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Einfriedung NÖ [NÖ]

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  •  Florian88
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
21.2. - 22.2.2026
6 Antworten | 3 Autoren 6
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Hallo,
ich habe eine Frage zur Einfriedung in NÖ und zum Verhältnis zwischen ursprünglicher Baubewilligung und späterer Planänderung.
Sachverhalt:
2024 habe ich eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus erhalten.
Im genehmigten Einreichplan ist entlang der Straße ausdrücklich eine Einfriedung „Zaunsteine H = 150 cm“ eingezeichnet.
Der Bescheid selbst enthält keine Höhenbeschränkung für den Zaun, nur die Auflage, dass die Zufahrt zur Garage nicht eingefriedet werden darf.
Den Zaun habe ich anschließend genau so errichtet (Zaunsteine ca. 150 cm, laut Plan).
2026 habe ich eine Abänderung des bewilligten Einreichplanes beantragt (Hausanpassung).
Im neuen Bescheid steht nun erstmals eine Auflage: Einfriedung gegen das öffentliche Gut max. 1,30 m.
Der bestehende Zaun wurde aber nicht geändert und stand zu diesem Zeitpunkt bereits.
Meine Fragen:
  • Gilt hier Bestandsschutz, weil der Zaun gemäß der ursprünglichen Bewilligung errichtet wurde?
  • Oder kann die Behörde verlangen, den bestehenden Zaun nachträglich auf 1,30 m zu reduzieren?
  • Wird die spätere Auflage auch auf bereits errichtete Bauteile angewendet, wenn der neue Bescheid nur eine „Abänderung“ ist und keine Aufhebung?
  • Es geht nur um den bereits bestehenden Zaun, nicht um zukünftige Änderungen.
    Danke!

    Beste Antwort  [im Thread anzeigen]
    Danke fürs mail. Ich antworte hier, weil ja vielleicht für andere auch interessant.

    Vorweg grundsätzlich:
    Entscheidend ist hier die Frage, ob dr. die Abweichungen vom bewilligten Einreichplan ein anderes Gebäude entstanden ist (die Juristen sprechen von einem "aliud"), oder ob das Bauvorhaben grundsätzlich noch dasselbe ist und lediglich da und dort eine Abweichung enthält.
    Im ersteren Fall ("aliud") brauchts eine gänzlich neue Einreichung und Baubewilligung, d.h. alles von vorne (so als ob es vorher nie was gegeben hätte). Es gibt dann 2 Baubewilligungen am gleichen Standort für unterschiedliche Projekte. Jener Bescheid, dessen Projekt dann letztendlich nicht ausgeführt bzw. fertiggestellt wird, erlischt dann irgendwann wegen Fristüberschreitung und es bleibt 1 maßgeblicher Bescheid über (nämlich der für das tatsächlich errichtete Bauwerk).
    Ob und wann es sich um ein "aliud" handelt, ist nicht generell und eindeutig beantwortbar, sondern nur im Einzelfall. Aus der Judikatur gibts allerdings Anhaltspunkte. Ein immer wieder als wesentlich eingestuftes Kriterium ist die "Situierung" - insbesondere die Abstände zu Grundgrenzen. Da gibts Entscheidungen, wo schon wenige cm in Einzelfällen als "aliud" eingestuft wurden. 
    In deinem Fall bleibt bei deinem Haus im Grundriss bloß 1 Außenmauer wie bewilligt. Die anderen "wandern" alle nach außen. Das geht von ca. 0,5m bis ca. 2m (bei der Terrasse). Dort geht die neue Situierung auch direkt an eine Baufluchtlinie/Bauwich. Abgesehen davon, dass auch innen fast nichts genau gleich bleibt, hast du einen deutlich größeren Grundriss, andere Abstände zu Fluchtlinien und Grundgrenzen, eine größere Fläche und Kubatur und einen geänderten Energieausweis.
    Das spricht eigentlich alles dafür, dass man das als "aliud" wertet. Hätte zur Folge, dass für das Wohngebäude eigentlich neu angesucht hätte werden müssen und man nicht von einer bloßen "Abänderung" ausgehen kann.

