Bundesland Niederösterreich
Wir planen einen PV Zaun (entlang einer Grundgrenze zu einem Nachbargrundstück, keine Straße oder öffentliche Fläche) mit ca. 10
kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Dieser Zaun stünde zur Gänze auf unserem Grund, wenn nötig auch mit Abstand zur Grundgrenze - er ist somit nicht als Einfriedung zu sehen.
Die Baubehörde hat mir mitgeteilt, dass ein Bewilligungsverfahren nach §18 A der NÖ Bauordnung notwendig sei.
Dies steht in der
BO BO [Bauordnung/Baugesetz] im §18 1A:
(1a)Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
1.
die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
2.
die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
2a.
die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),
3.
die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder
4.
die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)
Ich kann hier nicht wirklich erkennen, dass ein PV Zaun lt. unserem Vorhaben hier in einen der Punkte fällt.
Lt. PV-Leitfaden des Landes NÖ sind Anlagen dieser Art nicht bewilligungs- und anzeigenpflichtig.
Kann die Behörde hier dennoch die Einreichung verlangen?