit deinem ersten Plan ganz oben übereinstimmt? Worum geht es da jetzt tatsächlich?? Die Vorlage für die Baubeschreibung wurde aber schon korrekt ausgefüllt abgegeben, oder? Und noch eins vorweg: Ihr (dein Baumeister und du) hängt nur am Begriff "Zubau". Bitte löst euch davon, diese Frage stellt sich erst viel später (wenn überhaupt). Grundsätzlich klar sein dürfte, dass es um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben geht (du selbst hast ja ein Ansuchen um Baubewilligung gestellt). Bei dieser Baubewilligung geht es zunächst um 2 Themen: 1. Handelt es sich bei der geplanten Baumaßnahme um ein eigenständiges Bauwerk (also statisch/konstruktiv mit keinem anderen Bauwerk verbunden)? 2. Handelt es sich um ein Bauvorhaben, bei dem die Antragsbeilagen gem. §18 Abs. 1a NÖ Bauordnung in vereinfachter, reduzierter Ausführung genügen und die Meldung eines Bauführers nicht notwendig ist? Wenn es ein eigenständiges Bauwerk ist (also statisch/konstruktiv nicht mit einem anderen Bauwerk verbunden), dann gibt es 2 Varianten: a) ist es eine "bauliche Anlage" oder b) ist es ein "Gebäude" (genau so wie es @Bianci grad oben beschrieben hat)? Ist es eine "bauliche Anlage", dann kannst du in den "Genuss" der reduzierten Einreichunterlagen gem §18 Abs. 1a kommen, sofern die Anlage weniger als 50m2 überbauter Fläche hat, weniger als 3m Höhe hat und die Verwendung der eines Gebäudes gleicht. Ansonsten ist es ein "Gebäude" (und für dieses brauchst du vollwertige Einreichunterlagen). Du siehst also, dass dein Bestreben nach einem Baubewilligungsverfahren mit vereinfachten Einreichunterlagen zunächst davon abhängt, ob es sich um eine "bauliche Anlage" oder ein "Gebäude" handelt. D.h.: Auch dann, wenn es kein Zubau zum bestehenden Wohngebäude ist (weil eigenständiges Bauwerk), kommt ein Baubewilligungsverfahren mit vereinfachten Einreichunterlagen nur bei einer baulichen Anlage in Frage und nicht bei einem "Gebäude". Hat also mit "Zubau oder nicht" gar nichts zu tun. Stimmt daher so nicht: Dass die Mehrkosten bei der Baubehörde zwischen den beiden Verfahren € 1.000.- betragen glaub ich nicht. Der große Anteil der Verfahrenskosten entfällt auf die Sachverständigengebühr. Auch in der vereinfachten Variante prüft der Sachverständige dein Vorhaben vollumfänglich auf Übereinstimmung mit allen baurechtlichen und -technischen Regeln. Da ist kein Unterschied. Bei den Einreichunterlagen kannst du zweifellos sparen und sie selbst anfertigen. Du musst aber bedenken, dass diese "einfachen" Unterlagen dennoch im Einzelfall im Detail so ausgeführt sein müssen, dass die Baubehörde/der Sachverständige alle technisch/rechtlichen Details klar erkennen und beurteilen kann. So z.B. die hier sehr relevante Frage der statisch/konstruktiven Trennung. Du hast ja nicht beantwortet, warum die Gemeinde von einem "Zubau" ausgeht (also kein eigenständiges Bauwerk)? Dann war das in deinen Unterlagen vielleicht nicht klar genug erkennbar/beschrieben?? Resumee: Willst du bei den Einreichunterlagen ein bisschen sparen, dann geht jedenfalls nur eine "bauliche Anlage" - also max. 1 Wand. Willst du Ergänzungsabgaben für Wasser/Kanal vermeiden, dann brauchst auf jeden Fall (gilt sowohl für "bauliche Anlage" als auch für "Gebäude") die statisch/konstruktive Trennung. D.h.: auch wenn es nur 1 Wand hat, aber statisch/konstruktiv mit dem Wohngebäude verbunden ist, fallen die Ergänzungsabgaben an, weil es dann als Erweiterung des Wohngebäudes zu bewerten ist. |
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Sorry, wollte es noch dazuschreiben und dann wurde es vergessen... Das ist ein Muster der Gemeinde. Bei uns geht es um das Lamellendach. Ja, es handelt sich um ein statisch/konstruktiv mit keinem anderen Bauwerk verbundenes Bauwerk. Es ist ein 24 m² großes, weniger als 3 m hohes Lamellendach (Lamellen können aufgestellt und geschlossen werden) an 3 Seiten kommen Zipscreens (rauf- und runterfahrbare Stoffbahnen), daher ist es ein Gebäude? Der Sachverständige meinte, wenn das Lamellendach 1 Zipscreen hat, kann ich es vereinfacht einreichen und spare mir den Baumeister, nur 2-fache Ausführung der unterlagen. Sind es mehr als 1 Zipscreen, ist es ein Zubau und ich brauche eine komplette Einreichung mit Baumeister, 3-facher Ausführung der unterlagen . S. o. und i S. o. uch habe in den Unterlagen geschrieben, dass das Lamellendach ein eigenständiges Bauwerk ist, welches nicht konstruktiv verbunden ist mit einem anderen Bauwerk. |
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Ja. Ersetze "Zubau" durch "Gebäude", dann stimmts. Ob es ein Zubau ist, hängt nicht von der Anzahl der Zipscreens ab. Conclusio in Kurzfassung: Willst du 3 Seiten mit Zipscreens zumachen können, brauchst du ein vollwertiges Baubewilligungsverfahren. Ein vereinfachtes Verfahren reicht dann nicht. |
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Ein Lamellendach ist eine Grauzone, da es weder eine Pergola, noch eine überdachte Fläche im eigentlichen Sinn darstellt, weil das Dach öffenbar ist. Auskunft unseres Bauamtes auf der Gemeinde. Unsere Zipps wurden wie eine Vertikalmarkise behandelt und interessierten eigentlich überhaupt keinen. |
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Ich hab seit ein paar Jahren eine Pergola mit Lamellendach und ZIP-Screens. Hab aber niemanden gefragt bzw. was bewilligen lassen. Wegen einer Pergola würde ich kein Fass aufmachen. Mir ist egal das es bewilligungspflichtig ist. Wo kein Kläger... Wenn doch mal jemand was sagt, ist sie schnell wieder abgebaut und wenn sich der Wind gelegt hat auch schnell wieder aufgebaut 😉 |
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Auch eine Möglichkeit welche man auf viele Sachen anwenden kann, aber das war ja nicht die Frage bzw. für Lalo sowieso schon zu spät da schon die Gemeinde "eingebunden" wurde. Mein Ansatz: Dafür sorgen dass das geplante Lamellendach unter die "vereinfachte Einreichung" ohne Bauführer fällt. Wenn man dann später mal einen 2. oder 3. Zip Screen dazumontiert dann bin ich ganz bei dir "Wo kein Kläger"...meiner Meinung gehört ein ZipScreen ausgenommen weil das ja keiner Wand entspricht, wieso soll es daher einen Unterschied machen ob man keinen, einen, zwei oder drei ZipScreens montiert hat. Sowas gehört meiner Meinung nach in der Bauordnung strenger abgegrenzt bzw. definiert.
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