    ABER:
    Du hast nach den mir übermittelten Unterlagen klar und deutlich um "Abänderung" angesucht. Alle Unterlagen beinhalten im Text die Bezeichung "Abänderung". Der Bescheid der Gemeinde lautet im Spruch auf "Abänderung". Im Gutachten ist die Rede von "geringfügig adaptiert". Und: es steht auch im Bescheid "die Außenanlagen bleiben wie im ursprünglichen Projekt erhalten".

    DAHER:
    Sachverständiger und Behörde haben die Einstufung als "Abänderung" getroffen. Soll dir recht sein! Bei Abänderungen ist Gegenstand des Bescheides nur das, was abgeändert wird. Alles, was aus der 1. Bewilligung unverändert bleibt ist NICHT Gegenstand dieser 2. Bewilligung. Dein Bauvorhaben hat sodann 2 zwingend zusammengehörige Baubewilligungen: die 1., die für alles gilt, was unverändert bleibt und die 2. für alle Abänderungen. Beide Bewilligungen müssen immer zusammen betrachtet werden.   

    RESUMEE:
    Für deine Einfriedung, die NICHT verändert wird, gilt der 1. Bescheid. Sie ist nicht Gegenstand des 2. Abänderungsbescheides und dürfte dort auch in keiner Weise behandelt werden. Die diesbezügliche Auflage im 2. Bescheid ist daher rechtswidrig und unzulässig.

    WAS TUN?
    Ist eine juristische Spezialfrage (ICH bin kein Jurist). Im Hinterkopf hätte ich abgepeichert, dass Auflagen in einem Bescheid, die etwas betreffen oder vorschreiben, was gar nicht Gegenstand des Verfahrens ist, obsolet sind. Mit einfachen Worten: "Vergiss es - hat keine Relevanz, es zählt betreffend Einfriedung der 1. Bescheid".
    Wie gesagt, is irgendwo in meinem Hinterkopf und daher ohne Garantie. Will man auf Sicher gehen, dann müsstest du gegen diese Auflage berufen. Vielleicht ist diese Auflage ja sogar irrtümlich in den Bescheid gerutscht (Textbaustein aus Bescheidvorlagen?). Was wär mit einem Gespräch mit dem Bürgermeister? Soweit ich den von früher kenne, kann man mit dem gut reden und er kennt sich auch so halbwegs im Baurecht aus. Vielleicht korrigiert er den Bescheid formlos. Oder er macht im Falle einer Berufung eine Berufungsvorentscheidung in deinem Sinne. 
    Das ist jetzt deine Entscheidung........ 
     ;
      Gesamten Beitrag im Thread anzeigen  
    •  Lu1994
    •   Silber-Award
    21.2.2026 19:29  (#1)
    Hattest du schon die Fertigstellung bekannt gegeben?

    Prinzipiell gilt die Bauordnung zum Zeitpunkt des Antrags, wenn du aber während der Bauphase eine Änderung beantragst weiß ich nicht, ob bereits vollendete Maßnahmen Bestandsschutz haben, wäre für mich logisch, heißt aber nicht, dass der Gesetzgeber das so will...

    1
    •  Florian88
    •   Bronze-Award
    21.2.2026 22:49  (#2)
    Ich habe noch keine Fertigstellungsmeldung abgegeben, weil ich am Haus noch Änderungen hatte.
    Der Zaun wurde jedoch bereits 2024 laut bewilligtem Einreichplan als Zaun aus Zaunsteinen mit ca. 150 cm errichtet.
    Im Baubescheid 2024 war keine maximale Höhe von 130 cm vorgeschrieben.
    Jetzt wurde die Planänderung für das Haus bewilligt, darin steht erstmals, dass die Einfriedung max. 130 cm haben darf  der Zaun besteht aber bereits seit etwa einem Jahr unverändert.
    Wie wird so etwas in NÖ üblicherweise beurteilt?

