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NÖ Terrassenüberdachung 2026 (Neue Bauordnung) [NÖ]

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  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
21.2. - 31.3.2026
9 Antworten | 4 Autoren 9
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Hallo,

soweit mir bekannt gibt es in NÖ die Möglichkeit das eine Terrassenüberdachung nur Anzeigepflichtig ist, wenn man bestimmte Punkte einhält (< 50m2, < 3m Durchschnittshöhe, eigenständiges Bauwerk, also nicht mit dem Haus verbunden, Anzahl Wände, ...).

Jetzt scheint da mit der neuen Bauordnung ab März was neues zu kommen, das vor allem für ältere Häuser (vor 2015?) interessant ist, weil da irgendwas vereinfacht wird. Aber scheinbar auch was "abgeschafft" wird.
1. Was gibt es den hier bezüglich Terrassenüberdachung zu beachten bzw. wäre es besser noch vor dem 1.3.2026 das Projekt in der Gemeinde abzugeben?
2. Wie ist das wenn die Terrassenüberdachung beim Nachbargrundstück angrenzt? Gibt es hier entsprechende Auflagen? Bringt es etwas wenn man 1m Abstand lässt?
3. Mit geht es unter anderem auch darum das es nicht zum Haus zählt, wie das bei einem Wintergarten der Fall ist. Kanalgebühren werden bei uns pro Stockwerksfläche berechnet und die will ich für eine Terrassenüberdachung eigentlich nicht zahlen.
Danke & lg
 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.2.2026  (#1)
@­energiesparhaus 
gehört ins Baurechtforum

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  •  energiesparhaus
  •   Dieses Logo kennzeichnet einen Beitrag des energiesparhaus.at-Teams
22.2.2026  (#2)
Danke, ist verschoben. 

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  •   Gold-Award
26.2.2026  (#3)
Ist das so ähnlich wie bei https://www.energiesparhaus.at/forum-sitzplatz-grillplatzueberdachung-an-grundsuecksgrenze-noe/84957_1#919658

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  •  malli
27.2.2026  (#4)
Hallo,

ja ist das gleiche Verfahren. Für das vereinfachte Vefahren darf das Bauwerk maximal eine Wand haben und ein Dach. Ab 2 Wänden und ein Dach gilt es als Gebäude.

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  •   Gold-Award
28.2.2026  (#5)
Die mx. 3m Hohe, gilt das im Durchschnitt oder an der höchsten Stelle?
Von welchem Bezugspunkt wird das gemessen (z.B. fertiger Boden)?

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  •  malli
1.3.2026  (#6)
Gilt an der höchsten Stelle vom Bezugsniveau (bestehendes Gelände) weg.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.3.2026  (#7)
Achtung! Seit heute gilt eine umfangreiche Novelle der Bauordnung. Das hat sich geändert.
Es zählt nicht mehr das gesamte Gebäude, sondern nur jene Fronten bzw. Frontteile, die sich im Bauwich befinden. Und es geht jetzt nicht mehr um den höchsten Punkt der Fronten, sondern um die durchschnittliche Höhe - also übliche Gebäudehöhenberechnung.  

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  •   Gold-Award
20.3.2026  (#8)
Angenommen geplante Terassenüberdachung bei Haus in NÖ das vor 2015 erreichtet/eingereicht wurde:
< 50m2
Höhe max. 3m
nur 1. Mauer (seitlich) weil die Hausmauer zählt ja eigentlich nicht

Was sind die Unterschiede ob die Teressaenüberdachung am Haus angeschraubt ist oder nicht (also eigene Steher auf Haus-Seite und diese nicht angeschraubt/verbunden mit dem Haus)?
Stichworte:
- Ergänzungsabgabe
- Kanalgebühren (werden bei uns mit verbauter Fläche pro Geschoss wo es einen Kanalanschluss gibt verrechnet).
- Bewilligungsverfahren (vereinfacht vs. normal/vollständig)
Und noch eine andere Frage. Zählt irgendwas von der Konstruktion (in meinem Fall Holz) auch als Mauerfläche? Man darf da ja eine bestimme Anzahl nicht überschreiten (1-2 Seiten dürfen glaube ich geschlossen sein)? Irgendwer hat mir mal so nebenbei gesagt da zählt auch das Holz der Konstruktion selbst dazu (was ich etwas komisch finde).
 
Vielen Dank




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  •   Gold-Award
31.3.2026  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb: Und es geht jetzt nicht mehr um den höchsten Punkt der Fronten, sondern um die durchschnittliche Höhe - also übliche Gebäudehöhenberechnung.  

Von welchem Bezugspunkt wird das gemessen? Bitte für Laien verständlich.
Was wenn man früher mal die Terrasse im Garten angeschüttet hat weil das Grundstück gefallen ist.
Baum Hausbau muss da aber ja auch irgendein Niveau gegolten haben. Kann man das aus dem Hausplan herauslesen?




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