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Grundstücksverkauf nur an Ehepaare

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  •  Miike
8.6. - 17.7.2013
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Wir stehen gerade mit einem Stift in Verhandlungen wg Kauf eines Grundstückes. Das Stift stellt allerdings eine Bedingung: Verkauf nur an kirchlich(!) verheiratete Paare.

Umgehungmöglichkeiten gibts ja theoretisch. So ziehen wir momentan in Betracht unsere Eltern kaufen zu lassen + Schenkung an uns. Nur ist dass irr! 2x Vertragserrichtung und 2x Grunderwerbssteuer sowie 2x Grundbuchseintragung und Beglaubigung usw...

Hat sowas schon mal jemand gehört?

  •  Miike
16.7.2013  (#41)
Der Notar verpflichtet sich die Abfuhr der Steuer zu erledigen. Der kluge Verkäufer kalkuliert die Steuer im KP ein. Beispiel: üblich waren in der Vergangenheit € 85,-/m² - nun werden € 100,- verlangt, da davon - in unserem Fall "Altbestand mit Umwidmung" - 15% Steuer anfallen.

Meine Frage bezieht sich auf die erwähnte Zusatzvereinbarun, die unser Verkäufer zum KV vorsieht:

zitat..
Miike schrieb: "...Käufer verpflichtet sich für den Fall, dass der Verkäufer eine höhere Belastung durch die Immobilienertragssteuer hätte auch den entsprechenden Betrag wirtschaftlich zu tragen, sodass der effektiv dem Verkäufer verbleibende Kaufpreis x/m2 beträgt."




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  •  alfa2
  •   Silber-Award
17.7.2013  (#42)
und diese höhere belastung kann meines erachtens nicht eintreten, weil diese steuer der notar vor vertragsabschluss berechnen kann und der verkäufer sofort weiß um wieviel er den m² verkaufen muss. imho brauchst diesen passus ned!

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  •  kech
  •   Bronze-Award
17.7.2013  (#43)
Das sehe ich genauso, darum halte ich auch den Passus für entbehrlich. Bei Vertragsabschluss muss diese Steuerhöhe schon bekannt sein, weshalb spätere Nachforderungen ausgeschlossen sind.



Wenn die Steuerberechnung falsch wäre, ist das ausschließlich das Problem des Verkäufers, denn der ist diesbezüglich steuerpflichtig, nicht der Käufer.
An Miikes Stelle würde ich - falls der Verkäufer auf diesem Passus beharrt - auf eine weitere Klausel bestehen, worin der Verkäufer bestätigt, dass er die Ertragssteuer nach geltendem Recht berechnet hat.

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