    Danke


    1
    •  Karl10
    •   Gold-Award
    22.2.2026 10:07  (#3)

    zitat..
    Gilt hier Bestandsschutz,

    zitat..
    Lu1994 schrieb: ob bereits vollendete Maßnahmen Bestandsschutz haben

    "Bestandsschutz"?? Wozu diesen unbestimmten Begriff ins Spiel bringen, den du in diesem Wortlaut in der NÖ Bauordnung gar nicht finden wirst? 
    Lt. Bauordnung ist das Prinzip ja eindeutig und völlig klar und braucht dieses Wortkonstrukt gar nicht: "bewilligt" oder "nicht bewilligt" - das ist hier die Frage.
    Beantworten kann man sie mit den bisherigen Angaben (noch) nicht. Dazu braucht es:
    - den vollständigen 2. Bewilligungsbescheid
    - den genauen Wortlaut des Textes des 2. Bauansuchens
    - den genauen Wortlaut der Überschrift und des Inhalts der 2. Baubeschreibung
    - den genauen Wortlaut der Überschrift (=beantragtes Bauvorhaben) am 2. Eineichplan
    - die Kenntnis der planlichen Darstellung und insbesondere der Färbelungen der Bauwerke im 2. Einreichplan.

    Aus diesen Angaben ist dann rechtlich relevant abzuleiten,
    - ob das 2. Bauansuchen bloß als Abänderung (in Teilbereichen) des 1. Ansuchens zu werten ist, oder
    - ob das 2. Bauansuchen ein sogenanntes "aliud"  - also ein anderes, eigenständiges Bauvorhaben darstellt. 

    Wenn du das hier nicht reinstellen willst, kannst mir das ja auch per PN oder mail schicken.

    Und nur interessehalber: Zwischen deinem 1. Bauansuchen und dem 2. Bauansuchen hat die Gemeinde die Bebauungsbestimmungen geändert? Wann genau war die Kundmachung der "GEPLANTEN ÄNDERUNG" des Bebauungsplanes Und wann wurde die tatsächliche Änderung kundgemacht? 
    Das kann eine Rolle spielen bei der Frage, ob diese Änderung für dein 2. Bauansuchen überhaupt maßgeblich ist.  

    2


    •  Florian88
    •   Bronze-Award
    22.2.2026 12:24  (#4)
    Hallo Karl,

    vielen dank für dein Antwort.
    Ich habe dir die Unterlagen per Mail geschickt, wenn du Zeit hast, könntest du bitte kurz darüber schauen?

    Danke dir

    1
    •  Karl10
    •   Gold-Award
    22.2.2026 19:16  (#5)
    Danke fürs mail. Ich antworte hier, weil ja vielleicht für andere auch interessant.

    Vorweg grundsätzlich:
    Entscheidend ist hier die Frage, ob dr. die Abweichungen vom bewilligten Einreichplan ein anderes Gebäude entstanden ist (die Juristen sprechen von einem "aliud"), oder ob das Bauvorhaben grundsätzlich noch dasselbe ist und lediglich da und dort eine Abweichung enthält.
    Im ersteren Fall ("aliud") brauchts eine gänzlich neue Einreichung und Baubewilligung, d.h. alles von vorne (so als ob es vorher nie was gegeben hätte). Es gibt dann 2 Baubewilligungen am gleichen Standort für unterschiedliche Projekte. Jener Bescheid, dessen Projekt dann letztendlich nicht ausgeführt bzw. fertiggestellt wird, erlischt dann irgendwann wegen Fristüberschreitung und es bleibt 1 maßgeblicher Bescheid über (nämlich der für das tatsächlich errichtete Bauwerk).
    Ob und wann es sich um ein "aliud" handelt, ist nicht generell und eindeutig beantwortbar, sondern nur im Einzelfall. Aus der Judikatur gibts allerdings Anhaltspunkte. Ein immer wieder als wesentlich eingestuftes Kriterium ist die "Situierung" - insbesondere die Abstände zu Grundgrenzen. Da gibts Entscheidungen, wo schon wenige cm in Einzelfällen als "aliud" eingestuft wurden. 
    In deinem Fall bleibt bei deinem Haus im Grundriss bloß 1 Außenmauer wie bewilligt. Die anderen "wandern" alle nach außen. Das geht von ca. 0,5m bis ca. 2m (bei der Terrasse). Dort geht die neue Situierung auch direkt an eine Baufluchtlinie/Bauwich. Abgesehen davon, dass auch innen fast nichts genau gleich bleibt, hast du einen deutlich größeren Grundriss, andere Abstände zu Fluchtlinien und Grundgrenzen, eine größere Fläche und Kubatur und einen geänderten Energieausweis.
    Das spricht eigentlich alles dafür, dass man das als "aliud" wertet. Hätte zur Folge, dass für das Wohngebäude eigentlich neu angesucht hätte werden müssen und man nicht von einer bloßen "Abänderung" ausgehen kann.

