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PV Anlage (Zaun) bewilligungspflichtig? [NÖ]

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  •  mpreis76
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
10.7.2025
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Bundesland Niederösterreich

Wir planen einen PV Zaun (entlang einer Grundgrenze zu einem Nachbargrundstück, keine Straße oder öffentliche Fläche) mit ca. 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Dieser Zaun stünde zur Gänze auf unserem Grund, wenn nötig auch mit Abstand zur Grundgrenze - er ist somit nicht als Einfriedung zu sehen.

Die Baubehörde hat mir mitgeteilt, dass ein Bewilligungsverfahren nach §18 A der NÖ Bauordnung notwendig sei.

Dies steht in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] im §18 1A:

(1a)Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
1.

die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,


2.

die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,



2a.

die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),


3.

die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder       


4.

die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)




Ich kann hier nicht wirklich erkennen, dass ein PV Zaun lt. unserem Vorhaben hier in einen der Punkte fällt.

Lt. PV-Leitfaden des Landes NÖ sind Anlagen dieser Art nicht bewilligungs- und anzeigenpflichtig.

Kann die Behörde hier dennoch die Einreichung verlangen?

  •  christoph1703
10.7.2025  (#1)
Das würde mich auch interessieren. Laut Bauordnung ist für PV-Anlagen keine Bewilligung notwendig, aber wo ist die Grenze? Ich könnte mir ja auch eine Halle mit 200m² nur aus PV-Modulen (+ Unterkonstruktion) bauen. Oder weniger drastisch, ein Carport. Ich rate mal, es wird um die vorrangige Verwendung gehen. Bin gespannt, was die Experten dazu sagen.

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
10.7.2025 23:15  (#2)

zitat..
mpreis76 schrieb: Wir planen einen PV Zaun (entlang einer Grundgrenze zu einem Nachbargrundstück, keine Straße oder öffentliche Fläche) mit ca. 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Dieser Zaun stünde zur Gänze auf unserem Grund, wenn nötig auch mit Abstand zur Grundgrenze - er ist somit nicht als Einfriedung zu sehen.

Wie kommst du zur Annahme, dass dein geplanter Zaun nicht als Einfriedung zu sehen ist?

Ein Erkenntnis des VwGH kann hier zur Aufklärung beitragen: 
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird.

zitat..
christoph1703 schrieb: Laut Bauordnung ist für PV-Anlagen keine Bewilligung notwendig, aber wo ist die Grenze? ..... Ich rate mal, es wird um die vorrangige Verwendung gehen.

Du bist gedanklich auf dem richtigen Weg. Die Grenze ist einerseits durch §17 Z. 14 NÖ BO 2014 klar definiert und andererseits durch allfällige Doppelnutzungen gesetzt. Sprich: Erfüllt eine PV-Anlage neben dem naheliegenden Nutzen der Stromerzeugung auch einen Zweitnutzen, z.B. als Einfriedung, als Dacheindeckung z.B. von Carports etc. und unterliegt diese Zweitnutzung einer bewilligungspflicht, so wird die PV-Anlage für den Zweitnutzen entsprechend bewilligungspflichtig. 

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