    ABER:
    Du hast nach den mir übermittelten Unterlagen klar und deutlich um "Abänderung" angesucht. Alle Unterlagen beinhalten im Text die Bezeichung "Abänderung". Der Bescheid der Gemeinde lautet im Spruch auf "Abänderung". Im Gutachten ist die Rede von "geringfügig adaptiert". Und: es steht auch im Bescheid "die Außenanlagen bleiben wie im ursprünglichen Projekt erhalten".

    DAHER:
    Sachverständiger und Behörde haben die Einstufung als "Abänderung" getroffen. Soll dir recht sein! Bei Abänderungen ist Gegenstand des Bescheides nur das, was abgeändert wird. Alles, was aus der 1. Bewilligung unverändert bleibt ist NICHT Gegenstand dieser 2. Bewilligung. Dein Bauvorhaben hat sodann 2 zwingend zusammengehörige Baubewilligungen: die 1., die für alles gilt, was unverändert bleibt und die 2. für alle Abänderungen. Beide Bewilligungen müssen immer zusammen betrachtet werden.   

    RESUMEE:
    Für deine Einfriedung, die NICHT verändert wird, gilt der 1. Bescheid. Sie ist nicht Gegenstand des 2. Abänderungsbescheides und dürfte dort auch in keiner Weise behandelt werden. Die diesbezügliche Auflage im 2. Bescheid ist daher rechtswidrig und unzulässig.

    WAS TUN?
    Ist eine juristische Spezialfrage (ICH bin kein Jurist). Im Hinterkopf hätte ich abgepeichert, dass Auflagen in einem Bescheid, die etwas betreffen oder vorschreiben, was gar nicht Gegenstand des Verfahrens ist, obsolet sind. Mit einfachen Worten: "Vergiss es - hat keine Relevanz, es zählt betreffend Einfriedung der 1. Bescheid".
    Wie gesagt, is irgendwo in meinem Hinterkopf und daher ohne Garantie. Will man auf Sicher gehen, dann müsstest du gegen diese Auflage berufen. Vielleicht ist diese Auflage ja sogar irrtümlich in den Bescheid gerutscht (Textbaustein aus Bescheidvorlagen?). Was wär mit einem Gespräch mit dem Bürgermeister? Soweit ich den von früher kenne, kann man mit dem gut reden und er kennt sich auch so halbwegs im Baurecht aus. Vielleicht korrigiert er den Bescheid formlos. Oder er macht im Falle einer Berufung eine Berufungsvorentscheidung in deinem Sinne. 
    Das ist jetzt deine Entscheidung........ 
     

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    •  Florian88
    •   Bronze-Award
    22.2.2026 19:51  (#6)
    Hallo Karl,
    vielen Dank für deine ausführliche Antwort so in etwa habe ich es auch verstanden.
    Wie soll ich nun am besten weiter vorgehen?
    Kann ich das vorerst einfach so belassen und erst reagieren, falls sich die Gemeinde meldet, da die Einfriedung ohnehin nach dem ersten Bescheid bewilligt ist? Oder bekomme ich bei der Fertigstellung Probleme und kann den Bau nicht abschließen.
    Oder ist es unbedingt notwendig, innerhalb der Frist Einspruch gegen diese Auflage zu erheben?
    Danke dir nochmals!

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